Hafterstreckung; rechtliches Gehör. Art. 4 BV, Art. 5 EMRK. Aus Art. 4 BV ergibt sich kein Rechtsanspruch des Untersuchungsgefangenen auf Anhörung vor jeder Hafterstreckung. Hingegen muss ihm - auch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK - eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Haftverlängerung eingeräumt werden. Das Recht, ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können, kann dieser Beschwerdemöglichkeit gleichgestellt werden.
105 Ia 205
ab Seite 205
Gegen M. wird im Kanton Bern wegen einer Reihe von Delikten Strafuntersuchung geführt. Da das Verfahren nicht in der in Art. 123 Abs. 4 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV) vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, verlängerte die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern am 24. Juli 1979 die Frist zur Aburteilung von M. bis zum Oktober 1979; sie verfügte gleichzeitig, dass M., der seine Strafe vorzeitig angetreten hatte, im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen sei. M. beklagt sich mit staatsrechtlicher Beschwerde darüber, dass er im Verfahren vor der Anklagekammer nicht angehört worden sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Art. 123 Abs. 4 StrV gibt dem Angeschuldigten ausdrücklich das Recht, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. In diesem vom Angeschuldigten selbst einzuleitenden Haftprüfungsverfahren hat er Gelegenheit, sämtliche Argumente, die für eine Haftentlassung sprechen, schriftlich vorzubringen. Das rechtliche Gehör wird somit gewahrt. Daran ändert nichts, wenn die Anklagekammer, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung der Aburteilungsfrist bzw. die Haftverlängerung bereits beschlossen hat. Die Anklagekammer ist verpflichtet, auf ein Haftentlassungsgesuch hin neu zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der vom Angeschuldigten vorgetragenen Argumente.