- Urtheil vom 4. April 1884 in Sachen
Neff und Konsorten.
- Vermittelst Rekursschrift vom 13. Januar 1884 machen
- Neff und Konsorten beim Bundesgerichte im Wesentlichen
Folgendes geltend: Am 27. April 1879 habe die Landsgemeinde
des Kantons Appenzell Innerrhoden beschlossen, daß in Zukunft
das Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde, welches
bisher nur als fakultativ betrachtet worden und daher mehr
und mehr abgekommen sei, obligatorisch sein solle. Diesem Be
schlusse sei in der Folge nachgelebt und es seien daher massenhaft
Landsgemeindedegen angeschafft worden. Nur die Geistlichkeit
in ihrer Mehrzahl habe sich nicht fügen wollen und es seien daher
Anstände zwischen der Landsgemeindewache und einzelnen Geist
lichen, welche ohne Seitengewehr in den Landsgemeindering
haben treten wollen, entstanden. In Folge dessen habe sich die
gesammte Geistlichkeit des Landes an die Standeskommission
gewendet, mit dem Begehren, daß sie vom Tragen des Seiten
gewehrs dispensirt werde. Durch Beschluß vom 20. Juli 1883
habe die Standeskommission diesem Begehren entsprochen und
habe mit Berufung auf Art. 49 der Bundesverfassung die
Geistlichkeit vom Degentragen dispensirt; dieser Beschluß sei
einzig und allein mit Bezug auf die Geistlichkeit gefaßt und es
sei dabei keine Andeutung gemacht worden, daß auch andere
Bürger von dem Tragen des Seitengewehres dispensirt wer
den können. Dies ergebe sich aus den betreffenden Korrespon
denzen in den öffentlichen Blättern und auch aus dem ur
prünglichen, unveränderten Protokolle der Standeskommission.
Infolge dessen haben die Rekurrenten in dem Beschlusse der
Standeskommission eine Verfassungsverletzung und ungleiche
Behandlung der Bürger vor dem Gesetze erblickt und haben
dagegen den Rekurs an den Großen Rath ergriffen. Bei der
Berathung über diesen Rekurs im Großen Rathe habe das
unveränderte Protskoll der Standeskommission vorgelegen und
die Diskussion habe sich daher lediglich um die Dispensation
der Geistlichen gedreht; durch Beschluß des Großen Rathes
vom 19. November 1883 sei das unveränderte Protokoll der
Standeskommission bestätigt worden. Als nun aber die Re
kurrenten den Rekurs an das Bundesgericht haben ergreifen
wollen und zu diesem Zwecke Protokollauszüge verlangt haben
sei in das Protokoll der Standeskommission vom 20. Juli 1883
und folgeweise auch in dasjenige des Großen Rathes vom
19. November 1883 anläßlich der Sitzung der Standeskom
mission vom 31. Dezember 1883 fälschlich eingeschaltet worden,
daß der Geistliche, wie jeder Andere, der das Tragen einer
Waffe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, wenn er
sein Stimmrecht an der Landsgemeinde ausüben wolle, nicht
zum Tragen eines Seitengewehres verhalten werden könne.
Diese nachträgliche Aenderung betrachten die Rekurrenten, da
der Große Rath das unveränderte Protokoll der Standeskom
mission genehmigt habe, als falsch und ungültig; sie sei blos
zu dem Zwecke gemacht worden, um die Rekurrenten um ihr
Rekursrecht zu bringen und hernach doch jeden Laien, der
unter Berufung auf sein Gewissen ohne Seitengewehr an der
Landsgemeinde erscheinen wollte, polizeilich zurückzuweisen. Die
begangene Verfassungsverletzung und Rechtsungleichheit bestehen
daher noch heute fort. Die Rekurrenten halten dafür, daß
der Beschluß der Standeskommission vom 20. Juli 1883 und
der des Großen Rathes vom 19. November 1883 vom Bundes
gerichte total aufzuheben seien. Wolle hernach die Standeskom
mission einen neuen Beschluß formuliren, so möge sie es unter
Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes thun. Unter
allen Umständen müssen die Rekurrenten von ihrer Regierung
eine Erklärung darüber verlangen, ob auch sie, wie jeder andere
Bürger, unter Berufung auf ihr Gewissen ohne Seitengewehr
an der Landsgemeinde ihr Stimmrecht ausüben können; sie
verlangen nichts mehr und nichts weniger, als daß sie gemäß
Art. 4 der Bundesverfassung vor dem Gesetze gleich behandelt
werden, wie die Geistlichen.
