projekte
BGE 10 I 6 ΓÇó Right to inspect criminal case files as part of defense
BGE 10 I 6Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.11.1883Granted
Albert Schnyder and Josef Odermatt challenged the Nidwalden Regierungsrath’s refusal to let their defense counsel inspect the full criminal file in a prosecution concerning alleged assault, extortion attempt, and later allegations of false denunciation. The Federal Court rejected the objection of lack of jurisdiction, held that the right to defense and to be heard includes access to the whole case file, and found that limiting the defense to an investigative extract unlawfully impaired that right. The complaint was therefore upheld and the cantonal decision annulled.
Art. 59 lit. a OG; Art. 64 Nidwaldner Staatsverfassung; right of defense and right to be heard in criminal proceedings: refusal of access to the full investigation file, while confining the accused to an extract, violates the constitutionally guaranteed defense right if it prevents effective review of the evidence and preparation of the defense. The fact that cantonal criminal procedure customarily works with a prozeßextract does not exclude inspection of the underlying records where such inspection is necessary for an effective defense (consid. 2-4). A cantonal authority’s refusal of file access is susceptible to federal constitutional review as denial of justice (consid. 1).
Odermatt beim Regierungsrathe Klage gegen Schnyder und Josef Odermatt wegen falscher Denunziation und gegen Acker mann, Bläsi und Scheuber wegen falscher Anklage. Der Re gierungsrath fand dieselbe begründet und beschloß daher, es sei, da obige Klage im Prozeßuntersuche gegen Schnyder und Josef Odermatt genüglich aufgehellt und abgeklärt sei, von einem nern Untersuche zu abstrahiren, beziehungsweise ein Prozeß bericht sofort anzufertigen, genehmigte letzteren am 8. Oktober und überwies die erwähnten fünf Beklagten dem Kantonsge richte, welches dieselben auf den 24. gleichen Monats vorladen ließ. Für Albert Schnyder und Josef Odermatt, welche den Fürsprech Dr. Weibel in Luzern als Vertheidiger angesprochen hatten, stellte dieser am 16. November das schriftliche Gesuch an den nidwaldenschen Regierungsrath, es möchte ihm Einsicht in die Prozedur selber gestattet werden, damit er in die Lage komme, an den Zeugen Kritik zu üben, eventuell Gegenbeweise anzutreten. Tags darauf beschloß jedoch der Regierungsrath, auf das Gesuch sei, gestützt auf das dortige Strafprozeßverfahren, nicht einzutreten. E. Gegen diese Schlußnahme ergriff Dr. Weibel Namens Schnyder und Odermatt mit Eingabe vom 21. November den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und verlangte: Es sei der Regierungsrath von Nidwalden verpflichtet zu er klären, dem Vertheidiger des Albert Schnyder und des Josef Odermatt die Prozeßakten zur Wahrnehmung der Vertheidigung angemessene Zeit vor der Tagfahrt zur Einsicht zu halten. Durch besondere Zuschrift verlangten die Rekurrenten gleichzeitig provisorische Einstellung der Verhandlung des Straffalles, bis über die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung entschieden sein werde, wurden indeß am 23. November vom Präsidenten des Bundesgerichtes abgewiesen. Betreffend den Rekurs selbst, so machen die Beschwerdeführer zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend: Davon, daß der Vertheidiger von den Prozeßakten keine Einsicht solle nehmen können, stehe im gedruckten Strafprozesie von Nidwalden aus dem Jahre 1867 (Seite 614 ff., 640 und 746) durchaus nichts; vielmehr scheine die Bestimmung, daß, wenn möglich, den Rich tern einige Tage vor der Sitzung die Prozeßakten mitgetheilt werden sollen, für das Gegentheil zu sprechen. Jedenfalls ge statte das Nidwaldener Strafprozeßrecht die Vertheidigung; der Aufgabe der Vertheidigung liege nun die Ueberwachung Innehaltung der Prozeßregeln zu Gunsten des Angeklagten, die Wahrnehmung der Entlastungsbeweise und die Kritik des Be lastungsbeweises. Die Erfüllung dieser Aufgabe werde aber dem Vertheidiger geradezu verunmöglicht, wenn er die Prozeßakten nicht einsehen könne, sondern lediglich auf einen Prozeßextrakt angewiesen sei, welcher nicht einmal die Namen der abgehörten Zeugen enthalte. Die Verweigerung der Einsicht in die Prozedur komme daher im Effekte einer Verweigerung der Vertheidigung selbst gleich, und indem der Regierungsrath durch seinen Be schluß die gesetzlich garantirte Vertheidigung, den Defensional prozeß verhindere, habe er den Rekurrenten ihr Recht verweigert. F. In ihrer Beantwortung auf die Rekurseingabe bestreitet die Regierung von Nidwalden in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, da der Strafprozeß Sache der Kantone und nicht des Bundes sei. Eventuell beantragt der Regierungs rath, der Rekurs sei wegen mangelnder Begründung auch ma teriell in abweisendem Sinne zu beurtheilen. Für die gegen Kaspar Odermatt und Heim gemachte Denunziation seien näm lich die Rekurrenten beweispflichtig und soweit diese Denunziation in Frage komme, könne es sich bei den Rekurrenten nicht um einen Defensionalprozeß handeln. Die gegnerischerseits aus dem Gesetzbuche zitirten strafprozessualischen Vorschriften seien weder von der Bundes noch von der Kantonsverfassung gewährleistet, übrigens auch in keiner Weise verletzt worden. Das Verfahren, daß im Strafprozesse die Zeugennamen geheim gehalten wer den, sei hergebracht und stets beobachtet worden. In dieser Weise werde jeweilen und gegen jeden Angeklagten verfahren; so sei es auch gegen die Rekurrenten geschehen, also sei gegen letztere kein Ausnahmeverfahren beobachtet worden. Uebrigens seien vor liegend alle einvernommenen Zeugen von Josef Odermatt, sowie von den Klägern Bläsi, Scheuber und Ackermann, mithin zu Gunsten der Rekurrenten angegeben und ihre Aussagen, soweit sie irgend relevant, ausführlich in die Extrakte aufgenommen worden.
G. Der Rekursbeklagte Kaspar Odermatt spricht sich in seiner Antwort dahin aus, daß er in fraglichem Strafprozesse seiner seits gegen die von den Rekurrenten verlangte Akteneinsicht nichts einwende, in der Meinung, daß ihm die Einsichtnahme, wenn sie ihm nöthig scheinen sollte, ebenfalls zustehe und daß dadurch der Frage über die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht präjudizirt werden, resp. die Rechte der zuständigen Behörden von Nidwalden gewahrt bleiben sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: