Foreign assets and double taxation in Glarus tax assessment

BGE 1 I 43Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.03.1875Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Friedrich Blumer challenged Glarus tax assessments, arguing that assets already taxed in Italy and Colorado could not again be taxed in Glarus and need not be entered in his taxable inventory. The Federal Court held that it was competent to hear the matter even though Article 46 of the Federal Constitution was not yet in force, because prior federal law already afforded protection against double taxation in certain cases. On the merits, it found that the appellant had not proved foreign real estate subject to foreign tax, and that movable assets invested abroad remained taxable at the taxpayer’s domicile. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 46 BV; double taxation and foreign assets before its entry into force. The Federal Court remains competent to grant protection against double taxation insofar as such protection already followed from prior federal law. Under that law, foreign immovable property of a Swiss resident, when proved to be located and taxed abroad, was not taxable in Switzerland; by contrast, movable assets were taxable at the taxpayer’s domicile, and an impermissible double taxation arose only where several cantons claimed the same tax object under their respective tax powers. Mere reference to foreign taxation is insufficient without proof of the relevant foreign-taxed property and its characterization.

Gesamter Gesetzestext

BGE 1 I 43 - Blumer Glarus

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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels

Sachverhalt

A.

B.

C.

D.

E.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

Erwägung 2

Erwägung 3

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher

  1. Urtheil

vom 22. März 1875 in Sachen Blumer.

Sachverhalt

A.

Durch Beschluß der Haushaltungskommission des Kantons Glarus vom 1. September 1871 ist das steuerpflichtige Vermögen des F. Blumer von 300,000 Fr. auf 250,000 Fr. reduzirt worden, weil sich ergab, daß derselbe als Antheilhaber der Firma Blumer Comp. in Mailand die Hälfte einer Einkommensteuer von 3000 Fr. zu bezahlen habe. 1

B.

Im Jahre 1873 wurde das steuerpflichtige Vermögen des Petenten auf 300,000 Fr. angesetzt und diese Taxation von der Steuerkommission am 16. September 1873 bestätigt. Hiegegen ergriff derselbe Rekurs an die Obersteuerkommission und verlangte, daß sein steuerbares Vermögen auf 210,000 Fr. reduzirt werde, weil er 1) in Mailand nunmehr 6000 Fr. Einkommensteuer zu bezahlen habe, was mit der Versteuerung eines Vermögens von 100,000 Fr. gleichwerthig sei und 2) als Mitglied der Central-Colorado-Inprovement-Compagnie in Amerika einen Grundbesitz von 40,000 Fr. versteuern müsse. Durch Beschluß vom 16./18. Oktober 1873 wies jedoch die Obersteuerkommission den Rekurs ab und beharrte auf erneuerte Vorstellung des Petenten bei dieser Abweisung, weil, wie es in dem Bescheid vom 4. November 1873 heißt, Petent unterlassen habe, das durch . 17 des Steuergesetzes geforderte Vermögensinventar innert der gesetzlichen Frist einzureichen. 2

C.

Im Jahre 1874 erneuerte Petent seine Beschwerde über die Taxation, wurde aber wiederum durch Beschluß der Obersteuerkommission vom 28. September und 22. Oktober 1874 abgewiesen, weil derselbe den Nachweis nicht geleistet habe, daß sein Vermögensbestand seit einigen Jahren sich geändert habe, beziehungsweise er auswärts mehr versteuere als früher und das eingereichte Inventar theils unvollständig, theils offenbar unrichtig sei. 3

D.

Friedrich Blumer hat nun den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und das Begehren gestellt, daß unter Aufhebung der Verfügungen der Obersteuerkommission anerkannt werde: 4

I. Er, Rekurrent, sei nicht pflichtig, dasjenige Vermögen, welches in Italien der staatlichen Einkommensteuer und im Territorium Colorado der staatlichen Grundsteuer unterworfen sei, auch im Kanton Glarus zu versteuern, ohne Rücksicht darauf, wie viel jenes Vermögen betrage und unter welcher Firma dasselbe versteuert werde, und 5

II. er sei auch nicht gehalten, das bezeichnete Vermögen auf das Inventar des im Kanton Glarus steuerbaren Vermögens aufzutragen. 6

Zur Begründung dieses Begehrens beruft Petent sich auf Art. 46 der Bundesverfassung, welcher die Doppelbesteuerung im Prinzipe verbiete. Er behauptet, eine Doppelbesteuerung liege unzweifelhaft vor, wenn das gleiche Vermögen, welches in einem auswärtigen Staate besteuert werde, auch im Kanton Glarus versteuert werden müsse, nicht blos dann, wenn ein und dasselbe Vermögensobjekt in verschiedenen Kantonen der Schweiz zur Steuer herangezogen werde. -- Dieser Ansicht huldige auch das glarnerische Steuergesetz, dessen . 6 von der Steuerpflicht ausdrücklich ausnehme: 7

"Das Vermögen glarnerischer Einwohner, welches nach bestehendem Bundesstaatsrecht oder anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen an einem andern Orte versteuert werden muß und dort erwiesenermaßen einer staatlichen Vermögens-, Einkommen- oder Grundsteuer unterworfen ist." 8

E.

