- Die Staatsgebühr ist festgesetzt auf 100 Fr. Die übrigen
Kosten bestehen u. s. w.
- Die Kosten sind dem Kläger auferlegt.
- Eine Prozeßentschädigung wird der Beklagten nicht zuge
sprochen.
B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger im Einverständniß mit
der Beklagten, unter Umgehung der zweiten Instanz, direkt an
das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Vertreter des Klägers: es sei dem Kläger seine
Schadensersatzforderung im reduzirten Betrage vom 10,000 Fr.
(statt 30,000 Fr.) zuzusprechen unter Kosten und Entschädi
gungsfolge, eventuell seien die von ihm vor der ersten Instanz
anerbotenen Beweise über erlittene Vermögensbeschädigung spe
ziell Kreditschädigung abzunehmen. Zur Begründung seines
Antrages produzirt der klägerische Anwalt unter ausführlicher
thatsächlicher und rechtlicher Erörterung der Streitfrage, als
neues Beweismittel ein Schreiben der Bank in Winterthur an
seinen Klienten vom 3. April 1884.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf gänzliche Abweisung
der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- J. Laubi Hanselmann, Kaufmann in Winterthur, war
gemeinschaftlich mit zwei andern Aktionären zum Rechnungs
revisor für Prüfung der Jahresrechnung pro 1882 der Aktien
gesellschaft Schweizerische Lloyd Rückversicherungsgesellschaft in
Winterthur gewählt worden. Der Bericht der Rechnungsrevi
soren schloß dahin: Dieselben können einen definitiven Antrag
auf Genehmigung der Rechnung nicht stellen, weil verschiedene
Positionen noch nicht geordnet seien und andere nur von Fach
leuten richtig beurtheilt werden können, sie überlassen es der
Generalversammlung, endgültige Beschlüsse zu fassen. Am
- April 1883 beschloß die Generalversammlung, gestützt auf
die, einen Verlust von cirea 60 % des Aktienkapitals aufzeigende
Jahresrechnung für 1882, die Liquidation der Gesellschaft und
bestellte zu deren Durchführung eine Liquidationskommission von
3 eventuell 4 Mitgliedern, sowie eine Prüfungskommission von
7 Mitgliedern, mit dem Auftrage, die gesammte Geschäfts
führung der Gesellschaft genau zu untersuchen, namentlich in
der Richtung, ob dieselbe stets d. h. seit Gründung der Ge
sellschaft und in jeder Beziehung und von allen amtenden Orga
nen im Sinne der Statuten und der allgemeinen Verpflichtun
gen richtig geleitet worden sei und je nach dem Ergebnisse dieser
Untersuchung einer außerordentlichen Generalversammlung Be
richt und Antrag einzubringen. Auf Bericht und Antrag der
Liquidations und der Prüfungskommission beschloß sodann die
Generalversammlung am 1. September 1883: Soweit sich
aus den Untersuchungen die Wahrscheinlichkeit ergibt daß die
Mitglieder des Verwaltungsrathes oder der Direktion oder im
besondern der Spezialdirektor und dessen Stellvertreter durch
Fährlässigkeit oder doloses Verfahren die Gesellschaft in Scha
den gebracht haben, für welchen sie auf Grund der Statuten
oder der geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich
gemacht werden können, ist die Liquidationskommission unter
Kenntnißgabe an die Prüfungskommission oder auf Anweisung
derselben beauftragt, den Regreß auf gütlichem oder auf recht
lichem Wege geltend zu machen. Am 30. Dezember 1883
reichten hierauf die Mitglieder der Liquidationskommission
(Advokat H. Freuler in Schaffhausen, L. Frei in Winterthur
und A. Ringier in Aarau) dem Stadtammannamte Winterhur
ein Betreibungsbegehren gegen die gewesenen Direktoren, Ver
waltungsräthe und Rechnungsrevisoren der Gesellschaft resp.
deren Erben (wie auch gegen diejenigen der mit der Rückver
sicherungsgesellschaft verbundenen Lloyd Transportversicherungs
gesellschaft) ein, vermittelst dessen sie als Schadensersatz aus
pflichtwidriger Amtsführung unter verschiedenen Titeln einen
Gesammtbetrag von 5,190,705 Fr. sammt Zinsen von jedem
einzelnen der Belangten solidarisch verlangten. Ein daheriges
Rechtsbot datirt 15. Januar 1884 wurde auch dem gegen
wärtigen Kläger I. Laubi, als ehemaligem Rechnungsrevisor,
zugestellt. J. Laubi wirkte gegen dasselbe am 17. gleichen Mo
nats Rechtsvorschlag aus, indem er jede Schuldpflicht bestritt.
