BesetzungOberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni
Gerichtsschreiberin Miescher
VerfahrensbeteiligteA.________
vertreten durch Fürsprecherin B.________
Gesuchsgegner/Berufungskläger
gegen
C.________
vertreten durch Fürsprecher D.________
Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte
GegenstandEheschutz
Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2017 (schriftlich begründet am 14. Februar 2018; CIV 16 329)
Regeste:
Zuständigkeit des oberinstanzlichen Eheschutzgerichts (Fragen bzgl. Noven, Abänderungsgründen, Volljährigenunterhalt) und Berechnung Unterhaltsbeiträge
-Das Eheschutzgericht kann sein Verfahren ungeachtet der Rechtshängigkeit der Scheidung abschliessen. In dieses Verfahren können jedoch nicht noch neue Sachverhalte aufgenommen werden (abgesehen von solchen, die sich auf das Kindeswohl auswirken), die sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zugetragen haben (E. 16).
-Gleiches muss gelten, wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens die Volljährigkeit erreicht. Diesfalls ist im Eheschutzverfahren nur noch über die Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit zu befinden, die zwar über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirken, aber nicht in diesem Verfahren noch angepasst werden können (E. 16).
-Wird ein Kind während der Dauer des Eheschutzverfahrens volljährig und macht ein Elternteil für das nun volljährig gewordene Kind Unterhaltsbeiträge geltend, muss das volljährige Kind der Prozessführung durch einen Elternteil explizit zustimmen. Fehlt eine solche Zustimmung, kommt dem Elternteil keine Prozessführungsbefugnis betreffend Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit zu (E. 17).
-Berechnung der Unterhaltsbeiträge für verschiedene Phasen, wobei insbesondere die Position betreffend die Hilflosenentschädigung des Kindes (in diesem Zusammenhang auch die Kosten der Haushaltshilfe) sowie die Position betreffend die Vorabzuteilung an den Ehemann zu behandeln waren (E. 19).
-Die Hilflosenentschädigung ist nicht in die Berechnung des Einkommens des Kindes miteinzubeziehen. Wird sie aber einbezogen, müssen beim Bedarf Positionen ausserhalb des üblichen Grundbedarfs in mindestens gleicher Höhe aufgenommen werden (E. 19.1.5 und 19.1.6).
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem 25. Juli 1997 verheiratet. Der Ehemann A.________, Jahrgang 1971, arbeitet beim E.________. Die Ehefrau C.________, Jahrgang 1972, arbeitet als F.________. Am 11. Juni 1999 kam der Sohn G.________ zur Welt. Er ist seit der Geburt körperlich behindert und an den Rollstuhl gebunden. Er bezieht eine IV-Hilflosenentschädigung (ursprünglich mit Intensivpflegezuschlag) und besucht das Gymnasium H.________. Am 1. Oktober 2015 haben die Parteien den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Seit Mitte Januar 2016 lebt der Sohn G.________ beim Vater.
2. Am 21. Januar 2016 hob die Ehefrau ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland an (p. 1 ff.) und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. Oktober 2015 aufgehoben hätten, wobei die Ehefrau mit ihrem Sohn das eheliche Domizil verlassen habe. G.________ sei während des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen und dem Kindsvater sei gegenüber dem gemeinsamen Sohn ein Besuchsrecht einzuräumen. Der Ehemann sei zu verurteilen, der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag ab 1. Oktober 2015 von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Ehefrau sei berechtigt, die jeweilige IV-Rente für den Sohn G.________ zu beanspruchen. Ferner sei der Ehemann anzuweisen, der Ehefrau Auskunft über seine sämtlichen Vermögenswerte seit dem 1. Januar 2014 zu erteilen und sämtlicheBankauszüge seiner Konti seit dem 1. Januar 2014 sowie sämtliche Lebensversicherungspolicen der Säulen 3a und 3b vorzulegen.
3. Soweit hier noch von Interesse beantragte der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 (p. 69 ff.), G.________ sei während des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen und der Ehefrau sei gegenüber dem gemeinsamen Sohn ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Es sei gerichtlich anzuordnen, dass die jeweilige IV-Hilflosenentschädigung und ein allfälliger Intensivpflegezuschlag für G.________ an den Ehemann ausbezahlt würden. Die Ehefrau sei zu verurteilen, dem Ehemann als Kinderunterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘244.00 zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen seit dem 1. Oktober 2015 zu bezahlen. Ferner sei die Ehefrau zu verurteilen, dem Ehemann als ehelichen Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘167.00 seit dem 1. Oktober 2015 zu bezahlen.
4. Am 31. August 2016 schlossen die Parteien eine partielle Trennungsvereinbarung (ohne Regelung des Unterhalts) ab (p. 151 ff.). Unter Ziffer 2 wurde vereinbart, dass G.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Vaters gestellt werde.
5. Die Ehefrau stellte am 31. Mai 2017 anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Eheschutzverfahren unter anderem den Antrag, die Trennungsvereinbarung vom 31. August 2016 sei gerichtlich zu genehmigen. Weiter sei der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau für die Periode vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.00 sowie ab 1. März 2017 einen solchen von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Der Ehemann sei sodann zu verpflichten, für G.________ vollumfänglich aufzukommen (Lebenskosten etc.), und der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (p. 249, 265).
6. Der Ehemann stellte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2017 insbesondere den Antrag, die Trennungsvereinbarung vom 31. August 2016 sei gerichtlich zu genehmigen. Weiter sei die Ehefrau zur Bezahlung von CHF 1‘733.00 pro Monat für die Zeit von Anfang Juli 2016 bis und mit Februar 2017 sowie zur Bezahlung von CHF 1‘373.00 pro Monat ab März 2017 zu Gunsten des Ehemannes zu verurteilen. Ferner sei die Ehefrau zu verurteilen, dem Ehemann einen Parteikostenbeitrag von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (p. 253, 265).
7. Am 20. September 2017 (schriftlich begründet und berichtigt betreffend die Ziffer 3b am 14. Februar 2018 [p. 323 ff.]) fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland folgenden Entscheid (p. 275 ff.):
Es sind ab Januar 2017 seitens von C.________ keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet; die Kosten für G.________ hat A.________ vollumfänglich zu tragen; ihm steht im Gegenzug die Hilflosenentschädigung sowie die Ausbildungszulage zu.
3. A.________ wird verurteilt, für C.________ einen monatlich zum voraus zahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen wie folgt:
4. Es wird festgestellt, dass A.________ an die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 3 bereits folgende Teilzahlungen geleistet hat bzw. die für Januar 2016 bis Juni 2016 an C.________ ausbezahlten HE- und Intensivpflegezuschlagsleistungen in Abzug gebracht werden können:
8. Am 26. Februar 2018 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (p. 365 ff.):
1. Es sei Ziffer 2 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2017 betreffend Eheschutz soweit ab Januar 2017 aufzuheben und C.________ sei zu verpflichten, für G.________ ab März 2017 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 479.00 zu bezahlen.
2. Es sei Ziffer 3 lit. c und lit. d des Entscheides des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 20. September 2017 betreffend Eheschutz aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei.
