erkannt:
10. Urtheil vom 16. Februar 1884 in Sachen Müller.
A. Ida Müller von Frauenfeld, derzeit wohnhaft in Aadorf,
Kantons Thurgau, geb. im Dezember 1862, deren Vermögen
während ihrer Minderjährigkeit waisenamtlich verwaltet wurde,
verblieb, auch nachdem sie im Dezember 1882 das Alter der
Volljährigkeit erreicht hatte, freiwillig unter Vormundschaft. Im
September 1883 stellte sie indeß beim Bezirksrathe von Frauen
feld das Gesuch um Entlassung aus der Vormundschaft, weil
sie beabsichtige, ein Geschäft zu gründen oder sich bei einem
solchen zu betheiligen. Sowohl der Bezirksrath als auch, in
der Rekursinstanz, der Regierungsrath des Kantons Thurgau,
wiesen durch Entscheidungen vom 27. Oktober und 10. Novem
ber 1883 das gestellte Begehren ab, weil sich aus den Berich
ten des Vormundes und des Waisenamtes ergebe, daß die
Gesuchstellerin beabsichtige, ihr Vermögen im Betrage von eirca
5000 Fr. in ein gewisses Stickereigeschäft einzuwerfen, von
welchem sie nichts verstehe und das nach Anlage und Betrieb
keine hinlängliche Sicherheit darbiete; dieses Verhalten der Ge
suchstellerin (gegen welche im Uebrigen irgend welche Klage
nicht vorliege), müsse, wie der Regierungsrath ausführte, ge
radezu als ein leichtfertiges bezeichnet werden und leiste den
Beweis, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,
ihr Vermögen selbst richtig zu verwalten.
B. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan
tons Thurgau führte Ida Müller mit Rekursschrift vom 7. De
zember 1883 beim Bundesgerichte Beschwerde; sie stellt das
Gesuch um Aufhebung dieser Entscheidung und um bundesge
richtliche Erkenntniß, daß ihr die persönliche Handlungsfähigkeit
zu restituiren sei, indem sie zur Begründung geltend macht:
Die Entlassung aus der Vormundschaft könne nur aus den
jenigen Gründen verweigert werden, aus welchen der Entzug
der persönlichen Handlungsfähigkeit statthaft sei. Auch die Ent
lassung aus einer freiwillig anerkannten Vormundschaft dürfe
nur dann verweigert werden, wenn einer der in Art. 5 Ziffer
1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 aufgezählten
Entmündigungsgründe zutreffe. Liege kein solcher Entmündi
gungsgrund vor, so dürfe gemäß Art. 8 des citirten Gesetzes einem
Volljährigen die persönliche Handlungsfähigkeit auch dann nicht
vorenthalten werden, wenn er sich seiner Zeit freiwillig unter
Vormundschaft begeben habe. Denn eine freiwillig anerkannte
Vormundschaft müsse, sofern ein anderer Entmündigungsgrund
nicht vorliege, der Natur der Sache nach mit der Willensän
derung des Bevogteten dahinfallen. Im vorliegenden Falle liege
ein Entmündigungsrund gemäß Ziffer 1 und 3 des Art. 5
leg. cit. nicht vor. Das einzige was man der Rekurrentin vor
werfe, sei ihre angebliche Absicht, sich an einem bestimmten Ge
schäfte zu betheiligen. Diese angebliche Absicht der Rekurrentin
welche übrigens jedenfalls in der Weise, wie seitens des Vor
mundes in einseitiger und tendenziöser Weise behauptet worden
sei, gar nie bestanden habe und durchaus nicht erwiesen sei,
könne doch offenbar nicht als Beweis dafür gelten, daß die
Rekurrentin durch die Art und Weise ihrer Vermögensver
waltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen
Nothstandes aussetzen werde. Es könnte sich ja nur um ein
Projekt handeln, über welches ein endgültiges Urtheil um so
weniger gefällt werden könne, als ja die Betheiligung an einem
Geschäfte in der allerverschiedensten Weise erfolgen könne und
es ganz unstatthaft sei, anzunehmen, daß jede Art der Bethei
ligung nothwendig eine gefahrbringende und wohl gar leicht