Schon vor der Anhebung der Betreibung hatte die Liquida
tionskommission durch ein Cirkular vom 15. Dezember 1883
sämmtlichen Personen, welche sie zu belangen bedachte (im ganzen
27 an der Zahl), unter namentlicher Aufführung derselben im
Cirkular, von ihrer Absicht, den Rechtstrieb einzuleiten, Kennt
niß gegeben, indem sie unter anderm beifügte, daß die An
hebung des Rechtstriebes namentlich erfolge, um alle denk
baren Verjährungsfristen zu unterbrechen und alle Klagerechte
offen zu halten. In einem weitern, einige Ergänzungen und
Berichtigungen desjenigen vom 15. Dezember enthaltenden,
Cirkular vom 21. Dezember 1883 erklärte die Liquidations
kommission gleichfalls, daß sie noch in diesem Monat die
Betreibung angehoben habe, weil sie belehrt worden sei, daß
die Anhebung des Rechtstriebes das geeignetste Mittel sei, im vor
liegenden Falle einer etwaigen Verjährungseinrede vorzubeugen.
Nach Empfang des Rechtsvorschlages des heutigen Klägers
erließ die Liquidationskommission an denselben ein Schreiben
datirt den 22. Februar 1884, in welchem sie unter Bezug
nahme auf ihr Cirkular vom 21. Dezember 1883 die Erklä
rung erneuerte, daß sie mit dem Rechtsbot nichts anderes
bezweckt habe, als den Aktionären jede denkbare Regreßklage
offen zu halten, ohne irgendwie selbst heute schon näher in die
Prüfung eintreten zu können, wie weit im einzelnen der An
spruch begründet erscheinen dürfte; sie fügte bei: Wir stehen
deshalb nicht an, nachdem obige Klagverwahrung geschehen
ist, ihnen zu erklären, daß wir für uns uns bei ihrem Rechts
vorschlage beruhigen und soweit an uns, der Klage keine
weitere Folge geben werden. Laut Weisung vom 14. Februar
1884 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Entschädi
gungsforderung von 30,000 Fr. sammt Verzugszins vom Datum
der Weisung an geltend; vor der ersten Instanz berief sich der
Kläger zur Begründung seiner Klage auf die Art. 50, 51
und 55 in Verbindung mit Art. 62 des Obligationenrechtes,
indem er behauptete, durch die gegen ihn eingeleitete Betreibung
sei er widerrechtlicher Weise und aus grober Fahrlässigkeit
geschädigt resp. in seinen persönlichen, namentlich geschäftlichen,
Verhältnissen erheblich verletzt worden. Das Verfahren der
Liquidationskommission gegen den Kläger sei ein grenzenlos
leichtfertiges gewesen. Denn den Kläger, welcher als Rechnungs
revisor erst berufen worden sei, nachdem der Zusammenbruch
188.
der Gesellschaft bereits entschieden war und der in seiner Stel
lung als Rechnungsrevisor auf Nichtgenehmigung der Rechnung
angetragen habe, könne irgendwelche Verantwortlichkeit offenbar
nicht treffen, noch viel weniger natürlich habe er gemeinsam
mit Direktor und Verwaltungsräthen solidarisch auf Rücker
stattung von Tantiemen u. s. w., die er nie bezogen, belangt
werden können. Von einer Verjährung habe ihm gegenüber, der
erst im letzten Moment als Rechnungsrevisor erwählt worden
sei, niemals die Rede sein können. Die Einleitung des Rechts
triebes sei durch das an alle Betheiligten versandte Cirkular
u. s. w. öffentlich bekannt geworden und habe den Kredit des
Klägers ernstlich erschüttert. Er habe nach Art. 55 des Obliga
tionenrechtes einen Anspruch auf Zuerkennung einer angemessenen
Geldsumme auch ohne Nachweis eines eingetretenen Vermö
gensschadens und zwar gemäß Art. 62 des Obligationenrechtes
gegenüber der gegenwärtigen Beklagten. Die Beklagte bestreitet,
daß sie zur Sache passiv legitimirt sei; Art. 62 des Obliga
tionenrechtes finde auf sie keine Anwendung mehr, da sie, nach
dem die Liquidation erkannt worden, keine Gewerbe mehr
betreibe; verantwortlich wären also einzig die einzelnen Liqui
datoren. Uebrigens haben auch diese nicht widerrechtlich gehandelt
und sei eine Schädigung des Klägers resp. eine ernstliche Stö
rung desselben in seinen persönlichen Verhältnissen nicht einge
treten. Das die Klage abweisende Urtheil der Vorinstanz wird
im wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Einwendung der
mangelnden Passivlegitimation sei unbegründet, da durch die
Liquidation das Geschäft der Gesellschaft fortgesetzt werde.
Dagegen sei eine Schädigung des Klägers resp. eine ernstliche
Verletzung desselben in seinen persönlichen Verhältnissen nicht
erwiesen. Der Kläger habe eine solche wohl behauptet und
dafür den Beweis vorbehalten. Allein er habe bestimmte That
sachen zu Begründung seiner Behauptung bei der Hauptver
handlung nicht angeführt und nach 333 und 336 des kanto
nalen Gesetzes betreffend die Rechtspflege sei er mit weitern
thatsächlichen Behauptungen
und Beweisen ausgeschlossen.
Immerhin sei der beklagten
Partei eine Prozeßentschädigung
nicht zu sprechen, da sie selbst in ihrem Schreiben vom 22. Feb
ruar 1884 anerkannt habe, daß das Vorgehen gegen den Kläger
ein unberechtiges gewesen sei.
2. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege kann die erst heute produzirte Zuschrift
der Bank in Winterthur an den Kläger vom 3. April 1884
nicht in Berücksichtigung gezogen werden; ebenso ist das even
tuelle Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers jedenfalls
unstatthaft. Denn die erste Instanz hat die Beweisanerbieten
des Klägers aus prozeßualischen Gründen verworfen; dem
Bundesgerichte aber steht eine Nachprüfung bezüglich der rich
tigen Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes durch die kan
tonalen Gerichte nicht zu.
3. Wenn die Beklagte bestreitet, daß sie zur Sache passiv
legitimirt sei, so erscheint diese Einwendung als unbegründet.
Denn es ist von der Beklagten selbst, und zwar mit Recht, nicht
bestritten worden, daß die Liquidatoren bei Einleitung des
Rechtstriebes gegen den Kläger innerhalb der Schranken ihrer
Kompetenz gehandelt haben. Demnach kann aber die Beklagte
die Verantwortlichkeit für diese in ihrem Namen vorgenommene
Handlung ihrer Vertreter nicht ablehnen (s. Art. 654 O. R.).
Die Einwendung, daß Art. 62 O. R. auf die Beklagte deshalb
keine Anwendung finde, weil sie sich in Liquidation befinde und
daher kein Gewerbe mehr betreibe, ist unbegründet; denn auch
im Stadium der Liquidation werden ja die Geschäfte der Gesell
schaft, wenn auch blos zum Zwecke der Liquidation, fortgeführt.
4. Nach Art. 50 O. R. ist jeder, der einem andern widerrecht
lich, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, Schaden zufügt, zum
Ersatze desselben verpflichtet und es kann der Richter nach Art. 55
O. R., wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung in seinen
persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden ist, auch ohne
Nachweis eines Vermögensschadens auf eine angemessene Geld
summe erkennen. In der Regel liegt nun freilich in der Ver
folgung eines vermeintlichen Rechtes im Wege Rechtens keine
widerrechtliche, unerlaubte Handlung. Wer einen Anspruch im
Rechtswege verfolgt oder rechtliche Maßnahmen zu Erhaltung oder
Sicherstellung eines solchen trifft, handelt deshalb allein, weil
sein Anspruch sich später als unbegründet herausstellt, gewiß nicht
widerrechtlich; es ist ja vielmehr ein Recht des Bürgers, für
Ansprüche, die er zu besitzen vermeint, den rechtlichen Schutz
anzurufen und, im Bestreitungsfalle, auf den Spruch der
Gerichte zu provoziren. Dagegen liegt in der rechtlichen Ver
folgung eines unbegründeten Anspruchs dann allerdings eine
widerrechtliche, unerlaubte Handlung, wenn in böswilliger oder
frivoler Weise haltlose, wohl gar erdichtete, Ansprüche im
Rechtswege geltend gemacht werden. Im vorliegenden Falle
nun war die Betreibung des Klägers durch die Liquidatoren
unzweifelhaft eine höchst leichfertige Handlung. Denn, wie die
Beklagte selbst nicht bestritten hat und wie übrigens nach der
Lage der Sache auf der Hand liegt, konnte von irgendwelcher
Verantwortlichkeit des Klägers von vornherein gar keine Rede
sein. Kläger hatte ja blos für das Jahr 1882, als der Zu
sammenbruch der Lloydgesellschaften bereits entschieden und
bekannt war, als Rechnungsrevisor geamtet und in dieser
Stellung nicht etwa auf Genehmigung der Rechnung, sondern
auf Prüfung derselben durch spezielle Fachmänner, unter An
heimstellung der endgültigen Entscheidung an die Generalver
sammlung, angetragen. Es ist daher klar, daß bei auch nur
einiger Aufmerksamkeit die Liquidatoren einsehen mußten, daß
der gegen den Kläger im Wege des Rechtstriebes geltend
gemachte Anspruch auf Ersatz des gesammten verlorenen Aktien
kapitals, auf Restitution unrechtmäßig bezogener Tantiemen
u. s. w. ein völlig haltloser sei und dem Kläger pflichtwidrige,
die Beklagte schädigende Amtsführung in keiner Weise vorge
worfen werden könne. Allein es ist nun nicht bewiesen, daß
der Kläger durch die Einleitung der Betreibung ökonomisch
geschädigt oder in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich ver
letzt worden sei. Für eine vermögensrechtliche Schädigung mangelt
es an jedem Beweise und auch eine ernstliche Verletzung des
Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen kann in der bloßen,
überdem erklärtermaßen nur vorsorglich zu Wahrung aller
eventuellen Rechte erfolgten, Zustellung eines Rechtsbotes nicht
gefunden werden.
5. Ist somit die Klage in Uebereinstimmung mit der Vor
instanz abzuweisen, so ist zwar der Kläger in die gerichtlichen
Kosten zu verurtheilen, dagegen ist der Beklagten, aus dem
schon vom Vorderrichter angeführten Grunde, eine Prozeßent
schädigung nicht zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. August 1884 sein
Bewenden.