Art. 20 und 191 Ziff. 1 StGB. 1. Begriff des Rechtsirrtums. 2. Irrtum bejaht im Falle eines 19jährigen Süditalieners, der seiner 15jährigen Freundin beischlief.
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A.- Der heute 20jährige, aus Sizilien stammende und seit 1972 in der Schweiz lebende R. hatte von Frühsommer bis Herbst 1977 mit seiner 15jährigen Freundin, deren Alter er kannte, wiederholt Geschlechtsverkehr.
B.- Das Strafgericht Baselland sprach R. des fortgesetzten Beischlafs mit einem Kinde schuldig, nahm aber in Anwendung von Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 17. Oktober 1978 den erstinstanzlichen Entscheid.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, R. gemäss Art. 191 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen mit dem Vorwurf, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff des Unrechtsbewusstseins ausgegangen. Aus ihren tatsächlichen Feststellungen ergebe sich nämlich, dass R. das Unzuchtsdelikt nicht aufgrund irgendwelcher Überlegungen für zulässig erachtet habe, sondern weil er - nach seiner von der Vorinstanz akzeptierten Behauptung - um ihre Strafbarkeit nicht gewusst habe. Es handle sich mithin um einen nach Art. 20 StGB unerheblichen Fall von Unkenntnis um die Strafbarkeit.
Dieser gegenüber der rechtlichen Begründung des angefochtenen Entscheides notwendige Vorbehalt zwingt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Wie die Vorinstanz feststellt, war dem Beschwerdegegner die Möglichkeit der rechtlichen Regelung nicht im entferntesten bewusst, habe er doch nicht einmal von der Existenz eines Schutzalters ganz allgemein Kenntnis gehabt. Der Begriff des Schutzalters sei ihm vollkommen fremd gewesen; er habe nie daran gedacht, dass es überhaupt so etwas geben könnte; weder in der Schule noch von Verwandten oder Freunden sei er je darauf aufmerksam gemacht worden. Auch habe er von einer entsprechenden schweizerischen Sittennorm keine Kenntnis gehabt. Den süditalienischen Auffassungen entsprechend sei ihm nur bewusst gewesen, dass es sittenwidrig sei, mit einer weiblichen Person intime Beziehungen zu haben und sie nachher nicht zu heiraten, wobei diese Norm vom Alter des Mädchens oder der Frau unabhängig sei. Da R. schon damals und auch heute noch das missbrauchte Mädchen heiraten wolle, habe er gegen diese ihm einzig bekannte Norm nicht verstossen.
Nach diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Kassationshof unbekümmert um ihre Überzeugungskraft binden (Art. 277bis Abs. 1 BStP), haben dem Beschwerdegegner in aussergewöhnlichem Masse alle Voraussetzungen schon für das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens gefehlt und liegen auch sonst keine zureichenden Hinweise auf das Unrechtsbewusstsein vor.
Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, die Vorinstanz habe das blosse Bewusstsein der Straflosigkeit genügen lassen. Wenn sie zu Beginn ihrer Erwägungen die als glaubhaft entgegengenommenen Aussagen des Beschwerdegegners anführt und dabei festhält, er habe von der Existenz eines Schutzalters im allgemeinen nichts gewusst, sowohl er wie seine Freundin seien sich nicht bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun, und sie beide seien gar nicht auf die Idee gekommen, dass ihr intimes Zusammensein verboten sein könnte, so waren diese Erklärungen des Angeklagten jedenfalls nicht zwingend dahin zu verstehen, dass sie sich bloss auf das Bewusstsein der Straflosigkeit seines Verhaltens bezogen hätten. Die Rüge, das Obergericht sei von einem unzutreffenden Begriff des Unrechtsbewusstseins ausgegangen, schlägt deshalb nicht durch.
Damit stellt die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt, R. habe keine zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sein Verhalten sei rechtmässig.
a) Zureichend ist ein Grund gemäss Art. 20 StGB nur, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 20 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (BGE 99 IV 186 mit Verweisungen).
b) Geht man im vorliegenden Fall von den bereits angeführten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aus, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe Anlass gehabt, gewissenhaft über die Zulässigkeit seines Handelns Überlegungen anzustellen oder sich bei einer vertrauenswürdigen Person zu erkundigen. Dazu hätte Grund bestanden, wenn er Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens gehabt oder nach den Umständen hätte haben müssen oder wenn die Möglichkeit der Verletzung einer Sittennorm ihm einen Verstoss gegen die Rechtsordnung nahegelegt hätte. Das war jedoch bei ihm wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse, derentwegen ihm die Vereinbarkeit seines Handelns mit der Sitten- und Rechtsordnung als selbstverständlich erschien, nicht der Fall. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf eine altersmässige Grenze stösst sich an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz, deren Verbindlichkeit für den Kassationshof einer anderen als der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Folgerung entgegensteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.