Expropriation compensation and appeal timeliness by post

BGE 1 I 475Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.03.1875Granted

Zusammenfassung

Scerri appealed in an expropriation compensation dispute with the Gotthard Railway Company. The respondent argued that the appeal was late because it had been posted on the last day of the statutory period and did not reach the Federal Court in time. The court held that the Italian version of the Expropriation Act was ambiguous and that a lay appellant could rely on posting within the period. It therefore did not reject the appeal as time-barred. On the merits, it found no basis to reduce the compensation for depreciation of the stable and ordered payment of CHF 1,500, leaving the remainder of the valuation commission's decision intact.

Regest

Art. 35 of the Federal Expropriation Act of 1 May 1850; timeliness of appeal by postal submission and interpretation in case of linguistic ambiguity. Where the statutory text is unclear and the foreign-language version may mislead a layperson, the appellant may rely on the interpretation that filing is preserved by dispatch to the post within the statutory period; in such circumstances, dismissal as time-barred is not justified (consid. 2). A request to reduce compensation that is unsupported by any factual or legal grounds must be rejected (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGE 1 I 475 - Rekursschrift Scerri

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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee

Sachverhalt

A.

B.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Es steht fest, daß die in Art. 35 des Bundesgesetzes bet ...

Erwägung 2

  1. Frägt es sich nun, ob die angeführte Gesetzesbestimm ...

Erwägung 3

  1. Der eventuelle Antrag der Rekursbeklagten, daß die Entsc ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher

  1. Urtheil vom 9. März 1875 in Sachen Scerri gegen Gotthardbahn.

Sachverhalt

A.

Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1

  1. Es seien die von der Schatzungskommission für die in Abtretung fallenden Grundstücke festgesetzten Preise zu bestätigen; 2

  2. die Entschädigung für Minderwerth des Stalles sei auf 1,500 Fr. zu erhöhen. 3

B.

Diesen Antrag hat Rekurrent angenommen; die Rekursbeklagte hat dagegen heute verlangt, daß der Rekurs als verspätet zurückgewiesen, eventuell die Entschädigung für Minderwerth angemessen reduzirt werde. 4

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Es steht fest, daß die in Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 zur Ergreifung des Rekurses an's Bundesgericht angesetzte Frist von 30 Tagen mit dem 17. April 1874 für den Rekurrenten abgelaufen ist, Letzterer aber die Rekursschrift erst an diesem Tage der Post in Bellinzona aufgegeben hat, so daß dieselbe nach dem regelmäßigen Postenlauf innerhalb jener Frist nicht mehr in die Hände des Bundesgerichtspräsidenten, beziehungsweise nach Bern, als dem Sitze der Bundesbehörden, gelangen konnte. 5

Erwägung 2

  1. Frägt es sich nun, ob die angeführte Gesetzesbestimmung dahin zu verstehen sei, daß der Rekurs innerhalb der dreißigtägigen Frist beim Bundesgerichte eingereicht werden müsse, oder ob es genüge, wenn derselbe vor Ablauf der Frist der Post übergeben werde, so muß zugegeben werden, daß die, keine ganz getreue Uebersetzung des deutschen Urtextes enthaltende, italienische Ausgabe des Gesetzes, welche dem Rekurrenten offenbar allein bekannt gewesen ist und auf welche daher im vorliegenden Falle einzig abgestellt werden darf, die Frage nicht mit der wünschbaren Klarheit beantwortet, sondern nach dem italienischen Texte Zweifel über den Sinn und die Tragweite jener Gesetzesbestimmung wenigstens möglich sind. Im Zweifel durfte aber Rekurrent, als rechtsunkundiger Mann, dieselbe dahin interpretiren, daß das Rechtsmittel des Rekurses gewahrt sei, wenn die Rekursschrift innerhalb der dreißigtägigen Frist versendet, beziehungsweise der Post eingelegt werde und würde es sich demnach nicht rechtfertigen, den Rekurs als verspätet auszuschließen. Es müßte vielmehr die Verspätung auch für den Fall als entschuldigt angesehen werden, als, was gegenwärtig unerörtert bleiben mag, der Wortlaut des deutschen Urtextes zur Präklusion des Rekurses zwingen würde. 6

Erwägung 3

  1. Der eventuelle Antrag der Rekursbeklagten, daß die Entschädigung für Minderwerth reduzirt werde, entbehrt jeder thatsächlichen und rechtlichen Begründung. 7

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Gotthardbahngesellschaft hat dem Rekurrenten für Minderwerth des Stalles eine Entschädigung von fünfzehnhundert Franken zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein Verbleiben. 8

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Schlagwörter

expropriationappeal deadlinepostal filinglinguistic interpretationcompensationlayperson reliance