BGE 10 I 57
BGE 10 I 57Bge07.06.1810Originalquelle öffnen →
erkannt: 11. Urtheil vom 14. März 1884 in Sachen Masse Stockinger & Boschis. A. Durch notarialischen Vertrag vom 24. Januar 1880 wurde zwischen G. Stockinger, von Dirmstein (bayrische Pfalz), in Freiburg, und G. Boschis, in Mailand, eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Handels in Quincailleriewaaren unter der Firma „Stockinger & Boschis“ begründet; als Sitz der Ge¬ sellschaft, deren Dauer zunächst auf 5 Jahre festgesetzt wurde, ist Freiburg bezeichnet, wo auch die Gesellschafter für die Er¬ füllung des Vertrages Domizil in der Gerichtsschreiberei des Friedensgerichtes erwählten und wo das Verkaufsmagazin errich¬ tet wurde. Mit Miethvertrag vom 23. Juli 1881 miethete die Firma Stockinger & Boschis im fernern von L. Girard=Ruefli in Biel (Kantons Bern) für die Zeit vom 11. November 1881 bis 11. November 1884 ein in der Folge mit dem Schilde « Grand Bazar universel » bezeichnetes Magazin in letzterer Stadt, in welchem vom November/Dezember 1881 hinweg der Detailverkauf von Waaren betrieben wurde; im Dezember 1881 erwarben Stockinger & Boschis in Biel auch die polizeiliche Niderlassung. B. Im November 1882 deponirte die Gesellschaft Stockinger & Boschis ihre Bilanz beim Handelsgerichte in Freiburg und es wurde durch Entscheidung dieses Gerichtes vom 29. Novem¬
ber gleichen Jahres der Konkurs über dieselbe erkannt, wobei die Zahlungseinstellung auf 6 Monate zurückdatirt wurde. Am
mögensüberschuß von 1067 Fr. 10 Cts., welcher Ueberschuß,
nach Inkrafttreten des Klassifikations= und Vertheilungsentwurfs
der freiburgischen Konkursbehörde abzuliefern sei. Mit Schreiben
vom 10. Mai 1883 theilte der Amtsgerichtsschreiber von Biel
dem Syndikus der freiburgischen Konkursmasse Vermögensbe¬
richt und Klassifikations= und Vertheilungsentwurf abschriftlich mit.
Firma Stockinger & Boschis den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Er führt aus: Zwischen dem Generalpro¬
kurator des Kantons Freiburg und dem Gerichtspräsidenten von
Siel sei vollkommen einverstanden gewesen, daß nur die An¬
prüche der anerkannten Pfandgläubiger in Biel zu liquidiren
seien; durch den Klassifikations= und Vertheilungsentwurf des
Amtsgerichtsschreibers von Biel, der dieser Vereinbarung direkt
zuwiderlaufe, sei daher die freiburgische Konkursbehörde auf
Aeußerste überrascht worden. Dieser Klassifikations= und Ver¬
theilungsentwurf verletze das eidgenössische Konkordat vom
7. Juni 1810, welches die Einheit des Konkurses für das
bewegliche Vermögen vorschreibe und den Richter des Wohnortes
als den zuständigen erkläre. Denn es könne kein Zweifel darüber
obwalten, daß die Firma Stockinger & Boschis nur ein ein¬
ziges Domizil und zwar in Freiburg gehabt habe und habe
haben können. Freiburg sei im Gesellschaftsvertrag als Sitz der
Gesellschaft bezeichnet; allerdings habe die Firma, wie an eini¬
gen andern Orten, so auch in Biel, ein Verkaufsmagazin er¬
richtet und deßhalb, aus polizeilichen und fiskalischen Gründen,
dort die Niederlassung erwerben müssen. Allein dies vermöge
offenbar das einheitliche Domizil der Gesellschaft in Freiburg
nicht aufzuheben. Denn die Komptabilität für die verschiedenen
Geschäfte sei in Freiburg geführt worden; alle Fakturen, Pro¬
spekte und dergleichen der Firma bezeichnen Freiburg als ihr
Domizil. Von Freiburg aus sei die gesammte Korrespondenz
geführt worden und von Freiburg aus seien (bis auf unbedeutende
Ausnahmen) die Waarenbestellungen erfolgt; nach Freiburg sei
der Erlös der verkauften Waaren abgeliefert worden und von
dort aus seien die Zahlungen erfolgt. Das Magazin in Biel
wie die übrigen Verkaufsmagazine seien meist von Freiburg aus
mit den nöthigen Waaren versehen worden, u. s. w. Es liege
auch überhaupt in der Natur von Geschäften der vorliegenden
Art, daß sie an verschiedenen Orten Verkaufsstellen bald für
längere Dauer, bald nur für einige Tage eröffnen müssen. Je¬
denfalls gehe es nicht an, daß die Gläubiger einer und derselben
Gesellschaft in Biel aus dem Gesellschaftsvermögen gänzlich be¬
friedigt werden, während sie in Freiburg nur eine unbedeutende
Dividende empfangen würden. In dem Bieler Klassifikations¬
und Vertheilungsentwurf sei sub Nr. 11 der Anweisungen ein
I. Bretscher, Kommis, als privilegirter Gläubiger zugelassen
worden, dessen Ansprache in Freiburg definitiv ausgeschlossen
worden sei. Auch haben Pfändungen und Arreste nach dem
Konkurserkenntniß des freiburgischen Handelsgerichtes stattgefun¬
den. Demnach werde beantragt: Es sei zu erkennen:
Firma Stockinger & Boschis in Biel unter Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus: Die Firma Stockinger & Boschis sei in Biel förmlich niedergelassen gewesen; daraus sei, nach der bestehenden bundesrechtlichen Praxis, für die bernischen Behörden Recht und Pflicht erwachsen, eintretenden Falls über das in Biel befindliche Zweiggeschäft einen selbständigen, von dem Kon¬ kurse des Hauptgeschäftes in Freiburg unabhängigen, Konkurs durchzuführen. In diesem Konkurfe haben nur diejenigen Gläu¬ biger partizipiren können, deren Forderungen sich auf den Ver¬ kehr mit der Bielerfiliale beziehen; letztere habe selbständig Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen können und es sei rück¬ sichtlich dieser von Biel aus begründeten Rechtsverhältnisse der bernische Gerichtsstand in allen Richtungen begründet. Aus die¬ sem grundsätzlichen Standpunkte folge die Unbegründetheit der Rekursbegehren; übrigens haben auch die freiburgischen Gläubi¬ ger es versäumt, den Klassifikations= und Vertheilungsentwur rechtzeitig anzufechten. F. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneuter Begründung an ihren Anträgen fest. Die Rekurspartei macht namentlich geltend, die Gesellschaft Stockinger & Boschis habe als Handelsgesellschaft Dritten gegenüber eine juristische Einheit gebildet; die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über den Sitz der Gesellschaft hätten nach freiburgischem Recht selbst unter Zustimmung beider Gesellschafter nicht rechtsgültig abgeändert werden können, wenigstens wäre dies nur dann möglich gewesen, wenn die im freiburgischen Gesetz diesfalls vorgeschriebenen Publi¬ kationen stattgefunden hätten, was nicht geschehen sei. Das even¬ tuelle Rechtsbegehren, welches Zulassung der freiburgischen Gläu¬ biger im Konkurse in Biel verlange, sei nach der bundesrechtlichen Praxis begründet; es sei auch der Eingabetermin für den Bieler Konkurs niemals im Kanton Freiburg publizirt worden und der freiburgische Masseverwalter habe davon keine Kenntniß gehabt. Werden aber die freiburgischen Gläubiger im Bieler Konkurse zugelassen, so folge daraus nothwendigerweise das Recht dersel¬ ben, gewisse unbegründete Ansprachen in demselben zu bestreiten, wie namentlich diejenige des Vermiethers Girard=Ruefli und eines ehemaligen Angestellten der Gesellschaft. Dagegen führt der Amtsgerichtsschreiber von Biel duplikando aus, daß die Befugniß der Gesellschaft Stockinger & Boschis, neben ihrem Domizil in Freiburg noch ein solches in Biel zu erwerben, im Ernste nicht bestritten werden