The Federal Insurance Court clarified the distinction between federal appellate procedure under Art. 108 OG and first-instance social insurance appeals under Art. 69 IVG in conjunction with Art. 85(2)(b) AHVG. In federal appellate proceedings, a cure deadline is available only when the complaint is unclear but still contains requests and reasoning; if these are entirely missing, no deadline is granted and the defect must have been cured within the appeal period. By contrast, in first-instance social insurance appeals, a cure deadline must generally always be set whenever statutory pleading requirements are not met, save for obvious abuse of rights.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
104 V 178
Auszug aus dem Urteil vom 8. November 1978 i.S. Lanza gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Erwägungen
ab Seite 178
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Eidg. Versicherungsgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 101 V 17).
Auf das Verfahren vor erster Instanz sind nach Art. 69 IVG die Art. 84-86 AHVGsinngemäss anwendbar. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; wenn eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Rekursbehörde eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat demnach die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde - im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 108 OG - nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung zu erfolgen, sondern ganz allgemein immer dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Es handelt sich um eine formelle Vorschrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen.
Regest
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Anforderungen an die Beschwerdeschrift im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
Schlagwörter
social insuranceappeal form requirementscure periodnon-entryprocedural defectsfirst-instance appeal