- Entscheid vom 14. November 1884 in Sachen
Suchard Cie. gegen Maestrani.
A. Durch Urtheil vom 6. August 1884 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen erkannt:
I. Der Beklagte ist zur Verwendung der neugedruckten gro
ßen Marke, sowie zur Verwendung der alten großen Marke
mit aufgeklebtem Globus berechtigt.
II. Der Beklagte ist zur Verwendung der kleinen eingeklagten
Marke im Nachdruck und mit aufgeklebtem Globus nicht be
rechtigt und nicht berechtigt gewesen und hat dem Kläger
grundsätzlich Ersatz desjenigen Schadens zu leisten, der ihm
aus einer allfälligen Verwendung dieser Marke durch den Be
klagten entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die übrigen Begehren des Klägers sind abgewiesen.
IV. Die Gerichtsgebühr von 60 Fr., der Kanzlei 9 Fr. 60 Cts.,
dem Weibel 2 Fr. hat der Kläger zu bezahlen. Die außerrecht
lichen Kosten sind wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt sein Vertreter unter eingehender Begründung Zu
spruch seiner ursprünglichen Klagebegehren, soweit dieselben
nicht durch das kantonsgerichtliche Urtheil bereits gutgeheißen
seien unter Kostenfolge, er verlangt demnach: es sei das erste
Rechtsbegehren seiner Rechtsfrage, auch soweit es die große
Marke anbelange, zuzusprechen und demnach zu erkennen,
Beklagter sei nicht berechtigt zur Verwendung der jetzt mit
Globen verklebten großen Marke; ebenso sei sein drittes
Rechtsbegehren zuzusprechen und somit zu erkennen Kläger sei
befugt:
a. Zur amtlichen Beschlagnahme derjenigen Papiervorräthe
und Waarenverpackungen des Beklagten, welche die verklebte
kleine oder große Marke tragen; ferner
b. zur amtlichen Beschlagnahme derjenigen Papiervorräthe
und Wagrenverpackungen des Beklagten, welche die neuerstellte
kleine Marke tragen, und endlich
c. zum Begehren des Ersatzes desjenigen Schadens, welcher
dem Kläger aus der besagten widerrechtlichen Markenverwen
dung schon entstanden ist und allfällig noch weiter entstehen
wird.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten in erster Linie,
sei dem Rekurrenten, wegen Inkompetenz des Gerichtes, der
Akzeß vor Bundesgericht zu verweigern, eventuell sei dessen
Beschwerde als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch ein in einer frühern Rechtsstretigkeit zwischen den
Parteien ergangenes Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen
vom 5. Juni 1883 war erkannt worden: 1. Der Beklagte ist
zum Gebrauche der kleinern im Anhange der klägerischen Rechts
frage näher beschriebenen Marke nicht berechtigt und vom
- November 1880 ab nicht berechtigt gewesen, und dem Klä
ger für den aus dem Gebrauche dieser Marke verursachten
Schaden ersatzpflichtig. Der Beklagte wird zugleich bei seinem
Verzichte auf den fernern Gebrauch dieser Marke gemäß seiner
Erklärung laut Prozeßeingabe befaßt. II. Das klägerische Be
gehren um Aberkennung der beklagtischen Berechtigung zur
Verwendung der Marke größern Formates ist abgewiesen. Dis
positiv II dieses Urtheils wurde (während Dispositiv I von
keiner Partei angefochten worden ist und daher in Rechtskraft
erwuchs) vom Kläger an das Bundesgericht gezogen und es
erkannte das letztere durch Urtheil vom 29. September 1883
(s. dasselbe Amtliche Sammlung IX, S. 286 u. ff.) in Dispositiv
1 dahin: Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Kan
tonsgerichtes von St. Gallen vom 5. Juni 1883 wird dahin
abgeändert, daß dem Beklagten der Gebrauch der streitigen
Marke großen Formates (Akt. Nr. 36a der bundesgerichtlichen
Akten) untersagt und derselbe grundsätzlich als schuldig erklärt
wird, dem Kläger den demselben aus dem Gebrauche dieser
Marké seit der Hinterlegung der klägerischen, unter Nr. 86 in's
eidgenössische Markenregister eingetragenen, Marke entstandenen
Schaden zu ersetzen. Nach diesem Urtheile veränderte der
Beklagte seine beiden als unzulässig erklärten Marken dadurch
daß er an Stelle der in denselben sich findenden ovalen schräg
liegenden Medaillons zwei die beiden Erdhälften darstellende
Globen setzte; er ließ Etiquetten mit diesen veränderten
Marken neu drucken und benutzte überdem die vorhandenen mit
den alten Marken versehenen Papiervorräthe in der Weise,
daß er über die Medaillons der alten Marken ausgeschnittene
Globen kleben (aufleimen) ließ. Als nun der Kläger die Be
zirksämter St. Gallen (in dessen Bezirk das Geschäftslokal)
und Tablat (in dessen Bezirk die Fabrik des Beklagten liegt)
um Beschlagnahme der mit den beiden als unzulässig erklärten
Marken versehenen Clichés und Papiervorräthe des Beklagten
ersuchte, konstatirten diese Bezirksämter, daß einerseits die be
treffenden Markendessins auf den Lithographensteinen zerstört
und daß andererseits auf den Papiervorräthen und Waarenver
packungen des Beklagten die alten Marken durch Ueberklebung
mit Bestandtheilen der neuen vom Beklagten gebildeten Marken
verändert worden seien; gestützt hierauf verweigerten sie die
vom Kläger verlangte Beschlagnahme, da ein gerichtliches Ur
theil, wodurch dem Beklagten auch der Gebrauch dieser neuen
Marken untersagt werde, nicht vorliege. Daraufhin erhob der
Kläger (welcher überdem gestützt auf die frühern kantons- und
bundesgerichtlichen Urtheile einen Schadensersatzprozeß gegen den
Beklagten anstrengte) die gegenwärtiger Klage, über welche durch
das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes vom 6. August
1884 in dem aus Fakt. A oben ersichtlichen Sinne entschieden
worden ist. In der Begründung dieses Urtheils wird ausge
führt: Die kleine Marke des Beklagten enthalte auch in ihrer
neuen Gestalt eine unzulässige Nachahmung des klägerischen
geschützten Waarenzeichens und es sei daher ausdrücklich aus
zusprechen, daß Beklagter, welcher übrigens erkärt habe, auf
diese Marke verzichten zu wollen, zu deren Führung nicht be
rechtigt und daß der daherige klägerische Schadensersatzanspruch
(insoweit ein Schaden wirklich entstanden) prinzipiell begründet
sei; eine gerichtliche Beschlagnahme von Papiervorräthen und
Waarenverpackungen dagegen erscheine mit Bezug auf diese
kleine Marke als überflüssig, weil der Beklagte die verbindliche
Erklärung zu Protokoll gegeben hat, daß er dieselben voll
ständig beseitigt habe und der Kläger nicht nachgewiesen hat,
daß solche doch noch vorhanden seien. Bezüglich der großen
neuen Marke, so anerkenne der Kläger selbst deren Verschieden
heit von der frühern gerichtlich aberkannten Marke und gestatte
freiwillig deren Gebrauch im ganzen Abdrucke; er bestreite dem
Beklagten lediglich das Recht der Verwendung der alten Marke
durch Aufklebung von Globusausschnitten auf die ehemaligen
Medaillons und zwar wegen der behaupteten Gefahr der Ab
lösung der aufgeklebten Ausschnitte, in welchem Falle die alte
gerichtlich aberkannte Marke wieder zum Vorscheine komme.