B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden geltend:
Es handle sich bei der vorliegenden Beschwerde gar nicht um
einen in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Rekurs
wegen Verletzung verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich garan
tirter Rechte, sondern um Stellung einer Anfrage an die Kan
tonsregierung durch die Vermittlung des Bundesgerichtes; die
eschwerdeführer gehen zudem dabei in einer Art und Weise
zu Werke, welche die Standeskommission zu einer Strafklage
veranlassen müsse und welche die Anwendung des Art. 62 Ab
satz 2 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege rechtfertige; denn es liege ein evidenter Mißbrauch des
Beschwerderechtes vor. Was die Sache selbst anbelange, so seien
von jeher, auch als das Tragen des Seitengewehrs an der
Landsgemeinde noch ohne ausdrückliche Vorschrift allgemein
üblich gewesen sei, die Geistlichen ohne Seitengewehr erschienen.
Als durch den Landsgemeindebeschluß von 1879 das Tragen
des Seitengewehrs ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, habe
das Volk die Fortdauer dieses Verhältnisses als selbstverständ
lich betrachtet. Da indessen seitens einzelner Bürger wegen des
unbewaffneten Erscheinens der Geistlichen Störungen verursacht
worden seien, so habe die Standeskommission auf Begehren der
Geistlichkeit den Landsgemeindebeschluß in diesem Sinne inter
pretirt; sie habe sich dabei auf den allgemeinen Standpunkt der
durch Art. 49 der Bundesverfassung gewährleisteten Gewissens
freiheit gestellt, wie sich gerade aus dem Rekurse der Rekur
renten an den Großen Rath ergebe. Im Sinne des Art. 49
der Bundesverfassung liege es auch gewiß, daß ein Bürger nicht
der Form eines Stimmrechtsausweises wegen das Opfer seiner
Gewissensfreiheit bringen müsse.
C. Mit nachträglicher Zuschrift vom 1. April 1884 sendet
die Standeskommission das Protokoll über die Großrathssitzung
vom 19. November 1883 ein, mit der Bemerkung, daß das
selbe in der Sitzung des Großen Rathes vom 6. März 1884
nahezu einstimmig genehmigt worden sei; dieses Protokoll ent
hält den von den Rekurrenten als nachträglich eingefügt be
mängelten Beisatz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die Rekurrenten eine Verletzung des bundesverfassungs
mäßig garantirten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
behaupten, so wäre das Bundesgericht zweifellos kompetent. Der
Rekurs erscheint indeß als gegenstandslos; denn: Die Rekur
renten erklären ausdrücklich, daß sie nichts anderes verlangen,
als daß jeder Bürger mit Beziehung auf die Pflicht zum
Tragen des Seitengewehres an der Landsgemeinde gleichbehan
delt werde, wie die Geistlichen. Diesem Begehren ist nun aber
durch diejenige Fassung der Beschlüsse der Standeskommission
und des Großen Rathes, wie sie in den amtlichen, von den
betreffenden Behörden genehmigten Protokollen niedergelegt ist,
vollständig entsprochen. Denn diese Beschlüsse müssen offenbar
dahin interpretirt werden, daß jeder Stimmberechtigte, gleichviel
ob Geistlicher oder Laie, welcher erklärt, daß das Tragen des
Seitengewehrs an der Landsgemeinde mit seinem Gewissen un
vereinbar sei, durch diese bloße Erklärung ohne weiters von
der Pflicht zum Tragen des Degens befreit werde und sein
Stimmrecht auch ohne Erfüllung dieser Formalität ausüben
könne. Ob die fragliche Fassung der Beschlüsse der Standes
kommission und des Großen Rathes die ursprüngliche war, oder
ob dieselbe (was von der Standeskommission nicht ausdrücklich
in Widerspruch gesetzt worden ist) auf einer nachträglichen Ab
änderung resp. einem nachträglichen erläuternden
Zusatz be
ruht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; denn sollte
auch eine nachträgliche Abänderung der Protokolle stattgefunden
haben, so läge hierin einfach eine nachträgliche Modifikation
oder Interpretation der gefaßten Beschlüsse durch die zuständige
Behörde, welche für die Entscheidung des Bundesgerichtes ohne
weiters maßgebend sein müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird, weil gegenstandslos, nicht einge
treten.