- Entscheid vom 8. November 1884 in Sachen.
Bramani gegen Gotthardbahn.
A. Durch Urtheil vom 31. Mai 1884 hat das Bezirksge
richt Luzern erkannt:
- Die Beklagte sei nicht gehalten, dem Kläger als Ersatz
ür die am 26. April 1883 erlittene Verletzung 12000 Fr.
sammt Verzugszins seit 2. November 1883 oder eine lebens
längliche Rente von jährlich 900 Fr., vorauszahlbar viertel
jährlich mit 225 Fr., erstmals 26. September 1883, zu bezahlen,
fondern es sei Kläger mit seiner Klage des gänzlichen abge
wiesen.
- Trage Kläger sämmtliche dieses Prozesses wegen ergange
nen Kosten und vergüte von daher an Beklagte 278 Fr. 20 Cts.
An ihre Anwälte haben zu bezahlen: Kläger an Herrn Für
sprecher Dr. Weibel 261 Fr. 70 Cts., Beklagte an Herrn Für
sprecher Dr. Winkler 278 Fr. 20 Cts.
B. Dieses Urtheil wurde vom Kläger, in Uebereinstimmung
mit der Beklagten, unter Umgehung der zweiten Instanz, des
Obergerichtes des Kantons Luzern, direkt an das Bundesgericht
gezogen. In seiner Rekurserklärung erklärt der Kläger, daß er
beim Bundesgerichte seine ursprünglichen (aus Dispositiv 1 des
angefochtenen Urtheils erhellenden) Rechtsbegehren erneuern
werde.
C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Angelo Bramani, geboren 1848, war im Frühjahr 1883
bei dem Unternehmer Misenta, welcher für die Gotthardbahn
gesellschaft die Korrektion des Untenbachbettes zwischen Brunnen
und Seewen übernommen hatte, als Arbeiter angestellt. Zum
Zwecke der Ausführung der genannten Korrektionsarbeiten wur
den jeweilen Morgens zwischen 4 Uhr 30 Minuten und 6 Uhr
(zwischen dem Passiren eines Schnellzuges und eines gewöhn
lichen Personenzuges) Steine aus einem etwa 5 Minuten ober
halb Brunnen gelegenen Steinbruche auf der Eisenbahn ver
mittelst zweier gewöhnlicher Eisenbahnwaggons zur Arbeitsstätte
transportirt. Der Transport geschah bis Brunnen mit Be
nutzung des Gefälles der Bahn; von Brunnen gegen Seewen
hin dagegen mußten die Wagen durch die Arbeiter (von denen
circa 8 auf jeden Wagen kamen) geschoben werden. Am 26. April
1883 wollte der Kläger bei einem solchen Transporte den
vordern der beiden Eisenbahnwagen, den er hatte beladen helfen
und der sich bereits in Bewegung befand, besteigen und zwar
unzweifelhaft nicht hinten, vermittest des dort angebrachten
Trittbrettes, sondern vorn bei den Puffern. Bei diesem Ver
suche fiel Kläger rücklings zu Boden und gerieth dabei mit den
Füßen in das Geleise, so daß ihm dieselben durch das Vorder
rad des Wagens abgedrückt wurden und in der Folge beide
Zeine amputirt werden mußten. Die sämmtlichen Spitalkosten
sowie die Kosten für Anschaffung künstlicher Beine sind vom
Bauunternehmer Misenta bestritten worden; überdem hat der
Kläger von letzterem eine Unterstützung von 1050 Fr. und von
der Beklagten eine solche von 600 Fr. erhalten. Dagegen be
streitet die Beklagte gegenüber der vom Kläger gestützt auf Art.
1 und 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ange
strengten Entschädigungsklage grundsätzlich die Haftpflicht, indem
ste ausführt, der Unfall habe sich nicht bei dem Betriebe son
dern beim Bau einer Eisenbahn ereignet, ein Verschulden der
Beklagten oder einer derjenigen Personen, für welche dieselbe
verantwortlich sei, liege nicht vor, sondern es sei vielmehr der
Unfall ausschließlich durch die eigene grobe Unvorsichtigkeit des
Klägers herbeigeführt worden.
2. Unter Betrieb einer Eisenbahnunternehmung im Sinne
des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes ist, wie das Bundesgericht
bereits wiederholt ausgeführt und eingehend begründet hat
(s. insbesondere Entscheidung in Sachen Felber gegen Schwei
zerische Centralbahn vom 19. Oktober 1883 Erw.