Der Kläger habe nun aber dem Richter nicht genügende fak
tische Anhaltspunkte oder
Begründungen technischer Natur für
ein wirkliches Obwalten dieser Gefahr an die Hand gegeben
und es erscheine daher
sein Begehren rücksichtlich der großen
Marke als unbegründet.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes wird vom Beklagten
aus einem doppelten Grunde bestritten; derselbe macht näm
lich einerseits geltend
daß der gesetzliche Streitwerth nicht
gegeben sei, andererseits behauptet er, es handle sich in con
creto um die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urtheils vom
29. September 1883; für Streitigkeiten über die Vollziehung
eines bundesgerichtlichen Urtheils sei aber nicht das Bundes
gericht zuständig, sondern es sei darüber, gemäß Art. 187 u. ff.
der eidgenössischen Civilprozeßordnung von den kantonalen Be
hörden zu entscheiden, wobei Beschwerden über mangelhafte Voll
ziehung, gemäß Art. 191 ibidem, nicht an das Bundesgericht,
sondern an den Bundesrath zu richten seien.
3. Zu konstatiren ist zunächst, daß bezüglich der kleinen
Marke gegenwärtig, da der Beklagte seinerseits sich gegen das
kantonsgerichtliche Urtheil nicht beschwert, nur noch streitig ist
ob der Kläger berechtigt sei, eine richterliche Verfügung betreffend
Beschlagnahme von mit dieser Marke bezeichneten Papiervor
räthen und Waarenverpackungen zu verlangen, während im
übrigen die sämmtlichen Rekursbegehren des Klägers sich aus
schließlich auf die Marke größern Formates beziehen.
4. Bei Prüfung der vom Beklagten aufgeworfenen Kompe
tenzeinrede ist, soweit dieselbe auf den Mangel des gesetzlichen
Streitwerthes begründet wird, grundsätzlich festzuhalten, daß,
wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Kiesow gegen Visino vom 17. März 1882 (Amtliche Sammlung
VIII, S. 103) ausgeführt hat, der Streitgegenstand dem Ver
mögensrechte angehört und daher seiner Natur nach einer, wenn
auch nur annähernden, Abschätzung in Geld fähig ist. Das
Bundesgericht ist somit nur dann kompetent, wenn der Streit
werth den Betrag von mindestens 3000 Fr. erreicht. Es liegt
im fernern in casu eine objektive Klagenhäufung vor, da die
klägerischen Begehren rücksichtlich der großen und der kleinen
Marke nicht einen und denselben, sondern verschiedene Ansprüche
betreffen resp. auf verschiedenen Rechten beruhen und es muß
daher der Streitwerth rücksichtlich jedes einzelnen der beiden
verbundenen Ansprüche gegeben sein. Art. 29 des Bundesge
setzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege enthält
nämlich keine ausdrückliche Bestimmung, wonach im Falle der
Klagenhäufung eine Zusammenrechnung des Streitwerthes für
die sämmtlichen verbundenen Ansprüche statthaft wäre und es
ist daher festzuhalten, das die Voraussetzungen der Zuständig
keit des Bundesgerichtes für jeden einzelnen Anspruch gegeben
sein müssen (Art. 42 eidgenössische Civilprozeßordnung). Nun ist
aber in concreto der Streitwerth bei beiden Ansprüchen ein
unbestimmter und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden,
daß derselbe, den Betrag von 3000 Fr. nicht erreiche, das
Bundesgericht kann daher die Beurtheilung der Beschwerde nicht
wegen mangelnden Streitwerthes ablehnen.
