- Urtheil vom 24. Mai 1884
in Sachen Dürfelen gegen Baader.
A. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das
erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Kläger, Appellant, trägt die
ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts.
Urtheilsgebühr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes
von Baselstadt ging dahin: Kläger ist mit seiner Forderung
abgewiesen und trägt die ordinären Kosten.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Kläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Ver
handlung beantragt derselbe: Es sei, in Abänderung des appel
lationsgerichtlichen Urtheils, dem Kläger seine auf Bezahlung
einer Konventionalstrafe von 10 000 Fr. gerichtete Forderung
zuzusprechen, eventuell sei ihm eine nach richterlichem Ermessen
moderirte Strafsumme zuzuerkennen unter Kosten und Ent
schädigungsfolge. Dagegen trägt der Rekursbeklagte auf Abwei
sung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitin
stanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 30. Januar 1883 verkaufte der Be
klagte Walter Baader dem Kläger Dürselen Siegfried das ge
sammte Waarenlager, welches zu seinem Detailgeschäft in Dro
guerien im Schaltenbrand gehörte. Dabei wurde vereinbart:
Art. 5. Herr Walter Baader behält sich vor, das Droguen
mi- und en gros-Geschäft weiter zu betreiben, verpflichtet sich
aber, dem Herrn Dürselen oder einem Mitbetheiligten oder
Erben in Großbasel so lange keine Konkurrenz in der Detail
branche zu machen, als das Geschäft im Schaltenbrand betrie
ben wird. Art. 6. Sollte dieser Vertrag von einem Theile
nicht gehalten und zur Ausführung gebracht werden, so hat der
Fehlbare eine Konventionalstrafe von 10 000 Fr. zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1883 klagte Dürselen Siegfried
auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 10 000 Fr., weil
W. Baader, trotz des vertraglichen Konkurrenzverbotes, das
Detailgeschäft weiter betreibe, wofür fünf verschiedene Fälle, in
welchen der Beklagte in vertragswidriger Weise Detailgeschäfte
abgeschlossen haben sollte, angeführt wurden. Die das Klage
begehren verwerfende Entscheidung der Vorinstanzen ist folgen
dermaßen begründet worden: Die im Kaufvertrage auf Nicht
haltung desselben gesetzte Konventionalstrafe von 10000 Fr.
könne nicht den Sinn haben, daß sie für jede auch noch so un
bedeutende Abweichung vom Vertrage könnte eingeklagt werden.
Sowohl der Wortlaut der betreffenden Bestimmung als der hohe
Betrag der Strafe weisen darauf hin, daß sie nur für den Fall
eines vollständigen Rücktrittes vom Vertrage vereinbart sei. Die
vom Kläger geltend gemachten Thatsachen könnten daher nur
ein Recht auf Entschädigung für wirklich erlittenen Schaden
begründen. Ein solcher sei aber nicht erwiesen und angesichts
der Geringfügigkeit der Beträge, um die es sich handle, nicht
einmal anzunehmen; übrigens könne überhaupt zweifelhaft sein,
ob in den angeführten (vom Beklagten an sich nicht bestrittenen)
Thatfachen wirklich eine Vertragsverletzung liege, da der Begriff
mi-gros-Geschäft kein unbedingt feststehender sei und die betref
fende Vertragsbestimmung daher gar wohl dahin aufgefaßt wer
den könnte, daß blos Eröffnung und Betrieb eines Detailver
kaufsladens ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls verbiete
der Vertrag dem Beklagten nur Detailverkäufe in Großbasel,
nicht solche nach auswärts, als welche sich mehrere der vom
Kläger angeführten Beispiele qualifiziren. Blos zwei der letztern
enthalten vielleicht eine Vertragsverletzung; diese seien aber so
geringfügiger Natur, daß das Gericht wegen derselben keinen
Schadensersatz zusprechen, sondern darauf nur bei der Kosten
vertheilung Rücksicht nehmen könne.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde
unzweifelhaft kompetent, da der Streitwerth den Betrag von
3000 Fr. übersteigt und die Sache nach eidgenössischem Rechte,
nämlich nach dem eidgenössischen Obligationenrechte, zu beur
theilen ist. Allein nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem
Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That
bestand zu Grunde zu legen; es ist also auf die rechtliche Ueber
prüfung der kantonalen Entscheidung beschränkt, während es die
Richtigkeit der thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge
richte nicht zu untersuchen hat. Thatsächlicher Natur ist aber
nicht nur die Feststellung äußerer Vorgänge, sondern auch die
jenige des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien,
speziell die Feststellung darüber, in welchem Sinne die Parteien
eine Klausel einer Vertragsurkunde beim Vertragsabschlusse über
einstimmend aufgefaßt haben. Eine Nachprüfung durch das Bun
desgericht ist nur insoweit statthaft, als dasselbe zu prüfen hat,
ob die kantonale Entscheidung nicht auf unrichtiger Anwendung
des Gesetzes, insbesondere der Auslegungsregeln des objektiven
Rechtes (vergleiche Art. 16 des eidgenössischen Obligationen
rechtes), also auf einem Rechtsirrthum beruhe. Liegt ein Rechts
irrthum nicht vor, so hat das Bundesgericht die Richtigkeit der
von den Vorinstanzen aus dem Wortlaute und dem Zusammen
hange einer Vertragsurkunde oder aus sonstigen Thatumständen
gezogenen Folgerungen auf den Willen der Parteien nicht zu
prüfen, sondern hat dieselben ohne weiters seinem Urtheile zu
Grunde zu legen. Von diesem Standpunkte aus muß die Be
schwerde abgewiesen werden. Denn wenn die Vorinstanzen aus
dem Wortlaute und Zusammenhange der Vertragsurkunde den
Schluß ziehen, daß nach der Willensmeinung der Parteien eine
Konventionalstrafe nur für den Fall des gänzlichen Abgehens
vom Vertrage habe vereinbart werden wollen, so ist nicht er
sichtlich, daß diesem Schlusse eine unrichtige Anwendung des
Gesetzes, insbesondere gesetzlicher Auslegungsregeln, zu Grunde
liege und es muß somit das Bundesgericht ohne weiters davon
ausgehen, daß derselbe den Parteiwillen richtig feststelle. Dem
nach kann dann natürlich von dem Zuspruche der vertraglichen
Konventionalstrafe keine Rede sein. Ebensowenig kann dem Klä
ger wegen Vertragsverletzung Schadensersatz zugesprochen werden,
denn vorerst hat er ein dahinzielendes Begehren gar nicht ge
stellt und sodann stellen die Vorinstanzen thatsächlich fest, daß
ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 24. Januar 1884 ist bestätigt.