BGE 1 I 176
BGE 1 I 176Bge18.03.1875Originalquelle öffnen →
BGE 1 I 176 - Jäckle ZugAbruf und Rang:
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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Evan Emerson, A. Tschentscher
45. Urtheil
vom 18. März 1875 in Sachen Jäckle.
SachverhaltA.
Der in Zug wohnhafte Jäckle schrieb am 17. Mai vorigen Jahres an S. in Luzern einen Brief, in welchem dem G.A. in Luzern vorgeworfen ist, daß er keine Ehre und kein Ehrenwort habe. 1
B.
Wegen dieser Aeusserung, als injuriös, von A. beim zuständigen luzernischen Gerichte verklagt, verweigerte Jäckle die Einlassung auf die Injurienklage, weil er in Zug wohnhaft und daher dort, als dem forum domicilii, zu belangen sei. Allein das Obergericht von Luzern verwarf durch Urtheil vom 24. Dezember v.J. diese Einrede und verpflichtete den Jäckle, sich auf die Klage des A. einzulassen. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach §. 53 des luzernischen Civilprozeßverfahrens habe der Kläger bei Ehrenverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Ortes, wo die Ehrverletzung vorgefallen sei und demjenigen des Ortes, wo der Beklagte wohne. Im vorliegenden Falle sei das eingeklagte Vergehen in Luzern vollendet worden und habe daher A. das gesetzliche Recht, den Jäckle in Luzern zu belangen. Die Berufung des Letztern auf die bundesrechtliche Praxis sei nicht stichhaltig, da die Bundesversammlung an dem Grundsatze festgehalten habe, daß das forum delicti überall da Platz greife, wo nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons Injurien vorherrschend als Straffälle behandelt werden, und dies nun im Kanton Luzern der Fall sei. 2
C.
Ueber dieses Urtheil beschwert sich Jäckle und verlangt unter Hinweis auf Art. 58 und 113 der Bundesverfassung, daß dasselbe aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand in Sachen als inkompetent erklärt werde. Er behauptet, daß er durch den angefochtenen Entscheid seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werde; die Injurie, sofern eine solche vorliege, sei im Kanton Zug begangen worden und ferner sei unrichtig, daß Injurien im Kanton Luzern vorwiegend als Straffälle behandelt werden, vielmehr sei das Gegentheil wahr. Uebrigens habe der §. 53 des Civilrechtsverfahrens nur für diejenigen Individuen Geltung, welche der Herrschaft des Luzerner Gesetzes unterworfen seien und nun wohne er, Rekurrent, in Zug, wo der Injurienprozeß reiner Civilprozeß sei. 3
D.
A. verlangt Abweisung der Beschwerde, weil: 4
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7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 11. Das Begehren des Rekurrenten, daß das Urtheil des luzernischen Obergerichtes aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand als inkompetent erklärt werde, kann nur insofern gutgeheißen werden, als jenes Urtheil Rechte, welche durch die Bundesverfassung oder die Bundesgesetzgebung oder die kantonale Verfassung gewährleistet sind, verletzt.8** Erwägung 2**
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.12
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