- Entscheid vom 3. Oktober 1884 in Sachen
Burrus gegen Trueb.
A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1884 hat das Apellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Kläger Appellant trägt ordentliche
und außerordentliche Kosten II. Instanz mit einer Urtheilsge
bühr von 100 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil geht dahin:
Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären
und extraordinären Kosten.
B. Gegen das Urtheil des Apellationsgerichtes vom 10. Juli
1884 ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesge
richt. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt:
Es seien ihm, unter Abänderung des zweitinstanlichen Urtheils,
die in seiner Klage gestellten Begehren zuzusprechen, die Wider
klagsbegehren des Beklagten dagegen abzuweisen. Die Klagebe
gehren lauten:
I. Der beklagten Firma sei der Gebrauch der von ihr gegen
wärtig verwendeten Marke, insoweit dieselbe nach Sage der
Klage als eine Nachahmung der von der klägerischen Firma
unter Nr. 720 im Bundesblatt publizirten Marke erscheint,
zum Zwecke des Verkaufes der von der beklagten Partei unter
dem Namen Virginie fin in Handel gebrachten Erzeugnisse
zu untersagen.
II. Es sei die Vernichtung der in rechtswidriger Weise nach
Sage der Klage von der beklagten Firma angefertigten oder
gebrauchten Marke auf sämmtlichen Erzeugnissen derselben anzu
ordnen.
III. Die Veröffentlichung des Urtheils sei auf Kosten der
beklagten Firma in vier schweizerischen Zeitungen nach Wahl
der Klagepartei anzuordnen.
IV. Die beklagte Firma habe sämmtliche Prozeßkosten zu
tragen.
Dagegen trägt der Vertreter des Beklagten auf Abweisung
der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzli
chen Urtheils, eventuell auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich
gestellten eventuellen Widerklagsbegehren unter Kostenfolge an;
letztere gehen dahin:
- Es sei dem Kläger der Gebrauch der von ihm mit dem
Namen Maryland bezeichneten Verpackung zu untersagen, inso
weit dieselbe als Nachahmung der unter gleichem Namen vom
Beklagten gebrauchten erscheint;
- sei die Vernichtung der diesbezüglichen noch vorräthigen
Verpackungen und Clichés immermöglich anzuordnen;
- sei die Veröffentlichung des Urtheils auf Kosten des
Widerbeklagten in vier Publikationsorganen nach Wahl des
Widerklägers demselben zu gestatten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 13. April 1882 wurde vom eidgenössischen Marken
amte für den Kläger eine für Tabakfabrikate bestimmte Marke
(Nr. 720 des schweizerischen Markenregisters) eingetragen. Der
Eintrag zeigt ein in vier Felder eingetheiltes Band; in der Mitte
enthält dasselbe die Worte Usines hydrauliques pour la fabri
cation des tabacs à Boncourt (Suisse) et à Saint-Croix aux
Mines (Alsace), links davon die Angabe: Viginie fin 10 cen
times les 50 grammes und daneben ein leeres schraffirtes Feld
rechts die Firma F. J. Burrus und daneben in schraffirtem
Felde einen Löwen in kreisrundem Schilde mit der Umschrift:
Marque de fabrique déposée. Dieses Band wird derart um
die Tabakpaketchen geklebt, daß auf die eine Langseite die Be
zeichnung Usines hydrauliques, etc., auf die entgegengesetzte
Langseite das Bild des Löwen zu stehen kommt, während auf
beiden Schmalseiten die Inschriften Virginie fin, etc. und F. J.
Burrus sich befinden. Der Beklagte seinerseits verwendet für
gleiche Tabakpaketchen Bänder von gleicher Größe, Farbe und
Fintheilung; der Inschrift Mines hydrauliques, etc., entspricht
auf ihnen die Angabe der Firma des Beklagten, und an Stelle
des klägerischen Löwenzeichens findet sich die Marke des Be
klagten, ein rauchender Neger in rundem Schilde mit der Um
schrift Marque de fabrique déposée.