Amtliche Sammlung IX, S. 526 u. ff.), der Betrieb der
Eisenbahn im technischen Sinne des Wortes, das heißt der
Schienenanlage, zu verstehen und es gehören somit zum Be
triebe die Beförderung von Personen oder Sachen auf Schie
nengeleisen sowie deren Vorbereitung und Abschluß. Gleichgültig
ist der Zweck der Beförderung, ob dieselbe im ordentlichen
Transportdienste der Bahngesellschaft oder zu andern Zwecken
geschieht, und es fallen somit unter den Begriff des Eisen
bahnbetriebes auch solche Beförderungen auf der Bahn, welche
zum Zwecke der Ausführung von (an sich allerdings nicht zum
Betriebe gehörigen) Bahnunterhaltungs oder Bahnbauarbeiten
geschehen. Ebenso ist gleichgültig, welche Kraft (ob Dampf
kraft, menschliche oder thierische Muskelkraft, oder die eigene
Schwere der Transportmittel oder Transportgegenstände u. s. w.)
als Mittel der Beförderung benutzt wird, sofern es sich nur
überhaupt um den Betrieb einer als Eisenbahn im Sinne
des Gesetzes zu qualifizirenden Unternehmung handelt. Dem
nach ist, wie im Gegensatze zu der vorinstanzlichen Ent
scheidung festgehalten werden muß, allerdings anzuerkennen,
daß der Unfall sich bei dem Betriebe der Eisenbahn der Be
klagten ereignet hat, denn derselbe steht unverkennbar in kau
salem Zusammenhange mit Vorgängen des Eisenbahnbetriebes
in oben gegebenem Sinne.
3. Allein die Klage muß nichtsdestoweniger, wegen nachge
wiesenen eigenen Verschuldens des Klägers, abgewiesen werden.
Denn nach dem für das Bundesgericht verbindlichen That
bestande der Vorinstanz steht fest, daß der Wagen, als Kläger
auf denselben aufsteigen wollte, sich bereits in Bewegung befand
und ebenso daß der Kläger nicht von hinten, mit Benutzung
des Trittbrettes, sondern vorn, bei den Puffern, aufspringen
wollte. Ein solcher Versuch, auf einen rollenden und beladenen
Wagen, ohne Benutzung eines Trittbrettes, aufzuspringen, ist
nun aber offenbar ein höchst gefährliches Unternehmen. welches
demjenigen, der es ausführt, zum Verschulden angerechnet wer
den muß, sofern nicht besondere, auch ein so gefährliches Wag
niß rechtfertigende, Momente vorliegen. Derartige Momente,
welche geeignet wären, die Handlungsweise des Klägers zu
entschuldigen und gegentheils ein Verschulden der Beklagten
oder solcher Personen, für welche dieselbe nach dem Gesetze
einzustehen hat, zu begründen, sind nun in concreto nicht
gegeben. Der Kläger hat allerdings in dieser Richtung behauptet,
daß die Beklagte resp. deren Bauunternehmer und dessen Per
sonal es fortwährend geduldet haben, daß die Arbeiter auf
schon in Bewegung befindliche Wagen von beliebiger Seite her
aufspringen und daß der fragliche Steintransport mit allzu
großer Eile habe geschehen müssen. Allein weder die eine noch
die andere dieser Behauptungen ist, nach der thatsächlichen
Feststellung des Vorderrichters, erwiesen. In ersterer Beziehung
erklärt der Vorderrichter ausdrücklich, daß, angesichts der sich
widersprechenden Zeugenaussagen, er weder die betreffende Be
hauptung des Klägers, noch auch die derselben entgegengestellte
Behauptung der Beklagten daß es im Gegentheile den Arbei
tern von jeher bei Buße verboten gewesen sei, auf rollende
Wagen aufzuspringen und daß der Bauunternehmer Misenta
stetig davor gewarnt und dieses unzulässige Aufspringen nicht
geduldet habe, als erwiesen betrachte. Allerdings nimmt der
Vorderrichter in Begründung dieser Feststellung auf die Be
weisgrundsätze des Art. 156 der luzernischen Civilprozeßordnung
Bezug, was angesichts der Regel des 11 des eidgenössischen
Haftpflichtgesetzes, wonach der Richter über die Wahrheit der
thatsächlichen Behauptungen wie über die Höhe des Schadens
ersatzes nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der
Verhandlungen zu entscheiden hat, als rechtsirrthümlich erscheint.
Allein die betreffende Entscheidung des Vorderrichters beruht
doch, wie der Inhalt der Entscheidungsgründe zeigt, thatsächlich
keineswegs ausschließlich auf rechtsirrthümlicher Anwendung
formaler Beweisregeln des kantonalen Prozeßrechtes, sondern
gleichzeitg auch auf dessen freier richterlicher Ueberzeugung; es
wäre derselben zudem auch bei selbständiger Würdigung der
Beweise durch das Bundesgericht durchaus beizutreten. Ebenso
stellt der Vorderrichter thatsächlich fest, daß die in Frage
stehende Arbeit bei gehöriger Benutzung der Zeit wohl zu be
werkstelligen gewesen sei und daß nichts dafür vorliege, daß
der Kläger zu seiner Handlungsweise durch die gebotene Eile
genöthigt worden sei. Angesichts dieser Thatumstände muß, wie
bemerkt, die Klage wegen eigenen Verschuldens des Klägers
abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es wird
somit das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Luzern vom
31. Mai 1884 in allen Theilen bestätigt.