erkannt:
11. Urtheil vom 14. März 1884 in Sachen
Masse Stockinger Boschis.
A. Durch notarialischen Vertrag vom 24. Januar 1880 wurde
zwischen G. Stockinger, von Dirmstein (bayrische Pfalz), in
Freiburg, und G. Boschis, in Mailand, eine Kollektivgesellschaft
zum Zwecke des Handels in Quincailleriewaaren unter der
Firma Stockinger Boschis begründet; als Sitz der Ge
sellschaft, deren Dauer zunächst auf 5 Jahre festgesetzt wurde,
ist Freiburg bezeichnet, wo auch die Gesellschafter für die Er
füllung des Vertrages Domizil in der Gerichtsschreiberei des
Friedensgerichtes erwählten und wo das Verkaufsmagazin errich
tet wurde. Mit Miethvertrag vom 23. Juli 1881 miethete die
Firma Stockinger Boschis im fernern von L. Girard Ruefli
in Biel (Kantons Bern) für die Zeit vom 11. November 1881
bis 11. November 1884 ein in der Folge mit dem Schilde
Grand Bazar universel bezeichnetes Magazin in letzterer
Stadt, in welchem vom November/Dezember 1881 hinweg der
Detailverkauf von Waaren betrieben wurde; im Dezember 1881
erwarben Stockinger Boschis in Biel auch die polizeiliche
Niderlassung.
B. Im November 1882 deponirte die Gesellschaft Stockinger
Boschis ihre Bilanz beim Handelsgerichte in Freiburg und
es wurde durch Entscheidung dieses Gerichtes vom 29. Novem
ber gleichen Jahres der Konkurs über dieselbe erkannt, wobei
die Zahlungseinstellung auf 6 Monate zurückdatirt wurde. Am
- Dezember 1882 richtete hierauf der Generalprokurator des
Kantons Freiburg an den Gerichtspräsidenten von Biel das Er
suchen, dieser möchte die Schließung des Magazins in Biel anord
nen, sowie die sonstigen nöthigen konservatorischen Maßnahmen
treffen. Der Gerichtspräsident von Biel entsprach diesem Er
suchen durch Verfügung vom 4. Dezember 1882. In der Folge
entstanden indeß Differenzen zwischen dem Generalprokurator
von Freiburg und dem in Freiburg bestellten Syndikus der
Konkursmasse, J. Hochstettler, einerseits, und dem Gerichtspräsi
denten von Biel und dem von diesem als Masseverwalter be
zeichneten Amtsgerichtsschreiber Steffen von Biel andererseits.
Der Gerichtspräsident von Biel ging nämlich, wie sich aus einem
Schreiben desselben an den Syndikus Hochstettler vom 8. Ja
nuar 1883 ergibt, davon aus, daß über das Vermögen des
Geschäftes in Biel dort eine Spezialliquidation, in welcher die
Gläubiger der dortigen Filiale abgesondert zu befriedigen seien,
zu veranstalten und nur ein sich ergebender Vorerlös an die
Hauptmasse in Freiburg abzuliefern sei, während der General
prokurator des Kantons Freiburg und der Syndikus Hochstettler
behaupteten, es seien in Biel nur allfällige Pfandgläubiger
abgesondert zu befriedigen, im Uebrigen habe eine Liquidation
in Biel nicht stattzufinden, sondern sei das dortige Waarenlager
resp. der daherige Erlös ungeschmälert an die Freiburgische
Konkursmasse abzuliefern, an welche sämmtliche Chirographar
gläubiger zu verweisen seien. Am 26. Januar 1883 veröffent
lichte, gemäß dem von den bernischen Behörden eingenommenen
Standpunkte, die Gerichtsschreiberei von Biel im bernischen
Amtsblatte, daß, nachdem die Firma Stockinger Boschis am
Orte ihrer Hauptniederlassung in Freiburg in Konkurs gefallen,
über das in Biel sich besindliche Zweiggeschäft die Separat
liquidation erkannt worden, und daß Termin zur Einreichung
von Ansprachen auf das in Biel befindliche Vermögen bis
- April 1883 angesetzt werde. Hievon gab der Gerichtsschreiber
von Biel der Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes in Frei
burg durch Schreiben vom 27. Januar 1883 Kenntniß mit dem
Beifügen, daß er einem Begehren des freiburgischen Massever
walters, von dem in Biel liegenden Vermögen nur soviel zu
liquidiren, als zur Deckung der hierseits zur Eingabe berech
tigten Gläubiger und der Kosten nothwendig sei , entsprechen
werde. Letzteres war dem freiburgischen Masseverwalter auch
schon durch Schreiben des Gerichtspräsidenten von Biel vom
- Januar 1883 mitgetheilt worden und es scheint derselbe
diese Mittheilung, wie aus einem Antwortschreiben auf letzt
erwähnte Zuschrift vom 26. Januar 1883 hervorgeht, dahin
aufgefaßt zu haben, daß der Gerichtspräsident von Biel mit
seiner Auffassung, daß in Biel nur die anerkannten Pfand
gläubiger abgesondert zu befriedigen seien, nunmehr einig gehe.
