BGE 1 I 480
BGE 1 I 480Bge04.11.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 480 - Franz SteinerAbruf und Rang:
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BGE 1 I 100 - Ausländische Eheschliessung
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
128. Urtheil vom 4. November 1875 in Sachen Franz Steiner.SachverhaltA.
Franz Steiner richtete am 17. Juni d.Js. folgende Depesche an das Bundesgerichtspräsidium: 1
2
B.
Da die Rekursbegründung erst am 22. Juni d.J. beim Bundesgerichte einlangte, der Entscheid der Schatzungskommission dem Expropriaten aber am 21. Mai d.J. mitgetheilt worden war, so verlangte die Rekursbeklagte, gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Beschwerde als verspätet ausgeschlossen werde. 3
C.
Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß die Frage der Präklusion ohne Parteiverhandlungen vom Bundesgerichte durch bloßen Beschluß entschieden werde. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:Erwägung 11. Der Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 statuirt lediglich das Recht der Betheiligten, binnen dreißig Tagen, vom Tage der erhaltenen Mittheilung des Entscheides der Schatzungskommission an gerechnet, über denselben beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen, ohne die Erforderniße der Rekursschrift zu bestimmen.5** Erwägung 22. Unter diesen Umständen muß die einfache Erklärung, daß der Rekurs gegen den Schatzungsbefund ergriffen werde, zur Wahrung des Rechtsmittels als genügend erachtet werden und erscheint es auch unerheblich, ob dieselbe mittelst telegraphischerDepesche oder mittelst schriftlicher Eingabe beim Bundesgerichte geschehe. 6 Erwägung 3**
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die von der Rekursbeklagten dem Rekurse des Franz Steiner entgegenstellte Einrede der Verspätung ist als unbegründet zurückgewiesen.8
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