Kolly challenged the denial of reimbursement for tire replacement costs on an assistive device. The court held that tires replaced because of normal wear are part of operating expenses and therefore fall on the insured, not on invalidity insurance. Only repair or renewal costs caused by accidental or violent damage are covered. The complaint was dismissed.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
104 V 87
Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1978 i.S. Kolly gegen Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Erwägungen
ab Seite 87
Aus den Erwägungen:
1....
a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 HV werden die Kosten, die bei Hilfsmitteln trotz sorgfältigen Gebrauchs infolge Reparatur, Anpassung oder teilweiser Erneuerung entstehen, von der Invalidenversicherung übernommen, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Geringfügige Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln gehen, von Beiträgen in Härtefällen abgesehen, nicht zu Lasten der Versicherung (Art. 7 Abs. 3 HV).
b) Nach der Rechtsprechung (vgl. EVGE 1963 S. 272 Erw. 2) ist die normale Reifenabnützung gleich zu behandeln wie der Verbrauch eigentlicher Betriebsstoffe und der Reifenersatz demnach dem Betriebsaufwand zuzurechnen. Hingegen liegt Erneuerungs- bzw. Reparaturaufwand vor, wenn unfallmässig oder sonstwie gewaltsam beschädigte Reifen ersetzt oder instandgestellt werden müssen. Diese Regelung gilt nicht nur für Reifen an Autos, sondern auch für solche an Elektrofahrstühlen.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass die Reifen infolge normaler Abnützung ersetzt werden mussten. Die dabei entstandenen Kosten gehören deshalb zum Betriebsaufwand und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Regest
Art. 7 Abs. 2 und 3 HV. Der Ersatz von Reifen an Elektrofahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Autos.
Schlagwörter
social insuranceassistive devicesoperating expensesrepair costsnormal wearwheel tires