fertige sein müsse. Eine allfällige Absicht der Rekurrentin, mit
einem übrigens durchaus ehrenhaften, soliden und geschäftstüch
tigen Fabrikanten in geschäftliche Verbindung zu treten, dürfe
keinenfalls als ein leichtfertiges Verhalten erklärt und mit dem
Verluste der persönlichen Handlungsfähigkeit gleichsam bestraft
werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der
Regierungsrath des Kantons Thurgau in thatsächlicher Bezie
hung an der Darstellung seiner angefochtenen Entscheidung fest
und bemerkt, daß der angefochtene Entscheid auf 323 des
thurgauischen bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, welcher be
stimme: Die Kuratel eines Vögtlings, der sich derselben frei
willig unterworfen hat, wird, wenn keinerlei Gründe mehr
vorhanden sind, um dieselbe fortdauern zu lassen, durch Be
schluß des Bezirksrathes unter Rekurs an den Regierungs
rath aufgehoben. Es handle sich, wie das Bundesgericht
schon wiederholt (in seinen Entscheidungen i. S. Weber, Amt
liche Sammlung IX, S. 53; Bissig, ibidem, S. 169; Trümpi,
ibidem, S. 172, und Benziger, VIII, S. 846) anerkannt habe,
in Fällen der vorliegenden Art gar nicht um die Anwendung
von Rechtssätzen des eidgenössischen Rechtes, sondern um An
wendung der kantonalen Gesetzgebung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist, wie es bereits wiederholt aus
gesprochen hat, in Entmündigungssachen nur insofern kompe
tent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem
bundesrechtlich unzuläßigen Grunde verhängt oder aufrecht er
halten worden sei; dagegen ist die Frage, ob im einzelnen Falle
ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der Kantonalgesetzge
bung und der feststehenden Thatsachen gegeben sei, seiner
Kognition entzogen. Denn es handelt sich in letzterer Richtung,
da das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 die Entmündigungs
ründe nicht selbst positiv normirt, sondern nur eine Schranke
der kantonalen Gesetzgebung rücksichtlich der Entmündigungs
gründe, welche diese statuiren darf, aufstellt, nicht um Anwen
dung des eidgenössischen, sondern des kantonalen Gesetzes
rechtes.
- Im vorliegenden Falle nun ist die Entmündigungd
Rekurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen
Grunde verhängt oder aufrecht erhalten worden. Dieselbe ist
auf eigenen Antrag der Rekurrentin angeordnet und es ist de
ren Aufhebung vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau
deßhalb verweigert worden, weil das Verhalten der Rekurrentin
beweise, daß dieselbe zur Zeit jedenfalls nicht geeigenschaftet sei,
r Vermögen selbst zu verwalten. Selbst wenn daher die Be
hauptung der Rekurrentin richtig sein sollte, daß die durch
freiwillige Unterwerfung begründete Vormundschaft auf Begehren
des Bevormundeten ohne Weiteres aufgehoben werden müsse,
sofern nicht ein anderer bundesgesetzlich zuläßiger Entmündi
gungsgrund zutreffe, so könnte doch in casu von einer Verle
tzung des Bundesgesetzes nicht gesprochen werden. Denn der
Regierungsrath des Kantons Thurgau hat in seiner angefoch
tenen Schlußnahme offenbar einen nach Ziffer 1 des Art. 5
des zitirten Bundesgesetzes zuläßigen Entmündigungsgrund (Un
fähigkeit zur richtigen eigenen Vermögensverwaltung) festgestellt.
b dies mit Recht oder mit Unrecht geschehen sei, hat das
Bundesgericht nach dem in Erwägung 1 Bemerkten nicht zu
rüfen; daß nämlich etwa die erwähnte Feststellung blos zum
Zwecke der Umgehung des Bundesgesetzes geschehen sei, in
welchem Falle das Bundesgericht allerdings einschreiten könnte,
kann gewiß nicht gesagt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.