BGE 1 I 413
BGE 1 I 413Bge02.07.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 413 - Otto SternagelAbruf und Rang:
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BGE 2 I 490 - Arnold Malzacher
Zitiert selbst:
BGE 1 I 423 - Auguste Nantou
Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
103. Erkenntniß vom 2. Juli 1875 in Sachen Sternagel.SachverhaltA.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königl. sächsischen Bezirksgerichte Zwickau verlangte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft mit Noten vom 20. Mai und 22. Juni d.J. beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Otto Sternagel von Halberstadt, Königreich Preußen, welcher einer Reihe von Unterschlagungen im Gesammtbetrage von 1046 Mark zum Nachtheile des C.E.H. in Zwickau, dessen Angestellter Sternagel gewesen sei, beim dortigen Bezirksgerichte angeklagt ist. 1
B.
Sternagel widersetzte sich jedoch der Auslieferung, indem er bestritt, sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben. Er behauptete, er sei nicht Angestellter, sondern Associé des H. gewesen und es würde ihm bei einer Ausrechnung noch ein Guthaben von 50 bis 60 Thalern zufallen. 2
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Auslieferung des Otto Sternagel ist bewilligt.6
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