In a cassation appeal by the Swiss Federal Prosecutor's Office against Z., the Federal Court discussed confiscation of two Tokai TC 500 G radios. It held that the confiscation rested on Art. 58(1)(b) StGB because the devices could disturb public radio traffic and thereby endanger public safety. The Court further stated that confiscation is the rule for dangerous objects, but proportionality may require a less intrusive substitute measure if it still achieves the protective purpose. The excerpt contains no dispositive ruling.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
104 IV 149
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Z.
Erwägungen
ab Seite 149
Aus den Erwägungen:
Die Einziehung und das Unbrauchbarmachen der beiden Sprechfunkgeräte des Typs Tokai TC 500 G ist von keiner Seite angefochten und daher nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof.
Die Einziehung erfolgte, weil der Gebrauch dieser Geräte die öffentliche Ordnung (den geregelten und störungsfreien Funkverkehr) und mittelbar (durch Störung des Polizei-, Feuerwehr- oder Sanitätsfunks) unter Umständen sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet, also auf Grund von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschwerdegegner beruft sich daher umsonst auf die repressive Massnahme zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes gemäss lit. a dieser Gesetzesvorschrift. Wieweit diese Art der Einziehung im vorliegenden Fall zu andern Schlüssen führen würde, ist somit nicht zu prüfen.
Die Einziehung kann, je nach dem Gegenstand oder Wert, der einzuziehen ist, ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte sein. Er muss daher verhältnismässig sein (Amtl. Bull., NR 1973 I S. 498, Votum Bundesrat Furgler). Deshalb kann gemäss ausdrücklicher Vorschrift die Einziehung unter gewissen Voraussetzungen auf einzelne Teile eines Gegenstandes beschränkt werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann aber auch sonst dazu führen, statt der Einziehung eine weniger weitgehende Massnahme anzuordnen, wenn auch sie den Zweck der Massnahme erreicht. Analog wurde beispielsweise schon in BGE 89 IV 135 E. 6 entschieden, bei unzüchtigen Gegenständen von wissenschaftlichem oder künstlerischem Interesse seien an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Vernichtung (Art. 204 Ziff. 3 StGB) Massnahmen anzuordnen, die den Zugang zu ihnen auf Fachleute beschränke. Den Vorinstanzen ist daher insoweit zuzustimmen, als sie selbst hinsichtlich der vorbeugenden Einziehung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB die Anordnung einer weniger in die Eigentumsrechte eingreifenden Ersatzmassnahme nicht zum vornherein ausschliessen, sofern auch sie die Sicherheit von Menschen und den Schutz von Sittlichkeit und öffentlicher Ordnung gewährleistet.
Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB den Richter ausdrücklich anweist, gefährliche Gegenstände einzuziehen. Die Einziehung bildet also nach dem Gesetz die Regel. Von ihr darf daher nur abgewichen werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme gebietet, die dem Zweck der Massnahme genügt.
Regest
Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.