BGE 10 I 583
BGE 10 I 583Bge09.12.1850Originalquelle öffnen →
Filialpostbureau an der Beatengasse ankam. Nach der Aussage des Zeugen Postcommis G. Keller in Zürich wurde dasselbe von dessen Gehülfen, dem Postaspiranten Munz, in Empfang genommen und hernach (durch einen Faktor) an das Bureau der Stadtdekartirung abgeliefert. Dort wurde es, nach der Aussage des Zeugen, Postbeamten Siegrist, von diesem in einem Kasten, zu dem er den Schlüssel hatte, verwahrt. Der betref¬ fende Kasten befindet sich, wie der vom Instruktionsrichter ein¬ genommene Augenschein konstatirt, in einem Lokale zu ebener Erde und ist ein gewöhnlicher hölzerner Wandschrank mit ge¬ wöhnlichem Verschluß. 4. Am 14. Mai Vormittags (dem zweiten Pfingstfeiertage) wurde (nach der Aussage des Postfaktors Huber und des Kassa¬ personals der Kreditanstalt) das Kistchen vom Postfaktor Huber der Kreditanstalt überbracht und wurde dasselbe von dem an¬ wesenden zweiten Kassier Weiß ohne Beanstandung übernommen und darüber quittirt. Nach der Entfernung des Postfaktors entspann sich zwischen dem Commis R. Hirt, der das Kistchen in der Hand ge¬ wogen hatte, und dem Ausläufer Schwarzer, welcher mit mehreren andern Angestellten der Kreditanstalt im Lokale anwesend war, ein Gespräch darüber, wie schwer das Kistchen wohl sein möchte; zur Schlichtung der darüber zwischen ihnen bestehenden Meinungs¬ differenz legten sie das Kistchen auf die im Nebenzimmer befind¬ liche Waage. Bei diesem Nachwägen ergab sich ein Gewicht von 62 Pfund und etwa 300 Gramm (circa 31 Kilo 300 Gr.), Dieses Wägen geschah ohne Auftrag und wider den Willen des zweiten Kassiers, welcher deshalb, als er bemerkte, daß sich die Angestellten mit dem Kistchen beschäftigten, dasselbe wegnahm und — etwa 5 bis 10 Minnten nach seiner Ablieferung durch den Postfaktor Huber — in dem mit Sicherheitsverschluß u. s. w. versehenen Kassegewölbe verschloß (Aussage der Zeugen Weiß, Hirt, Schwarzer, Diener, Götz, Wydler). 5. Am darauffolgenden Tage, Vormittags 8 Uhr, stellte der zweite Kassier Weiß das Kistchen dem ersten Kassier Streuli zur Verfügung; letzterer, welcher an dem Kistchen nichts Auf¬ fälliges entdeckte, beaufragte den Oberabwart Höhn mit dessen Oeffnung. Dieser öffnete dasselbe in dem Zimmer, in welchem sich die Waage befindet. Bei dem Nachzählen der Säckchen be¬ merkte er, daß ein Säckchen fehle resp. daß statt 10 Säckchen à 10,000 Fr. nur 9 solcher vorhanden seien, wovon er dem ersten Kassier Streuli sofort Mittheilung machte. Dieser gab hierauf von diesem Manco dem Postdirektor Kunz in Zürich persönlich Kenntniß (Aussagen der Zeugen Weiß, Streuli, Höhn und Kunz). 6. Durch Zugeständniß und die zwischen den Parteien ge¬ wechselte Korrespondenz (Akt. Nr. 10) ist festgestellt, daß der vom Kassier der Kreditanstalt unterzeichnete Empfangschein eine Angabe über das Gewicht des Kistchens nicht enthielt, daß da¬ gegen das (übrigens auch auf dem Kistchen selbst vorgemerkte) Gewicht in dem Frachtbrief vorgemerkt war. 7. Die k. k. privilegirte österreichische Kreditanstalt in Wien erklärt durch Schreiben an die Schweizerische Kreditanstalt vom 17. Mai 1883, daß die Folgen des konstatirten Abganges von 10,000 Fr. in keinem Falle sie treffen können. 8. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines schrift¬ lichen Berichtes der k. k. privilegirten österreichischen Kreditanstalt eventuell die Einvernahme der Direktionsmitglieder derselben als Zeugen darüber, daß der Verlust nicht die Absenderin, son¬ dern die Adressatin treffe, ist vom Instruktionsrichter abgelehnt worden. G. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klägerin seinen Antrag auf Zuspruch der Klage unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge aufrecht, während der Vertreter des Beklagten auf Abweisung derselben unter Kostenfolge anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Haftpflicht der schweizerischen Post aus dem Postfracht¬ geschäft (d. h. ihre Haftpflicht ex contractu) ist für Sendungen im internationalen österreichisch=schweizerischen Verkehr in erster Linie nach den Bestimmungen des Postvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserthum Oester¬ reich vom 15. Juli 1868 und blos subsidiär, insoweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthalten sollte, nach dem Bundes¬ gesetze über das Postregal vom 2. Juni 1849 und der revi¬ dirten Transportordnung für die schweizerischen Posten vom
August 1876, zu beurtheilen. Der erwähnte Postvertrag besitzt ohne Zweifel Gesetzeskraft; seine Bestimmungen erscheinen als, auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarung, von der schwei¬ zerischen gesetzgebenden Gewalt adoptirte gesetzliche Bestimmungen und gehen als solche für ihren Geltungsbereich den Bestim¬ mungen des Postregalgesetzes vor. Die klägerische Behauptung daß auch bei einer durch Staatsvertrag beherrschten internatio¬ nalen Postsendung der schweizerische Versender oder Adressat staatsvertraglich nicht anerkannte Ansprüche ex contractu gegen die schweizerische Postverwaltung auf Grund des schweizerischen Postregalgesetzes geltend machen könne, ist demnach verfehlt; es ist übrigens auch von selbst klar, daß für das gleiche Rechts¬ verhältniß und hinsichtlich der gleichen Rechtsfragen nicht gleich¬ zeitig verschiedene, möglicherweise sich widersprechende, Rechts¬ normen als anwendbar erklärt werden können, wie dies die klägerische Behauptung postulirt.