In einer in Biel am 12. April 1883 abgehaltenen Gläubiger
versammlung, an welcher auch der freiburgische Masseverwalter
Hochstetler Theil nahm, wurde übrigens beschlossen, das in Biel
befindliche Waarenlager en bloc zu versteigern, so daß die Er
klärung, daß in Biel nur das zur Deckung der dortigen Gläu
biger Erforderliche liquidirt werden solle, hinfällig wurde.
C. Nach Ablauf des Eingabetermins für die in Biel ange
ordnete Separatliquidation und nach Vornahme der Versteige
rung stellte der Amtsgerichtsschreiber von Biel am 8. Mai 1883
den Vermögeasbericht und Klassifikations und Vertheilungs
entwurf für diese Separatliquidation fest. In der diesem Akten
stücke beigegebenen Motivirung wird ausgeführt, daß die Firma
Stockinger Boschis auch in Biel ein Domizil gehabt habe,
da die Associés in Biel die Niederlassung erworben und die
Firma im Staats und Gemeindesteuerregister eingetragen ge
wesen sei u. s. w., und daß daher die Berechtigung und Ver
pflichtung der bernischen Konkursbehörde, über dieselbe einen
selbständigen Geltstag, soweit es deren Rechte und Pflichten
auf hiesigem Platze anbelangt , durchzuführen, nicht bestritten
werden könne. Zu prüfen sei demnach gewesen, ob die sich an
meldenden Gläubiger zu Ansprachen auf das in Biel befind
liche Vermögen grundsätzlich legitimirt und ihre Ansprachen
gehörig belegt seien. Dies habe durchgängig bejaht werden und
es haben daher sämmtliche Ansprecher Anweisung erhalten müs
sen. Ueber diese Anweisungen hinaus ergebe sich noch ein Ver
mögensüberschuß von 1067 Fr. 10 Cts., welcher Ueberschuß,
nach Inkrafttreten des Klassifikations und Vertheilungsentwurfs
der freiburgischen Konkursbehörde abzuliefern sei. Mit Schreiben
vom 10. Mai 1883 theilte der Amtsgerichtsschreiber von Biel
dem Syndikus der freiburgischen Konkursmasse Vermögensbe
richt und Klassifikations und Vertheilungsentwurf abschriftlich mit.
- Mit Rekursschrift vom 9. Juli 1883 ergriff hierauf
- Hochstetler Namens der freiburgischen Konkursmasse der
Firma Stockinger Boschis den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Er führt aus: Zwischen dem Generalpro
kurator des Kantons Freiburg und dem Gerichtspräsidenten von
Siel sei vollkommen einverstanden gewesen, daß nur die An
prüche der anerkannten Pfandgläubiger in Biel zu liquidiren
seien; durch den Klassifikations und Vertheilungsentwurf des
Amtsgerichtsschreibers von Biel, der dieser Vereinbarung direkt
zuwiderlaufe, sei daher die freiburgische Konkursbehörde auf
Aeußerste überrascht worden. Dieser Klassifikations und Ver
theilungsentwurf verletze das eidgenössische Konkordat vom
7. Juni 1810, welches die Einheit des Konkurses für das
bewegliche Vermögen vorschreibe und den Richter des Wohnortes
als den zuständigen erkläre. Denn es könne kein Zweifel darüber
obwalten, daß die Firma Stockinger Boschis nur ein ein
ziges Domizil und zwar in Freiburg gehabt habe und habe
haben können. Freiburg sei im Gesellschaftsvertrag als Sitz der
Gesellschaft bezeichnet; allerdings habe die Firma, wie an eini
gen andern Orten, so auch in Biel, ein Verkaufsmagazin er
richtet und deßhalb, aus polizeilichen und fiskalischen Gründen,
dort die Niederlassung erwerben müssen. Allein dies vermöge
offenbar das einheitliche Domizil der Gesellschaft in Freiburg
nicht aufzuheben. Denn die Komptabilität für die verschiedenen
Geschäfte sei in Freiburg geführt worden; alle Fakturen, Pro
spekte und dergleichen der Firma bezeichnen Freiburg als ihr
