Art. 47 StGB. Schutzaufsicht. Neben der Betreuung kann auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein.
104 IV 62
ab Seite 63
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruch zu einer 2monatigen, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe verurteilte Beschwerdeführer macht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde lediglich geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzaufsicht während der ihm auferlegten 3jährigen Probezeit seien nicht gegeben. Eine Schutzaufsicht sei nur zulässig, um den Täter in ein geordnetes Leben zurückzuführen, namentlich um ihm bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft zu helfen. Er gehe aber seit geraumer Zeit einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und geniesse einen untadeligen Leumund. Er neige nicht zu Rückfällen, sei weder süchtig, noch leide er an Gebrechen. Auch das der Verurteilung zugrunde liegende Delikt deute nicht auf eine führungsbedürftige Persönlichkeit. Der Staatsanwalt habe vor der 1. Instanz keine Schutzaufsicht beantragt, Anlass zu deren Anordnung habe auch das Obergericht nicht gehabt.
Wie die Nichtigkeitsbeschwerde richtig hervorhebt, bezweckt die in Art. 47 StGB vorgesehene Schutzaufsicht vor allem, dem zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verurteilten oder dem bedingt aus einer Anstalt Entlassenen das ehrliche Fortkommen zu erleichtern, indem sie ihm z.B. bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit hilft oder dafür sorgt, dass er, sofern er besonders rückfallsgefährdet ist, in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut wird.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erschöpft sich der Zweck der Schutzaufsicht aber nicht darin. Sie darf auch angeordnet werden, wenn der Richter eine unauffällige Beaufsichtigung des Verurteilten während des bedingten Strafaufschubes für notwendig hält (Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der letzten Revision von Art. 47 StGB war zwar ursprünglich in Aussicht genommen worden, die Schutzaufsicht auf die Betreuung des Schützlings zu beschränken und auf die ausdrückliche Nennung der Beaufsichtigung im Gesetz zu verzichten. Der Gesetzgeber lehnte diese Streichung jedoch im Laufe der Beratungen mit dem Hinweis darauf ab, es überwache sonst niemand, ob sich der Verurteilte während der Probezeit auch wirklich bewähre, namentlich ob er die ihm erteilten Weisungen befolge (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, StR März 1970 S. 102/103, NR September 1970 S. 525).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.