5. Soweit sodann die Kompetenzeinrede des Beklagten darauf
begründet wird, daß es sich lediglich um eine Frage der Ur
theilsvollziehung handle, für welche das Bundesgericht nicht
zuständig sei, so ist zu bemerken: die vom Beklagten angerufenen
Art. 187 u. ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung beziehen
sich, jedenfalls direkt, nicht auf solche Urtheile des Bundesgerichtes,
welche dieses gemäß Art. 29 und 30 des Organisationsgesetzes
als Oberinstanz gefällt hat; für das Verfahren bei Vollziehung
derartiger Urtheile sind vielmehr in erster Linie die Bestim
mungen des kantonalen Rechtes maßgebend. Allerdings mag
auch hier das verfassungsmäßige Aufsichtsrecht des Bundes
rathes Platz greifen. Allein hierin liegt kein Grund, um die ober
instanzliche Kompetenz des Bundesgerichtes in Betreff von
Streitigkeiten, welche bei Vollziehung derartiger Urtheile über
die materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung entstehen, zu
verneinen, sofern nur im übrigen die Voraussetzungen der bun
desgerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 29 des Organisa
tionsgesetzes gegeben sind, das heißt sofern es sich um Anwendung
des eidgenössischen Rechtes handelt, der gesetzliche Streitwerth
vorliegt und die Sache von den kantonalen Gerichten durch
Haupturtheil entschieden worden ist. Da die letztern Voraus
setzungen hier zutreffen, so erscheint die Kompetenz des
Bundesgerichtes als hergestellt. Zu bemerken ist übrigens
daß es sich nur bezüglich der Frage, ob der Beklagte zur
Verwendung der Marke größeren Formates in derjenigen
Gestalt, welche dieselbe nach Ueberklebung der Medaillons
durch Globusausschnitte erhalten hat, berechtigt sei resp. ob
er durch die angegebene Veränderung (das theilweise Ueber
kleben) der Marke dem bundesgerichtlichen Urtheile vom
29. September 1883 stattgegeben habe, um eine Frage der
ollziehung dieses Urtheils handelt. Ueber die Begehren des
Klägers, betreffend die richterliche Beschlagnahme der mit den
streitigen Marken bezeichneten Papiervorräthe und Waarenver
packungen ist durch das Urtheil vom 29. September 1883
durchaus nicht entschieden worden und konnte dadurch nicht
entschieden werden, da Kläger damals dahin zielende Begehren
gar nicht gestellt hatte. Es ist auch die Beschlagnahme oder
Vernichtung widerrechtlich bezeichneten Waarenverpackungen und
Waarenvorräthe keineswegs etwa die gesetzliche und nothwendige
Folge der Kondemnation einer Marke; vielmehr soll eine Ver
nichtung widerrechtlich bezeichneter Verpackungen und dergleichen
nach Art. 22 des Markenschutzgesetzes vom Richter nur aus
besondern Gründen (verbis wo nöthig ) angeordnet werden.
6. Handelt es sich somit bei den Begehren des Klägers be
treffend Beschlagnahme von angeblich widerrechtlich bezeichneten
Papiervorräthen und Waarenverpackungen nicht um eine Frage
der Urtheilsvollziehung, so muß sich fragen, ob diese Begehren
überhaupt statthaft seien, das heißt ob eine Civilklage auf
Beschlagnahme oder Vernichtung von widerrechtlich bezeichneten
Waarenverpackungen oder Waarenvorräthen gesetzlich zulässig sei,
oder ob nicht vielmehr hierauf, als auf eine Nebenstrafe, nur
vom Strafrichter erkannt werden könne. Hierüber ist zu bemerken:
Auf Art. 21 des Markenschutzgesetzes, welcher vom Kläger in
erster Linie angerufen worden ist, kann ein Klagebegehren des
erwähnten Inhaltes allerdings nicht begründet werden, da
rt. 21 cit. überall nur von vorsorglichen Verfügungen handelt.
Dagegen erscheinen die erwähnten klägerischen Begehren gemäß
Art. 18 und 22 des Markenschutzgesetzes als statthaft. Denn:
Nach Art. 18 cit. kann der Markenberechtigte seine Rechte sowohl
im Wege des Civil als in demjenigen des Strafprozesses
geltend machen. Die Vernichtung widerrechtlich bezeichneter
Waarenverpackungen u. s. w. nun ist, sofern sie überhaupt Platz
zu greifen hat, nach Art. 22 Abs. 2 leg. cit. selbst im Falle
der Freisprechung anzuordnen; dieselbe qualifizirt sich also
nicht als eine Strafe, auf welche allerdings nur im Straf
prozesse erkannt werden könnte, sondern vielmehr als eine im
Interresse des Berechtigten, zu Sicherstellung seines Marken
rechtes gegen zukünftige Störungen, getroffene Maßnahme. Es
liegt daher nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetze wie nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wonach bekanntlich eine Klage
auf Sicherstellung gegen zukünftige Eingriffe im Privatrechte
vielfach statthaft ist, ein Grund nicht vor, dem Berechtigten
die Civilklage in der gedachten Richtung zu versagen.
