Contractual penalty for partial breach not awarded

BGE 10 I 267Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.01.1884Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The buyer of a goods inventory sued the seller for a CHF 10,000 contractual penalty based on a non-compete clause. The Basel City civil court and appellate court dismissed the claim, holding that the penalty clause applied only to a complete withdrawal from the contract and that the alleged acts, if anything, could at most raise a minor damage claim. The Federal Court held that it was bound by the cantonal factual findings and the inferred common contractual intent unless a legal interpretive error was shown. Finding none, it confirmed the cantonal judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 30 of the Federal Judiciary Act; Art. 16 OR; scope of federal review of cantonal interpretation of a contract and contractual penalty clause. The Federal Court is bound by the cantonal findings of fact, including the parties' common contractual intent as inferred from the wording and context of the contract, unless the cantonal court misapplied objective rules of interpretation or otherwise committed a legal error (consid. 2). Where the lower courts conclude that a penalty clause was intended only for total non-performance, isolated or minor deviations do not trigger the penalty. A damages claim cannot be granted absent an adequately pleaded claim and proof of loss.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 24. Mai 1884 in Sachen Dürfelen gegen Baader. A. Durch Urtheil vom 24. Januar 1884 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Kläger, Appellant, trägt die ordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit 5 Fr. 50 Cts. Urtheilsgebühr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: Kläger ist mit seiner Forderung abgewiesen und trägt die ordinären Kosten. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht; bei der heutigen Ver handlung beantragt derselbe: Es sei, in Abänderung des appel lationsgerichtlichen Urtheils, dem Kläger seine auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von 10 000 Fr. gerichtete Forderung zuzusprechen, eventuell sei ihm eine nach richterlichem Ermessen moderirte Strafsumme zuzuerkennen unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Dagegen trägt der Rekursbeklagte auf Abwei sung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitin stanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Durch Vertrag vom 30. Januar 1883 verkaufte der Be klagte Walter Baader dem Kläger Dürselen Siegfried das ge sammte Waarenlager, welches zu seinem Detailgeschäft in Dro guerien im Schaltenbrand gehörte. Dabei wurde vereinbart: Art. 5. Herr Walter Baader behält sich vor, das Droguen mi- und en gros-Geschäft weiter zu betreiben, verpflichtet sich aber, dem Herrn Dürselen oder einem Mitbetheiligten oder Erben in Großbasel so lange keine Konkurrenz in der Detail branche zu machen, als das Geschäft im Schaltenbrand betrie ben wird. Art. 6. Sollte dieser Vertrag von einem Theile nicht gehalten und zur Ausführung gebracht werden, so hat der Fehlbare eine Konventionalstrafe von 10 000 Fr. zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1883 klagte Dürselen Siegfried auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 10 000 Fr., weil W. Baader, trotz des vertraglichen Konkurrenzverbotes, das Detailgeschäft weiter betreibe, wofür fünf verschiedene Fälle, in