3. Es sei Ziffer 4 aufzuheben und dahingehend zu ergänzen, dass A.________ berechtigt ist, die Hälfte der für Juli 2015 bis September 2015 an C.________ ausbezahlten Hilflosenentschädigung- und Intensivpflegezuschlagsleistungen von Total CHF 7‘212.80, ausmachend CHF 3‘606.40 an die Ehegattenunterhaltsbeiträge, in Abzug zu bringen.
4. Es sei neu C.________ zu verpflichten, einen gerichtlich zu bestimmenden, monatlich zum Voraus zu bezahlenden Unterhalt an den Barunterhalt von G.________ ab September 2017 (Phase 8) und Januar 2018 (Phase 9) zu bezahlen.
Der Ehemann reichte insgesamt 13 Beilagen ein. Aus der Berufungsbeilage 6 geht hervor, dass zwischen den Parteien ein Ehescheidungsverfahren hängig ist, in welchem der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland die Ehefrau am 1. Dezember 2017 zu einer Stellungnahme aufgefordert hatte.
9. Die Ehefrau beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 15. März 2018 (p. 393 ff.), die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner seien die Berufungsbeilagen 4 – 7 und 10 – 13 aus den Akten zu weisen, weil die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] nicht erfüllt seien.
II. Formelles
10. Verfahrensgegenstand bildet ein Eheschutzverfahren, in welchem über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu befinden ist. Damit erweist sich die Streitigkeit als vermögensrechtlich. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei Eheschutzverfahren ist der Streitwert praxisgemäss auf das fünffache der jährlichen Leistung festzusetzen (Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 22. Februar 2011). Hier ist das Streitwerterfordernis allein schon angesichts der im Rechtsbegehren 1 der Berufung ab März 2017 verlangten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 479.00 erfüllt.
11. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
12. Die 10-tägige Berufungsfrist (Art. 314 ZPO) ist gewahrt (schriftliche Entscheidbegründung vom 14. Februar 2018; Postaufgabe der Berufung am 26. Februar 2018).
13. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
14. Berufungsbeilagen 4-7 und 10 -13
14.1. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in: SZZP 2013 S. 253).
14.2. Von den durch den Ehemann oberinstanzlich eingereichten Beilagen 4 – 7 und 10 – 13, die gemäss Antrag der Ehefrau aus den Akten gewiesen werden sollen, handelt es sich bei vier Beilagen (Berufungsbeilagen 4, 5, 10 und 11) um von der Rechtsvertreterin des Ehemannes erstellte Berechnungsblätter. Diese sind keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen. Sie gehören deshalb als Anhang zur Rechtsschrift in die amtlichen Akten (p. 381 a-h).
14.3. Bei der Berufungsbeilage 6 handelt es sich um eine Stellungnahme der Ehefrau vom 31. Januar 2018 im Scheidungsverfahren, somit um ein echtes Novum, da diese nach dem Entscheid vom 20. September 2017 entstanden ist. Dass die Entscheidbegründung erst vom 14. Februar 2018 datiert, ist nicht von Bedeutung. Dieses Beweismittel ist demnach zulässig.
14.4. Die Berufungsbeilage 7 ist eine Offerte der Spitex vom 20. Februar 2018, mit welcher für die Unterhaltsberechnung der behinderungsbedingte Mehraufwand für G.________ belegt werden soll. Da Unterhaltsbeiträge für G.________ Streitgegenstand sind, kann diese für das Berufungsverfahren eingeholte Offerte im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zu den Akten genommen werden, ohne dass abgeklärt werden muss, ob es möglich gewesen wäre, eine solche Offerte schon im erstinstanzlichen Verfahren beizubringen. Gemäss Bachofner/Pesenti (Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, FamPra.ch 2016 619 ff.) gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz auch für den Volljährigenunterhalt. Wenn über Volljährigenunterhalt in einem eherechtlichen Verfahren zu befinden ist, ist es gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2 nicht willkürlich, darauf den Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZGB) anzuwenden. Umso mehr muss dies auch für den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gelten.
14.5. Die Berufungsbeilage 12 stammt vom 22. Oktober 2015. Sie betrifft die Auszahlung von IV-Leistungen für G.________ am 08. Oktober 2015, d.h. unmittelbar nach der Trennung, auf ein Konto der Ehefrau und soll Rechtsbegehren 3 der Berufung stützen. Dieses Dokument betrifft eine Forderung unter den Ehegatten (Anrechnung an persönliche Unterhaltsbeiträge), wo der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieses Dokument hätte schon längst eingereicht werden können. Es ist deshalb nicht zu berücksichtigen.
14.6. Die Berufungsbeilage 13 ist ein Abklärungsbericht vom 12. Februar 2016 betreffend die Hilflosenentschädigung für G.________. Es sind daraus die Behinderungen von G.________ und der Therapiebedarf ersichtlich. Das Dokument wurde vom Ehemann bereits als Beilage 3 im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Über dessen Beizug ist deshalb nicht mehr zu befinden.
15. Anrechnung von durch die Ehefrau vereinnahmte IV-Leistungen an die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Rechtsbegehren 3 der Berufung)
15.1. Der Ehemann bringt vor (p. 379), die Ehefrau habe nach der Trennung, d.h. am 8. Oktober 2015 die Hilflosen- und Intensivpflegezuschlagsleistung für die Zeit vom Juli 2015 bis September 2015 von CHF 7‘212.80 in Rechnung gestellt und sich den Gesamtbetrag auf ihr Konto überweisen lassen. Dies habe sie mittels eines Tricks erreichen können, indem sie immer noch ihren alten Wohnort angegeben habe und nicht ihre neue Adresse am I.________ in J.________. Der Ehemann sei deshalb zu berechtigen, die Hälfte des Betrages von den Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids in Abzug zu bringen.
15.2. Zweck der Berufung als ordentliches Rechtsmittel ist die Fortsetzung des Prozesses über den bisherigen Streitgegenstand vor einem in der Gerichtshierarchie höheren Gericht (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 12 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 ZPO).
15.3. Der Ehemann hatte vor der Vorinstanz beantragt, er sei für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau zu verurteilen, dies aber in weit geringerer Höhe (im Betrag von CHF 1‘940.00 pro Monat) als die Ehefrau dies verlangt hatte (CHF 5‘000.00 pro Monat). Für die Zeit ab Januar 2016 verlangte er von der Ehefrau Unterhaltszahlungen für sich (p. 253; die gemäss Protokoll schriftlich zu den Akten gegebenen Rechtsbegehren finden sich nicht im Dossier). Ein Antrag auf Anrechnung von IV-Leistungen für G.________, die durch die Ehefrau allein vereinnahmt wurden, an vom Ehemann geschuldete Unterhaltsbeiträge ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vorrichter ordnete indessen an, dass die für Januar bis Juni 2016 an die Ehefrau ausbezahlten IV-Leistungen in einem bestimmten Umfang an die Unterhaltsschuld anzurechnen sind (Dispositiv-Ziffer 4). Einen weiteren Betrag (Zahlungen für das vierte Quartal 2015 von CHF 7‘212.80) rechnete der Vorrichter nicht an, da diese Zahlungen der Ehefrau bereits vollständig als Einkommen angerechnet worden seien und deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden könnten (Erwägung Ziff. 56, p. 355). Die von der Ehefrau am 08. Oktober 2015 vereinnahmte und Gegenstand des Rechtsbegehrens 3 der Berufung bildende Zahlung in gleicher Höhe für das 3. Quartal 2015, d.h. einen Zeitraum vor der Trennung (1. Oktober 2015), war soweit ersichtlich nicht Gegenstand von Begehren im vorinstanzlichen Verfahren und ist im Entscheid der Vorinstanz auch nicht erwähnt. Das entsprechende Rechtsbegehren in der Berufungsschrift geht über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Da es um eine Forderung zwischen den Ehegatten geht, kann auch der Offizialgrundsatz nicht angerufen werden. Auf das Rechtsbegehren 3 der Berufung ist somit nicht einzutreten.
