BGE 1 I 482
BGE 1 I 482Bge21.08.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 482 - Nordostbahn NiederurnenAbruf und Rang:
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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
130. Urtheil vom 21. August 1875 in Sachen Nordostbahn gegen Gemeinde Niederurnen.SachverhaltA.
Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin: 1
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3
4
5
B.
Diesen Entscheid nahmen beide Parteien in der Hauptsache an. Die Nordostbahn verlangte jedoch gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auferlegt werden, weil beide Parteien zur Hälfte unterlegen seien. 6
C.
Der Gemeinderath Niederurnen suchte um Verwerfung dieses Begehrens und Bestätigung des Antrages des Instruktionsrichters auch bezüglich des Kostenpunktes nach. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:Erwägung 11. Der Art. 41 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 enthält die Vorschrift, daß in Beziehung auf die Auferlegung der Kosten, welche in Expropriationsstreitigkeiten durch bundesgerichtliches Verfahren entstehen, die dießfälligen allgemeinen Bestimmungen ihre Anwendung finden.8** Erwägung 2**
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Instruktionskosten werden aus dem Depositum der Nordostbahn berichtigt; letztere ist jedoch berechtigt, die Hälfte derselben an der der Expropriatin zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.11
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