Strafprozessuale Beschlagnahme. Es ist nicht willkürlich, in Anwendung von § 83 der Zürcher Strafprozessordnung nicht nur auf das Vermögen des Angeschuldigten, sondern auf dasjenige einer Drittperson, hier einer juristischen Person, zu greifen, wenn diese für die sicherzustellenden Prozesskosten und Bussen solidarisch haftet.
101 Ia 325
ab Seite 325
Gegen D., Verwaltungsrat der im Konkurse befindlichen D. AG, ist vor Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung hängig. Mit Verfügung vom 20. März 1975 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft ein Guthaben der D. AG in Höhe von Fr. 8'000.--. Dagegen reichte das Konkursamt bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und machte geltend, es sei unzulässig, andere als die Vermögenswerte des Angeschuldigten selbst zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde ab. Sie räumte zwar ein, dass § 83 der Zürcher Strafprozessordnung nur die Beschlagnahmung von Aktiven des Angeschuldigten selber vorsehe. Im vorliegenden Falle dürfe jedoch auf das Vermögen der Aktiengesellschaft gegriffen werden, da unter anderem auch Verstösse gegen die AHV-Gesetzgebung Gegenstand der Untersuchung bildeten und bei Straftatbeständen nach Art. 89 AHVG die juristische Person für Bussen und Kosten solidarisch hafte.
Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft hat das Konkursamt staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Rechtsanwendung eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.§ 83 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) lautet:
"Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch die Flucht oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist."
Auf Grund dieser Bestimmung dürfen auch, wie das Bundesgericht in BGE 78 I 215 ff. bestätigt hat, bereits gepfändete oder zur Konkursmasse gezogene Vermögenswerte beschlagnahmt werden.
a) Der Wortlaut von § 83 StPO scheint zunächst auszuschliessen, dass für Widerhandlungen gegen das AHVG im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person auch deren Vermögen mit Beschlag belegt werden könne. Da die juristische Person in der AHV-Gesetzgebung nicht eigentlich als delikts- und straffähige Person behandelt wird (wie dies etwa in der Wehrsteuer- und Warenumsatzsteuergesetzgebung der Fall ist), sondern nur für die dem Täter auferlegten Bussen und Kosten haftbar erklärt wird, kann sie auch nicht als "Angeschuldigte" im Untersuchungsverfahren erscheinen.
b) Vom Sinn und Zweck des § 83 StPO her gesehen lässt es sich jedoch vertreten, den Anwendungsbereich der Bestimmung über den reinen Wortlaut hinaus zu erweitern. Die Vermögensbeschlagnahme erfolgt zur Sicherung der Vollstreckung einer Bussen- oder Kostenauflage, d.h. zur Deckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Als eine Forderungen sicherstellende Massnahme ist die Beschlagnahme gegen den Schuldner zu richten. Haften auf Grund gesetzlicher Vorschrift, wie hier nach Art. 89 AHVG, mehrere solidarisch für die Forderung, so kann jeder der Schuldner dafür belangt werden. Es ist daher zumindest nicht völlig unhaltbar, dass zur Sicherstellung der Bussen- und Kostenforderung auf das Vermögen eines der Solidarschuldner gegriffen wird, ungeachtet dessen, ob er als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren erscheint oder nicht.
c) Es stellt sich einzig noch die Frage, ob es deshalb nicht zulässig sei, das Vermögen der D. AG zu beanspruchen, weil Art. 89 AHVG die juristische Person nur "in der Regel" für Busse und Kosten haftbar erklärt und damit die Möglichkeit offenlässt, dass sie nicht Schuldnerin der sicherzustellenden Forderung wird. Die Beschlagnahme ist jedoch in jedem Falle, auch wenn sie nur das Vermögen des Angeschuldigten betrifft, eine provisorische Massnahme in dem Sinne, als es im Zeitpunkt ihrer Anordnung noch nicht feststeht, ob die durch sie sicherzustellenden Forderungen überhaupt entstehen werden. Über die Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten wird gleich wie über die Haftbarkeit der juristischen Person für diese Forderungen erst später endgültig entschieden. Ist es aber im Untersuchungsverfahren zulässig, Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Forderungen zu beschlagnahmen, deren Entstehung wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststeht, so ist die Annahme nicht geradezu willkürlich, dass auch Vermögenswerte beschlagnahmt werden dürfen, mit denen "in der Regel" für die allfällig entstehenden Forderungen gehaftet wird. Im übrigen wird auch nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall Umstände dafür sprächen, dass die Haftung der D. AG für die von D. begangenen Widerhandlungen gegen das AHVG ausgeschlossen würde.