15.4. Das Rechtsbegehren 3 der Berufung kann sodann inhaltlich nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens sein. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss das Eheschutzgericht die Unterhaltsbeiträge festlegen. Es ist jedoch nicht zuständig für die Beurteilung von Forderungen unter Ehegatten. Der Ehemann stützt sich letztlich auf ungerechtfertigte Bereicherung durch Vereinnahmung von Geldern für eine Periode vor der Trennung durch die Ehefrau in der Zeit unmittelbar nach der Trennung. Das hat mit Unterhaltsbeiträgen direkt nichts zu tun und ist im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB).
16.1. Rechtsbegehren betreffend Unterhalt G.________ (Rechtsbegehren 4 der Berufung)
16.1.1. Der Ehemann verlangt in seiner Rechtsschrift Unterhaltsbeiträge für den am 11. Juni 2017 volljährig gewordenen Sohn G.________ und macht diesbezüglich zudem neu Erhöhungsgründe (aufgrund der neuen Arbeitsstelle der Ehefrau im Umfang von 75% in K.________, Wegfall Arbeitswegkosten sowie billigere Wohnung der Ehefrau) geltend, die nach Eintritt der Volljährigkeit von G.________ und zum Teil nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erfolgt sind.
In diesem Zusammenhang stellen sich einerseits Fragen nach der Prozessführungsbefugnis des Ehemannes für G.________, welche in casu unter Ziff. III (Materielles) behandelt werden, zumal die Prüfung der Sachlegitimation nicht Bedingung der prozessualen Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung ist. Andererseits stellen sich auch Fragen nach der Abgrenzung von Noven, die im oberinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, und Abänderungsgründen, für die ein neues Verfahren einzuleiten ist (vgl. unten Ziffer 17.2). Im letzteren Zusammenhang kann zudem von Belang sein, dass das Eheschutzgericht vom Grundsatz her weder für Volljährigenunterhalt noch für vorsorgliche Massnahmen während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens zuständig ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, wie weit die auslaufende Zuständigkeit des (oberinstanzlichen) Eheschutzgerichts noch reicht.
16.1.2. Im Protokoll der Verhandlung vom 31. Mai 2017 sind keine Anträge des Ehemannes auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für G.________ durch die Ehefrau aufgeführt. Gemäss diesem Protokoll hat allerdings der damalige Rechtsanwalt des Ehemannes Berechnungsblätter zu den Akten abgegeben. Diese sind aus den Akten nicht ersichtlich. Es kann somit nicht als erstellt gelten, dass vor der Vorinstanz keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Abgesehen davon müssten solche Anträge aufgrund von Art. 282 Abs. 2 ZPO, der auch im Eheschutzverfahren gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3), entgegen genommen werden, zumal im angefochtenen Entscheid die Frage von Kinderunterhaltsbeiträgen der Ehefrau behandelt wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Ein Nichteintreten aus prozessualen Gründen des Berufungsverfahrens (Streitgegenstand) entfällt aus diesen Gründen.
16.2. Novenrecht und Abänderung
16.2.1. Es stellt sich die Frage, ob die für Rechtsbegehren 4 geltend gemachten Abänderungsgründe im vorliegenden oberinstanzlichen Eheschutzverfahren zu berücksichtigen sind.
16.2.2. Gemäss BGE 143 III 42 E. 5.3 dürfen neue Vorbringen, die gemäss Art. 317 ZPO in der Berufung zulässig sind, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden. Tatsachen, die bis zum Beginn der Beratungsphase im Berufungsverfahren vorgebracht werden konnten, sind deshalb im Berufungsverfahren und nicht in einem Abänderungsverfahren zu behandeln. Diese Voraussetzung wäre vorliegend betreffend die neuen Vorbringen des Ehemannes in der Berufung (neue Arbeitsstelle der Ehefrau im Umfang von 75% in K.________, Wegfall der Arbeitswegkosten der Ehefrau sowie Bezug einer billigeren Wohnung durch die Ehefrau) erfüllt.
16.2.3. In der vom Bundesgericht beurteilten Angelegenheit wäre auch das Abänderungsverfahren als Eheschutzverfahren durchgeführt worden. Es bestand also Gleichartigkeit der Verfahren. In casu ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge muss mittels einer Volljährigenunterhaltsklage, für welche das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO) mit vorgängigem Schlichtungsversuch (Art. 197 und 198 ZPO) gilt, erwirkt werden.
Analog ist die Situation nach Rechtshängigkeit der Scheidung (was in casu jedenfalls für den auf Januar 2018 geltend gemachten Abänderungstatbestand ebenfalls zutrifft). Diesfalls gilt für die Abänderung das Massnahmeverfahren gemäss Art. 276 ZPO.
16.2.4. Zur Abgrenzung zwischen Eheschutz- und Massnahmeverfahren hat sich das Bundesgericht (nach dem von seiner konstanten Rechtsprechung abweichenden Entscheid 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010) in BGE 138 III 646 wie folgt geäussert:
«…la décision de mesures protectrices déploie ses effets - au-delà de la litispendance - jusqu'à ce que le juge des mesures provisionnelles l'ait modifiée (ATF 101 II 1 p. 3 cité dans l' ATF 129 III 60 consid. 2); s'il n'y a pas de conflit de compétences, il importe peu que, en raison du temps nécessaire au traitement du dossier par le tribunal, la décision de mesures protectrices ait ainsi été rendue avant ou après la litispendance de l'action en divorce.»
Demnach wirkt das Eheschutzverfahren über die Rechtshängigkeit der Scheidung hinaus und kann gegebenenfalls auch erst nach Rechtshängigkeit der Scheidung abgeschlossen werden.
Der in BGE 138 III 646 erwähnte BGE 129 III 60 wird im Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 E. 1.3 vom 28. August 2017 aufgegriffen und wie folgt zitiert:
«Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 60 aufgezeigt, wie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht vorzunehmen ist, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird. Demnach wird ein Eheschutzverfahren durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62 f. und E. 4.2 S. 63; mit Hinweis auf BGE 101 II 1 S. 2 f.). Nach dem Gesagten ist das Eheschutzverfahren in Bezug auf alle strittigen Punkte zu Ende zu führen, ist doch die Regelung der Obhut Voraussetzung dafür, überhaupt über die Unterhaltsfrage entscheiden zu können. Ebenso knüpfen Besuchs- und Ferienrecht an der Obhut an. Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid - und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens - hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (BGE 129 III 60 E. 4.2 S. 63).»