7. Ist somit auf die klägerische Beschwerde materiell einzu
treten, so erscheint dieselbe dagegen sachlich als unbegründet, denn:
a. Was vorerst die Marke größern Formats anbelangt, so
hat der Kläger selbst vor den kantonalen Instanzen anerkannt,
X 1884
daß die vom Beklagten durch Substituirung von Globushälften an
Stelle der früheren Medaillons gebildete neue Marke eine
Nachahmung des klägerischen Waarenzeichens nicht enthalte.
Wenn heute der klägerische Vertreter dies in Zweifel gezogen
hat, so kann hierauf offenbar nichts ankommen und es ist
übrigens klar, daß die neue aus der Figur der Helvetia
und den zwei Globushälften bestehende Marke des Beklagten
von dem klägerischen Zeichen durchaus verschieden und demsel
ben keineswegs täuschend ähnlich ist. Es kann sich also nur
fragen, ob die frühere, kondemnirte Marke des Beklagten auf
den vorhandenen Papiervorräthen durch das Ueberkleben ihrer
charakteristischen Bestandtheile mit Theilen der neuen Marke in
einer hinlängliche Gewähr darbietenden Art vernichtet worden
sei, das heißt ob das Ueberkleben in solcher Weise stattgefunden
habe, daß ein Widerzutagetreten der alten Marke nach Ab
lösung der Globusausschnitte als ausgeschlossen erscheine. Diese
Frage ist aber eine Thatfrage, hinsichtlich welcher das Bundes
gericht an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden ist und
es muß also bei der kantonalen Entscheidung sein Bewenden
haben. Uebrigens ist, auch abgesehen hiervon, klar, daß der
Kläger jedenfalls zu weit geht, wenn er die Beschlagnahme
resp. Vernichtung der mit der alten Marke versehenen Papier
vorräthe u. s. w. verlangt. Denn es gibt ja unzweifelhaft
auch andere, durchaus sichere, Mittel der Vernichtung der alten
Marke (welche einzig Kläger zu fordern berechtigt ist) als die Ver
nichtung der Papiervorräthe (wie Ueberdrucken u. s. w. der
Marke). Demnach fallen aber offenbar sämmtliche auf die größere
Marke bezüglichen Begehren des Klägers als unbegründet dahin.
b. Bezüglich der kleinen Marke sodann (rücksichtlich welcher
blos das Begehren um Beschlagnahme der Papiervorräthe
u. s. w. noch streitig ist) ist vom Kläger vor den kantonalen
Instanzen nicht dargethan auch, ein Beweis dafür (durch
Augenschein u. s. w.) nicht angetreten worden, daß entgegen den
Erklärungen des Beklagten mit dieser Marke bezeichnete Papier
vorräthe u. s. w. noch vorhanden seien. Das betreffende Rekurs
begehren des Klägers erscheint daher ohne weiters als unbe
gründet, wobei indeß immerhin von der Erklärung des Beklagten,
daß er die mit der kleineren Marke bezeichneten Papiervorräthe
u. s. w. vollständig beseitigt habe, im Dispositiv dieses Urtheils
Vormerk genommen werden mag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers gegen das Urtheil des Kan
tonsgerichtes von St. Gallen vom 6. August 1884 wird als
unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen
bei diesem Urtheile sein Bewenden, wobei indeß von der Er
klärung des Beklagten, daß er die mit der kleinen Marke
bezeichneten Papiervorräthe und Waarenpackungen vollständig
beseitigt habe, ausdrücklich Vormerk genommen wird.