The applicant contested the refusal of conditional release, claiming that he had not been properly heard and had been denied adequate access to the file. The Federal Court held that the application had been drafted and filed by a lawyer and that the applicant had been personally interviewed by the secretary of the competent justice directorate. This satisfied the hearing requirement under Art. 38 No. 1 para. 3 StGB, and the criticisms did not show bias. The Court also held that the applicant had been allowed to inspect all documents and was not entitled to copies. The complaint was dismissed.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
105 IV 166
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1979 i.S. F. gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Erwägungen
ab Seite 166
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ungenügend angehört worden und habe keine ausreichende Akteneinsicht erhalten.
Das Gesuch um bedingte Entlassung wurde im Auftrag des Beschwerdeführers von einem Anwalt verfasst und eingereicht. Ausserdem wurde er vom Sekretär der zuständigen Justizdirektion persönlich angehört. Eine solche Einvernahme durch den Sachbearbeiter des für die bedingte Entlassung zuständigen kantonalen Justizdirektors genügt auch den besonderen Anforderungen des Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1979 i.S. G. gegen Regierungsrat von Appenzell A.Rh.).
Der Beschwerdeführer erhebt freilich gegen den einvernehmenden Sekretär der Justizdirektion Vorwürfe, die sinngemäss dessen Befangenheit geltend machen. Indessen ist das, was der Beschwerdeführer kritisiert, für den Vorwurf der Befangenheit nicht ausreichend. Bei der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers hatte der Sachbearbeiter durchaus Anlass, ihm die früheren Strafurteile vorzuhalten und abzuklären, wie er sich nunmehr zu seinen Delikten und den ausgefällten Strafen stelle. Ebenso durfte er seiner Meinung darüber Ausdruck geben, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch zu wenig reif sei, zumal der Anwalt im Entlassungsgesuch selbst auf das jugendliche Alter und die psychischen Eigenheiten des Beschwerdeführers verwiesen hatte.
Das Recht auf Akteneinsicht wurde nicht verletzt. Der Beschwerdeführer konnte alle Unterlagen einsehen. Anspruch auf Aushändigung von Kopien besass er nicht.
Regest
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Anspruch auf Anhörung und Akteneinsicht.
Schlagwörter
conditional releaseright to be heardfile inspectionbiascriminal execution