16.2.5. Es gilt somit Folgendes: Das Eheschutzgericht bleibt befugt und verpflichtet, Massnahmen für die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens festzulegen, und diese gelten bis zu einer allfälligen Abänderung durch das Scheidungsgericht im Massnahmeverfahren weiter. Für die Abänderung ist ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Scheidungsrichter zuständig. Die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bleibt allerdings für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bestehen, auch wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden hat (vgl. Annette Spycher, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 29 zu Art. 276 ZPO; BGE 138 III 646 E 3).
16.2.6. Somit kann das Eheschutzgericht zwar sein Verfahren ungeachtet der Rechtshängigkeit der Scheidung abschliessen. In dieses Verfahren können jedoch nicht noch neue Sachverhalte aufgenommen werden (abgesehen von solchen, die sich auf das Kindeswohl auswirken), die sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zugetragen haben (so jedenfalls Daniel Bähler, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N’ius Juli 2012, 40 ff., 45 f., sowie Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 2018 47 ff., 57, wonach das Eheschutzgericht nur Tatsachen berücksichtigen darf, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden sind). Gleiches muss gelten, wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens die Volljährigkeit erreicht. Diesfalls ist im Eheschutzverfahren nur noch über die Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit zu befinden, die zwar über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirken, aber nicht in diesem Verfahren noch angepasst werden können.
16.2.7. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich, dass angesichts unterschiedlicher sachlicher und funktioneller Zuständigkeiten der hier in Frage kommenden Gerichte die nach Eintritt der Volljährigkeit von G.________ eingetretenen Sachverhalte trotz des Novenrechts gemäss Art. 317 ZPO, welches dies eigentlich ermöglichen würde, nicht zu berücksichtigen sind. Dies auch dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Ehemann befugt ist (was nachfolgend unter Ziff. III verneint wird), Volljährigenunterhalt für G.________ einzufordern. Auf das Rechtsbegehren 4 der Berufung kann nicht eingetreten werden.
III. Materielles
17. Prozessführungsbefugnis des Ehemannes (Eventualbegründung)
17.1 Selbst wenn auf das Rechtsbegehren 4 der Berufung einzutreten wäre, müsste dieses mangels Aktivlegitimation des Ehemannes abgewiesen werden:
17.2. Der Ehemann verlangt in der Berufungsschrift Unterhaltsbeiträge für den am 11. Juni 2017 volljährig gewordenen Sohn G.________.
17.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge (bzw. der Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge) die Unterhaltsbeiträge für das Kind gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen geltend machen, obwohl der Anspruch dem Kind zusteht und es zu dessen prozessualer Durchsetzung aktivlegitimiert ist (sog. Prozessstandschaft). Damit hat der Elternteil vor Gericht selbst Parteistellung; bei der Prozessstandschaft fallen die Prozessführungsbefugnis und die Rechtsträgerschaft auseinander. Weil die Befugnis zur Prozessstandschaft an die elterliche Sorge anknüpft, endet sie mit Volljährigkeit des Kindes. Dennoch darf im Scheidungsverfahren vom sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil des minderjährigen Kindes für den Zeitpunkt nach dessen Volljährigkeit noch in eigenem Namen Unterhalt geltend gemacht werden (Art. 133 Abs. 3 ZGB; BGE 142 III 78, E. 3.2). Wird das Kind allerdings während der Dauer des Verfahrens volljährig, muss es der Prozessführung durch einen Elternteil explizit zustimmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012, E. 4.2.2; BGE 129 III 55, E. 3.1.5 f. [Pra 92 2003 Nr. 101]). Wird das Verfahren erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eingeleitet, fällt die Möglichkeit einer Prozessstandschaft für Unterhaltsbeiträge dahin und es ist ein normales Vertretungsverhältnis anzunehmen (vgl. zum Ganzen: Michel/Steck, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 17 zu Art. 301 ZPO mit Hinweisen).
17.3. Es ist vorliegend nicht bestritten, dass der Ehemann als Obhutsinhaber befugt ist, gegenüber der Ehefrau Unterhaltsbeiträge für G.________ für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu verlangen. Die Ehefrau macht aber geltend, der Ehemann sei nicht legitimiert, Unterhaltsbeiträge für G.________ nach dessen Volljährigkeit zu verlangen. Soweit Unterhaltszahlungen ab Juli 2017 betreffend, sei die Berufung deshalb per se abzuweisen (p. 401). Der Ehemann führt an, da G.________ erst im Juni 2017 volljährig geworden sei, sei «sein Bedarf weiterhin aufzunehmen» (p. 375), und selbst wenn G.________ im heutigen Zeitpunkt volljährig sei, sei der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus zu bestimmen, da er noch in der Mittelstufe und Erstausbildung sei (p. 379).
Gemäss dem zitierten BGE 129 III 55 dauert die Befugnis des Elternteils, in seinem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge geltend zu machen (Prozessstandschaft) für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit fort, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt. Von einer stillschweigenden Zustimmung des inzwischen Volljährigen kann dabei nur bei entsprechender Information bzw. Konsultation bezüglich den ihn betreffenden Unterhaltsantrag ausgegangen werden (OGer ZH, 13.02.2017, LE160019, E. 6.2.2., unter Hinweis auf BGE 129 III 55 E. 3.1.5).
Jann Six (Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, Rz 2.51) vertritt die Meinung, dass es überhaupt nicht möglich ist, in einem Eheschutzverfahren Unterhalt für volljährige Kinder festzulegen. Es ist allerdings nicht einleuchtend, inwiefern hier ein Unterschied zum Scheidungsverfahren bestehen soll, in dem Art. 133 Abs. 3 ZGB gilt, wonach der Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden kann. Sowohl der genannte Zürcher Entscheid als auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 betrafen Eheschutzverfahren.
17.4. In casu fehlen jegliche Hinweise darauf, ob und wie G.________ nach seiner Volljährigkeit über das Verfahren informiert wurde. Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Ehemannes gewesen, das Gericht entsprechend zu dokumentieren und damit seine Prozessführungsbefugnis für den volljährigen Sohn nachzuweisen, insbesondere nachdem die Vorinstanz die Frage der Vollmacht behandelt und ausgeführt hatte: «G.________ ist im Juni 2017 mündig geworden, so dass mangels Vollmacht an sich sein Unterhalt nur bis Juni 2017 geregelt werden kann. Es macht jedoch kaum Sinn, ab Juli 2017 dessen Kosten aus der Berechnung auszuklammern und nur Ehegattenunterhalt auszuweisen und dadurch G.________ notfalls auf das Prozessieren gegen seine Eltern zu verweisen». Auch wenn für die Sachverhaltsermittlung der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, muss die Rechtsmittelinstanz nicht tätig werden, damit für ein volljähriges Kind, dem es nach der Volljährigkeit an einem gesetzlichen Vertreter mangelt und das seine Interessen grundsätzlich selbst wahrnehmen kann, eine Prozessstandschaft in rechtsgenüglicher Form hergestellt wird. Dass die Tendenz eher in Richtung einer Einschränkung der Prozessstandschaft geht, wird auch aus dem BGE 142 III 78 ersichtlich. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht hinsichtlich der Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern fest, dass die Befugnis der Eltern, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln, mit der Volljährigkeit des Kindes endet (vgl. Ziff. 3.3. des Entscheids). Das Bundesgericht hielt sodann in Bezug auf Art. 289 Abs. 1 ZGB weiter fest, dass diese Norm die Frage, an wen die Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten sind, weder an die Rechtsnatur der Unterhaltsforderung (Minderjährigen- oder Volljährigenunterhalt) anknüpft noch an den Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsforderung, sondern einzig an die Frage, ob das Kind zum Zeitpunkt der Leistung minder- oder volljährig ist.
Damit ist der Ehemann nicht befugt, Unterhaltsbeiträge für G.________ nach Eintritt von dessen Volljährigkeit, d.h. ab Juli 2017, geltend zu machen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine im vorliegenden Verfahren für die Zeit vor der Volljährigkeit getroffene Unterhaltsregelung dahin fällt. Vielmehr ist analog zur Situation bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung bei hängigem Eheschutzverfahren (BGE 138 III 646) davon auszugehen, dass die Regelung weiterhin gilt, bis sie vom neu zuständigen Gericht abgeändert wird (Ziff. 16.2.6. oben).
18. Gegenstand der Prüfung
Wie hiervor erwogen, ist auf die Rechtsbegehren 3 und 4 der Berufung nicht einzutreten. Zu behandeln sind somit ausschliesslich die Rechtsbegehren 1 und 2 der Berufung.
Im Rechtsbegehren 1 beantragt der Ehemann, es sei die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides, soweit die Befreiung der Ehefrau von der Unterhaltspflicht für G.________ ab Januar 2017 betreffend, aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, für G.________ ab März 2017 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 479.00 zu bezahlen. Er ficht somit Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids für die Zeit ab März 2017 an.
Im Rechtsbegehren 2 ficht der Ehemann die Ziffern 3c und 3d des vorinstanzlichen Entscheids an, in welchen er zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für Januar und Februar 2017 (je CHF 1‘415.00) bzw. ab März 2017 (je CHF 599.00) verurteilt wurde.
Weitergehend sind die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Unterhaltsregelung von Oktober 2015 bis und mit Dezember 2016) in Rechtskraft erwachsen.
19. Von der Anfechtung betroffen sind die Phasen 6 (Januar/Februar 2017) und 7 (ab März 2017) gemäss der Terminologie der Vorinstanz. Die Berechnung der Vorinstanz ist aus p. 295 ff. ersichtlich.
Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsbeitrag nach der Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung. Die Berechnungen der Vorinstanz unterscheiden sich in den Phasen 6 und 7 nur durch das dem Ehemann angerechnete Einkommen (Phase 6: CHF 11‘592.00, Phase 7: CHF 9‘542.00) sowie die sich daraus ergebenden variierenden laufenden Steuern (Phase 6: CHF 1‘497.00, Phase 7: CHF 1‘171.00). Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den Bedarf des Ehemannes für beide Phasen die gleichen Bedarfspositionen mit gleich hohen Beträgen aufgenommen (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 2‘350.00, abzüglich Anteil Kind CHF 600.00, Krankenkasse CHF 442.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 400.00, Auswärtiges Essen CHF 150.00, Private Vorsorge/Lebensversicherung CHF 500.00, Besondere Krankheitskosten CHF 380.00). Damit resultierte beim Ehemann ein Überschuss von CHF 5‘023.00 in der Phase 6 und ein solcher von CHF 3‘299.00 in der Phase 7.
Der Ehefrau rechnete die Vorinstanz für beide Phasen ein Einkommen von 5‘500.00 an. Die laufenden Steuern der Ehefrau machten für die Phase 6 CHF 1‘100.00 und für die Phase 7 CHF 889.00 aus. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in den Bedarf der Ehefrau für beide Phasen die gleichen Bedarfspositionen mit gleich hohen Beträgen aufgenommen (Grundbetrag CHF 1‘200.00, Miete CHF 1‘557.00, Krankenkasse CHF 335.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 79.00, Auswärtiges Essen CHF 140.00, Private Vorsorge/Lebensversicherung CHF 500.00). Damit resultierte bei der Ehefrau ein Überschuss von CHF 489.00 in der Phase 6 und ein solcher von CHF 700.00 in der Phase 7.
Die Vorinstanz hat dem Ehemann als Ausgleich für die aufwändige Betreuung von G.________ CHF 300.00 vorab zugeteilt, so dass der aufzuteilende Betrag in der Phase 6 CHF 4‘761.00 und in der Phase 7 CHF 3‘246.00 ausmachte.
Die Barkosten von G.________ beliefen sich gemäss der Berechnung der Vorinstanz auf CHF 1‘404.00 in der Phase 6 (Grundbedarf CHF 1‘993.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Wohnanteil CHF 600.00, Krankenversicherungsprämien CHF 143.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 50.00, Weitere besondere Auslagen CHF 575.00 [CHF 425.00 für die Betreuerin und CHF 150.00 für Spezialdiätkost], Besondere Krankheitskosten CHF 25.00, Überschussanteil CHF 952.00 [20% des aufzuteilenden Betrages], abzüglich eigenes Einkommen CHF 1‘541.00 [Familienzulagen CHF 366.00 und Hilflosenentschädigung CHF 1‘175.00]). In der Phase 7 beliefen sich die Barkosten von G.________ gemäss der Berechnung der Vorinstanz auf CHF 1‘101.00 (Grundbedarf CHF 1993.00, Überschussanteil CHF 649.00, abzüglich eigenes Einkommen CHF 1‘541.00).
Da die Phase 6 nur zwei Monate umfasst, rechtfertigt es sich, zuerst die Phase 7 zu behandeln.
19.1.2. Die Vorinstanz verurteilte den Ehemann zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrags an die Ehefrau von CHF 599.00 (Einkommen Ehefrau CHF 5‘500.00 abzüglich Grundbedarf Ehefrau CHF 4‘800.00 und Überschussanteil Ehefrau CHF 1‘299.00). Der Ehemann beantragt Befreiung von dieser Zahlung und Zahlung eines Unterhaltsbeitrages durch die Ehefrau für G.________ von CHF 479.00. Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
19.1.3. Zunächst wird der Übersicht halber Folgendes festgehalten: Die Berechnung des Ehemannes ist aus p. 381c f. ersichtlich. Die Grundlagen der vom Ehemann vorgenommenen Steuerberechnung wurden nicht eingereicht. Diese kann deshalb nicht rekonstruiert werden. Die Anwendung des Berechnungsblattes der Vorinstanz (p. 295 ff.) unter Einbezug der durch den Ehemann vorgenommenen Veränderungen ergäbe beim Ehemann eine um ca. CHF 300.00 höhere Steuerbelastung. Die Steuerberechnung des Ehemannes ist allerdings für die Ehefrau günstiger, so dass der Berechnungsweise des Ehemannes nicht weiter nachgegangen werden muss. Der nicht durch die Hilflosenentschädigung gedeckte Bedarf von G.________ wird in der Rechtsschrift mit CHF 2‘418.00 (p. 375), im Berechnungsblatt mit CHF 2‘368.00 (p. 381 c) beziffert. Die Differenz betrifft den Zuschlag von CHF 50.00 für auswärtiges Essen, welcher in der Rechtsschrift und in der Berechnung der Vorinstanz, nicht aber im Berechnungsblatt des Ehemannes erscheint. Auch in Bezug auf den Bedarf der Ehefrau stimmt das Berechnungsblatt des Ehemannes nicht mit der Berufungsschrift überein. Dort ist von CHF 4‘625.00 (p. 375) die Rede, unter Hinweis darauf, dass die Steueranlage von J.________ 1.34 und nicht 1.54 betrage. Im Berechnungsblatt erscheint hingegen ein Bedarf von CHF 4‘515.00 (p. 381 c).
