The Kassationshof clarified the standard for criminal revision: new facts and evidence are not limited to cases where they can produce a substantially lighter sentence. They also qualify when they may destabilize the findings underlying a conviction so that, as to one of several offenses, an acquittal becomes possible even without any necessary reduction in punishment.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
101 IV 317
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1975 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Erwägungen
ab Seite 317
Aus den Erwägungen:
Nach neuer Praxis ist der Schuldspruch anfechtbar (BGE 96 IV 66, BGE 100 IV 2). Das hat bei der Wiederaufnahme zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nicht nur erheblich sind, wenn sie zu einem wesentlich milderen Urteil führen können (BGE 92 IV 179 und bisherige Rechtsprechung), sondern auch dann, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts hinsichtlich einer von mehreren strafbaren Handlungen, derentwegen der Täter verurteilt wurde, ein Freispruch möglich ist, unabhängig davon, ob dieser mildere Bestrafung nach sich zieht.
Regest
Art. 397 StGB, Wiederaufnahme des Verfahrens. Erheblich sind auch neue Tatsachen und Beweismittel, die bloss eine Änderung im Schuldspruch zu bewirken vermögen (Änderung der Rechtsprechung).