Art. 88 OG. Die Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem der Betrag festgesetzt wird, den sie an die Kosten einer Zivilschutzbaute zu leisten hat.
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Im Neubau des Spitals von Brig wurde nach Massgabe des Bundesgesetzes über bauliche Massnahmen im Zivilschutz eine geschützte Operationsstelle eingerichtet. Der Staatsrat des Kantons Wallis beschloss am 10. Dezember 1976, die nach Abzug der Bundes- und der kantonalen Subvention verbleibenden 17,5% der Baukosten dieser Operationsstelle auf die interessierten Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl aufzuteilen. Demgemäss wurde die Gemeinde Ritzingen mit 0,07% der Gesamtkosten oder Fr. 1'120.-- belastet. Dagegen erhob der Gemeinderat namens der Munizipalgemeinde "Einsprache" an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Staatsrat anzuweisen, eine neue Kostenverteilung vorzunehmen, die nicht nur der Bevölkerungszahl, sondern auch der finanziellen Lage der Gemeinden Rechnung trage. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteilung der Kosten ausschliesslich nach der Bevölkerungszahl verletze Art. 8 Absatz 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Falle trifft weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen zu. Die Autonomie oder der Bestand der Gemeinde Ritzingen werden durch den angefochtenen Entscheid des Staatsrates nicht berührt; die Gemeinde macht dies selbst nicht geltend. Sie wird aber auch nicht wie ein Privater davon betroffen. Es geht nicht darum, dass sie etwa als Grundeigentümerin Steuern oder Gebühren entrichten müsste, sondern sie wird als Trägerin hoheitlicher Gewalt für Beiträge an eine Massnahme des baulichen Zivilschutzes belangt. In solchen Fällen besteht nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes für die Gemeinde keine Möglichkeit, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen Verfügungen einer kantonalen Behörde zur Wehr zu setzen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.