- Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen
Zürcher Telephongesellschaft.
A. Die Zürcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in
der Stadt Zürich hat, besitzt in der Gemeinde Außersihl Grund
eigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs
rathes des Kantons Zürich vom 2. November 1883 wurde
dieselbe pflichtig erklärt, dieses Grundeigenthum gegenüber der
Gemeinde Außersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Zürcher Telephongesell
schaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in
dem sie ausführt: Nach 137 litt. c des zürcherischen Gesetzes
betreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf
ten für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund
eigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid
entspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu erörternden
Taxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren
tin halte die erwähnte gesetzliche Bestimmung selbst für unzu
läßig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums
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nach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein
geltende Regel wäre, möchte dieselbe kaum beanstandet werden
können. Allein dies sei eben nach zürcherischem Rechte nicht der
Fall, vielmehr kenne die zürcherische Gesetzgebung im allgemei
nen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das
Grundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe
wirkliches Vermögen des Eigenthümers repräsentire. Einzig die
Aktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue
rung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be
stehen also zweierlei Gesetze: für Aktiengesellschaften d. h. für
die bei solchen betheiligten Bürger und für die übrigen Staats
angehörigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktionär müsse
das Vermögen und dann nochmals die Liegenschaften ver
steuern, andere Bürger dagegen seien für ihre Liegenschaften nur
insofern steuerpflichtig, als darin wirklich Vermögen stecke. Da
rin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung verstoßende
Ungleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der
That verschiedene Bürger unter innerlich gar nicht verschiedenen
Verhältnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung
der Rechtsgleichheit verletze die einzelnen Bürger, welche ihr
Vermögen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft
sei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch öko
nomisch nichts anderes als Verwalterin des Vermögens der
Aktionäre. Uebrigens wäre, auch abgesehen hievon, eine un
gleiche Behandlung der Aktiengesellschaften unstatthaft, da die
verfassungsmäßig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts
verhältnisse handle, die auch ohne leibliche Individualität denk
bar sind, auch den juristischen Personen gewährleistet seien. Im
Fernern widerspreche die erwähnte Gesetzesbestimmung dem
Art. 19 Absatz 1 und 5 der zürcherischen Kantonsverfassung,
denn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an
ordne, treffe nicht alle Bürger im Verhältnisse ihrer Hülfs
mittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver
stoße gegen die in Absatz 5 ibidem für die Gemeindesteuer
gewährleistete Proportionalität der Besteuerung.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in sei
ner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan
tonsverfassung stehe der Einführung einer förmlichen Grund
steuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an
gefochtene 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure
allerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders
als dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische
Besteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu
Gemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, daß
die Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten
Problemen der Staatswirthschaft gehöre, so müsse doch hervor
gehoben werden, daß eine Kommission des zürcherischen Kan
tonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das
Gemeindesteuerwesen geprüft habe, einstimmig dazu gelangt sei,
auf unveränderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim
mung anzutragen.
D. In ihrer Replik führt die Rekurrentin aus, der Regie
rungsrath berühre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern
der Frage gar nicht, er erkenne die Begründetheit der Be
schwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An
trag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom
mission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und
so weiter, komme nichts an; über allen Gesetzen und Verord
nungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde
begründet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift
geltend gemachten Argumente dargethan wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Daß die Bestimmung des Art. 137 litt. c des zürcheri
schen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien
gesellschaften der Gemeinde gegenüber für den vollen Werth
ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden
Abzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19
der Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom
Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch
und Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche
Sammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und näher be
gründet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen
festzuhalten ist, so kann rücksichtlich der Begründung einfach auf
dieselbe verwiesen werden.
-
Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er
treckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf
juristische Personen, soweit letzteren überhaupt Rechtsfähigkeit
zukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erwägung
2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben
berufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun
desgericht schon häufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver
schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per
sonen oder Personenklassen; er schließt vielmehr nur solche
Rechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gründe
sondern blos auf willkürliche Satzung, auf subjektive Bevor
zugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer
Personenklassen, zurückgeführt werden können. Als ein derartiges
der objektiven Begründung entbehrendes Ausnahmegesetz kann
aber die in Frage stehende Bestimmung des zürcherischen
Steuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth
derselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt
werden, daß die besondere Vorschrift, welche sie für die Ge
meindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begrün
dung in der Natur der Verhältnisse ermangle. Die Aktienge
sellschaft ist wesentlich die Vereinsform für größere Unterneh
mungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Vermögens
werthe, sei es in Geld, sei es in liegenden Gütern, Fabrik
etablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun
kann allerdings ein Grund für die angefochtene besondere Be
handlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge
funden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, daß bei Aus
dehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung
der Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in
welchen sich größere Aktienetablissements befinden, ohne daß
die betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz hätten, wesentlich
beeinträchtigt werden könnte, während doch gerade in Folge des
Bestehens der fraglichen Etablissements große Anforderungen an
die Gemeinde gestellt werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.