BGE 1 I 328
BGE 1 I 328Bge12.06.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 328 - Franz FeusiAbruf und Rang:
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Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher
86. Urtheil
vom 12. Juni 1875 in Sachen Pfeffikon.
Sachverhalt:A.
Auf die Anzeige, daß die Genossengemeinde Pfeffikon, Kts. Schwyz, beabsichtige, zur Vertheilung des derselben zugefallenen Expropriationsbetrages von 23,000 Fr. zu schreiten, erließ das Bezirksammannamt Höfe am 18. Januar d.J. an dieselbe die Aufforderung, die Vollziehung einer solchen Schlußnahme für so lange zu sistiren, bis der von Franz Feusi und einigen anderen Genossenbürgern zum Voraus erklärte Rekurs erledigt sein werde. Diese Verfügung wurde am gleichen Tage vom Bezirksammannamte durch Androhung einer Buße von 500 Fr. für den Fall des Zuwiderhandelns verschärft und sodann unterm 24. Februar d.J. vom schwyzerischen Regierungsrathe, unter Verwerfung des von der Genossame Pfeffikon, -- welche ungeachtet des erlassenen Verbotes die Vertheilung des bezeichneten Betrages am gleichen 18. Januar beschlossen und vollzogen hatte, -- ergriffenen Rekurses bestätigt. 1
B.
Inzwischen stellten Franz Feusi, alt Bannwart, und Jakob Steiner in Pfeffikon beim Bezirksrath Höfe das Gesuch, daß der Beschluß der Genossengemeinde vom 18. Januar d.J. kassirt werde, worauf der Bezirksrath durch Kontumazialerkenntniß vom 13. Februar d.J., in Betracht: 2
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jenen Beschluß wirklich kassirte, zugleich aber der Genossengemeinde eine Purgationsfrist von 3 Wochen ansetzte. Innert dieser Frist bestritt Hr. Fürsprech Bisig beim Bezirksrathe Schwyz dessen Kompetenz; allein letzterer bestätigte unterm 6. März d.J. sein Kassationserkenntniß vom 13. Februar, weil die Genossame nichts habe vorbringen können, was die Reinigung von der Kontumaz zu begründen vermöchte. 10
Dieser Beschluß wurde unterm 8. April 1875 auch vom schwyzerischen Regierungsrathe aufrecht erhalten. 11
C.
Die Genossame Pfeffikon, (welche laut Weisungsschein des Friedensrichteramtes Freienbach vom 5. März d.J. inzwischen und bevor der Entscheid des Bezirksrathes erlassen war, den alt Bannwart Franz Feusi und Joh. Jakob Steiner auch vor dieser Behörde in's Recht gefaßt hatte, über die Frage: "ob nicht gerichtlich der Beschluß der Genossengemeinde vom 18. Januar 1875 als rechtsgültig und für die Beklagten verbindlich zu erklären sei"), beschwert sich nun beim Bundesgerichte über den Regierungsbeschluß vom 8. April d.J., indem derselbe eine flagrante Verfassungsverletzung enthalte. Nach §§. 13 und 14 der schwyzerischen Verfassung könne Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden und müsse Jeder in allen Civilrechtsfällen ohne Einmischung und Hinderung irgend einer Behörde vor die Gerichte gelassen werden. Nun seien alle Eigenthumsfragen, sowie alle Theilungsfragen, welche Privaten beschlagen, eigentliche Civilrechtsfragen und daher nach Anleitung der Civilprozeßordnung bei den zuständigen Gerichtsbehörden anzubringen. Dieser verfassungsmäßige Grundsatz komme auch zur Anwendung, wenn es sich um Theilungsstreitigkeiten von Korporationen handle, indem solche, und zwar speziell diejenige von Pfeffikon, keine staatsrechtliche, sondern Privatgenossenschaften seien, welchen durch Art. 20 der Verfassung ihr freies Verwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht garantirt sei. Weder nach dieser Bestimmung der Verfassung, noch nach den Art. 121, 133, 134 und 73 bis 90, welche die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden regeln, stehe denselben das Recht zu, sich in die Verwaltung der Korporationen einzumischen. 12
D.
