The Federal Supreme Court held that cantonal supervisory authorities in debt-enforcement and bankruptcy matters are not under a federal duty to include an appeal instruction in their decisions. Neither the SchKG nor the OG contains such a requirement, and none can be inferred from unwritten federal law. The Court nevertheless observed that such instructions would be desirable and recommended their future inclusion, by analogy to the express rule in federal administrative procedure.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
101 III 97
Auszug aus dem Entscheid vom 20. November 1975 i.S. Hegner.
Erwägungen
ab Seite 97
Erwägungen:
Der Rekurrent macht nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie ihren Entscheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Eine solche Rüge wäre auch nicht begründet. Weder das SchKG noch das OG verpflichten die Aufsichtsbehörden zur Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten (BGE 98 Ib 338 f.). Indessen wäre es wünschbar, wenn die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, BGE 100 III 10, BGE 96 III 98). Auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist aber die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 35 VwVG). Es ist daher der Vorinstanz zu empfehlen, ihren Entscheiden inskünftig eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Regest
Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen.