Zürich municipal tax on corporate real estate upheld

BGE 10 I 165Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.05.1877Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Telephone Company attacked a cantonal decision requiring it to pay municipal tax on its real estate in Außersihl at full value. It argued that the special rule for joint-stock companies under Art. 137 lit. c of the Zurich Municipalities Act violated equality before the law and the tax provisions of the cantonal constitution. The Federal Court rejected the challenge, referred to its prior case law, and held that the distinction for corporations was objectively justified by the nature of joint-stock enterprises and their fiscal impact on municipalities.

Omnilex-Regeste

Art. 19, Art. 2 KV Zürich; municipal taxation of joint-stock companies; equality before the law. The constitutional guarantee of equality extends to juristic persons, but it does not preclude all differentiated treatment; prohibited are only distinctions lacking objective grounds and resting on arbitrary preference or disadvantage. A special municipal tax rule for joint-stock companies is admissible where it is justified by the legal and economic nature of such enterprises and by legitimate municipal fiscal interests. Art. 19 KV does not stand in the way of a full-value municipal tax on corporate real estate.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Zürcher Telephongesellschaft. A. Die Zürcher Telephongesellschaft, welche ihr Domizil in der Stadt Zürich hat, besitzt in der Gemeinde Außersihl Grund eigenthum. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Regierungs rathes des Kantons Zürich vom 2. November 1883 wurde dieselbe pflichtig erklärt, dieses Grundeigenthum gegenüber der Gemeinde Außersihl seinem vollen Werthe nach zu versteuern. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Zürcher Telephongesell schaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, in dem sie ausführt: Nach 137 litt. c des zürcherischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen seien allerdings Aktiengesellschaf ten für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grund eigenthums gemeindesteuerpflichtig und der angefochtene Entscheid entspreche daher (abgesehen von der hier nicht zu erörternden Taxationsfrage) dem kantonalen Gesetze. Allein die Rekurren tin halte die erwähnte gesetzliche Bestimmung selbst für unzu läßig. Sofern zwar die Versteuerung des Grundeigenthums X 1884

nach seinem vollen Werthe, ohne Schuldenabzug, allgemein geltende Regel wäre, möchte dieselbe kaum beanstandet werden können. Allein dies sei eben nach zürcherischem Rechte nicht der Fall, vielmehr kenne die zürcherische Gesetzgebung im allgemei nen eine eigentliche Grundsteuer nicht, sondern unterwerfe das Grundeigenthum nur insofern der Besteuerung, als dasselbe wirkliches Vermögen des Eigenthümers repräsentire. Einzig die Aktiengesellschaften werden mit Bezug auf die Gemeindebesteue rung einer ausnahmsweisen Behandlung unterworfen; es be stehen also zweierlei Gesetze: für Aktiengesellschaften d. h. für die bei solchen betheiligten Bürger und für die übrigen Staats angehörigen. Die Aktiengesellschaft und also der Aktionär müsse das Vermögen und dann nochmals die Liegenschaften ver steuern, andere Bürger dagegen seien für ihre Liegenschaften nur insofern steuerpflichtig, als darin wirklich Vermögen stecke. Da rin liege eine gegen Art. 2 der Kantonsverfassung verstoßende Ungleichheit vor dem Gesetze. Denn es werden hier in der That verschiedene Bürger unter innerlich gar nicht verschiedenen Verhältnissen mit verschiedenen Lasten belegt. Diese Verletzung der Rechtsgleichheit verletze die einzelnen Bürger, welche ihr Vermögen in Aktien angelegt haben; denn die Aktiengesellschaft sei, wenn auch juristisch ein besonderes Rechtssubjekt, doch öko nomisch nichts anderes als Verwalterin des Vermögens der Aktionäre. Uebrigens wäre, auch abgesehen hievon, eine un gleiche Behandlung der Aktiengesellschaften unstatthaft, da die verfassungsmäßig garantirten Rechte, soweit es sich um Rechts verhältnisse handle, die auch ohne leibliche Individualität denk bar sind, auch den juristischen Personen gewährleistet seien. Im Fernern widerspreche die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Art. 19 Absatz 1 und 5 der zürcherischen Kantonsverfassung, denn eine solche Steuer, wie das angefochtene Gesetz sie an ordne, treffe nicht alle Bürger im Verhältnisse ihrer Hülfs mittel, wie dies doch Art. 19 Absatz 1 vorschreibe, und ver stoße gegen die in Absatz 5 ibidem für die Gemeindesteuer gewährleistete Proportionalität der Besteuerung. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in sei ner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Art. 19 der Kan tonsverfassung stehe der Einführung einer förmlichen Grund steuer im Gemeindesteuerwesen keineswegs entgegen. Der an gefochtene 137 litt. c. des Gemeindesteuergesetzes besteure allerdings das Grundeigenthum der Aktiengesellschaften anders als dasjenige physischer Personen; er schreibe eine spezisische Besteuerung des Grundeigenthums der Aktiengesellschaften zu Gemeindezwecken vor. Wenn nun auch anzuerkennen sei, daß die Besteuerung der Aktiengesellschaften zu den schwierigsten Problemen der Staatswirthschaft gehöre, so müsse doch hervor gehoben werden, daß eine Kommission des zürcherischen Kan tonsrathes, welche neuerdings die Bestimmungen betreffend das Gemeindesteuerwesen geprüft habe, einstimmig dazu gelangt sei, auf unveränderte Beibehaltung der angefochtenen Gesetzesbestim mung anzutragen. D. In ihrer Replik führt die Rekurrentin aus, der Regie rungsrath berühre in seiner Vernehmlassung den wahren Kern der Frage gar nicht, er erkenne die Begründetheit der Be schwerde eigentlich selbst an und habe nicht einmal einen An trag auf Abweisung derselben gestellt. Darauf, was eine Kom mission des Kantonsrathes beantragt oder beschlossen habe und so weiter, komme nichts an; über allen Gesetzen und Verord nungen stehe die Verfassung und nach dieser sei die Beschwerde begründet, wie in weiterer Entwicklung der in der Rekursschrift geltend gemachten Argumente dargethan wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Daß die Bestimmung des Art. 137 litt. c des zürcheri schen Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wonach Aktien gesellschaften der Gemeinde gegenüber für den vollen Werth ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigenthums ohne jeden Abzug steuerpflichtig sind, mit den Vorschriften des Art. 19 der Kantonsverfassung nicht im Widerspruche stehe, ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wasch und Badanstalt Winterthur vom 26. Mai 1877 (Amtliche Sammlung, III, S. 317, Erw. 2) entschieden und näher be gründet worden. Da an dieser Entscheidung in allen Theilen festzuhalten ist, so kann rücksichtlich der Begründung einfach auf dieselbe verwiesen werden.

