BGE 10 I 484
BGE 10 I 484Bge03.06.1876Originalquelle öffnen →
hungsweise für deren „Kuratel“ beim Bundesgericht die An¬ träge das Bundesgericht wolle entscheiden: Der von den be¬ nannten am 12. April 1884 dem Kleinen Rathe von Grau¬ bünden eingereichte Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht sei zulässig und auf Grund desselben sei daher die Kantonsregie¬ rung von Graubünden gehalten, die Entlassung der Petenten aus dem Kantons= und Gemeindebürgerrechte auszusprechen und die Aushingabe des Vermögens der Kinder Niggli an die gesetzlichen Vertreter derselben in Amerika zu gestatten, bezie¬ hungsweise zu verfügen. Im fernern beantragt er, der Kanton Graubünden sei zu einer Kostenentschädigung von 150 Fr. an die Rekurrenten zu verurtheilen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Die Kinder Niggli haben ein ge¬ setzliches Recht auf Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte, denn die Bedingungen des Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe seien erfüllt; die Kinder Niggli besitzen kein Do¬ mizil mehr in der Schweiz und haben das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben. Dieselben seien im fernern zwar allerdings noch minderjährig, allein für sie habe ihr, nach ame¬ rikanischen Gesetzen hiezu befugter, Vormund (neben ihrer Mutter) den Verzicht erklärt und dies sei nach Art. 6 litt. b des citirten Bundesgesetzes genügend. Denn nach der angeführten Gesetzes¬ bestimmung sei die Frage der Handlungsfähigkeit des Verzich¬ tenden nach dem Gesetze des Landes, in welchem er wohne, zu beurtheilen; demnach sei auch dafür, ob und inwieweit die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen durch seinen Vormund ergänzt werden könne, das Gesetz des Wohnortes ent¬ scheidend. Die Anschauung der Regierung des Kantons Grau¬ bünden, daß für minderjährige nur ihr leiblicher ehelicher Vater den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht erklären könne, sei im Bundesgesetze nirgends ausdrücklich ausgesprochen; dieselbe widerspreche der Natur der Sache und den Grundsätzen des kan¬ tonalen Vormundschaftsgesetzes, wonach der Vormund die Stelle des Vaters vertrete. Für das Interesse der Minderjährigen sei durch Art. 9 des Bundesgesetzes hinlänglich gesorgt. Uebrigens habe ja im vorliegenden Falle auch der leibliche eheliche Vater der Kinder Niggli den Verzicht auf sein Schweizerbürgerrecht ausdrücklich erklärt. C. Die Vormundschaftsbehörde von Schiers beantragt unter ausführlicher Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse des Falles: 1. Es sei der Beschwerdeführer mit seiner Rekursbe¬ schwerde in ihrem ganzen Umfange unter Kostenfolge abzuwei¬ sen. 2. Sei der kleinräthliche Entscheid vom 15. April 1884 aufrecht zu erhalten und die Vormundschaftsbehörde des Kreises Schiers anzuweisen, das hierseitige Vermögen der Kinder des verstorbenen Georg Niggli vormundschaftlich zu verwalten und erst nach erhaltener Volljährigkeit derselben solches auf Ver¬ langen aushinzugeben. 3. Habe der Beschwerdeführer der Vor¬ mundschaftsbehörde Schiers an diesfalls ergangene Amtsspesen 20 Fr. zu vergüten. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden hat auf Erstattung einer besondern Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bürgerrecht ausdrücklich nur demjenigen zu, welcher nach dem Gesetze seines Wohnortes handlungsfähig ist. Daß hier eine Stellvertretung zulässig sei, beziehungsweise daß die mangelnde Handlungsfähigkeit des Verzichtenden durch Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ergänzt werden könne, ist im Gesetze nicht ausgesprochen und versteht sich keineswegs von selbst. Denn beim Verzichte auf das Staatsbürgerrecht handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft des Privatrechtes, sondern um ein solches des öffentlichen Rechtes, speziell um einen Verzicht auf Status¬ rechte. Bei der höchst persönlichen Bedeutung einer solchen Aen¬ derung der Statusverhältnisse aber ist, sofern das Gesetz eine Stellvertretung durch den Vormund oder die Vormundschafts¬ behörde nicht ausdrücklich vorsieht, anzunehmen, daß dieselbe unzulässig sei, und somit auf das Bürgerrecht nur durch eige¬ nen Entschluß und Erklärung einer handlungsfähigen Person verzichtet werden könne. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, folgt auch aus den Bestimmungen der Art. 8 und 9 desselben. Indem nämlich diese Gesetzesbestimmungen vorschreiben, daß der Verzicht des Familienvaters in der Regel auch für seine in gemeinsamem Haushalt mit ihm lebenden minderjährigen Kinder (wie auch für die Ehefrau) wirke, behalten sie gleich¬ zeitig den letztern das Recht vor, binnen bestimmter Frist die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht zu verlangen. Der Verlust der schweizerischen Nationalität, wie er durch den Verzicht des Familienvaters für seine minderjährigen Kinder herbeigeführt wird, ist also kein unwiderbringlicher und schlecht¬ hin definitiver. Eine ähnliche Vorschrift nun hätte der Gesetz¬ geber gewiß auch zu Gunsten derjenigen Minderjährigen auf¬ gestellt, welche das schweizerische Bürgerrecht durch Verzicht Seitens der Vormundschaftsbehörden verloren haben, wenn er einen solchen Verzicht überhaupt als statthaft erachtet hätte. Aus dem Fehlen einer einschlägigen Bestimmung darf daher auf die Unzuläßigkeit eines Verzichtes durch die Vormundschafts¬ behörden geschlossen werden. 3. Ist somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde ab¬ zuweisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob über¬ haupt der Erwerb des Bürgerrechtes der Vereinigten Staaten durch die Kinder Niggli hinlänglich dargethan sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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