19.1.4. Unabhängig von den hiervor erwähnten Ungereimtheiten ist festzuhalten, dass die Berechnungen der Vorinstanz und des Ehemannes sich in folgenden Punkten unterscheiden:
Hilflosenentschädigung: Die Vorinstanz setzt CHF 1‘175.00 als Einkommen von G.________ ein, der Ehemann dagegen CHF 0.
Betreuerin Frau L.________: Diese kostet unbestrittenermassen CHF 850.00. Die Vorinstanz setzt davon die Hälfte, d.h. CHF 425.00 ein, da Frau L.________ neben der Betreuung von G.________ auch übliche Haushaltsarbeiten (für den Ehemann) verrichtet. Der Ehemann setzt diesbezüglich den vollen Betrag ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz die Hilflosenentschädigung als Einkommen betrachtet und der Ehemann nicht (siehe unten).
Vorabzuteilung an den Ehemann: Die Vorinstanz setzt CHF 300.00 und der Ehemann CHF 990.00 ein.
Steuern: Wegen der unterschiedlichen Resultate der Unterhaltsberechnung ergibt sich eine Veränderung der Steuerlast bei der Ehefrau (sie erhält gemäss dem Ehemann nicht nur keine Unterhaltsbeiträge, sondern muss solche bezahlen).
Die erwähnten Punkte werden nachfolgend im Einzelnen behandelt. Diesbezüglich wird auch auf das separate Berechnungsblatt des Obergerichts für die Phase 7 im Anhang verwiesen.
19.1.5. Hilflosenentschädigung
Der Ehemann führt aus (p. 371), bei G.________ sei ab 2017 eine mittlere Hilflosigkeit mit 1,8 Stunden Pflegebedarf pro Tag und somit 54 Stunden pro Monat festgestellt worden. Dabei sei allerdings zu bemerken, dass die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'175.00 als pauschale Entschädigung, unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten gelte und die behinderungsbedingten Mehrkosten von G.________ (wie Taxidienste, Spezialferien, Schäden in der Wohnung aufgrund des Rollstuhls, Rollstuhlausstattung, Spezialausstattung des Autos neue Notebooks, Spezialkleider für G.________, Spezialtherapien, etc.) ein Vielfaches betrügen.
Die Ehefrau vertritt dem gegenüber die Ansicht (p. 403), die Vorinstanz habe sämtliche behinderungsbedingten Mehrkosten als Auslagen im Bedarf von G.________ berücksichtigt. Soweit die Hilflosenentschädigung keinen entsprechenden Schadenspositionen gegenüber stünden, könne ihr per se keine Schadenersatzfunktion zukommen, womit der nicht durch behinderungsbedingte Mehrkosten konsumierte Betrag klarerweise als Einkommen anzurechnen sei.
Die Vorinstanz hat die Hilflosenentschädigung im vollen Umfang von CHF 1‘175.00 als Einkommen von G.________ eingesetzt. In dessen Bedarf hat sie neben den klar nicht behinderungsbedingten Positionen (Grundbetrag, Wohnkostenanteil und Krankenversicherungsprämien) CHF 425.00 für die Betreuerin, CHF 150.00 für Spezialdiätkost, CHF 50.00 für auswärtiges Essen und CHF 25.00 für besondere Krankheitskosten aufgenommen. Beim auswärtigen Essen ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Mehrkosten nicht behinderungsbedingt sind, besucht G.________ doch eine von seinem Wohnort entfernte Schule. Ausserdem fallen besondere Krankheitskosten in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang auch bei nicht behinderten Kindern an. Die Spezialdiätkost ist zwar behinderungsbedingt, aber es geht bei dieser nicht um Hilfestellung bei alltäglichen Lebensverrichtungen. Sie liegt deshalb nicht in der Zielrichtung der Hilflosenentschädigung (Art. 9 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 42 ff. des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und ist von den Eltern zu finanzieren. Somit hat die Vorinstanz CHF 475.00 als möglicherweise von der Hilflosenentschädigung zu deckende behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt. Die vom Ehemann aufgelisteten Mehrkosten (siehe unten) werden im Entscheid nicht thematisiert und nicht angerechnet, obwohl sie ohne Zweifel in gewissem Umfang anfallen.
Die Hilflosenentschädigung wird einer Person ausgerichtet, um behinderungsbedingte Mehrkosten zu ersetzen. Es handelt sich dabei nicht um Einkommen, sondern es sollen die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten ersetzt werden. Entsprechend ist die Hilflosenentschädigung nicht in die Berechnung des Einkommens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2016 E. 5.1.1 vom 18. November 2016; BGE 139 III 401 E. 3.1.2.2 und 4.4.2; Entscheid des Obergerichts ZK 13 210 [Ziff. III.7] vom 29. Mai 2013). Wird sie einbezogen, ist sie durch eine gleich hohe Gegenposition beim Bedarf zu neutralisieren, was die Vorinstanz nicht getan hat.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz bedeutet angesichts der Überschusssituation zwar nicht direkt, dass mit der Hilflosenentschädigung Positionen des üblichen Grundbedarfs gedeckt werden. Es wird jedoch der Überschuss erhöht, was mit der grundsätzlichen Verteilung nach Köpfen der Ehefrau zugute kommt. Aus Transparenzgründen rechtfertigt es sich, die Hilflosenentschädigung im Einkommen G.________ aufzuführen. Es müssen jedoch beim Bedarf Positionen ausserhalb des üblichen Grundbedarfs in mindestens gleicher Höhe aufgenommen werden. Unter diesem Aspekt ist zu entscheiden, ob die Hilflosenentschädigung auch Kosten der Betreuerin abdeckt oder von anderen behinderungsbedingten Auslagen vollumfänglich absorbiert wird.
