BGE 10 I 228
BGE 10 I 228Bge30.04.1835Originalquelle öffnen →
im Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom 30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor¬ sorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire die Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei. Die Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und wer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur der Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz der Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen¬ behörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, sondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts¬ verwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage stehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch. Die Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem Berichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber die Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte Forderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder der Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st. gallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll¬ ziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent¬ scheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise auch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die nach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben. Formell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts¬ vorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine die angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche durchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest¬ gehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten Praxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich berufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er nicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs¬ rath „abschließlich“ verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs an die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol¬ chen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs sei offenbar auch der allein zulässige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der Frage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder aber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von einer Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein, wenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes¬ bestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative) Rechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs¬ behörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt die ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer reinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die Ansprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur¬ renten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze normirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va¬ ter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält¬ nisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der öffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über die Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung hinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen Deszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re¬ gulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter¬ stützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs¬ pflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge u. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden zustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache zu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache noch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche auf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und sich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses bewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich=rechtliche be¬ trachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg¬ licher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb als verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann gesagt werden, daß hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche durch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz¬ gebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver¬ waltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilprozeßordnung, welcher die von den Gerichten zu beurtheilenden „Administrativ¬ streitigkeiten“ aufzählt, führt Streitigkeiten über Bestand oder Umfang der Armenunterstützungspflicht nicht an und es kann daher die Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß diesbe¬ zügliche Anstände in Anwendung des Art. 26 des kantonalen Armengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs¬ behörden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige, einen Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der richterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im Uebrigen die von den kantonalen Behörden dem zitirten Art. 26 des Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine zutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
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