- Der Vorderrichter hat die Klage deshalb abgewiesen, weil
nach dem eidgenösischen Markenschutzgesetze nicht das um die Ta
bakpakete geschlungene etiquettirte Band als geschütztes Waaren
zeichen in Betracht kommen könne, sondern nur die Firma und
das eigentliche Waarenzeichen (der Löwe in kreisrundem Schilde),
diese aber seien vom Beklagten nicht nachgeahnt. Der Kläger
verlange im Grunde nicht Markenschutz, sondern ein Verbot
gleicher oder ähnlicher Verpackung; hiefür aber gebe das Gesetz
keinen Anhaltspunkt. Sei somit die Klage abzuweisen, fo habe sich
das Gericht über die, blos eventuell gestellte, Widerklage nicht
auszusprechen. Im heutigen Vortrage hat der klägerische An
walt ausgeführt, daß als Marke des Klägers nicht nur die
Firma und das Löwenzeichen, sondern die im Markenregister
eingetragene Zeichnung in ihrer Gesammtheit zu betrachten sei;
diese Zeichnung nun aber in ihrer eigenthümlichen Eintheilung
und mit ihren charakteristischen Lineamenten habe der Beklagte
in der That täuschend nachgeahmt.
- Nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetz werden als
schutzfähige Fabrik oder Handelsmarken nur die Geschäftsfirma
und die an deren Stelle oder neben dieselbe gesetzten Zeichen,
welche zur Unterscheidung und zur Feststellung der Herkunft
gewerblicher oder landwirthschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren
auf diesen selbst oder auf deren Verpackung angebracht sind,
anerkannt (Art. 2 des Gesetzes). Die neben die Geschäftsfirma
oder an deren Stelle gesetzten Zeichen (die eigentlichen figürli
chen Waarenzeichen) dürfen nicht ausschließlich aus Zahlen,
Buchstaben oder Wørten bestehen (Art. 4 des Gesetzes), sie
müssen vielmehr entweder aus einer Zeichnung allein oder aus
einer solchen in Verbindung mit Buchstaben, Zahlen oder
Porten zusammengesetzt sein. Einen Schutz der Etiquette
als solcher, d. h. der auf Waaren oder deren Verpackung
angebrachten Aufschrift, oder der Verpackung resp. einer origi
nellen Form derselben kennt das Bundesgesetz nicht. Dem
nach kann nicht, wie der Kläger behauptet, das von diesem
für Verpackung seiner Waaren gebrauchte etiquettirte Band in
seiner Gesammtheit als geschütztes Waarenzeichen betrachtet
werden. Das fragliche Band wird um die vier Seiten der klä
gerischen Tabakpakete geklebt; die verschiedenen auf demselben
enthaltenen Angaben und Zeichnungen geben also gar kein
einheitliches Gesammtbild und qualisiziren sich daher nicht als
ein durch eine Kombination eines figürlichen Zeichens mit
Buchstaben, Zahlen oder Worten gebildetes schutzfähiges Waa
renzeichen. Dieselben stellen einfach die Etiquette des klägeri
schen Fabrikates dar, welche nach schweizerischem Rechte keines
selbständigen Schutzes genießt. Als zulässiges Waarenzeichen
können nur einerseits die Geschäftsfirma, andererseits das
Löwenzeichen des Klägers anerkannt werden. Diese aber sind,
wie Kläger selbst anerkannt und wie übrigens auf der Hand
liegt, vom Beklagten nicht nachgeahmt worden. Es muß somit
das vorinstanzliche Urtheil einfach bestätigt werden; daß die
klägerische Etiquette in ihrem ganzen Umfang in das Marken
register eingetragen worden ist, ändert hieran nichts; denn,
wenn auch allerdings der Registerbehörde eine Prüfung der
äußern Beschaffenheit der angemeldeten Zeichen auf ihre gesetz
liche Zulässigkeit hin obliegt, so kommt doch ihrer Entscheidung
über die Zulässigkeit des Eintrags nur die Bedeutung einer
vorläufigen, den Prozeßrichter nicht bindenden, causæ cog
nitio zu.
4. Ist somit die Klage, in Uebereinstimmung mit den Vor
instanzen, abzuweisen, so ist über die, blos eventuell, für den
Fall des Zuspruchs der Vorklage, gestellte Widerklage nicht zu
urtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kan
tons Baselstadt vom 10. Juli 1884 wird in allen Theilen
bestätigt.