19.1.6. Betreuerin Frau L.________
Nach Auffassung des Ehemannes übersteigen die behinderungsbedingten Mehrkosten die ausgerichtete Hilflosenentschädigung, so dass die Kosten der Haushaltshilfe vollumfänglich von den Eltern zu finanzieren und in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen seien (p. 371). Die Hilflosenentschädigung werde für Mehrkosten, wie Taxidienste, Spezialferien, Schäden in der Wohnung aufgrund des Rollstuhls, Rollstuhlausstattung, Spezialausstattung des Autos, neue Notebooks, Spezialkleider für G.________, Spezialtherapien, etc. verwendet. Die Ehefrau habe in ihrer Einvernahme selber darauf hingewiesen, dass die ausbezahlte IV-Entschädigung von damals CHF 2'390.00 in etwa gerade die behinderungsbedingten Mehrkosten decke (vgl. p. 255, Zeilen 32-42). Nun sei die Haushaltshilfe neu hinzugekommen und die Hilflosenentschädigung halbiert worden. Die Haushaltshilfe wäre im Weiteren nicht notwendig, wenn sich die Ehefrau ebenfalls an der Betreuung und Pflege von G.________ beteiligen würde. Damit würde die Verantwortung und Betreuung aufgeteilt und der Ehemann wäre erheblich entlastet. Nun leiste diese Haushaltshilfe ebenfalls „Pikettdienst" und helfe aus, falls der Ehemann verhindert oder abwesend sei.
Die Ehefrau entgegnet (p. 403), der Ehemann unterlasse es völlig darzulegen, inwiefern die Hilflosenentschädigung angeblich nicht für die Haushaltshilfe, sondern für zusätzliche Mehrkosten verwendet werden solle. Die behaupteten angeblichen Mehrkosten seien überdies nicht ansatzweise belegt und würden bestritten.
Die Haushaltshilfe muss offensichtlich nur wegen der Behinderung von G.________ beigezogen werden, die ihm die Vornahme alltäglicher Lebensverrichtungen stark erschwert. Somit fällt sie unter die Zweckbestimmung der Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG). Für den Umfang der vom Ehemann geltenden zusätzlichen Auslagen, die zudem nur einzelfallweise und nicht periodisch anfallen, fehlen Anhaltspunkte, die deren Bezifferung ermöglichen könnten. Die vom Ehemann zitierte Aussage der Ehefrau in der Verhandlung genügt dafür nicht. Sie ist zu unbestimmt und betrifft zudem eine zurückliegende Zeit.
Demzufolge sind die ganzen Kosten der Haushaltshilfe im Umfang von CHF 850.00 der Hilflosenentschädigung zu belasten. Wie die Betreuerin eingesetzt wird, ob vollumfänglich zur Pflege von G.________ oder zur Entlastung des Ehemannes, damit dieser Pflegeleistungen erbringen kann, ist nicht von Bedeutung.
19.1.7. Steuerangaben
Bei den Steuerangaben sind einzig die Steueranlagen anzupassen. Gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung (abrufbar unter www.fin.be.ch > Steuern > Steuern berechnen > Steueranlagen) betrug im Jahr 2017 die Steueranlage von J.________ bei Bern 1.20 und diejenige von M.________ 1.34. Zwar hat nur der Ehemann (in Bezug auf die Ehefrau) die von der Vorinstanz angenommene Steueranlage thematisiert. Die Steueranlagen sind jedoch gerichtsnotorisch. Die weiteren von der Vorinstanz festgehaltenen Steuerangaben wurden von den Parteien nicht beanstandet. Die effektiv in die Berechnung aufzunehmenden Steuerbeträge ergeben sich aus dem Abgleich mit den Unterhaltsbeiträgen.
19.1.8. Vorabzuteilung an den Ehemann
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Überschussverteilungsmethode dem Ehemann als Ausgleich für die aufwändige Betreuung von G.________ CHF 300.00 vorab zugeteilt (Entscheidbegründung Ziffer 41). Dadurch ergab sich ein Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Ehefrau von CHF 599.00 statt CHF 758.00.
Der Ehemann verlangt eine Vorabzuteilung von CHF 990.00, die er wie folgt herleitet (p. 373): G.________ benötige pro Monat gemäss Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 12. Februar 2016 (Berufungsbeilage 13) einen Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung von 54 Stunden (1 Stunde 48 Minuten pro Tag x 30 Tage). Die Haushaltshilfe decke davon 21 Stunden ab. Somit verblieben 33 Stunden für den Ehemann. Diese seien mit mindestens CHF 30.00 pro Stunde zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der Ehefrau (p. 407) ist vorliegend zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht relevant, wie hoch der effektive Betreuungsaufwand ist. Zur Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge sei beim Ehemann auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen und es sei für die zusätzliche Betreuung eine Vorabzuteilung zu Gunsten des Ehemannes vorzunehmen, wenn die Hilflosenentschädigung berücksichtigt werde. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt umgesetzt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Vorabzuteilung von CHF 300.00 monatlich sei in korrekter Ausübung des dem Eheschutzrichter zustehenden Ermessens erfolgt. Von diesem Ermessensentscheid weiche die Berufungsinstanz nach der Ohne-Not-Praxis grundsätzlich nicht ab.
Die Vorabzuteilung innerhalb einer nach der Überschussverteilungsmethode vorgenommenen Berechnung ist ein Element einer Gesamtbetrachtung und deshalb nicht für sich allein zu beurteilen. Ausgangspunkt ist Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen, wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern, verständigenund die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen. In Bezug auf den Kindesunterhalt bestimmt Art. 276 ZGB in analoger Weise, dass Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen.
Gemäss dem separaten Berechnungsblatt des Obergerichts des Kantons Bern für die Phase 7 ergäbe sich aufgrund der obigen Korrekturen, aber ohne Vorabzuteilung, ein Unterhaltsbeitrag von CHF 340.00 zu Gunsten der Ehefrau, wobei diese für G.________ keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen muss. Es ist jedoch klar, dass von den Ehegatten ausschliesslich der Ehemann Betreuungsleistungen für G.________ erbringt, und dies in nicht unerheblichem Umfang. Eine Verteilung des Überschusses rein nach Köpfen trüge dieser Mehrbelastung nicht Rechnung. Dem Ehemann ist deshalb ein Teil des Überschusses vorab zuzuweisen. Allerdings trägt eine Berechnung nach Stunden und Stundenansatz, wie vom Ehemann postuliert, dem familiären Umfeld nicht Rechnung. Die Beschäftigung mit dem Sohn und dessen Behinderung ist nicht einfach eine zu entschädigende Arbeit. Eine direkte Monetarisierung ist fehl am Platz. Es kann deshalb auch nicht auf Kosten der Spitex für solche Leistungen (Berufungsbeilage 7) verglichen werden.
Bei einer Vorabzuteilung von CHF 300.00 (gemäss Vorinstanz) würde vom Gesamtüberschuss von CHF 2‘888.00 CHF 1'035.00 auf die Ehefrau, 1‘335.00 auf den Ehemann und CHF 518.00 auf G.________ entfallen. Bei einer Vorabzuteilung von CHF 990.00 (gemäss Ehemann) vom Gesamtüberschuss von CHF 2‘875.00 würden CHF 754.00 auf die Ehefrau, CHF 1‘744.00 auf den Ehemann und CHF 377.00 auf G.________ entfallen. Die leichte Differenz beim Gesamtüberschuss ergibt sich aus der Steuerberechnung (Auswirkungen der Progression).
