Art. 43 und 44 StGB. Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Rauschgiftsüchtige, deren Behandlung zum vorneherein aussichtslos ist, können ohne vorausgehende Einweisung in eine für sie bestimmte Heilanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
102 IV 234
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A.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am 23. März 1976 den 21jährigen I. wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfachen und qualifizierten Diebstahls und wegen anderer Vergehen zu 18 Monaten Gefängnis. Es schob im Hinblick auf die soziale Gefährlichkeit des rauschgiftsüchtigen, Verurteilten den Vollzug der Strafe auf und ordnete die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an.
B.- I. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei insoweit, als es seine Verwahrung nach Art. 43 StGB anordne, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn unter Aufschub des Strafvollzuges in eine auf die Behandlung von Rauschgiftsüchtigen spezialisierte Anstalt gemäss Art. 44 StGB einweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 44 StGB stellt keine in sich geschlossene Ordnung auf. Die Bestimmung räumt dem Richter schon in der Wahl der Anstalt ein weites Ermessen ein. So kann er nach Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 einen Rauschgiftsüchtigen entweder in eine besonders für solche Täter vorgesehene Anstalt oder aber, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt einweisen. Ferner kann gemäss Ziff. 3 Abs. 2 gegenüber einem Eingewiesenen, der nicht geheilt werden kann, eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind. Daraus ergibt sich zunächst, dass dort, wo die Einweisung in eine therapeutische Anstalt für Rauschgiftsüchtige aus einem bestimmten Grund nicht in Frage kommt, die Möglichkeit offen steht, die Massnahme in einer Heilanstalt, z.B. auch in einer solchen für geistig Abnorme, zu vollziehen. Sodann kann in Fällen, in denen der Rauschgiftsüchtige sich nach seiner Einweisung als nicht heilbar erweist, seine Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 in Betracht fallen, wenn er wegen der drogenbedingten Veränderung seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Darüber hinaus ist die Anordnung dieser Verwahrung trotz dem Wortlaut des Art. 44 Ziff. 3 schon dann als zulässig zu erachten, wenn eine Heilung des Rauschgiftsüchtigen zum vorneherein ausgeschlossen ist. Denn es wäre sinnlos, einen Rauschgiftsüchtigen, der nicht mehr geheilt werden kann und die öffentliche Sicherheit gefährdet, vorerst in eine Heilanstalt im Sinne des Art. 44 Ziff. 1 einzuweisen, um dem Buchstaben des Gesetzes (Ziff. 3 Abs. 1) Genüge zu tun, obschon zum voraus erkannt wird, dass die Behandlung wegen ihrer Erfolglosigkeit abgebrochen und die Verwahrung angeordnet werden muss. In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht den früheren Art. 14 StGB dahin ausgelegt, dass Unzurechnungsfähige und vermindert Zurechnungsfähige auch dann nach dieser Bestimmung zu verwahren seien, wenn sie entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht der Behandlung oder Pflege bedurften oder überhaupt nicht geheilt werden konnten (BGE 81 IV 1).
Beim vorliegenden Sachverhalt konnte in analoger Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden. Die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die nach Auffassung des Obergerichts als einzig mögliche Massnahme in Betracht kommt, wurde auch vom Gutachter, der die Einweisung in eine ärztlich geleitete Anstalt ablehnte, für den Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen. Dass sie erst dann angeordnet werden dürfe, wenn eine Behandlung in einer therapeutischen Wohngemeinschaft durchgeführt worden sei, wie die Beschwerde annimmt, lässt sich dem Gutachten weder ausdrücklich noch dem Sinne nach entnehmen. Anderseits sind die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt. Der Geisteszustand des Beschwerdeführers ist nach dem Gutachten infolge des hirnorganisch bedingten Abbaus der Persönlichkeit abnorm, und seine deliktische Tätigkeit ist jedenfalls teilweise eine Folge dieses geistigen Zustandes. Überdies steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit in so schwerwiegender Weise gefährdet, dass sich der Schutz der Öffentlichkeit als notwendig erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.