könne und daß die freiburgischen Behörden von der bernischen Geltstagspublikation und dem Ein¬ gabetermin durch das Schreiben an die Handelsgerichtsschreiberei in Freiburg vom 27. Januar 1883 benachrichtigt worden seien. Sache des freiburgischen Masseverwalters wäre es gewesen, die dortigen Gläubiger von den Vorkehren in Biel und den bezüg¬ lichen Fristen in Kenntniß zu setzen. G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1883 erklärt L. Girard¬ Ruefli in Biel als Intervenient in den Rechtsstreit eintreten zu wollen. Er führt aus, daß er an Stockinger & Boschis für das ihnen in Biel vermiethete Magazin eine Miethzinsforderung besessen habe, für welche er, nach Mitgabe der bernischen Gesetz¬ gebung, ein Bestandverbot auf die Invekten und Illaten der Miether ausgewirkt habe; durch dieses binnen nützlicher Frist nicht bestrittene Bestandverbot habe er ein Pfandrecht an den mit Verbot belegten Sachen erlangt und habe dafür von der bernischen Konkursbehörde Anweisung als Pfandgläubiger erhal¬ ten. Wenn die freiburgische Konkursverwaltung hiemit nicht einverstanden sei, so müsse sie vor dem bernischen Richter Ein¬ sprache erheben, welcher gemäß Art. 2 des Konkordates vom 7. Juni 1880 einzig kompetent sei, über den Bestand des von ihm behaupteten Pfandrechtes zu entscheiden. Er trage daher auf Abweisung sämmtlicher in diesem Verfahren gezogener Rechts¬ schlüsse an, insoweit dadurch die ihm im Konkursverfahren gegen Stockinger & Boschis von der Gerichtsschreiberei Biel ertheilte Anweisung von 2825 Fr. 45 Cts. aufgehoben werden soll, unter Folge der Kosten. Gegenüber dieser Eingabe stellt die Rekurspartei die Anträge:
H. Vom Instruktionsrichter ist ein Sachverständigengutachten über das Verhältniß des Geschäftes in Biel zu der Handels¬ niederlassung der Firma in Freiburg erhoben worden. Der Sach¬ verständige C. Pflüger, Handelsmann in Lausanne, spricht sich nach Prüfung der Bücher und sonstigen Skripturen der Firma im Wesentlichen dahin aus: Das Magazin in Biel habe seine Waaren theils vom Hauptgeschäfte in Freiburg, theils, auf An¬ weisung des letztern, unmittelbar von den Lieferanten erhalten. Das Magazin in Biel habe allerdings einzelne Geschäfte, wenig¬ stens auf dem Platze Biel, auf eigenen Namen abgeschlossen, aber wohl nur auf Anweisungen von Freiburg her. Die ge¬ sammte Korrespondenz und Komptabilität sei in Freiburg kon¬ zentrirt gewesen; in Biel haben sich gar keine Bücher oder Briefe vorgefunden. Die Aufzeichnungen, die in Biel doch haben gemacht werden müssen, müssen verschwunden sein; übrigens habe sich auch in Freiburg weder ein Hauptbuch noch ein Kassa¬ buch vorgefunden und sei auch das Journal kaum begonnen gewesen. Die Zahlungen haben meist in Freiburg, einige indeß auch in Biel stattgefunden. Aus allen diesen Thatsachen müsse die Folgerung gezogen werden, daß das Etablissement in Biel eine Filiale des Freiburgerhauses gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ment in Biel von dem Hauptetablissement in Freiburg abhängig war, so daß dasselbe keineswegs als ein selbständiges Geschäft betrachtet werden kann. Allein es war doch für den Geschäfts¬ betrieb der Gesellschaft Stockinger & Boschis, neben der Haupt¬ niederlassung in Freiburg, unverkennbar in Biel ein zweiter und zwar nicht nur vorübergehender, sondern dauernder örtlicher Mittelpunkt begründet. Denn, wie schon die Dauer zeigt, für welche das Geschäftslokal gemiethet wurde, handelte es sich bei dem Etablissement in Biel nicht nur (was die Rekurspartei an¬ deuten zu wollen scheint) um ein