Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung. Nur die Psychotherapie nach eindeutig analytisch-tiefenpsychologischer Methode ist nicht Pflichtleistung. Die eklektische Methode fällt nicht darunter.
103 V 173
ab Seite 173
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Entscheidend ist also die Methode. KIERNAN, Psychotherapie, S. 85/86, unterscheidet nach der Methode drei Kategorien von Psychotherapie: die psychoanalytische Therapie, die eklektische Therapie und die ausgesprochen nicht-analytische Therapie. Die analytische Therapie teilt er auf in die orthodoxe Freudsche Analyse und die von dieser abgewandelten Analysen, die sich alle mehr oder weniger von der Freudschen Theorie unterscheiden, aber an den von Freud erarbeiteten allgemeinen psychoanalytischen Techniken festhalten. Die eklektische Methode umschreibt KIERNAN als Methode, die sowohl von der Freudschen als auch von der abgewandelten analytischen Theorie und Technik einige Elemente übernommen hat. Relativ wenige Therapeuten, die heute als ihre wichtigste Technik die Psychoanalyse anwenden, halten sich nach KIERNAN ausschliesslich an den orthodoxen Freudianismus oder auch nur an dessen Abwandlungen, sondern "fast jeder ausgebildete Analytiker braut sich aus Theorien und Techniken des Freudschen und der von Freud abgeleiteten Modelle seine eigene Mixtur zusammen" (S. 86). Die eklektischen Methoden enthalten also neben analytischen ganz klar nicht-analytische Elemente und können daher nicht eindeutig den analytisch-tiefenpsychologischen Methoden zugeordnet Werden.
Sie fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verfügung 8. Das hat zur Folge, dass die Psychotherapie, die auf eklektischen Methoden basiert, von den Krankenkassen übernommen werden muss.