BGE 1 I 98
BGE 1 I 98Bge20.02.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 98 - Heiratsverbot nach EhebruchAbruf und Rang:
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundesgericht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher
24. Urtheil
vom 20. Februar 1875 in Sachen Graf.
SachverhaltA.
Graf erzeugte während bestehender Ehe mit der ledigen A.G.G. von S. ein außereheliches Kind und wurde deßhalb auf Klage der Ehefrau am 5. Juni 1863 vom Ehegerichte des Kantons Appenzell A.-Rh. gänzlich geschieden. 1
B.
Gemäß Art. 7 des Gesetzes über die Ehe des Kantons Appenzell A.-Rh., welcher bestimmt, "daß Personen, die gemeinschaftlich mit einander einen Ehebruch begangen haben, bei Lebzeiten des beleidigten Ehegatten sich nicht heirathen dürfen", konnte Rekurrent die A.G. nicht ehelichen. Nach Annahme der jetzigen Bundesverfassung wandte sich derselbe nun an seine Heimatsbehörde, um von ihr die Bewilligung zur Auskündung der Ehe mit der genannten G. zu verlangen, wurde aber sowohl von dieser, als von der hierauf angerufenen Standeskommission abgewiesen, mit dem Hinweis auf den angeführten Art. 7 der Ehesatzungen, welcher durch die neue Bundesverfassung nicht aufgehoben sei. 2
C.
Ueber diesen Bescheid der Standeskommission vom 20. Juli 1874 beschwert sich nun Graf, indem er behauptet, derselbe enthalte eine Verletzung des Art. 54 der Bundesverfassung, welche klar vorschreibe, "daß weder kirchliche Gründe, noch das bisherige Verhalten oder andere polizeiliche Gründe ein Ehehinderniß bilden dürfen." 3
D.
In der Vernehmlassung führt die Regierung von Appenzell aus: Art. 7 des Ehegesetzes verstoße keineswegs gegen Artikel 54 der Bundesverfassung; auch gehe der Entwurf des Bundesgesetzes über die Ehe noch viel weiter als das appenzellische Ehegesetz, indem es den begangenen Ehebruch als absolutes Hinderniß nachheriger Ehe zwischen den betreffenden Personen hinstelle. 4
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundesgericht in Erwägung: Erwägung 11. Nach Art. 54 Lemma 2 der Bundesverfassung darf das Recht zur Ehe weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. 5** Erwägung 2**
Erwägung 3
Nun beruht aber die Beschränkung der Ehe zwischen Ehebrechern nicht auf solchen polizeilichen Gründen zur Verhinderung leichtsinniger Ehen, sondern vielmehr auf allgemein sittlichen Gründen zum Schutze der bestehenden Ehe. 8
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.10
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