Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG. Die Schätzungskommission kann den Werkeigentümer nicht zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zwingen (E. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung).
102 Ib 57
ab Seite 57
Aus den Erwägungen:
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fechten die Erben Lüscher diesen Entscheid an mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das Enteignungsverfahren zu eröffnen.
2.a) Entscheide der ESchK können nach den Art. 98 lit. e und 115 OGsowie 77 ff. EntG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde, die auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb einzutreten.
b) Im vorliegenden Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an; zudem hat es über die ESchK die Aufsicht auszuüben (Art. 63 EntG). Demzufolge hat es von Amtes wegen festzustellen, ob die ESchK materiell zuständig war und ob die formellen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden erfüllt waren (BGE 96 I 192 E. 3; BGE 99 Ib 485 E. 2a; BGE 101 Ib 281).
a) Kommt, wie hier, ein formelles Enteignungsverfahren in Frage, so genügt zum Tätigwerden der ESchK nicht, dass sie zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sachlich zuständig ist. Darüber hinaus müssen nämlich die Voraussetzungen für die Eröffnung des Enteignungsverfahrens erfüllt sein. Das Recht, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verlangen, steht ausschliesslich dem Werkeigentümer zu, der mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Die ESchK kann ihn zur Ausübung dieses Rechts nicht zwingen (BGE 92 I 179 E. 4, mit Hinweisen; BGE 99 Ib 490 E. 2). Anderes gilt nur in den Fällen materieller Enteignung, wo das Gesetz selbst den Privaten ermächtigt, direkt die ESchK anzurufen (BGE 101 Ib 284 E. 3b; vgl. z.B. Art. 18 Abs. 2 NSG, Art. 44 Abs. 2 bis 4 Luftfahrtgesetz und Art. 19 EBG).
b) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der betroffene Eigentümer gegenüber der Weigerung der zuständigen Behörde (hier: des Regierungsrates), ein Enteignungsverfahren nach Art. 23 VV zum NSG einzuleiten, wehrlos ist. Denn der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der Regierung steht ihm offen (BGE 92 I 179 f. E. 4 und 5; BGE 99 Ib 491 f. E. 2). Damit der Regierungsrat sich über das Gesuch der Erben Lüscher ausspricht, ist ihm das Begehren von Amtes wegen zuzustellen (vgl. per analogiam BGE 100 Ib 188 f. E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Erben Lüscher vom 24. April 1975 wird im Sinne der Erwägungen dem Regierungsrat des Kantons Aargau zugestellt.