Der Regierungsrath von Schwyz beantragt Abweisung der Beschwerde, indem er anführt: Nach allgemein anerkannten und in der Natur der Sache begründeten Rechtsgrundsätzen diene das Stammgut der Korporationen dauernden Zwecken und sei daher die freie Disposition, beziehungsweise die beliebige Schwächung oder Aufhebung desselben den blos zeitlichen Repräsentanten nicht gestattet. Nun sage der Art. 20 der schwyzerischen Verfassung: 13
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Hieraus gehe hervor, daß die Disposition der Genossame über die Korporationsgüter eine beschränkte sei und der Staat sich selbst die Oberaufsicht und das Einspruchsrecht gegen Uebergriffe über diese beschränkten Befugnisse vorbehalten habe. So habe auch der schwyzerische Kantonsrath am 18. Juni 1861 den Art. 20 der Verfassung dahin ausgelegt, daß sich die Bezirke, Gemeinden und Korporationen hinsichtlich der Vermögens- und Verwaltungsrechte gleichstehen, daß aber den geistlichen und weltlichen Korporationen nicht die freie Verfügung über ihr Eigenthum, sondern nur die Benutzung und Verwaltung des Vermögens zustehe. 15
Diese Anschauung sei endlich auch vom Bundesrathe bei Anlaß des Gersauer-Rekurses getheilt worden und finde eine gesetzliche Unterlage in §. 5 der Administrativprozeßordnung, welcher bestimme, daß in die Kompetenz der Administrativbehörden auch Streitigkeiten in Korporationssachen fallen, bei Verletzung von Korporationsstatuten, die nicht civilrechtlicher Natur seien. Ebenso werde dieselbe unterstützt durch die Korporationsstatuten, welche durchwegs die Bestimmung enthalten, daß ihr Vermögen unveräußerlich sei. 16
E.
Der Kantonsrath von Schwyz hat unterm 18. Juni 1861 die Beschwerde der Mehrheit der Genossen von Gersau über einen Beschluß des Regierungsrathes betreffend Kassation eines Genossengemeindsbeschlusses resp. Vertheilung eines Genossenfondes abgewiesen, unter folgender Begründung: 17
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F.
Die Statuten der Genossengemeinde Pfeffikon enthalten u.A. folgende Bestimmungen: 22
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:Erwägung 11. Die Beschwerde der Genossengemeinde Pfeffikon rügt die Verletzung der Art. 13 und 14 der schwyzerischen Kantonsverfassung, welche bestimmen, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe und in allen Civilrechtsfragen Jeder ohne Einmischung irgend einer Behörde vor die Gerichte gelassen werden soll. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Beschwerde unterliegt daher gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege keinem Zweifel.25** Erwägung 22. Um obzusiegen, hat Rekurrentin darzuthun, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Civilrechtsfrage handle, beziehungsweise daß sie eine rein privatrechtliche Korporation bilde, welcher nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Schwyz das freie Verfügungsrecht über ihr Gut zukommt. Dieser Beweis ist nicht geleistet.26 Erwägung 33. Es ist zwar richtig, daß in Folge der neuern Gesetzgebung beinahe überall die Verbindungen der nutzungsberechtigten Genossenbürger sich lediglich als privatrechtliche Korporationen erhalten haben und die öffentlich rechtliche Seite derselben weggefallen ist; ebenso ist bekannt, daß in neuerer Zeit an manchen Orten das Genossengut veräußert, beziehungsweise unter dieGenossen vertheilt worden ist. Allein eine Vermuthung für den rein privatrechtlichen Charakter der, bekanntermaßen aus dem ursprünglichen Gemeindeverbande hervorgegangenen, Genossenschaften besteht nicht, sondern es ist derselbe in jedem Falle nachzuweisen, und nun ist der Beweis dafür, daß im Kanton Schwyz den Genossengemeinden am Genossengute Privateigenthum eingeräumt worden sei und die Vertheilung desselben ganz oder theilweise ohne Zustimmung und Genehmigung des Staates stattfinden dürfe, nicht nur nicht geleistet, sondern es geht aus Art. 20 der schwyzerischen Verfassung das Gegentheil hervor. 27 Erwägung 4**
Erwägung 5
Erwägung 6
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.31
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