Anstösserbeiträge, Art. 4 BV. Die Auferlegung von Anstösserbeiträgen an den Ausbau einer öffentlichen Strasse ist willkürlich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über die Planauflage und die Benachrichtigung der beitragspflichtigen Grundeigentümer vor der Erstellung des Werkes nicht eingehalten werden (E. 2).
102 Ia 46
ab Seite 47
Im Jahre 1970 wurde auf Beschluss der Ortsgemeindeversammlung hin die Strasse von Wellhausen nach Schloss Wellenberg ausgebaut.
Im Jahre 1974 wurde Kurt Schenkel, dem Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes Schloss Wellenberg die Bewilligung für den Bau einer Rindermaststallung mit Futterzentrale mit der Auflage erteilt, nachträglich - gemäss § 47 des thurgauischen Gesetzes über das Strassenwesen vom 25. Februar 1939 (StrG) - einen Anstösserbeitrag in der Höhe von Fr. 8'880.-- an den Ausbau der genannten Strasse zu leisten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bestätigte den Entscheid, soweit die Beitragspflicht in Frage stand.
Schenkel hat wegen Verletzung von Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht gutheisst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beiträge Privater an die Kosten der Erstellung oder des Ausbaus öffentlicher Strassen sind Vorzugslasten (BGE 98 Ia 171 E. 2). Als solche bedürfen sie wie alle öffentlichen Abgaben einer gesetzlichen Grundlage (BGE 97 I 203 E. 5b, BGE 95 I 251 E. 4a, BGE 93 I 634 E. 3, BGE 92 I 47; vgl. auch A. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 164/165).
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Thurgau stützt sich auf § 47 StrG. Nach dieser Bestimmung können Eigentümer von Grundstücken, denen durch den Bau öffentlicher Strassen und Wege besondere Vorteile erwachsen, von den kostenpflichtigen Gemeinden zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Das Verfahren wird in § 48 StrG geregelt. Demnach hat bei Gemeindestrassen die Ortsbehörde festzustellen, welche Bauten zum Strassenunternehmen gehören und welche Grundstücke beitragspflichtig werden. Der Beschluss über den Umfang des Unternehmens, das Verzeichnis der beitragspflichtigen Grundstücke und, sofern es durch Baureglemente ausdrücklich verlangt wird, der Kostenvoranschlag mit dem Verzeichnis der Beiträge sind mit dem Bau- oder Korrektionsplan aufzulegen. Die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke sind über die Planauflage und über die voraussichtlichen Kosten des Unternehmens durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung in Kenntnis zu setzen. Einsprachen gegen die Art und Weise, wie das Unternehmen gebildet wurde und gegen die Beitragspflicht als solche sind für Gemeindestrassen bei der Ortsbehörde zu erheben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet endgültig die kantonale Schätzungskommission.
Im vorliegenden Falle ist die Ortsgemeinde Wellhausen beim Ausbau der Wellenbergstrasse, der unbestrittenermassen im Jahre 1970 erfolgt ist, nicht im Sinne von § 48 StrG vorgegangen. Weder wurde ein Verzeichnis der beitragspflichtigen Grundstücke erstellt (oder, um die Ausdrücke des Baureglementes von Wellhausen zu verwenden, eine Interessenzone festgelegt), noch wurden die Baupläne aufgelegt und die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke durch eingeschriebenen Brief über die zu erwartenden Kosten orientiert. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich keineswegs nur um Ordnungsvorschriften von untergeordneter Tragweite, sondern um Rechtssätze, die für den Schutz der Interessen des Privaten von massgebender Bedeutung sind. Nur die Planauflage, die Bezeichnung der Grundstücke, deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden sollen (Interessenzone) und die Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten ermöglichen es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung des Strassenbaues, darüber schlüssig zu werden, ob sie dem Bauvorhaben stillschweigend zustimmen oder ob sie dagegen oder gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht Einsprache erheben wollen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, das Einspracherecht bleibe auch bei späterer Heranziehung eines Grundeigentümers zu Anstösserbeiträgen gewahrt. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass dies nicht in vollem Umfange zutrifft. Der Beschwerdeführer kann zwar noch heute Einwendungen gegen seine persönliche Beitragspflicht erheben, nicht aber gegen die Art und Weise, wie das Unternehmen gebildet wurde, obschon ihm dieses Recht von Gesetzes wegen zusteht.
Da § 47 StrG nur zusammen mit § 48 anwendbar ist, fehlt damit der angefochtenen Entscheidung die gesetzliche Grundlage.
Aus diesen Gründen erscheint der angefochtene Entscheid als willkürlich im Sinne von Art. 4 BV (BGE 100 Ia 6 E. 3b mit Hinweis auf frühere Urteile) und ist demgemäss aufzuheben, ohne dass auf die Frage einzutreten wäre, ob die Grundstücke des Beschwerdeführers insgesamt durch den Strassenausbau im Jahre 1970 einen Wertzuwachs erfahren haben oder nicht.