BGE 1 I 457
BGE 1 I 457Bge24.12.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 457 - RusterholzAbruf und Rang:
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
119. Urtheil vom 24. Dezember 1875 in Sachen Rusterholz gegen Nordostbahn.SachverhaltA.
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin: 1
Die Nordostbahn ist verpflichtet, an den Expropriaten für den Fall als die Abtretung nur, soweit dieselbe zum Bahnbaue nöthig ist, verlangt wird, Fr. 1775 zu bezahlen sammt Zins à 5 Prozent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an; 2
Für den Fall, als sie Gesammtabtretung verlangt, hat die Bahngesellschaft 15500 Franken, nebst Zins zu 5 Prozent von 7175 Fr. vom Beginne der Bauarbeiten und vom Rest vom Tage der Gesammtabtretung an, zu bezahlen und es ist Rusterholz verpflichtet, gegen diese Entschädigung sein ganzes Besitzthum an die Nordostbahn abzutreten. 3
B.
Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft in dem Sinne an, daß sie sich zur Gesammtübernahme des Rusterholzschen Heimwesens erklärte; der Expropriat bestritt dagegen das Recht der Bahngesellschaft, die Gesammtabtretung zu verlangen, weil dasselbe erst bei der bundesgerichtlichen Lokalbesichtigung gestellt worden sei, und acceptirte daher nur die übrigen Dispositive des Antrages. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 11. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 ist der Bauunternehmer berechtigt, wenn der durch die theilweise Enteignung eines Grundstückes herbeigeführte Minderwerth des Restgrundstückes mehr als ein Viertel des Werthes des letztern beträgt, die gänzliche Abtretung des Grundbesitzes gegen volle Entschädigung zu verlangen. 5** Erwägung 22. Dieses Recht des Bauunternehmers ist ein unbedingtes, indem weder in Art. 5 noch sonst in einer Bestimmung des erwähnten Bundesgesetzes eine Frist zu dessen Geltendmachung festgesetzt ist. Dasselbe kann daher nicht bloß vor Schatzungskommission, sondern auch noch vor Bundesgericht in Anspruch genommen werden und zwar um so mehr, als sehr häufig der Bauunternehmer erst durch den Entscheid der Schatzungskommission oder den Antrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommission Veranlassung erhalten wird, von demselben Gebrauch zu machen. 6 Erwägung 3**
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Nordostbahn ist, vorbehaltlich des Rechtes, die Abtretung des gesammten Besitzthumes des Rusterholz zu verlangen, pflichtig, an denselben Fr. 7175 zu bezahlen, sammt Zins zu 5 Prozent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an. 10
Der Nordostbahngesellschaft wird eine Frist von dreißig Tagen vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung dieses Urtheils an angesetzt, um das Begehren um Gesammtabtretung des Rusterholzschen Besitzthums bei der Schatzungskommission anhängig zu machen, widrigenfalls Verzicht auf dasselbe angenommen würde.11
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