BGE 1 I 511
BGE 1 I 511Bge25.10.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 511 - Eisenbahn Mädensweil-EinsiedelnAbruf und Rang:
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Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher
138. Beschluß
vom 25. Oktober 1875 in Sachen Kuchen.
Sachverhalt:A.
Mittelst dreimaliger, vom 21. Juli d.J. datirter, Publikation im schweizerischen Bundesblatte machte die schweizerische Bundeskanzlei im Auftrage des Bundesrathes bekannt, daß die Aktiengesellschaft fûr die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln ein theils schon erhaltenes, theils noch auszugebendes Anleihen von 1,500,000 Fr. durch ein Pfandrecht im ersten Range auf ihre Eisenbahn zu versichern wûnsche, -- und setzte gleichzeitig, gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes ûber Verpfändung von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874, eine mit dem 16. August d.J. zu Ende gehende Frist an, um beim Bundesrathe allfällige Einsprachen gegen das Pfandbestellungsbegehren zu erheben. 1
B.
Da innert dieser Frist dem Bundesrathe eine Einsprache nicht eingereicht wurde, so ertheilte derselbe die Bewilligung zur Verpfändung. 2
C.
Erst mit Eingabe vom 30. August d.J. protestirte Konsul Kuchen gegen die Verpfändung der genannten Bahn; allein seine Einsprache wurde durch die Bundeskanzlei unterm 3. und 5. vorigen Monats als verspätet zurûckgewiesen und auch einem gegen den Ablauf der Frist beim Bundesrathe gestellten Restitutionsgesuch nicht entsprochen. 3
D.
Gleichzeitig stellte Herr Kuchen auch ein solches Wiederherstellungsgesuch beim Bundesgerichte und zwar gestûtzt auf Art. 2 des zitirten Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 und die Art. 70 ff. und 199 bis 202 der eidgen. C. P. O., wonach die Behandlung solcher Einsprachen, sowie die Erlassung provisorischer Verfûgungen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen, Sache des Bungerichtes sei. 4
Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch reichte Herr Kuchen sodann am 10. Oktober d.J. beim Bundesgerichte eine Klage gegen die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln ein, in welcher er seine Einsprache gegen die Eisenbahnlinie Wädensweil-Einsiedeln als Inhaber zweier Forderungen auf dieselbe von 152,622 Fr. 76 Cts. und 400,000 Fr., von welchen die erstere bereits beim Bezirksgerichte Horgen eingeklagt sei, zu rechtfertigen suchte und folgende Begehren stellte: 5
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Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 11
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht 18
erkannt: 19
Auf das Begehren des Petenten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.20
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