BesetzungOberrichter Wuillemin (Referent), Oberrichter Zbinden und Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiber Messerli
VerfahrensbeteiligteA.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Gesuchsteller/Berufungskläger
gegen
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte
GegenstandEheschutz
Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Februar 2025 (CIV 23 524)
Regeste:
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO: Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren bei der Festsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhalt
Wird im Berufungsverfahren der Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert, dürfen die dadurch frei werdenden Mittel (inkl. Überschussanteil) infolge der durch die Revision von Art. 314 Abs. 2 ZPO eingeführten Möglichkeit der Anschlussberufung im Eheschutzverfahren nicht mehr für den Ehegattenunterhalt verwendet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht anfocht. Eine Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz gemäss BGE 149 III 172 E. 3.4.1 rechtfertigt sich nach der Revision von Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht mehr (E. 12.7.5).
Erwägungen (auszugsweise):
1. […]
4. […]
9. […]
12.1 […]
12.7.1 In der zweiten Phase ab dem 1. November 2025 resultiert beim Berufungskläger ein monatlicher Überschuss von CHF 2’204.00 (CHF 5’737.00 – CHF 3’533.00), bei der Berufungsbeklagten ein monatliches Manko von CHF 888.00 (CHF 2’200.00 – CHF 3’088.00) und bei E.________ (unmündiges Kind) ein monatliches Manko von CHF 571.00 (CHF 200.00 – CHF 771.00).
12.7.2 Vorliegend sind weder die finanziellen Verhältnisse besonders gut noch sonstige Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigen würden. Der in der zweiten Phase entstandene Familienüberschuss von CHF 745.00 wäre somit grundsätzlich zu 40 %, d.h. CHF 298.00, dem Berufungskläger, zu 40 %, d.h. CHF 298.00, der Berufungsbeklagten und zu 20 %, d.h. CHF 149.00, E.________ zuzuteilen. Der Überschussanteil der Berufungsbeklagten würde in rechtlicher Hinsicht Ehegattenunterhalt darstellen (dazu sogleich E. 12.7.5 unten)
12.7.3 Der Barunterhalt von E.________ bestimmt sich sodann nach seinem Manko von CHF 571.00 sowie dem Überschussanteil von CHF 149.00 und beträgt damit monatlich CHF 720.00. Das Manko der Berufungsbeklagen von CHF 888.00 entspricht in der zweiten Phase dem geschuldeten monatlichen Betreuungsunterhalt.
12.7.4 Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten damit in der zweiten Phase ab November 2025 einen Kindesunterhalt von CHF 1’610.00 (CHF 888.00 + CHF 720.00, gerundet auf einen Zehner) monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Familienzulage ist, wie vom Regionalgericht rechtskräftig in Dispositivziffer 7 festgestellt, im Kinderunterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, sofern sie weiterhin vom Berufungskläger bezogen wird.
12.7.5 Zusätzlich wäre allenfalls ein Ehegattenunterhalt geschuldet, welcher jedoch der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) unterliegt. Das Regionalgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungskläger nicht in der Lage sei, einen Ehegattenunterhalt zu bezahlen (Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids, E. 7.2 oben). Es ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fraglich, ob im Sinne einer Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz die – infolge der Reduktion des Betreuungsunterhaltes für das Kind im Berufungsverfahren – frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt verwendet werden können (bejahend unter der Geltung von aArt. 314 Abs. 2 ZPO: BGE 149 III 172 E. 3.4.1.). Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid, dass mit Blick auf aArt. 314 Abs. 2 ZPO eine Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen gewesen war und die Unterhaltsgläubigerin auch kein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu wehren. Daher erachtete das Bundesgericht eine Abweichung von der Dispositionsmaxime als gerechtfertigt und legte fest, dass der Ehegattenunterhalt vor der oberen Instanz in dieser Kon-stellation willkürfrei erhöht werden darf, auch wenn der erstinstanzliche Unterhaltsbeitrag von der Unterhaltsgläubigerin nicht angefochten wurde. Das Bundesgericht verwies in seinem Urteil allerdings explizit auf die anstehenden Revisionsbestrebungen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich von der bundesgerichtlich zu beurteilenden Situation insofern erheblich, als gemäss der seit 1. Januar 2025 in Kraft stehenden ZPO die Anschlussberufung im Eheschutzverfahren neuerdings zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittelverfahren, worunter auch die Rechtsmittelfrist und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln fallen (BGE 149 III 145 E. 2.6.1; Urteil des BGer 5A_197/2013 vom 15. April 2013 E. 3.1), findet nach Massgabe von Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht Anwendung, das bei Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist. Der regionalgerichtliche Entscheid vom 24. Februar 2025 ist den Parteien im Jahr 2025 eröffnet worden, womit im Rechtsmittelverfahren der revidierte Art. 314 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 25 87 vom 3. Juli 2025 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 9 vom 21. Februar 2025 E. 1.3; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 3B 25 8 vom 13. Juni 2025 E. 3.1.1.1. ff., in: LGVE 2025 II Nr. 2; so auch pag. 326, Rz. 4 der Berufungsantwort). Demnach wäre es der Berufungsbeklagten offen gestanden, in ihrer Berufungsantwort eine Anschlussberufung mit Eventualanträgen zum Ehegattenunterhalt zu erheben. Eine Ausnahme von der Dispositionsmaxime gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem alten Recht rechtfertigt sich daher nach der Revision von Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht mehr (so auch Aebi-Müller, ZBJV 160/2024, S. 423; Eggenberger, AJP 2023, S. 769). Infolge der rechtskräftigen regionalgerichtlichen Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, kann die Kammer angesichts des aus dem Dispositionsgrundsatz fliessenden Verbots der reformatio in peius der Berufungsbeklagten keinen Ehegattenunterhalt zusprechen.
12.8 […]
13. […]
14. […]
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.
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