BGE 1 I 396
BGE 1 I 396Bge01.03.1874Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 396 - Crouzol und BaraccoAbruf und Rang:
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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen
A.
B.
C.
D.
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundesgericht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
99. Urtheil vom 4[.] März 1875, in Sachen Crouzol und Buracco.A.
Crouzol und Buracco, als Uebernehmer des zweiten Looses der Eisenbahnlinie Basel-Delsberg, überließen laut Vertrag dat. Aesch 1. März 1874, einen Theil der übernommenen Arbeiten dem Philipp Robinot aus Italien. In dem Vertrage ist als Wohnort des Robinot Besançon angegeben und wählte Letzterer auch bezüglich der Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen an diesem Orte Domizil. 1
B.
In der Folge entstanden zwischen den Unternehmern und ihrem Unteraccordanten Streitigkeiten, welche zum Abbruche des Verhältnisses führten und dem Robinot Veranlassung gaben, gegen Crouzol und Buracco eine Entschädigungsforderung von 10,000 Franken beim basellandschaftlichen Bezirksgerichte Arlesheim, in dessen Gebiet Aesch liegt, einzuklagen. In der Beantwortung der Klage anerkannte zwar der Anwalt der Beklagten ausdrücklich, daß Kläger und Beklagte dort niedergelassen seien und das Büreau der Beklagten sich in Aesch befinde; gleichwohl verweigerte derselbe die Einlassung auf die Klage, weil in dem Unteraccorde vom 1. März 1874 für Auslegung und Ausführung dieses Vertrages von beiden Parteien Domizil in Besançon erwählt worden sei, somit die Klage von Robinot an letzterm Orte anhängig gemacht werden müsse. Diese Einrede wurde aber sowohl vom Bezirksgerichte Arlesheim als auch unterm 15. Januar d. Jahres in zweiter Instanz vom basellandschaftlichen Obergerichte verworfen, weil in dem Vertrage vom 1. März vorigen Jahres lediglich Kläger Domizil in Besançon gewählt habe und diese Bestimmung nicht auch auf die Beklagten ausgedehnt werden dürfe. 2
C.
Über diesen Entscheid beschweren sich Crouzol und Buracco gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung und Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, indem sie anführen: Zur Zeit des Abschlusses des Unteraccordes mit Robinot haben sie ihr Domizil in Frankreich (Besançon und Umgegend) gehabt, wo Crouzol jetzt noch wohne; deßhalb sei von Robinot verlangt worden, daß er im Streitfalle über Auslegung des Accordes ebenfalls das Gerichtsdomizil an jenem Orte nehme. Erst seither seien die Parteien in die Schweiz gekommen und haben sie, die Beklagten, ihr Büreau in Aesch aufgeschlagen. Sie verlangen deßhalb, daß Robinot mit seiner Klage an das Gericht von Besançon gewiesen werde. 3
D.
Robinot beantragt Abweisung der Beschwerde gestützt auf die in dem obergerichtlichen Entscheide enthaltene Begründung, unter Bestreitung der thatsächlichen Darstellung der Rekurrenten. 4
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundesgericht in Erwägung: Erwägung 11. Da Rekurrenten zur Begründung ihres Rekurses auf Art. 64 der Bundesverfassung und die Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sich beziehen, so ist anzunehmen, daß sie das Bundesgericht als Kassationsinstanz für Zivilstreitigkeiten anrufen wollen. Von diesem Standpunkte aus ist aber das Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent. 5** Erwägung 2**
Erwägung 3
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.8
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