Domizil. Von Freiburg aus sei die gesammte Korrespondenz
geführt worden und von Freiburg aus seien (bis auf unbedeutende
Ausnahmen) die Waarenbestellungen erfolgt; nach Freiburg sei
der Erlös der verkauften Waaren abgeliefert worden und von
dort aus seien die Zahlungen erfolgt. Das Magazin in Biel
wie die übrigen Verkaufsmagazine seien meist von Freiburg aus
mit den nöthigen Waaren versehen worden, u. s. w. Es liege
auch überhaupt in der Natur von Geschäften der vorliegenden
Art, daß sie an verschiedenen Orten Verkaufsstellen bald für
längere Dauer, bald nur für einige Tage eröffnen müssen. Je
denfalls gehe es nicht an, daß die Gläubiger einer und derselben
Gesellschaft in Biel aus dem Gesellschaftsvermögen gänzlich be
friedigt werden, während sie in Freiburg nur eine unbedeutende
Dividende empfangen würden. In dem Bieler Klassifikations
und Vertheilungsentwurf sei sub Nr. 11 der Anweisungen ein
I. Bretscher, Kommis, als privilegirter Gläubiger zugelassen
worden, dessen Ansprache in Freiburg definitiv ausgeschlossen
worden sei. Auch haben Pfändungen und Arreste nach dem
Konkurserkenntniß des freiburgischen Handelsgerichtes stattgefun
den. Demnach werde beantragt: Es sei zu erkennen:
- Daß alle der Fallimentsmasse Stockinger Boschis ge
hörigen Effekten resp. der aus denselben erzielte Verkaufserlös
in die Hauptmasse in Freiburg gehören und dort an alle Gläu
biger ohne Unterschied, mit Ausnahme einzig der eigentlichen
Pfandgläubiger, zu vertheilen seien;
- Daß alle Pfändungen oder Vorrechte begründenden Arreste,
welche in Mißachtung der in Freiburg stattgefundenen Fallit
erklärung und nach derselben stattgefunden haben, als ungültig
erklärt werden, eventuell
- Daß wenigstens ausgesprochen werde, daß die in Freiburg
angemeldeten Gläubiger, resp. der Masseverwalter in deren
Namen, zur Theilnahme an den aus der Liquidation der Waa
ren in Biel sich ergebenden Dividenden unter den gleichen
Bedingungen zuzulassen seien, wie die nicht privilegirten oder
nicht mit Pfandrecht versehenen in Biel angemeldeten Gläu
biger;
- Daß die in Freiburg definitiv ausgeschlossenen Ansprachen
auch rücksichtlich der in Biel zu vertheilenden Dividenden als
ausgeschlossen zu betrachten seien.
E. In seiner auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlassung
führt der Amtsgerichtsschreiber von Biel, in seiner Eigenschaft
als Masseverwalter und Liquidationssekretär im Konkurse der
Firma Stockinger Boschis in Biel unter Darstellung des
Sachverhaltes im Wesentlichen aus: Die Firma Stockinger
Boschis sei in Biel förmlich niedergelassen gewesen; daraus sei,
nach der bestehenden bundesrechtlichen Praxis, für die bernischen
Behörden Recht und Pflicht erwachsen, eintretenden Falls über das
in Biel befindliche Zweiggeschäft einen selbständigen, von dem Kon
kurse des Hauptgeschäftes in Freiburg unabhängigen, Konkurs
durchzuführen. In diesem Konkurfe haben nur diejenigen Gläu
biger partizipiren können, deren Forderungen sich auf den Ver
kehr mit der Bielerfiliale beziehen; letztere habe selbständig Rechte
erwerben und Verpflichtungen eingehen können und es sei rück
sichtlich dieser von Biel aus begründeten Rechtsverhältnisse der
bernische Gerichtsstand in allen Richtungen begründet. Aus die
sem grundsätzlichen Standpunkte folge die Unbegründetheit der
Rekursbegehren; übrigens haben auch die freiburgischen Gläubi
ger es versäumt, den Klassifikations und Vertheilungsentwur
rechtzeitig anzufechten.
F. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneuter
Begründung an ihren Anträgen fest. Die Rekurspartei macht
namentlich geltend, die Gesellschaft Stockinger Boschis habe
als Handelsgesellschaft Dritten gegenüber eine juristische Einheit
gebildet; die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über den
Sitz der Gesellschaft hätten nach freiburgischem Recht selbst unter
Zustimmung beider Gesellschafter nicht rechtsgültig abgeändert
werden können, wenigstens wäre dies nur dann möglich gewesen,
wenn die im freiburgischen Gesetz diesfalls vorgeschriebenen Publi
kationen stattgefunden hätten, was nicht geschehen sei. Das even
tuelle Rechtsbegehren, welches Zulassung der freiburgischen Gläu
biger im Konkurse in Biel verlange, sei nach der bundesrechtlichen
Praxis begründet; es sei auch der Eingabetermin für den Bieler
Konkurs niemals im Kanton Freiburg publizirt worden und der
freiburgische Masseverwalter habe davon keine Kenntniß gehabt.
Werden aber die freiburgischen Gläubiger im Bieler Konkurse
zugelassen, so folge daraus nothwendigerweise das Recht dersel
ben, gewisse unbegründete Ansprachen in demselben zu bestreiten,
wie namentlich diejenige des Vermiethers Girard Ruefli und
eines ehemaligen Angestellten der Gesellschaft. Dagegen führt
der Amtsgerichtsschreiber von Biel duplikando aus, daß die
Befugniß der Gesellschaft Stockinger Boschis, neben ihrem
Domizil in Freiburg noch ein solches in Biel zu erwerben, im
Ernste nicht bestritten werden könne und daß die freiburgischen
Behörden von der bernischen Geltstagspublikation und dem Ein
gabetermin durch das Schreiben an die Handelsgerichtsschreiberei
in Freiburg vom 27. Januar 1883 benachrichtigt worden seien.
Sache des freiburgischen Masseverwalters wäre es gewesen, die
dortigen Gläubiger von den Vorkehren in Biel und den bezüg
lichen Fristen in Kenntniß zu setzen.
G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1883 erklärt L. Girard
Ruefli in Biel als Intervenient in den Rechtsstreit eintreten
zu wollen. Er führt aus, daß er an Stockinger Boschis für
das ihnen in Biel vermiethete Magazin eine Miethzinsforderung
besessen habe, für welche er, nach Mitgabe der bernischen Gesetz
gebung, ein Bestandverbot auf die Invekten und Illaten der
Miether ausgewirkt habe; durch dieses binnen nützlicher Frist
nicht bestrittene Bestandverbot habe er ein Pfandrecht an den
mit Verbot belegten Sachen erlangt und habe dafür von der
bernischen Konkursbehörde Anweisung als Pfandgläubiger erhal
ten. Wenn die freiburgische Konkursverwaltung hiemit nicht
einverstanden sei, so müsse sie vor dem bernischen Richter Ein
sprache erheben, welcher gemäß Art. 2 des Konkordates vom
7. Juni 1880 einzig kompetent sei, über den Bestand des von
ihm behaupteten Pfandrechtes zu entscheiden. Er trage daher auf
Abweisung sämmtlicher in diesem Verfahren gezogener Rechts
schlüsse an, insoweit dadurch die ihm im Konkursverfahren gegen
Stockinger Boschis von der Gerichtsschreiberei Biel ertheilte
Anweisung von 2825 Fr. 45 Cts. aufgehoben werden soll, unter
Folge der Kosten.
Gegenüber dieser Eingabe stellt die Rekurspartei die Anträge:
- Die Intervention des Herrn Girard sei als unzulässig,
inopportun und verspätet zu erklären;
- Es sei unter allen Umständen auf die Schlüsse des Herrn
Girard in gegenwärtiger Lage der Sache nicht einzutreten;
- Es seien diese Begehren in der Sache selbst als unbegrün
det abzuweisen.
H. Vom Instruktionsrichter ist ein Sachverständigengutachten
über das Verhältniß des Geschäftes in Biel zu der Handels
niederlassung der Firma in Freiburg erhoben worden. Der Sach
verständige C. Pflüger, Handelsmann in Lausanne, spricht sich
nach Prüfung der Bücher und sonstigen Skripturen der Firma
im Wesentlichen dahin aus: Das Magazin in Biel habe seine
Waaren theils vom Hauptgeschäfte in Freiburg, theils, auf An
weisung des letztern, unmittelbar von den Lieferanten erhalten.
