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Annahme eines Willensvollstreckermandats (Art. 517 Abs. 2 ZGB); Verhalten nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB); Kognition der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker; Auskunftspflicht des Willensvollstreckers gegenüber den Erben | Omnilex