Eine Vorabzuteilung von bloss CHF 300.00 trägt der Mehrbelastung des Ehemannes im Verhältnis zur Ehefrau zu wenig Rechnung. Bei einer Vorabzuteilung von CHF 990.00 würde eine zu grosse Diskrepanz zwischen den Ehegatten entstehen, zumal Pflegeleistungen für G.________ teilweise mit der Hilflosenentschädigung abgegolten werden und der Pflegebedarf mit zunehmendem Alter sinken dürfte.
Bei einer Vorabzuteilung von CHF 650.00 an den Ehemann bliebe die Ehefrau von Unterhaltspflichten gegenüber G.________ befreit, würde jedoch keinen Unterhaltsbeitrag vom Ehemann erhalten. Dies bedeutet, dass sie den von ihr selbst erwirtschafteten Überschuss von CHF 895.00 behalten könne. Dem Ehemann verbliebe ein Überschuss von (gerundet) CHF 1‘545.00, G.________ würde einen solchen von CHF 445.00 erhalten. Dies scheint insgesamt eine angemessene Lösung zu sein.
19.2.
19.2.1. Phase 6
19.2.2. Die Vorinstanz verurteilte den Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau von CHF 1‘415.00. Der Ehemann beantragt eine Nulllösung und die Ehefrau die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die Berechnung der Vorinstanz ist aus p. 291 ff. ersichtlich. Der Ehemann hat als Berufungsbeilage 4 (p. 381a ff.) das Berechnungsblatt der Vorinstanz eingereicht, so dass ein Berechnungsblatt entsprechend seinen Vorstellungen fehlt. Im Text der Rechtsschrift wird ausgeführt, es ergäben sich für den Ehemann und G.________ in den Phasen 6 und 7 die gleichen Bedarfsrechnungen.
Da sich zwischen den Phasen 6 und 7 nur das Einkommen des Ehemannes (nach unten) verminderte, sind für die Phase 6 die gleichen Bedarfsrechnungen zu verwenden wie für die Phase 7. Für die nachfolgende Berechnung wird auch auf das separate Berechnungsblatt des Obergerichts des Kantons Bern für die Phase 6 im Anhang verwiesen.
Der Antrag des Ehemannes (Nulllösung) entspricht einer Verteilung des Überschusses von CHF 4‘368.00 mit CHF 895.00 für die Ehefrau, CHF 3‘025.00 für den Ehemann und CHF 448.00 für G.________. Dieser krasse Unterschied zwischen den Elternteilen widerspricht der Idee, dass alle Familienmitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Auch unter dem Aspekt, dass die Ehefrau in dieser Zeit keine Betreuungsaufgaben für G.________ wahrgenommen hat, kann sie von einer Teilhabe am hohen Einkommen des Ehemannes nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Anderseits würde eine Vorabzuteilung von bloss CHF 300.00 an den Ehemann zu einer Verteilung des Überschusses von CHF 1‘649.00 für die Ehefrau, CHF 1‘949.00 für den Ehemann und CHF 825.00 für G.________ führen. Damit würde wiederum der Mehrbelastung des Ehemannes ungenügend Rechnung getragen. Angemessen erscheint es, der Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 1‘300.00, entsprechend rund 30 % des Gesamtüberschusses zuzuweisen (entsprechend einer Vorabzuteilung für den Ehemann von CHF 1‘150.00), was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 525.00 ergibt.
20. Fazit: Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, soweit die Zeit bis und mit Dezember 2016 betreffend, sowie die Dispositiv-Ziffern 3 a) und b) und die Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sind.
Auf das Rechtsbegehren 3 der Berufung wird nicht eingetreten bzw. die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids bleibt unverändert.
Auf das Rechtsbegehren 4 wird nicht eingetreten bzw. die geltend gemachten Abänderungsgründe für die Zeit ab September 2017 bzw. Januar 2018 werden nicht geprüft.
Das Rechtsbegehren 1 der Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird bestätigt.
Das Rechtsbegehren 2 der Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 c) des angefochtenen Entscheids wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau für die Monate Januar und Februar 2017 auf CHF 525.00 festgesetzt. Die Dispositiv-Ziffer 3 d) des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau ab März 2017 keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr schuldet.
IV. Kosten
21. Erstinstanzliche Prozesskosten
21.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2).
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Nach der bernischen Praxis werden die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Von der bernischen Praxis kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die Verursachung unnötiger Prozesskosten.
21.2. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘800.00, den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Diese Kostenregelung kann aufgrund von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO bestätigt werden.
22. Oberinstanzliche Prozesskosten
22.1. Der Ehemann unterliegt in Bezug auf seine Begehren um Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages durch die Ehefrau von mindestens monatlich CHF 479.00, Anrechnung eines zusätzlichen Betrags von CHF 3‘606.40 an die von ihm geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge und vollständige Befreiung von der Ehegattenunterhaltspflicht für Januar und Februar 2017. Er obsiegt betreffend die Ehegattenunterhaltspflicht für Januar und Februar 2017 teilweise, indem die Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘415.00 auf CHF 525.00 gesenkt werden, und für März 2017 vollständig, indem er von der Pflicht zur Leistung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von CHF 599.00 befreit wird.
22.2. Der Ehemann unterliegt damit zu rund 50%, weshalb sich (nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO) eine hälftige Teilung der oberinstanzlichen Gerichtskosten aufdrängt. Die Parteikosten sind entsprechend wettzuschlagen.
22.3. Der Streitwert dürfte in casu auf eine Laufzeit der Unterhaltsbeiträge von 5 Jahren gerechnet (interne Praxisfestlegung: Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 22. Februar 2011) und in Berücksichtigung, dass G.________ wohl ein Studium absolvieren wird, gegen CHF 100‘000.00 betragen. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 lit. b des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und teilweise mit dem vom Ehemann geleisteten Vorschuss von CHF 2‘500.00 verrechnet. Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Für den Restbetrag von CHF 1‘500.00 wird der Ehefrau noch separat Rechnung gestellt werden.
Die Kammer entscheidet:
Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2017, soweit die Zeit bis und mit Dezember 2016 betreffend, sowie die Dispositiv-Ziffern 3 a) und b) und die Dispositiv-Ziffer 6 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 c) des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2017 wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau für die Monate Januar und Februar 2017 auf CHF 525.00 festgesetzt. Ab März 2017 schuldet der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.
Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und teilweise mit dem vom Ehemann geleisteten Vorschuss von CHF 2‘500.00 verrechnet.
Die Ehefrau hat dem Ehemann CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Für den Restbetrag von CHF 1‘500.00 wird der Ehefrau noch separat Rechnung gestellt werden.
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens.
Zu eröffnen:
den Parteien
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
Bern, 25. Juni 2018
Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler i.V. Oberrichterin Grütter
Die Gerichtsschreiberin: Miescher
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.
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Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Die Berechnungstabellen im Anhang des Entscheids werden sichtbar, wenn das Dokument im Originalformat geöffnet wird.
Berechnungsblätter Phase 6
Hauptblatt
Steuerangaben
Berechnungsblätter Phase 7
Hauptblatt
Steuerangaben
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