Das Magazin in Biel habe allerdings einzelne Geschäfte, wenig
stens auf dem Platze Biel, auf eigenen Namen abgeschlossen,
aber wohl nur auf Anweisungen von Freiburg her. Die ge
sammte Korrespondenz und Komptabilität sei in Freiburg kon
zentrirt gewesen; in Biel haben sich gar keine Bücher oder
Briefe vorgefunden. Die Aufzeichnungen, die in Biel doch haben
gemacht werden müssen, müssen verschwunden sein; übrigens
habe sich auch in Freiburg weder ein Hauptbuch noch ein Kassa
buch vorgefunden und sei auch das Journal kaum begonnen
gewesen. Die Zahlungen haben meist in Freiburg, einige indeß
auch in Biel stattgefunden. Aus allen diesen Thatsachen müsse
die Folgerung gezogen werden, daß das Etablissement in Biel
eine Filiale des Freiburgerhauses gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es könnte sich zunächst fragen, ob nicht die Beschwerde
in Folge Verabsäumung der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist
verspätet sei. Allein es ist dies nicht anzunehmen; denn es darf
davon ausgegangen werden, daß der freiburgischen Konkursver
waltung erst mit der Mittheilung des Klassifikations und Ver
theilungsentwurfes der Amtsgerichtsschreiberei Biel die desinitive
Entscheidung der bernischen Konkursbehörde über Einleitung und
Durchführung des Separatkonkurses über das Etablissement in
Biel eröffnet worden sei. Allerdings hatten sich schon früher in
der gewechselten Korrespondenz der Gerichtspräsident und der
Gerichtsschreiber von Biel in diesem Sinne ausgesprochen;
allein es erhellt nicht, daß der freiburgische Konkursverwalter
diese, von ihm übrigens offenbar mißverstandenen, Meinungs
äußerungen als definitive Entscheidung habe auffassen müssen.
Beginnt aber die Rekursfrist erst mit der Mittheilung des Klassi
fikations und Vertheilungsentwurfes, so ist der Rekurs recht
zeitig eingelegt.
- Was die Intervention des L. Girard Ruefli anbelangt,
so ist dieselbe statthaft; denn, wie das Bundesgericht schon
wiederholt ausgesprochen hat, ist auch in staatsrechtlichen Strei
tigkeiten die Nebenintervention zulässig, sofern der Intervenient
am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse hat;
letzteres aber kann in casu, da ja durch die Rekursbeschwerde,
insbesondere durch Rechtsbegehren 2 derselben, gerade auch die
Lokation des Intervenienten als Pfandgläubiger in Frage ge
stellt wird, gewiß nicht verneint werden. Auch ist die Interven
tion keinenfalls verspätet, da das Gesetz dieselbe nicht an be
stimmte Fristen oder Prozeßstadien bindet, und somit, allge
meinen prozessualen Grundsätzen gemäß, angenommen werden
muß, es sei dieselbe während der ganzen Dauer des Prozesses
statthaft.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: Nach der feststehen
den, in Anwendung der das Konkursrecht betreffenden eidgenössi
schen Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 er
wachsenen bundesrechtlichen Praxis (s. Amtliche Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. VI, S. 568 und die dort
Erw. 1 allegirten frühern Entscheidungen) steht bei mehrfachem
Domizil des Schuldners dem Gerichte jedes der mehreren
Wohnorte bundesrechtlich die Befugniß zu Eröffnung eines be
sondern Konkurses zu und ist im fernern als den Konkursge
richtsstand begründendes Domizil nicht nur das Domizil im
eigentlichen gemeinrechtlichen Sinne des Wortes, sondern auch
die bloße Geschäftsniederlassung anerkannt. Von diesem Stand
punkte aus muß sich fragen, ob für die Gesellschaft Stockinger
Boschis in Biel ein Geschäftsdomizil (eine Zweigniederlassung)
begründet gewesen sei. Ist dies zu bejahen, so muß die Kom
petenz des bernischen Richters, über die Gesellschaft, mit Rück
sicht auf das im Kanton Bern gelegene Vermögen, einen beson
dern Konkurs anzuordnen und durchzuführen, bundesrechtlich
anerkannt werden.
