BGE 10 I 216
BGE 10 I 216Bge22.06.1875Originalquelle öffnen →
rungsrath des Kantons Zürich an den in seinem Schreiben vom 3. Dezember 1881 vertretenen Anschauungen fest und verweist im Uebrigen auf eine von ihm eingeholte Vernehmlassung der Armenpflege Dynhard, in welcher im Wesentlichen geltend ge¬ macht wird: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 unterscheide nicht zwischen Verpflegung und Beerdigung blos vorübergehend Inwesender oder dauernd niedergelassener Personen; es enthalte auch keine Ausnahme bezüglich der von ihren Heimatgemeinden regelmäßig Unterstützten. Die Restriktion, unter welcher es den Kanton, wo die Erkrankung oder der Todesfall eintrete, zu Tra¬ gung der daherigen Kosten verpflichte, sei vielmehr eine ganz andere; dieselbe beziehe sich auf die Möglichkeit des Rücktrans¬ portes des Erkrankten. Ueberall da, wo ein Rücktransport nicht möglich oder nach den Grundsätzen der Humanität nicht aus¬ führbar sei, treffe den betreffenden Kanton die Obsorge für seine Pflege und eventuell Beerdigung. Etwas anderes besage auch die bundesräthliche Botschaft nicht. Wollte man die von der Regierung des Kantons Schaffhausen aufgestellten Unterschei¬ dungen in das Gesetz hineintragen, so würde dadurch in dessen Handhabung eine bedauerliche Unsicherheit entstehen, welche ge¬ eignet wäre, den humanitären Zweck des Gesetzes zu vereiteln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 überbindet nach sei¬ nem Wortlaute (Art. 1) den Kantonen die Obsorge dafür, daß erkrankten unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche nicht ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit in ihren Heimatkanton zurückgeschafft werden können, die erforderliche Pflege und ärztliche Besorgung, sowie im Sterbefalle eine schick¬ liche Beerdigung zu Theil werde und zwar ohne Kostenersatz¬ pflicht des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde. Das Gesetz unterscheidet also seinem Wortlaute nach durchaus nicht zwi¬ schen blos vorübergehend anwesenden und zwischen dauernd nie¬ dergelassenen Angehörigen anderer Kantone, sondern es macht seine Anwendung von einer andern Voraussetzung, nämlich da¬ von abhängig, daß der Rücktransport des Erkrankten ohne sani¬ tarischen Nachtheil nicht möglich sei. Zu einer einschränkenden Auslegung des Gesetzes in dem vom Regierungsrathe des Kan¬ tons Schaffhausen vertretenen Sinne liegt irgendwelcher Grund nicht vor. Die Botschaft des Bundesrathes giebt, abgesehen da¬ von, daß auf dieselbe angesichts des klaren Wortlautes des Ge¬ setzes ein entscheidendes Gewicht kaum gelegt werden könnte, hiefür keinen Anhaltspunkt. Dieselbe führt im Wesentlichen ein¬ fach aus, daß das Gesetz die Ordnung des Armenwesens in den Kantonen nicht alterire und sich nur auf Ausnahmefälle beziehe. Dies ist denn auch vollständig richtig, beweist aber durchaus nicht, daß das Gesetz nur Krankheits= und Todesfälle vorübergehend Anwesender im Auge habe, vielmehr ist daraus einzig zu folgern, daß, wie auch der Wortlaut des Gesetzes unzweideutig ergiebt, dieses sich nur auf solche, immerhin die Ausnahme bildende, Fälle bezieht, wo ein Rücktransport in den Heimatkanton nicht möglich ist, dagegen eine weitergehende Un¬ terstützungspflicht des Wohnorts= oder Aufenthaltskantons nicht statuirt. Auch ist ein innerer Grund dafür, die Normen des Bundesgesetzes auf dauernd Niedergelassene nicht anzuwenden, offenbar nicht erfindlich; vielmehr erscheint gerade gegenüber dauernd Niedergelassenen eine Versorgungspflicht des Nieder¬ lassungskantons in Krankheitsfällen in noch höherm Maße ge¬ rechtfertigt als bei Erkrankung blos vorübergehend Anwesender die Verpflichtung des Aufenthaltskantons. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Regierungsrathes des Kantons Schaff¬ hausen ist abgewiesen.
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