Die Standeskommission von Glarus bemerkt in ihrer Antwort, da der Art. 46 der Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten sei, so müssen für das Bundesgericht diejenigen Grundsätze maßgebend sein, welche vorher in der Praxis der Bundesbehörden gegolten haben und erscheine dasselbe daher nur in solchen Fällen kompetent, in denen kraft jener Grundsätze bisher der Bundesrath, beziehungsweise die Bundesversammlung, einzuschreiten gehabt hätte. Nun sei es aber vollständig klar, daß die Bundesversammlung ihre Kompetenz nur als bestehend erachtet habe, wenn sich ein Doppelbesteuerungsfall als ein Konflikt zwischen zwei Kantonen dargestellt habe. Dieser Gesichtspunkt treffe aber im vorliegenden Falle offenbar nicht zu und sei daher anzunehmen, daß derselbe nicht zur Kognition des Bundesgerichtes gehöre. 9

Die Obersteuerkommission des Kantons Glarus erwidert auf die Beschwerde, daß es sich im vorliegenden Falle nicht sowohl darum handle, ob Petent denjenigen Theil seines Vermögens, welcher angeblich im Ausland liege, im Kanton Glarus zu versteuern habe, als vielmehr um die Frage, ob Friedrich Blumer ein im Kanton Glarus versteuerbares Vermögen von 300,000 Fr. besitze oder nicht. Trotz der vielen Skripturen und Auslassungen desselben habe sie sich nicht davon überzeugen können, daß das im Kanton zu versteuernde Vermögen weniger betrage, zumal Friedrich Blumer, trotzdem er ausdrücklich auf den . 17 des Steuergesetzes verwiesen worden sei, sich nie dazu herbeigelassen habe, ein vollständiges Inventar seines Vermögens vorzulegen. 10

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Ungeachtet der Art. 46 der Bundesverfassung zur Zeit noch nicht in Kraft getreten ist, hat das Bundesgericht sich schon wiederholt kompetent erklärt, wenn es sich um Doppelbesteuerung handelte und insoweit gegen dieselbe Schutz gewährt, als nach bisherigem Bundesrechte eine Doppelbesteuerung der nämlichen Person und für die gleichen Vermögensobjekte nicht zugelassen worden ist. In diesem Sinne haben auch im vorliegenden Falle beide Parteien die Zuständigkeit des Bundesgerichtes anerkannt. 11

Erwägung 2

  1. Nun haben die Bundesbehörden schon zur Zeit der frühern Bundesverfassung in einem Falle (Entscheid der Bundesversammlung in Sachen der Erben der Luise Braun vom 17/23. Januar 1863) sich dahin ausgesprochen, daß das Grundeigenthum eines hiesigen Einwohners, welches im Auslande liege und dort steuerpflichtig sei, in der Schweiz nicht besteuert werden dürfe. Mit Bezug auf das bewegliche Vermögen eines in der Schweiz wohnhaften Bürgers hat dagegen das bisherige Bundesrecht fortwährend anerkannt, daß dasselbe am Wohnorte des Inhabers zu versteuern sei und nur insofern eine unzulässige Doppelbesteuerung angenommen, als die Steuergesetze zweier oder mehrerer Kantone auf denselben anwendbar waren und daher ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit verschiedener Kantone sich ergab. 12

Erwägung 3

  1. Hievon ausgegangen erscheint die vorliegende Beschwerde unbegründet. Denn Rekurrent hat nicht nachgewiesen, daß er persönlich in Amerika Grundeigenthum besitze und zu versteuern habe und was sein bewegliches Vermögen, welches im Auslande angelegt ist, betrifft, so kann Petent seine Beschwerde weder auf das bisherige Bundesrecht, noch auf einen Staatsvertrag stützen. 13

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 14

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Schlagwörter

taxationdouble taxationforeign assetsdomicileimmovable propertymovable propertyjurisdictioninventory

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could hear a double-taxation complaint before Article 46 of the Federal Constitution entered into force.

Extrahierter Entscheid

Yes. The Court was already competent to protect against double taxation to the extent recognized under prior federal law; the parties also accepted jurisdiction.

Extrahierte Begründung

The Court relied on prior federal practice and earlier competence in double-taxation matters.

Kernrechtsfrage

Whether foreign real estate taxed abroad must be excluded from Glarus taxation.

Extrahierter Entscheid

No relief was granted. The appellant did not prove that he personally owned and was taxed on foreign real estate.

Extrahierte Begründung

Earlier federal practice excluded foreign immovable property from Swiss taxation only where ownership and foreign tax liability were shown.

Kernrechtsfrage

Whether movable assets invested abroad were exempt from taxation in Glarus.

Extrahierter Entscheid

No. Movable assets remained taxable at the taxpayer’s domicile; the complaint could not rely on prior federal law or a treaty.

Extrahierte Begründung

Prior federal law consistently taxed movable property at the owner’s residence and recognized double taxation only where several cantons taxed the same object.

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