- Nun ist unzweifelhaft, daß die Gesellschaft Stockinger
Boschis in Freiburg ihren Sitz hatte und daß das Etablisse
ment in Biel von dem Hauptetablissement in Freiburg abhängig
war, so daß dasselbe keineswegs als ein selbständiges Geschäft
betrachtet werden kann. Allein es war doch für den Geschäfts
betrieb der Gesellschaft Stockinger Boschis, neben der Haupt
niederlassung in Freiburg, unverkennbar in Biel ein zweiter
und zwar nicht nur vorübergehender, sondern dauernder örtlicher
Mittelpunkt begründet. Denn, wie schon die Dauer zeigt, für
welche das Geschäftslokal gemiethet wurde, handelte es sich bei
dem Etablissement in Biel nicht nur (was die Rekurspartei an
deuten zu wollen scheint) um ein vorübergehend für kurze Zeit
angelegtes Wanderlager, sondern um einen ständigen Gewerbe
betrieb, ein ständiges in offenem Laden betriebenes Detailge
schäft. In dem Geschäftslokal in Biel wurden Detailverkäufe
von Waaren durch die Angestellten des Filialgeschäftes fortge
setzt vorgenommen und wurden daher wenigstens in dieser Rich
tung Geschäfte selbständig, wenn auch natürlich gemäß den von
den Geschäftsinhabern ertheilten Weisungen, abgeschlossen; die
Geschäftsinhaber hatten im ferner in Biel die polizeiliche
Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und wurden demnach un
zweifelhaft auch für den Geschäftsbetrieb der Filiale in Biel
zur Besteuerung herangezogen. Angesichts aller dieser Umstände
muß das Vorhandensein einer, von der Hauptniederlassung selbst
verständlich abhängigen, Zweigniederlassung in Biel allerdings
angenommen und somit die Kompetenz des bernischen Richters
zu Einleitung eines besondern Konkurses anerkannt werden.
5. Ist also der Rekurs, soweit er sich gegen die Anordnung
eines besondern Konkurses in Biel richtet, unbegründet, so er
scheint dagegen das eventuelle Begehren, daß die Gläubiger,
welche ihre Ansprachen in Freiburg angemeldet haben, auch zur
Geltendmachung ihrer Ansprachen im Konkurse in Biel zuge
lassen werden, als begründet. Denn es kann ja davon, daß
etwa die Filiale in Biel sich als ein besonderes Rechtsubjekt
qualifizire oder das in Biel besindliche Vermögen als ein beson
derer, rechtlich abgeschlossener Vermögenskomplex erscheine, offen
bar keine Rede sein; vielmehr erscheint als Inhaberin der Zweig
niederlassung in Biel wie des Hauptetablissements in Freiburg
einfach die Gesellschaft Stockinger Boschis und bildet das in
Biel befindliche Waarenlager lediglich einen Bestandtheil des
Vermögens dieser Gesellschaft, so daß unzweifelhaft sämmliche
Gesellschaftsgläubiger zu Anmeldung ihrer Forderungen in bei
den über die Gesellschaft verführten Konkursen berechtigt waren.
Ein Ausschluß der freiburgischen Gläubiger von der Konkurs
masse in Biel wegen Verabsäumung des festgesetzten Eingabe
termins aber kann schon deßhalb nicht Platz greifen, weil die
Konkursbehörde in Biel offenbar, wie ihr ganzes Verhalten zeigt,
ihre sachbezügliche Publikation nur an diejenigen Gläubiger
richten wollte, deren Forderungen aus den Geschäften mit der
Filiale in Biel hervorgehen, und weil übrigens auch die betref
fenden Gläubiger ihre Rechte durch die Anmeldung in Freiburg
als hinlänglich gewahrt erachten konnten. Umgekehrt sind denn
aber selbstverständlich auch die Gläubiger, welche ihre Forde
rungen in Biel angemeldet haben, zur Geltendmachung dersel
ben im Konkurse in Freiburg berechtigt.
6. Was endlich die Rechtsbegehren 2 und 4 der Rekursschrift
anbelangt, so stellen sich dieselben ohne Weiters als unbegründet
dar; denn selbstverständlich hat nicht das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob Ansprachen in einem
Konkurfe begründet seien und ob für gewisse Forderungen ein
Pfandrecht bestehe; vielmehr ist dies Sache des zuständigen
Civilrichters, d. h. in casu, da es sich um einen im Kanton
Bern verführten Konkurs und um Pfandrechte an dort gelege
nen Sachen handelt, des bernischen Richters. Damit erübrigt
sich ein näheres Eintreten auf die Ausführungen des Inter
venienten Girard.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Rekursschrift werden ab
gewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren 3 der
selben im Sinne der Erwägung 5 als begründet erklärt.