vorübergehend für kurze Zeit angelegtes Wanderlager, sondern um einen ständigen Gewerbe¬ betrieb, ein ständiges in offenem Laden betriebenes Detailge¬ schäft. In dem Geschäftslokal in Biel wurden Detailverkäufe von Waaren durch die Angestellten des Filialgeschäftes fortge¬ setzt vorgenommen und wurden daher wenigstens in dieser Rich¬ tung Geschäfte selbständig, wenn auch natürlich gemäß den von den Geschäftsinhabern ertheilten Weisungen, abgeschlossen; die Geschäftsinhaber hatten im ferner in Biel die polizeiliche Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und wurden demnach un¬ zweifelhaft auch für den Geschäftsbetrieb der Filiale in Biel zur Besteuerung herangezogen. Angesichts aller dieser Umstände muß das Vorhandensein einer, von der Hauptniederlassung selbst¬ verständlich abhängigen, Zweigniederlassung in Biel allerdings angenommen und somit die Kompetenz des bernischen Richters zu Einleitung eines besondern Konkurses anerkannt werden. 5. Ist also der Rekurs, soweit er sich gegen die Anordnung eines besondern Konkurses in Biel richtet, unbegründet, so er¬ scheint dagegen das eventuelle Begehren, daß die Gläubiger, welche ihre Ansprachen in Freiburg angemeldet haben, auch zur Geltendmachung ihrer Ansprachen im Konkurse in Biel zuge¬ lassen werden, als begründet. Denn es kann ja davon, daß etwa die Filiale in Biel sich als ein besonderes Rechtsubjekt qualifizire oder das in Biel besindliche Vermögen als ein beson¬ derer, rechtlich abgeschlossener Vermögenskomplex erscheine, offen¬ bar keine Rede sein; vielmehr erscheint als Inhaberin der Zweig¬ niederlassung in Biel wie des Hauptetablissements in Freiburg einfach die Gesellschaft Stockinger & Boschis und bildet das in Biel befindliche Waarenlager lediglich einen Bestandtheil des Vermögens dieser Gesellschaft, so daß unzweifelhaft sämmliche Gesellschaftsgläubiger zu Anmeldung ihrer Forderungen in bei¬ den über die Gesellschaft verführten Konkursen berechtigt waren. Ein Ausschluß der freiburgischen Gläubiger von der Konkurs¬ masse in Biel wegen Verabsäumung des festgesetzten Eingabe¬ termins aber kann schon deßhalb nicht Platz greifen, weil die Konkursbehörde in Biel offenbar, wie ihr ganzes Verhalten zeigt, ihre sachbezügliche Publikation nur an diejenigen Gläubiger richten wollte, deren Forderungen aus den Geschäften mit der Filiale in Biel hervorgehen, und weil übrigens auch die betref¬ fenden Gläubiger ihre Rechte durch die Anmeldung in Freiburg als hinlänglich gewahrt erachten konnten. Umgekehrt sind denn aber selbstverständlich auch die Gläubiger, welche ihre Forde¬ rungen in Biel angemeldet haben, zur Geltendmachung dersel¬ ben im Konkurse in Freiburg berechtigt. 6. Was endlich die Rechtsbegehren 2 und 4 der Rekursschrift anbelangt, so stellen sich dieselben ohne Weiters als unbegründet dar; denn selbstverständlich hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob Ansprachen in einem Konkurfe begründet seien und ob für gewisse Forderungen ein Pfandrecht bestehe; vielmehr ist dies Sache des zuständigen Civilrichters, d. h. in casu, da es sich um einen im Kanton Bern verführten Konkurs und um Pfandrechte an dort gelege¬ nen Sachen handelt, des bernischen Richters. Damit erübrigt sich ein näheres Eintreten auf die Ausführungen des Inter¬ venienten Girard. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Rekursschrift werden ab¬ gewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren 3 der¬ selben im Sinne der Erwägung 5 als begründet erklärt.
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