Nach dem schweizerisch=österreichischen Postvertrage nun ist die Post nur dem Absender gegenüber für Verlust und Beschä¬ digung von Fahrpostgegenständen ersatzpflichtig und zwar liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Post¬ anstalt der Aufgabe angehört. Vom Adressaten kann der Ersatz¬ anspruch nur in denjenigen Fällen erhoben werden, „in welchen „der Absender nicht zu ermitteln ist oder die Verfolgung seines „Anspruches dem Adressaten zuweist“ (Art. 22, Absatz 1, 8 und 10 des Staatsvertrages). Demnach kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß im vorliegenden Falle, soweit es sich um eine Klage aus dem Frachtgeschäfte (ex contractu) handelt, weder die Klägerin aktiv noch die Beklagte passiv zur Sache legitimirt ist. Denn die Aufgabe der Sendung geschah an die österreichische Post in Wien; Absender ist nicht die Klägerin, sondern die öster¬ reichische Kreditanstalt in Wien und eine Zuweisung der Ver¬ folgung des dieser zustehenden Anspruches an die Klägerin ist nicht behauptet und hat nicht stattgefunden. Inwiefern nach all¬ gemeinen Grundsätzen, in Ermanglung einer besondern Gesetzes¬ bestimmung, dem Adressaten einer Postsendung wegen Verlust oder Beschädigung ein (eigenes oder aus dem Rechte des Ab¬ senders abgeleitetes) Klagerecht zustehen würde, ist für die vor¬ liegende Sache, angesichts der hier anwendbaren ausdrücklichen und unzweideutigen Gesetzesbestimmung unerheblich und daher nicht zu untersuchen; bemerkt mag nur beiläufig werden, daß die hervorgehøbenen Bestimmungen des schweizerisch=österreichi¬ schen Staatsvertrages keineswegs exceptioneller Natur sind, son¬ dern daß Vorschriften gleichen Inhalts sich in manchen andern Postverträgen und Postgesetzen wiederfinden. (S. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechtes 1, 2, S. 751, und Meili, Haft¬ pflicht der Postanstalten, S. 148, 149.)
Ist somit die Klage, soweit sie als Kontraktsklage erscheint, wegen mangelnder Aktiv= und Passivlegitimation der Parteien abzuweisen, so kann sich nur noch fragen, ob nicht der Klägerin, wie sie gleichfalls behauptet hat, ein Ersatzenspruch gegenüber der schweizerischen Postverwaltung aus Delikt resp. Quasidelikt, gestützt auf Art. 50 u. ff. O.=R., insbesondere gestützt auf den in Art. 62 O.=R. ausgesprochenen Grundsatz, zustehe. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der Grundsatz des Art. 62 O.=R. (wo¬ nach der Geschäftsherr für den Schaden haftet, welchen seine An¬ gestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrich¬ tungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Scha¬ den zu verhüten), überhaupt auf die eidgenössische Postverwal¬ tung anwendbar sei oder ob nicht vielmehr die Haftpflicht des Postfiskus für Delikte der Postangestellten sich, auch nach dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes, gemäß Art. 64 dieses Gesetzes, ausschließlich nach dem Postregalgesetze und dem Ver¬ antwortlichkeitsgesetze vom 9. Dezember 1850 beurtheile. Denn, auch vorausgesetzt, Art. 62 O.=R. sei in casu anwendbar, so kann dies doch nicht zum Zuspruche der Klage führen. Denn zur Begründung einer auf Art. 50 und 62 O.=R. gestützten Ersatzklage wäre selbstverständlich der Nachweis eines selbst¬ ständigen außerkontraktlichen Verschuldens eines (schweizerischen) Postangestellten und des kausalen Zusammenhanges dieses Ver¬ schuldens mit einer Schädigung des Klägers erforderlich. Hie¬ von ist nun im vorliegenden Falle gar keine Rede. Die Klägerin hat in dieser Richtung blos behauptet, daß einerseits die streitige Sendung im Postbureau Zürich mangelhaft auf¬
bewahrt und daß anderfeits dort in pflichtwidriger Weise das Nachwägen der Kiste unterlassen worden sei. Auf die erstere Behauptung kann schon deshalb nichts ankommen, weil die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen hat, daß die angeblich mangelhafte Aufbewahrung der Kiste mit dem Schaden in kausalem Zusammenhange stehe, bezw. daß die fehlenden 10,000 Fr. aus dem Postbureau in Zürich entwendet worden seien. Die Unterlassung des Nachwägens sodann in¬ volvirt zwar unzweifelhaft eine Dienstpflichtverletzung des be¬ treffenden Postbeamten, welche für den schweizerischen Postfiskus im Verhältniß zur Aufgabepost präjudizirliche Folgen nach sich ziehen mag, allein ein die Klägerin schädigendes außerkontrakt¬ liches Verschulden liegt darin gewiß nicht, zumal es der Klä¬ gerin durchaus freistand, ja ihr oblag, vor der Abnahme des Collo das Nachwägen ihrerseits zu veranlassen resp. zu ver¬ langen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
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