BGE 1 I 460
BGE 1 I 460Bge15.01.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 460 - Brunnenleitung SchlatterAbruf und Rang:
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
120. Urtheil vom 15. Januar 1875 in Sachen Schlatter gegen Bischofzellerbahn.SachverhaltA.
Der den Parteien schriftlich mitgetheilte Antrag des Instruktionsrichters geht dahin: 1
Es habe die Eisenbahngesellschaft Sulgen-Bischofzell-Goßau dem Rekurrenten Schlatter Fr. 14310 Entschädigung zu bezahlen, sammt Zinsen à 5 Prozent vom Beginn der Bauarbeiten an. 2
Die Bahngesellschaft sei pflichtig, auf ihre Kosten die Brunnenleitung in gerader Richtung zu erstellen von dem im Katasterplane mitx eingezeichneten Punkte bis zur Einmündung in die alte Leitung, in genanntem Plan mit lit. f bezeichnet. 3
Für die Leitung durch den Bahnkörper habe die Bahngesellschaft eisene Deuchel zu verwenden; für die Leitung vom Punkt x bis zum Bahnkörper stehe ihr die Wahl des Leitungsmaterials frei. 4
Eine Planskizze mit eingezeichneter Linie für diese zu erstellende Leitung wird bei den Amtsakten aufbewahrt werden. 5
Ueberdies habe die Bahngesellschaft den Unterhalt der Leitung zu besorgen, soweit letztere durch den Bahnkörper sich hindurch zieht. 6
B.
Dieser Antrag wurde von dem Rekurrenten unter der Bedingung angenommen, daß auch die Eisenbahngesellschaft, Rekursbeklagte, sich demselben unterziehe. Da Letzteres nicht geschehen ist, so verlangte Rekurrent heute, daß ihm das Recht, seine Brunnenleitung in gerader Linie durch das der Bahn abgetretene Land zu ziehen, gewahrt, -- eventuell die Bahngesellschaft verpflichtet werde, die wegen des Umweges entstehenden Mehrkosten der Erstellung und Unterhaltung zu übernehmen und für diejenige Strecke, welche dieselbe zu erstellen habe, gleichartige Deuchel zu verwenden, wie er, Rekurrent, wähle. 7
C.
Dagegen beantragte der Vertreter der Rekursbeklagten Verwerfung der Begehren des Rekurrenten und beschwerte sich seinerseits darüber, daß die Bahngesellschaft durch den Antrag der Instruktionskommission verpflichtet werde, ein Stück der Brunnenleitung selbst zu erstellen. 8
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen bestätigt.11
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