Arrest against domiciled Swiss debtor violates Constitution

BGE 1 I 229Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.04.1875Granted

Zusammenfassung

Reuthy challenged an arrest order placed by the Pfäffikon district court presidency on a bond claim of CHF 2,500. The Federal Court held that the measure violated Art. 59 BV because Reuthy was an upright Swiss citizen with a fixed domicile in Wyl, St. Gallen. It further held that Zurich procedural law did not allow arrest merely because the debtor lacked immovable property in the canton. The fact that the arrest was only provisional did not prevent direct federal review. The complaint was therefore upheld and the seizure annulled.

Regest

Art. 59 BV; arrest against a Swiss debtor with fixed domicile in Switzerland; provisional arrest and direct federal complaint. A debtor who is an upright Swiss citizen and has a fixed domicile in another canton may not, for a claim against his assets, be subjected to arrest outside the canton of residence. Cantonal arrest provisions are to be construed cumulatively where they require both flight or suspicion of flight and the absence of securing immovable property in the canton; the latter condition alone is insufficient. The provisional character of the arrest does not preclude immediate recourse to the Federal Court for its annulment (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon

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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels

Sachverhalt

A.

B.

C.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Nach Art. 59 der Bundesverfassung darf für Forderungen au ...

Erwägung 2

  1. Sie verletzt aber nicht nur die Bundesverfassung, sondern, wie ...

Erwägung 3

  1. Daß der Arrest nur ein vorläufiger gewesen ist und ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher

  1. Urtheil

vom 23. April 1875 in Sachen Reuthy.

Sachverhalt

A.

Mittelst Verfügung vom 9. vorigen Monats hat das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon, Kts. Zürich, einen in der Notariatskanzlei Pfäffikon liegenden, dem Reuthy gehörigen Kaufschuldbrief von 2500 Fr. auf Rudolf Sprecher in Unterhittnau, auf Begehren des Notar Schneider daselbst mit Arrest belegt, weil Reuthy trotz wiederholter Mahnungen eine Schuld von 267 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse Meyer-Hugentobler nicht bezahle und sich gegenwärtig dafür am Rechtstriebe befinde. 1

B.

Ueber diesen Arrest beschwert sich Reuthy, da er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Wyl domizilirt sei, somit durch die Arrestverfügung der Art. 59 der Bundesverfassung verletzt werde. 2

C.

Das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon bemerkt in seiner Berichterstattung, daß seine Arrestverfügung, welche sich nur als eine vorläufige darstelle, auf . 596 Ziff. 2 Satz 2 des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege sich stütze, welcher die Beschlagnahme von Vermögensstücken dann gestatte, wenn der Schuldner "auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton besitzt." 3

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Nach Art. 59 der Bundesverfassung darf für Forderungen auf das Vermögen eines aufrecht stehenden Schuldners, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden. Nun ist unbestritten, daß Rekurrent aufrechtstehend und in Wyl, Kantons St. Gallen, fest domizilirt ist und verstößt daher die Arrestverfügung des Bezirksgerichts-Präsidiums Pfäffikon offensichtig gegen die angeführte Verfassungsbestimmung. 4

Erwägung 2

  1. Sie verletzt aber nicht nur die Bundesverfassung, sondern, wie ebenso klar ist, auch das zürcherische Gesetz selbst. Denn nach dem von dem Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon angerufenen . 596 Ziffer 2 der Civilprozeßordnung ist der Arrest nur unter der doppelten Voraussetzung zulässig, daß der Schuldner auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton Zürich besitzt. Dagegen genügt der Umstand, daß der Schuldner kein unbewegliches Vermögen im Kanton Zürich hat, für sich allein niemals zur Verhängung eines Arrestes und hätte daher die Beschlagnahme des dem Rekurrenten gehörenden Kaufschuldbriefes auch nicht einmal vorläufig bewilligt werden sollen. 5

Erwägung 3

  1. Daß der Arrest nur ein vorläufiger gewesen ist und dem Rekurrenten das Recht zugestanden hätte, denselben beim Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon selbst zu bestreiten, hindert den Rekurrenten nach konstanter Praxis der Bundesbehörden nicht, dessen Aufhebung mit Umgehung der kantonalen Instanzen beim Bundesgerichte zu verlangen. 6

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist begründet und demnach die vom Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon gegen den Rekurrenten verhängte Beschlagnahme aufgehoben. 7

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Schlagwörter

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