Kollokationsklage; Art. 250 SchKG. Die Kantone können vorsehen, dass dem Kollokationsprozess ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen habe. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist es auch ihnen überlassen, innerhalb des Bezirkes des Konkursgerichts das für das Vermittlungsverfahren zuständige Vermittleramt zu bezeichnen (Erw. 2). Art. 139 OR Diese Bestimmung verpflichtet den unzuständigen Richter nicht, dem Kläger eine Nachfrist anzusetzen. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 139 OR stellt sich erst, wenn die zurückgewiesene Klage beim zuständigen Richter bzw. in verbesserter Form neu eingereicht wird (Erw. 3).
100 III 35
ab Seite 36
A.- Im Konkurs des in Oberbüren wohnhaften Kurt Näf erhoben die Näf AG, Emmi Näf-Brüschweiler und Karl Näf am 6. Juni 1973 beim Vermittleramt Wil Kollokationsklage gegen die Klingentalmühle AG, mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die im Konkurs Kurt Näf, Buchental, Oberbüren, gemäss Kollokationsplan vom 29. Mai 1973 in der V. Klasse kollozierte Forderung der Beklagten aus Kaufvertrag über Fr. 106 413.-- sei teilweise abzuweisen.
" 2. Demnach sei der Kollokationsplan in dem Sinne abzuändern, dass nur eine Forderung der Beklagten von Fr. 33 000.-- als Forderung V. Klasse kolloziert wird."
Am 6. Juli 1973 stellte der Vermittler den Leitschein aus. Als Ende der Einschreibefrist wurde der 6. Oktober 1973 angegeben.
Am 16. August 1973 wurde die Klage beim Bezirksgericht Wil eingereicht. Dieses trat jedoch mit Urteil vom 12. Okto ber 1973 "mangels rechtzeitiger Anhängigmachung" nicht darauf ein. In der Begründung führte es aus, bei den im beschleunigten Verfahren zu behandelnden Prozessen betrage die Einschreibefrist lediglich 14 Tage; diese Frist stehe während der Gerichtsferien nicht still; sie sei daher bei Einleitung der Klage längst abgelaufen gewesen; auf die Klage sei überdies auch deswegen nicht einzutreten, weil sie beim örtlich unzuständigen Vermittleramt eingeleitet worden sei; zuständig sei nämlich nicht das Vermittleramt am Sitze des Konkursamtes in Wil, sondern dasjenige am Wohnsitz des Gemeinschuldners, also dasjenige von Oberbüren.
B.- Eine Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 20. Dezember 1973 abgewiesen. Auch das Kantonsgericht verneinte sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Vermittleramtes als auch die Rechtzeitigkeit der Einschreibung der Klage beim Gericht.
C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erklärten die Kläger die Berufung ans Bundesgericht. Gleichzeitig führten sie Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 18. April 1974 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Mit der Berufung beantragen die Kläger, es sei festzustellen, dass die Anbegehrung und Durchführung der Vermittlung bei einem unzuständigen Vermittler, aber im zuständigen Gerichtsbezirk, einen heilbaren Mangel darstelle, dass das Bezirksgericht Wil folglich anzuweisen sei, auf die Streitsache einzutreten, und dass den Klägern im Sinne von Art. 139 OR eine lotägige Nachfrist zur Korrektur der genannten Verfahrensmängel anzusetzen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien stützen, beträgt der Streitwert ungefähr Fr. 18 000.--. Auf die Berufung ist daher einzutreten (Art. 46 OG).
Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid unter anderem damit begründet, dass das Vermittleramt Wil unzuständig gewesen sei. Die Kläger sind jedoch der Ansicht, das vor diesem Amt durchgeführte Vermittlungsverfahren sei als gültig zu erachten, da Sitz des nach Art. 250 Abs. 1 SchKG für die Behandlung von Kollokationsklagen zuständigen Konkursgerichtes Wil und nicht Oberbüren sei. Zudem habe sich die Beklagte widerspruchslos auf die Vermittlung in Wil eingelassen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, regelt Art. 250 Abs. 1 SchKG nur die örtliche Zuständigkeit für die Kollokationsklage, während die Ordnung der sachlichen Zuständigkeit den Kantonen überlassen ist (BGE 71 III 197, BGE 64 III 123 f.). Dementsprechend können die Kantone vorschreiben, dass dem Kollokationsprozess ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen habe (JAEGER, N. 5 zu Art. 250 SchKG). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist es auch ihre Sache, innerhalb des Bezirkes des Konkursgerichts das für das Vermittlungsverfahren zuständige Vermittleramt zu bezeichnen. Bundesrecht kann daher nicht verletzt sein, wenn die Vorinstanz das Vermittleramt Wil als unzuständig erachtete.
Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch darin nicht zu erblicken, dass die Vorinstanz die Einlassung der Beklagten vor dem Vermittleramt Wil nicht als stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung ansah. Denn das Bundesrecht enthält keine Bestimmung, die die Kantone zur Beachtung von Gerichtsstandsvereinbarungen verpflichten würde (BGE 87 III 26 ff., BGE 76 II 249).
Im übrigen können die Kläger aus Art. 139 OR ohnehin nichts ableiten. Denn die in dieser Bestimmung vorgesehene Nachfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Kläger nur dann zugute, wenn er innert der Frist, die nach kantonalem Prozessrecht für die Einreichung der Klage beim Gericht gilt, etwas - wenn auch nicht das Richtige - unternommen hat. Einem Kläger, der diese Frist unbenützt verstreichen lässt, ist die Nachfrist dagegen nicht zu gewähren (BGE 98 II 183 /184, BGE 93 II 370 Erw. 4, BGE 89 II 312). Da die Kläger nicht nur an einen unzuständigen Vermittler gelangt sind, sondern darüber hinaus die Frist zur Einreichung des Leitscheins beim Bezirksgericht verpasst haben, können sie sich auf keinen Fall auf Art. 139 OR berufen.
Die Berufung ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.