Recusal decision: no right to judge’s written statement

ZK 2017 502Obergericht / Zivilkammer27.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal against the rejection of a recusal request, the Bern Cantonal Court held that the challenged judge’s silence did not violate the appellant’s right to be heard. The court further found that the reasoning of the first-instance decision was sufficient and that alleged errors in calculating the cost advance and dispute value did not objectively show bias. The appeal was dismissed, court costs of CHF 600 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; recusal proceedings and right to be heard: the challenged judicial person must in principle be heard on the recusal motion, but the applicant has no enforceable claim that a statement is actually filed. The hearing guarantee is satisfied if an existing statement is communicated and a right of reply is granted; the absence of a submission by the challenged judge does not as such constitute a constitutional violation. A refusal to entertain recusal cannot be based on ordinary procedural or assessment errors unless particularly grave or repeated mistakes objectively reveal lack of distance and neutrality; measures of case management are not, by themselves, indicia of bias. The authority may confine itself to the decisive reasons and need not address every objection individually (consid. 16–18).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiberin von Hünerbein

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin

gegen

C.________

Gesuchsgegner/Beschwerdegegner

D.________

Gegenpartei im Hauptverfahren

GegenstandAusstand

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. September 2017 (CIV 17 5246)

Regeste:

Stellungnahme einer abgelehnten Gerichtsperson im Ausstandsverfahren.

Dem Gesuchsteller steht weder gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO noch auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Einreichung einer Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson zu. Der Gehörsanspruch des Gesuchstellers ist nur dann verletzt, wenn ihm eine erfolgte Stellungnahme nicht zur Kenntnisnahme und Replik zugestellt wird (E. 17.1 – 17.2).

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist zwischen der Klägerin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und der Beklagten D.________ ein Verfahren betreffend Arbeitsrecht hängig (CIV 17 4931). Die Beschwerdeführerin klagte eine Leistungsentschädigung von CHF 30‘000.00 netto ein.

2. Der zuständige Gerichtspräsident C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2017 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 auf.

3. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. August 2017 mit, dass er aufgrund der Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren mit einem Streitwert bis CHF 30‘000.00 (Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) vom Absehen eines Gerichtskostenvorschusses ausgehe.

4. Mit Verfügung vom 28. August 2017 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin sodann zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5‘500.00 auf.

5. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 1. September 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner ein (pag. 1 ff.).

6. Der Abteilungsleiter der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Zwahlen, setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. September 2017 Frist bis zum 18. September 2017, um eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen (pag. 17). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

7. Mit Entscheid vom 29. September 2017 wies Gerichtspräsident Zwahlen das Ausstandsgesuch ab und schlug die Verfahrenskosten zur Hauptsache (pag. 25 ff.).

8. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, Gerichtspräsident C.________ sei zum Ausstand im Verfahren CIV 17 4931 zu verpflichten und die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 41 ff.).

9. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 stellte der Beschwerdegegner Antrag auf Abweisung der Beschwerde, auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie auf Abweisung des Ausstandsgesuches vom 1. September 2017 (pag. 75 ff.).

10. Ein Entscheid des Regionalgerichts über ein Ausstandsgesuch kann mit Beschwer­de angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).

11. Für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 lit. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

12. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

13. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 ZPO erwähnten Ausstandsgründe gegeben ist.

14. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Ausstandsgrund der Befangenheit gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. In ihrem Ausstandsgesuch stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe bei der Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses den Streitwert grob fehlerhaft und aktenwidrig ermittelt. Er erachte den Bruttolohn als massgeblich, obwohl hierzu noch kein Entscheid des Bundesgerichtes vorliege, und addiere entgegen Lehre und Rechtsprechung unter anderem den Arbeitgeberbeitrag. Die Unbefangenheit des Beschwerdegegners sei deshalb in Frage gestellt.

15. Die Vorinstanz verneinte den Anschein der Befangenheit. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion habe der Richter den Streitwert zu ermitteln, um den Gerichtskostenvorschuss festzulegen. Aus der Begründung der Verfügung vom 28. August 2017 erhelle, dass sich der Beschwerdegegner eingehend mit der Streitwertfestlegung auseinandergesetzt und nach dem Hinweis von Rechtsanwalt B.________ den mit Verfügung vom 18. August 2017 einverlangten Vorschuss noch einmal überprüft habe. Eine nachträgliche Erhöhung des Kostenvorschusses sei möglich und zulässig. Dass er bei der Ermittlung des Streitwerts grob fehlerhaft vorgegangen sei, könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Der Begründung vom 28. August 2017 liessen sich keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit entnehmen.

16. Vor Obergericht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf einzelne ihrer Vorbringen nicht eingegangen sei und damit die Begründungspflicht verletzt habe.

16.1 So habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass die Arbeitgeberbeträge bei der Ermittlung des Bruttolohns nicht zu berücksichtigen seien.

16.2 Ausserdem fehlten im angefochtenen Entscheid Ausführungen zu ihrem Bedenken, dass der Beschwerdegegner wegen des Hinweises auf die aus ihrer Sicht unrichtige Streitwertberechnung eine Feindschaft oder eine innere (unbewusste) Abneigung gegen sie oder ihren Rechtsvertreter habe.

16.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677).

16.4 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz berücksichtigt. Insbesondere setzte sie sich mit der Frage der Berechnung des Streitwerts auseinander, soweit dies zur Ermittlung einer allfälligen Befangenheit des Beschwerdegegners relevant erscheint (E. 7 des angefochtenen Entscheids; pag. 29). Indem die Vorinstanz die Erhöhung des Kostenvorschusses als zulässig erachtete und keinen Ausstandsgrund feststellen konnte, verneinte sie auch den Anschein einer Feindschaft oder inneren Abneigung wegen des Hinweises von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2017. Eine ausdrückliche Abhandlung dieses Einwandes erwies sich daher als entbehrlich.

16.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung verfängt nicht.

17. Die Beschwerdeführerin macht eine weitere Gehörsverletzung geltend, indem der abgelehnte Richter sich pflichtwidrig nicht habe vernehmen lassen. Zur Feststellung des Sachverhalts sei die Stellungnahme des Beschwerdegegners unentbehrlich. Der gesuchstellenden Partei stehe ein Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik zu.

17.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson Stellung zum Ausstandgesuch, das gegen sie eingereicht wurde. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu akzeptieren oder zu bestreiten. Die abgelehnte Gerichtsperson hat zur Gesuchsbegründung in substanziierter Weise entweder in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.1 m.H.). Die Stellungnahme bildet einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren, weshalb die gesuchstellende Partei nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik hat (vgl. Urteil des BGer 1P.125/2006 vom 24. März 2006 E. 2.2). Vom Einholen einer Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich (Urteil des BGer 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 6.1) oder offensichtlich unbegründet einstuft (Urteil des BGer 5A_600/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2 f.; zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1).

17.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser liess sich jedoch nicht vernehmen. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, verlangt dieses in seiner Ausprägung als Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik doch lediglich die Zustellung einer erfolgten Stellungnahme an den Gesuchsgegner; es verschafft aber keinen Anspruch darauf, dass auch tatsächlich eine Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson erfolgt. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall nicht einmal die Einholung einer Stellungnahme erforderlich gewesen, erwies sich das Ausstandsgesuch doch als offensichtlich unbegründet.

17.3 Selbst wenn man einen einfachrechtlichen Anspruch des Gesuchstellers auf Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson direkt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO bejahen wollte, zöge dessen Verletzung noch nicht ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich. Verfahrensrecht ist nie Selbstzweck. Die fehlerhafte Anwendung einer Norm der ZPO kann daher nur dann zur Gutheissung eines Rechtsmittels führen, wenn dies für den Ausgang des Verfahrens kausal war, ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil des BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2). Dies trifft auf Art. 49 Abs. 2 ZPO nicht zu. Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die mangelnde Stellungnahme durch den Beschwerdegegner auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt haben soll.

17.4 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge der Gehörsverletzung auch in diesem Punkt nicht durch.

18. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den Streitwert grob fehlerhaft ermittelt, weshalb er befangen erscheine. Ausserdem begründe die unterlassene Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einen weiteren Ausstandsgrund.

18.1 Richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung genügen in der Regel nicht, um Voreingenommenheit zu begründen. Nur ausnahmsweise können derartige Fehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteile des BGer 4A_140/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2; 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, vermögen als solche keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (Urteile des BGer 4A_314/2010 vom 30. Juli 2010 E. 2; 1P.404/2005 vom 26. September 2005 E. 2.1; 1P.618/2003 vom 15. Januar 2004 E. 3).

18.2 Will sich die Beschwerdeführerin gegen allgemeine Verfahrensverstösse zur Wehr setzen, hat sie diese im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Soweit sie den einverlangten Gerichtskostenvorschuss bemängelt, hat sie ein entsprechendes Beschwerdeverfahren angestrengt. Auf den entsprechenden Entscheid kann verwiesen werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 441 vom 30. Oktober 2017).

18.3 Inwiefern der Beschwerdegegner als befangen erscheinen soll, indem er sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Für die Kammer ist kein Anschein der Befangenheit ersichtlich. Es kann keine schwere Verletzung richterlicher Pflichten erkannt werden.

18.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, die Vorwürfe der inneren Feindschaft und Ablehnung sowie der Befangenheit sind aus der Luft gegriffen.

19. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

21. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt.

22. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Die Kammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Mitzuteilen:

der Vorinstanz

der Gegenpartei im Hauptverfahren

Bern, 27. November 2017 (Ausfertigung: 29. November 2017)

Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni

Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zwischenentscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 15'000.00.

**Hinweis:**Der Entscheid wurde bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 4A_663/2017 vom 15. März 2018.

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Schlagwörter

recusalbiasright to be heardreply rightcost advancedispute valueprocedural errorcivil procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recused judge’s failure to submit a statement violated the appellant’s right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant had no entitlement to an actual statement by the challenged judge; the right to be heard only required service of any statement that was in fact filed.

Extrahierte Begründung

Art. 49(2) ZPO obliges the judge to comment, but the constitutional hearing right protects only access to and reply to an existing statement. If the judge remains silent, there is no hearing violation. In any event, a statement would not have been necessary because the recusal motion was manifestly unfounded.

Kernrechtsfrage

Whether the appealed decision inadequately reasoned the rejection of the recusal request.

Extrahierter Entscheid

No. The cantonal court addressed the decisive aspects of the cost-advance calculation insofar as relevant to bias; it was not required to discuss every argument separately.

Extrahierte Begründung

The duty to give reasons is satisfied when the authority deals with the essential points. By finding the disputed cost-advance adjustment permissible and seeing no recusal ground, the court necessarily rejected the allegation of hostility or inner aversion.

Kernrechtsfrage

Whether the judge’s alleged erroneous calculation of the amount in dispute created an appearance of bias.

Extrahierter Entscheid

No. Even a wrong procedural or assessment decision does not usually show bias; only particularly serious or repeated errors indicating lack of neutrality can do so.

Extrahierte Begründung

The complaint concerned the judge’s handling of the cost advance and dispute-value assessment. Such procedural measures, whether correct or incorrect, are to be challenged through the ordinary remedies and do not by themselves evidence partiality.

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