  2. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze sodann er treckt sich allerdings nicht nur auf physische sondern auch auf juristische Personen, soweit letzteren überhaupt Rechtsfähigkeit zukommt (siehe Amtliche Sammlung, VIII, S. 8, Erwägung 2); es kann sich also auch die Rekurrentin auf denselben berufen. Allein dieser Grundsatz verbietet, wie das Bun desgericht schon häufig ausgesprochen hat, keineswegs alle Ver schiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Per sonen oder Personenklassen; er schließt vielmehr nur solche Rechtsverschiedenheiten aus, welche nicht auf objektive Gründe sondern blos auf willkürliche Satzung, auf subjektive Bevor zugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ganzer Personenklassen, zurückgeführt werden können. Als ein derartiges der objektiven Begründung entbehrendes Ausnahmegesetz kann aber die in Frage stehende Bestimmung des zürcherischen Steuerrechtes nicht bezeichnet werden. Der legislative Werth derselben mag zweifelhaft sein; allein es kann doch nicht gesagt werden, daß die besondere Vorschrift, welche sie für die Ge meindebesteuerung der Aktiengesellschaft aufstellt, jeder Begrün dung in der Natur der Verhältnisse ermangle. Die Aktienge sellschaft ist wesentlich die Vereinsform für größere Unterneh mungen, sie sammelt zu deren Betrieb erhebliche Vermögens werthe, sei es in Geld, sei es in liegenden Gütern, Fabrik etablissements und dergleichen, an. In diesem Momente nun kann allerdings ein Grund für die angefochtene besondere Be handlung der Aktiengesellschaft in der Gemeindebesteuerung ge funden werden. Denn es ist nicht zu verkennen, daß bei Aus dehnung der gemeinrechtlichen Bestimmungen auf die Besteuerung der Aktiengesellschaften, die Steuerkraft solcher Gemeinden, in welchen sich größere Aktienetablissements befinden, ohne daß die betreffenden Gesellschaften dort ihren Sitz hätten, wesentlich beeinträchtigt werden könnte, während doch gerade in Folge des Bestehens der fraglichen Etablissements große Anforderungen an die Gemeinde gestellt werden müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

equality before the lawmunicipal taxationjoint-stock companyreal estate taxconstitutional reviewcorporate taxation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 137 lit. c of the Zurich Municipalities Act conflicts with Art. 19 of the cantonal constitution.

Extrahierter Entscheid

No conflict exists; the provision does not bar a full-value municipal tax on corporate real estate.

Extrahierte Begründung

The court relied on its earlier case law and held that Art. 19 does not prevent such a tax arrangement.

Kernrechtsfrage

Whether the special municipal tax treatment of joint-stock companies violates equality before the law under Art. 2 of the cantonal constitution.

Extrahierter Entscheid

No violation of equality before the law is shown.

Extrahierte Begründung

Equality does not exclude all distinctions; the special rule is based on objective reasons tied to the nature of joint-stock companies and the fiscal burdens their enterprises impose on municipalities.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged rule breaches the constitutional requirement that municipal taxes be proportionate to means and applied proportionally.

Extrahierter Entscheid

No constitutional breach was established.

Extrahierte Begründung

The court considered the differentiation objectively justified and therefore compatible with the constitutional tax scheme.

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