welchen der Beklagte in vertragswidriger Weise Detailgeschäfte abgeschlossen haben sollte, angeführt wurden. Die das Klage begehren verwerfende Entscheidung der Vorinstanzen ist folgen dermaßen begründet worden: Die im Kaufvertrage auf Nicht haltung desselben gesetzte Konventionalstrafe von 10000 Fr. könne nicht den Sinn haben, daß sie für jede auch noch so un bedeutende Abweichung vom Vertrage könnte eingeklagt werden. Sowohl der Wortlaut der betreffenden Bestimmung als der hohe Betrag der Strafe weisen darauf hin, daß sie nur für den Fall eines vollständigen Rücktrittes vom Vertrage vereinbart sei. Die vom Kläger geltend gemachten Thatsachen könnten daher nur ein Recht auf Entschädigung für wirklich erlittenen Schaden begründen. Ein solcher sei aber nicht erwiesen und angesichts der Geringfügigkeit der Beträge, um die es sich handle, nicht einmal anzunehmen; übrigens könne überhaupt zweifelhaft sein, ob in den angeführten (vom Beklagten an sich nicht bestrittenen) Thatfachen wirklich eine Vertragsverletzung liege, da der Begriff mi-gros-Geschäft kein unbedingt feststehender sei und die betref fende Vertragsbestimmung daher gar wohl dahin aufgefaßt wer den könnte, daß blos Eröffnung und Betrieb eines Detailver kaufsladens ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls verbiete der Vertrag dem Beklagten nur Detailverkäufe in Großbasel, nicht solche nach auswärts, als welche sich mehrere der vom Kläger angeführten Beispiele qualifiziren. Blos zwei der letztern enthalten vielleicht eine Vertragsverletzung; diese seien aber so geringfügiger Natur, daß das Gericht wegen derselben keinen Schadensersatz zusprechen, sondern darauf nur bei der Kosten vertheilung Rücksicht nehmen könne. 2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifelhaft kompetent, da der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteigt und die Sache nach eidgenössischem Rechte, nämlich nach dem eidgenössischen Obligationenrechte, zu beur theilen ist. Allein nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga nisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That bestand zu Grunde zu legen; es ist also auf die rechtliche Ueber prüfung der kantonalen Entscheidung beschränkt, während es die Richtigkeit der thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Ge richte nicht zu untersuchen hat. Thatsächlicher Natur ist aber nicht nur die Feststellung äußerer Vorgänge, sondern auch die jenige des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien, speziell die Feststellung darüber, in welchem Sinne die Parteien eine Klausel einer Vertragsurkunde beim Vertragsabschlusse über einstimmend aufgefaßt haben. Eine Nachprüfung durch das Bun desgericht ist nur insoweit statthaft, als dasselbe zu prüfen hat, ob die kantonale Entscheidung nicht auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes, insbesondere der Auslegungsregeln des objektiven Rechtes (vergleiche Art. 16 des eidgenössischen Obligationen rechtes), also auf einem Rechtsirrthum beruhe. Liegt ein Rechts irrthum nicht vor, so hat das Bundesgericht die Richtigkeit der von den Vorinstanzen aus dem Wortlaute und dem Zusammen hange einer Vertragsurkunde oder aus sonstigen Thatumständen gezogenen Folgerungen auf den Willen der Parteien nicht zu prüfen, sondern hat dieselben ohne weiters seinem Urtheile zu Grunde zu legen. Von diesem Standpunkte aus muß die Be schwerde abgewiesen werden. Denn wenn die Vorinstanzen aus dem Wortlaute und Zusammenhange der Vertragsurkunde den Schluß ziehen, daß nach der Willensmeinung der Parteien eine Konventionalstrafe nur für den Fall des gänzlichen Abgehens vom Vertrage habe vereinbart werden wollen, so ist nicht er sichtlich, daß diesem Schlusse eine unrichtige Anwendung des Gesetzes, insbesondere gesetzlicher Auslegungsregeln, zu Grunde liege und es muß somit das Bundesgericht ohne weiters davon ausgehen, daß derselbe den Parteiwillen richtig feststelle. Dem nach kann dann natürlich von dem Zuspruche der vertraglichen Konventionalstrafe keine Rede sein. Ebensowenig kann dem Klä ger wegen Vertragsverletzung Schadensersatz zugesprochen werden, denn vorerst hat er ein dahinzielendes Begehren gar nicht ge stellt und sodann stellen die Vorinstanzen thatsächlich fest, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 24. Januar 1884 ist bestätigt.

Schlagwörter

contractual penaltynon-compete clausecontract interpretationfederal reviewdamagesburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could review the cantonal court's interpretation of the contract and factual findings.

Extrahierter Entscheid

The Federal Court was bound by the cantonal factual findings and could intervene only for misapplication of law or objective interpretive rules; no such error was shown.

Extrahierte Begründung

Under Art. 30 of the federal judiciary act, the Federal Court had to accept the facts as found below, including the parties' common intent as inferred from the contract text and context, unless the cantonal court had misapplied legal interpretation rules.

Kernrechtsfrage

Whether the contractual penalty of CHF 10,000 was owed for the alleged breaches of the non-compete clause.

Extrahierter Entscheid

No contractual penalty was owed because the lower courts found, as a matter of contractual interpretation, that the clause covered only a total withdrawal from the contract, not minor breaches.

Extrahierte Begründung

The wording and amount of the penalty indicated that it was agreed only for complete non-performance; the alleged isolated sales did not trigger the clause.

Kernrechtsfrage

Whether damages could be awarded in the alternative for the alleged contractual breach.

Extrahierter Entscheid

No damages were awarded because no damages claim had been properly asserted and the lower courts found that no damage was shown in any event.

Extrahierte Begründung

A damages remedy was not requested in a way that would justify relief, and the factual findings negated any loss.

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