BGE 101 Ib 216•Conditional appeal inadmissible in expropriation case
BGE 101 Ib 216Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Ib18.06.1975Dismissed
Schüpbach appealed a decision of the Federal Assessment Commission, Kreis 6, but attached a condition to the filing: the appeal would only stand if the costs were borne by the expropriator. The Federal Supreme Court held that such a condition was inadmissible because its fulfillment depended on the outcome of the very proceedings initiated by the appeal. Although expropriation cases generally place costs on the expropriator, Art. 116 Abs. 1 EntG allows a different allocation if the expropriated party's claims are largely or wholly rejected, so the appellant's reservation could not be disregarded from the outset. The Court therefore did not enter into the appeal.
101 Ib 216
ab Seite 216
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, vom 14. Februar 1975 Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 77 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) erhoben. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch folgenden Vorbehalt: "Nach dem Ent-Gesetz 1930 u. Aussagen vom Präsidenten der Schätz-Kom. hat der Enteigner die Kosten zu tragen, im gegenteiligen Fall gilt meine Beschwerde wie das letzte Mal als nicht existierend."
Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist nach dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 211), nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Beschwerde bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht eintritt (vgl. BGE 100 Ib 353). Der vom Beschwerdeführer angebrachte Vorbehalt ist jedoch anderer Art. Ob sich die mit der Beschwerdeerhebung verknüpfte Bedingung erfüllt, hängt hier vom Ausgang des - nur bedingt eingeleiteten - Prozessverfahrens ab. Dies ist offensichtlich unzulässig und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn sich der Vorbehalt des Beschwerdeführers auf Grund der gesetzlichen Regelung zum vornherein erübrigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar trägt in Enteignungsstreitigkeiten grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht. Werden die Begehren des Enteigneten aber ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ob die Begehren des Enteigneten abgewiesen werden müssen, ergibt sich erst im Laufe des Prozessverfahrens. Die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, weil das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer nunmehr erneut erhobenen Rügen schon einmal in abweisendem Sinne entschieden hat (BGE 99 Ib 87).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerde.