BesetzungOberrichter Knecht (Präsident i.V.)
Oberrichter Schmid
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Imboden
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
GegenstandUngehorsam gegen amtliche Verfügungen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. Juni 2025 (PEN 25 82)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 5. Juni 2025 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig, begangen am 10., 17. und 31. Januar 2025. Es verurteilte sie zu einer Busse von CHF 500.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 2’100.00 (pag. 143 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 16. Juni 2025 Berufung an (pag. 148). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 die schriftliche Urteilsbegründung vom gleichen Tag zu (pag. 156 ff., pag. 172 ff.).
Am 12. November 2025 erklärte die Beschuldigte Berufung und begründete diese (pag. 181 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. November 2025 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 191).
Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 21. November 2025 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), gewährte der Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der bereits erfolgten Berufungsbegründung und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 192 f.).
Innert der auf Antrag der Beschuldigten mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 verlängerten Frist (pag. 196 f., pag. 199 f.) ging keine ergänzende Berufungserklärung ein, worauf mit Verfügung vom 16. Januar 2026 der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 201 f.).
Beweisanträge
Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten, es seien die Akten ________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental (nachfolgend: KESB Emmental) zu edieren und D.________ als Zeuge einzuvernehmen (pag. 183), unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO abgewiesen (pag. 192 ff.).
Anträge der Beschuldigten in der Hauptsache
Die Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 12. November 2025 die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen unter Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern und unter angemessener Entschädigung für das erlittene Unrecht. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines neuen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 183).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gegenstand im erstinstanzlichen Hauptverfahren bildeten ausschliesslich Übertretungen, weshalb die Kammer hierbei nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt. Das erstinstanzliche Urteil ist somit nur auf Rechtsfehler und offensichtlich unrichtige (d.h. willkürliche) resp. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen (Art. 398 Abs. 4 erster Satz StPO). Die eingeschränkte Kognition kommt auch bei der Überprüfung der Strafzumessung zum Tragen. So ist in die erstinstanzliche Strafzumessung nur einzugreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Solange die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 398 StPO; Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO).
Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies hat namentlich zur Folge, dass betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 18. Dezember 2024, oberinstanzlich kein Schuldspruch ergehen kann (vgl. pag. 164). Die Vorinstanz hat es diesbezüglich unterlassen, die Beschuldigte formell freizusprechen, um die in der Anklageschrift als Tatmehrheit angeklagten vier Vorfälle erschöpfend zu behandeln (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 20 vom 10. August 2018 E. III.12.3). Dies ist oberinstanzlich zu korrigieren.
II. Formelle Rügen der Beschuldigten
Beweiserhebung von Amtes wegen sowie rechtliches Gehör
Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz hätte nicht von Amtes wegen den Sendenachweis des Entscheids der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 edieren und zu den Akten erkennen dürfen. Zudem kritisiert sie, die Zustellung des Entscheids der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 sei erstmals am Verhandlungstag thematisiert und der Sendenachweis ihr erst am Verhandlungstag ausgehändigt worden, so dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, die Rechtmässigkeit resp. Zustellung formell zu prüfen (pag. 149, pag. 184).
Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Art. 6 der StPO richtet sich ganz allgemein an «die Strafbehörden», verpflichtet also sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Strafgerichte im Grundsatz gleichermassen (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 6 StPO). Namentlich erhebt das Strafgericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO).
Eine Strafbarkeit nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) setzt voraus, dass der Täter von der auferlegten Verpflichtung wie auch der Strafdrohung wusste (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 186 und N. 252 zu Art. 292 StGB). Die Vorinstanz hat somit korrekterweise von Amtes wegen bei der KESB Emmental den Sendenachweis betreffend den Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 ediert (pag. 44, pag. 46).
Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung informierte die Gerichtspräsidentin die Beschuldigte gleich zu Beginn der Verhandlung, dass der Sendenachweis von Amtes wegen bei der KESB Emmental eingeholt worden sei und händigte ihr eine Kopie aus (pag. 46). Die Beschuldigte hatte somit Gelegenheit, sich im Rahmen ihrer Einvernahme und ihres Parteivortrags zum Sendenachweis und zum Erhalt bzw. zur Kenntnisnahme des Entscheids der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 zu äussern (pag. 46, pag. 47 Z. 44 f., pag. 51). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit einhergehend nicht ersichtlich.
Schriftliche Plädoyernotizen
Die Beschuldigte moniert in formeller Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe sich geweigert, ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen (pag. 148, pag. 184).
Gemäss Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übergab die Beschuldigte beim Verlassen des Gerichtssaals ihre schriftlichen Plädoyernotizen der Gerichtspräsidentin, worauf diese ihr mitteilte, dass diese nicht entgegengenommen würden, und ihr die Plädoyernotizen zurückgab. Kurz nach Beginn der Urteilsberatung kehrte die Beschuldigte in den Gerichtssaal zurück und legte ihre Plädoyernotizen mit der Bemerkung auf den Einvernahmetisch, diese dem Gericht abgeben zu wollen. Zudem gab die Beschuldigte ihre Plädoyernotizen an der Loge des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau gegen Empfangsbestätigung ab (vgl. pag. 49). Nach Wiederaufnahme der Verhandlung und vor Urteilseröffnung verfügte die Vorinstanz, dass die Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen und vernichtet werden (pag. 49).
Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Art. 346 StPO schreibt solches nicht vor. Daraus ergibt sich nur, dass die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2). Vorliegend hat die Beschuldigte mündlich plädiert und wurde ihr Parteivortrag zusätzlich als Audioaufnahme zu den Akten genommen (pag. 49, pag. 51).
Abweisung Beweisantrag und Nichtbeizug KESB-Akten
Die Beschuldigte kritisiert ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Beweisantrag auf Einvernahme von D.________ als Zeugen abgewiesen und darauf verzichtet, die Akten ________ der KESB Emmental zu edieren (pag. 149 f., pag. 184).
Sie begründete ihren Beweisantrag erstinstanzlich damit, dass D.________ beim Erstbesuch des sozialpädagogischen Familienbegleiters E.________ anwesend gewesen sei und bestätigen könne, dass ihr Sohn B.________ nicht mit E.________ habe mitgehen wollen und sie keinen Einfluss auf seinen Entscheid genommen habe. D.________ unterstütze sie seit Januar 2024 und verfüge über umfassende Kenntnisse aller relevanten Vorgänge (pag. 52).
Mit dem genannten «Erstbesuch» dürfte die Beschuldigte den nicht stattgefundenen Besuchstermin vom 27. November 2024 gemeint haben (vgl. pag. 3 f.), der nicht Verfahrensgegenstand ist. Betreffend den Besuchstermin vom 18. Dezember 2024 ist bereits aus der aktenkundigen E-Mail von D.________ vom selben Tag bekannt, dass nach dessen Dafürhalten B.________ nicht in das Auto der Beschuldigten einsteigen wollte und die Beschuldigte ihren Sohn informiert und positiv auf den Besuch seines Vaters vorbereitet haben soll (pag. 11). D.________ trat zudem wiederholt gegenüber den Behörden und namentlich gegenüber der KESB Emmental als Vertreter und Unterstützer der Beschuldigten auf und brachte in ihrem Namen Argumente und Begründungen vor, wie sie auch im vorliegenden Verfahren von der Beschuldigten selbst geltend gemacht und behauptet werden. Bei D.________ handelt es sich folglich um keine unbeteiligte Drittperson resp. keinen neutralen Zeugen, der das Vorgefallene unvoreingenommen ohne persönliche Interessen und emotionale Bindung objektiv schildern könnte. Durch dessen Befragung waren somit keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten – namentlich keine, die nicht bereits mittels Einvernahme der Beschuldigten erhältlich gemacht werden konnten. Die Vorinstanz verfiel somit nicht in Willkür, wenn sie den Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung abwies, die für die Sachverhaltsaufklärung relevanten Informationen liessen sich aus den Akten und der erstinstanzlichen Einvernahme der Beschuldigten gewinnen (pag. 159).
Gleiches gilt für den Nichtbeizug der Akten ________ der KESB Emmental. Der massgebliche Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 ist aktenkundig, und es ist unbestritten, dass die Beschuldigte die ihr erteilte Weisung nicht befolgte. Wie nachfolgend dargelegt, waren die Akten sodann auch für die Prüfung des von ihr geltend gemachten Rechtfertigungs- resp. Schuldausschlussgrunds nicht erforderlich (E. III.14 unten).
Fazit
Die formellen Rügen der Beschuldigten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 7. Februar 2025 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Darin wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB, mehrfach begangen am 18. Dezember 2024 sowie am 10., 17., und 31. Januar 2025, schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 21):
Die beschuldigte Person wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental unter Strafandrohung angewiesen, vier begleitete Besuche zwischen ihrem Sohn B.________ und dem Vater zuzulassen. Die beschuldigte Person hatte Kenntnis von der Verfügung und auch davon, dass sie sich strafbar macht, wenn sie dagegen verstösst. Dennoch hat sie das begleitete Besuchsrecht zwischen ihrem Sohn B.________ und dessen Vater verhindert. Sie hat somit vorsätzlich gegen die amtliche Verfügung verstossen.
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (pag. 161 f. und pag. 166):
Gestützt auf den Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 ist erstellt, dass die Beschuldigte unter Strafandrohung von Art. 292 StGB dazu verpflichtet wurde, vier Besuche, am 18.12.2024 zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr, am 10.01.2025 zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr, am 17.01.2025 zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr und am 31.01.2025 zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr, zwischen ihrem Sohn B.________ und dessen Vater zuzulassen (pag. 3 ff.). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (pag. 9 f.). Dem Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 ist zu entnehmen, dass dieser unter anderem der Beschuldigten per Einschreiben und A-Post+ sowie D.________ per Einschreiben, A-Post+ und vorab per E-Mail zugestellt wurde. Die Beschuldigte bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung, den Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 erhalten zu haben (pag. 47, Z. 35 f.). Die Aussage deckt sich mit der Zustellungsbestätigung (pag. 44). Gemäss dieser wurde der Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 am 23.12.2024 zugestellt. Es kann somit festgehalten werden, dass der Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 der Beschuldigten erst nach dem ersten angeordneten Besuch per Einschreiben zugestellt worden ist. Dem E-Mail von D.________ an die KESB Emmental vom 18.12.2024 ist folgendes zu entnehmen (pag. 11): «Sie hatten Gelegenheit geboten, dass B.________ seinen Vater heute besucht». Diese Wortwahl von D.________ lässt den Schluss zu, dass die Beschuldigte vom Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 bereits am 18.12.2024 Kenntnis hatte. Zugunsten der Beschuldigten ist auf die Zustellbestätigung abzustellen, dass sie effektiv erst am 23.12.2024 Kenntnis des Entscheides der KESB Emmental vom 13.12.2024 erhalten hat (vgl. Ausführungen in Ziff. IV.1.2. hiernach).
Gemäss E-Mail von D.________ vom 18.12.2024 hat am 18.12.2024 kein Besuch zwischen B.________ und C.________ stattgefunden (pag. 11). Weiter kann dem E-Mail von E.________ vom 10.01.2025 entnommen werden, dass am 10.01.2025 kein Besuch zwischen B.________ und C.________ stattgefunden hat (pag. 13). Zudem geht aus dem E-Mail von C.________ vom 17.01.2025 hervor, dass am 18.01.2025 kein Besuch zwischen B.________ und ihm zustande kam (pag. 14). Des Weiteren ist aus der E-Mail von C.________ vom 31.01.2025 ersichtlich, dass am 31.01.2025 kein Besuch zwischen B.________ und ihm zustande kam (pag. 17). Gestützt auf die erwähnten E-Mails ist erstellt, dass die angeordneten Besuche zwischen B.________ und C.________ nicht stattgefunden haben.
Die Beschuldigte bringt im Rahmen ihres Plädoyers an der Hauptverhandlung am 05.06.2025 vor, es befänden sich für ein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten ihrerseits keine Beweise in den Akten (pag. 49 und 51). Es liege zudem keine generelle Verweigerung vor, sondern eine aussergewöhnliche Belastungssituation des Sohnes, die ohne Anwendung von Gewalt, die rechtlich verboten und ethisch verwerflich wäre, nicht hätte gelöst werden können (pag. 49 und 51). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird auf dieses Vorbringen eingegangen (vgl. Ausführungen in Ziff. IV.1.2. hiernach).
[...]
Vorliegend wollte sich die Beschuldigte nicht über den Willen des Sohnes B.________ setzen, auch wenn dies für sie bedeutete, dass sie sich gestützt auf den Entscheid der KESB Emmental vom 13.12.2024 strafbar machen wird. Sie wollte somit die Besuche beim Vater verhindern, da B.________ diese nicht wollte und akzeptierte als notwendige Nebenfolge gegen die Weisung des Entscheides der KESB Emmental vom 13.12.2024 zu verstossen.
Vorbringen der Beschuldigten
Die Beschuldigte stellt den angeklagten Sachverhalt zwar nicht in Abrede, macht jedoch geltend, eine gewaltfreie Übergabe sei nicht möglich gewesen. Ihr Sohn habe sich vehement geweigert und sei emotional nicht in der Lage gewesen, zu kooperieren. Es sei ihr weder zumutbar noch erlaubt gewesen, ihn mit Gewalt zu den Besuchen zu zwingen. Sie habe den Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 nicht umgesetzt, um einen schweren seelischen Schaden und eine Retraumatisierung ihres Sohns zu verhindern. Sie habe die «Leistung» aus tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht erbringen können (pag. 149 ff., pag. 184 f.).
Erwägungen der Kammer
Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt, die sich teilweise bei der rechtlichen Würdigung finden, als zutreffend und schlüssig – mithin nicht als willkürlich.
Der Beschuldigten wurde mit Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 die Weisung erteilt, am 18. Dezember 2024 sowie am 10., 17. und 31. Januar 2025 begleitete Besuche zwischen ihrem sechsjährigen Sohn C.________ und dessen Vater C.________ zuzulassen. Sie sollte ihren Sohn an diesen Daten um 15:00 Uhr resp. 14:00 Uhr an das Domizil seines Vaters bringen und vor dessen Haustür dem sozialpädagogischen Familienbegleiter E.________ übergeben (pag. 3 ff.). Diese Übergabemodalitäten wurden von der KESB Emmental gewählt, nachdem sich die Wohnung der Beschuldigten als ungeeignet erwiesen hatte und davon ausgegangen werden musste, sie bereite ihren Sohn nicht auf die Besuchsnachmittage vor. Durch das Verbringen zum Domizil des Vaters sollte ihrem Sohn signalisiert werden, dass sie die Besuche unterstützt und mitträgt (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 E. II.2., pag. 8).
Die Weisung erfolgte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (pag. 9). Dies, weil die Beschuldigte gemäss Erwägungen der KESB Emmental bereits in der Vergangenheit Besuche zwischen Sohn und Vater verhindert hatte und davon auszugehen war, sie entfremde ihren Sohn aktiv von seinem Vater und versuche mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Sohn und Vater zu unterbinden. Mit der Weisung beabsichtigte die KESB Emmental, Druck auf die Beschuldigte auszuüben, damit wieder ein Kontakt zwischen Sohn und Vater stattfinden kann (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 E. II.3., pag. 8).
Der Entscheid wurde der Beschuldigten per Einschreiben und A-Post+ zugesandt. Das Einschreiben holte sie am 23. Dezember 2024 auf der Post ab (pag. 43 f.), womit sie spätestens ab diesem Tag Kenntnis von der Weisung hatte und wusste, dass sie sich im Widerhandlungsfall strafbar macht. Der Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Alle vier Besuche fanden nicht statt, nachdem die Beschuldigte ihren Sohn entgegen der Weisung der KESB Emmental jeweils nicht an das Domizil seines Vaters verbracht hatte.
Dem Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 kann entnommen werden, dass B.________ nicht wusste, dass er am 27. November 2024 vom sozialpädagogischen Familienbegleiter E.________ abgeholt werden sollte, um den Besuchsnachmittag bei seinem Vater wahrzunehmen. Die KESB Emmental ging deshalb in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass er von seiner Mutter nicht entsprechend informiert und vorbereitet worden war (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 E. II.2, pag. 7). Diese Folgerung findet sich in der Äusserung von B.________ gegenüber dem Beistand bestätigt, wonach er nicht zu seinem Vater wolle, weil er sonst bei diesem wohnen müsse (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 17. April 2025 E. I.11 f., pag. 106). Bezüglich der von E.________ beobachteten und von der Beschuldigten geltend gemachten Verweigerungshaltung von B.________ hielt die KESB Emmental zudem zutreffend fest, jener sei zu jung, um selbst über das Besuchsrecht zu entscheiden, und es gebe keine Hinweise, die gegen Besuche beim Vater sprächen (Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 E. II.3 f., pag. 8). Am 23. Januar 2025 fand über die Grossmutter mütterlicherseits und den Grossvater väterlicherseits ein persönlicher Kontakt zwischen B.________ und seinem Vater statt (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 17. April 2025 E. I.11 f., pag. 106). Dies zeigt, dass B.________ den Kontakt zu seinem Vater im Januar 2025 nicht per se ablehnte und die von der Beschuldigten angeführte Verweigerungshaltung vielmehr auf einem Loyalitätskonflikt beruhte, der primär im widersetzlichen Verhalten der Beschuldigten begründet liegen dürfte. Mit Entscheid vom 17. April 2025 ordnete die KESB Emmental denn auch konsequenterweise ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an, wobei zur Begründung u.a. festgehalten wurde, dass die Beschuldigte die Besuchsrechte aktiv verhindere und das Kindeswohl durch ihre Obhut aktiv gefährdet werde, indem ein Kontakt zum Vater unterbunden respektive vorenthalten werde (Entscheid der KESB Emmental vom 17. April 2025 E. II.19, pag. 100).
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss gelangen, dass die Beschuldigte die mit Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 angeordneten, begleiteten Besuche beim Vater bewusst verhindern wollte. Die Beschuldigte hätte die begleiteten Besuche weisungsgemäss und namentlich ohne Gewaltanwendung ermöglichen können, sofern sie dies gewollt hätte, und stellten die begleiteten Besuche keine Kindeswohlgefährdung dar, sondern vielmehr deren Vereitelung.
IV. Rechtliche Würdigung
Allgemeine Grundlagen
Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 292 StGB kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 162 ff.). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen begeht, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe zu befinden, hat es zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Liegt Handlungseinheit vor, ist für sämtliche als Widerhandlungen gegen Art. 292 StGB zu qualifizierenden Einzelhandlungen ein einziger Schuldspruch zu fällen.
Vorbringen der Beschuldigten
Die Beschuldigte bestreitet einerseits die Rechtmässigkeit des Entscheids der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024. Sie macht geltend, dieser leide an «strukturellen» und rechtlichen Mängeln, sei offensichtlich rechtswidrig bzw. gar nichtig. Der Entscheid fordere sie indirekt auf, ihren Sohn wie eine Sache zu behandeln und mit Gewalt zu den Besuchen zu zwingen, womit er ihre Menschenrechte und jene ihres Sohns verletze.
Andererseits bestreitet die Beschuldigte, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben, und macht einen rechtfertigenden Notstand nach Art. 17 StGB resp. einen entschuldbaren Notstand nach Art. 18 StGB geltend (pag. 149 ff., pag. 184 f.).
Erwägungen der Kammer
17.1 Zur Rechtmässigkeit des Entscheids resp. der Weisung
Das Bundesgericht liess bis anhin die Frage offen, ob das Strafgericht in einem Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine zivilrechtliche Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen kann und welche Kognition ihm dabei gegebenenfalls zusteht, wenn die Verfügung mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können, dies aber unterblieben ist (BGE 121 IV 29 E. 2a; Riedo/Boner, a.a.O., N. 227 ff. zu Art. 292 StPO). Diese Frage braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil weder ersichtlich ist noch von der Beschuldigten überzeugend dargelegt wird, inwieweit die im Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 enthaltene Weisung rechtsfehlerhaft oder gar nichtig sein sollte.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die KESB am Wohnsitz des Kindes ist von Gesetzes wegen bemächtigt, den Eltern Weisungen zu erteilen, wenn sich die Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB).
Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten verletzt die Weisung weder ihre Menschenrechte noch jene ihres Sohns. Namentlich wurde von ihr nicht verlangt, ihren Sohn nötigenfalls unter Gewaltanwendung zu den Besuchen zu zwingen. Gefordert wurde von ihr einzig, ihren Sohn positiv auf die Besuchsnachmittage vorzubereiten und an den vier Mittwochnachmittagen am Domizil seines Vaters einem sozialpädagogischen Familienbegleiter zu übergeben, was gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ohne Gewaltanwendung möglich gewesen wäre. Es lagen keine objektiven Gründe vor, die gegen die Durchführung der angeordneten, begleiteten Besuche sprachen und bei deren Durchführung eine Kindeswohlgefährdung hätten annehmen lassen.
Die erfolgte Verbindung der Weisung mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So können namentlich Weisungen im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB mit einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden (BGE 127 IV 119 E. 2b).
17.2 Zur Tatbestandsmässigkeit
Entgegen der strafbewehrten Weisung der KESB Emmental in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2024 brachte die Beschuldigte ihren Sohn weder am 18. Dezember 2024 noch am 10., 17. oder 31. Januar 2025 an das Domizil seines Vaters. Sie handelte dabei spätestens ab dem 23. Dezember 2024 in Kenntnis der strafbewehrten Weisung sowie in der Absicht, dieser nicht nachzukommen und den persönlichen Verkehr zwischen Sohn und Vater zu vereiteln. Damit erfüllte sie betreffend die Besuchsnachmittage vom 10., 17. und 31. Januar 2025 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB (bzgl. Besuchsnachmittag vom 18. Dezember 2024 vgl. E. I.6 oben).
Nach Ansicht der Kammer beruhte das Handeln der Beschuldigten auf dem einheitlichen Willensentschluss, der Weisung im Entscheid der KESB Emmental vom 13. Dezember 2024 keine Folge zu leisten. Die Übergaben hätten gestützt auf denselben Entscheid innerhalb weniger Wochen jeweils mittwochs am Domizil des Vaters zuhanden eines sozialpädagogischen Familienbegleiters erfolgen sollen, womit auch aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Konnexes zwischen den Einzelhandlungen von einer Handlungseinheit auszugehen ist.
Ohnehin könnte oberinstanzlich kein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung ergehen, da die Vorinstanz die Beschuldigte wegen einfacher Begehung schuldig sprach und vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
17.3 Zur Rechtswidrigkeit und Schuld
Gemäss Beweisergebnis beruhte die von der Beschuldigten geltend gemachte Verweigerungshaltung ihres Sohns auf einem Loyalitätskonflikt, der primär im widergesetzlichen Verhalten der Beschuldigten begründet liegen dürfte, und wäre ein weisungsgemässes Verbringen ihres Sohns zum Domizil des Vaters ohne Gewaltanwendung möglich gewesen. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten versetzte sie die Weisung somit in keine Zwangslage, in welcher sie sich zwischen der Gewaltanwendung gegenüber ihrem Sohn und der Nichtbefolgung der Weisung entscheiden musste. Die Beschuldigte befand sich damit in keiner die Rechtswidrigkeit oder Schuld ausschliessenden Zwangslage resp. in keinem rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand (Art. 17 und Art. 18 StGB). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
17.4 Fazit
Die Beschuldigte ist des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, begangen am 10., 17., und 31. Januar 2025, schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
Rechtliche Grundlagen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 292 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Höhe der Busse wie auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe im Einzelfall beurteilt sich nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Massgebend sind somit vorab die tat- und täterbezogenen Komponenten im Sinne von Art. 47 StGB. Weil monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dahingehend anzupassen, dass sie der Täter in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 106 StGB).
Strafzumessung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Busse von CHF 500.00 als angemessen und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage fest. Zur Begründung führte sie folgendes aus (pag. 168 f.):
3.Tatkomponenten
[…]
Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Referenzsachverhalt [der VBRS-Richtlinien] nicht vergleichbar. In Bezug auf die Tatschwere betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte am 10.01.2025, 17.01.2025 und 31.01.2025 weigerte, die begleiteten Besuche zwischen ihrem Sohn B.________ und dessen Vater zuzulassen. Die direktvorsätzlich handelnde Beschuldigte offenbarte damit ihre Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, was indes tatbestandsimmanent ist. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen wäre vermeidbar gewesen. Das Gericht erachtet eine Busse von CHF 500.00 dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.
4.Täterkomponenten
Den Akten sind keine Besonderheiten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten zu entnehmen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Dass sie anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 (pag. 30 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung am 05.06.2025 (pag. 47 ff.) ihre Aussage verweigerte, ist ihr gutes Recht. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten, es bleibt bei einer Busse von CHF 500.00.
Vorbringen der Beschuldigten
Die Beschuldigte äusserte sich oberinstanzlich nicht zur Strafzumessung.
Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen schuld- bzw. strafrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Kriterien nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht.
Betreffend die Tatkomponenten ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzumerken, dass die missachtete Weisung zum Zweck hatte, den persönlichen Verkehr zwischen dem sechsjährigen Sohn und seinem Vater im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB wiederher- bzw. sicherzustellen. Die Beschuldigte missachtete die Weisung direktvorsätzlich, wollte sie doch den seit längerer Zeit nicht mehr bestehenden Kontakt zwischen Sohn und Vater nicht ermöglichen. Durch die Unterbindung der drei Besuchsnachmittage erhöhte sie die Gefahr einer Entfremdung ihres Sohns gegenüber seinem Vater und trug damit zur Kindeswohlgefährdung bei (vgl. Entscheid der KESB Emmental vom 17. April 2025 E. II.2 und E. II.18 ff., pag. 97 und pag. 100). Mit ihrem Verhalten offenbarte sie eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der staatlichen Anordnung einerseits und dem Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr ihres Sohns zu seinem Vater andererseits. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Es ist anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von grosser Bedeutung. Dass gilt selbst dann, wenn auch in reduziertem Mass, wenn an die Stelle des leiblichen ein sozialer Vater getreten ist, bleibt doch gegenüber ersterem neben dem Unterhaltsanspruch auch die verwandtschaftliche Beziehung bestehen (BGE 131 III 209 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2).
Angesichts dieses nicht unbeachtlichen objektiven und subjektiven Tatverschuldens hätte sich die Kammer eine Busse von deutlich mehr als CHF 500.00 vorstellen können. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einer Busse von CHF 500.00.Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird entsprechend auf 5 Tage festgesetzt.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 sind von der Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf den teilweisen Freispruch sind mangels spezifischen Aufwands keine Kosten auszuscheiden. Alle Untersuchungen und Verfahrenshandlungen wären auch dann vorzunehmen gewesen, wenn nur das weisungswidrige Verhalten der Beschuldigten betreffend die drei Besuchstermine im Januar 2025 zu beurteilen gewesen wäre.
22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind von der oberinstanzlich unterliegenden Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
23. Entschädigung
Der Kostenverlegung folgend hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________wirdfreigesprochen:
von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 18. Dezember 2024 in F.________ (Ort) und G.________ (Ort),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________wirdschuldig erklärt:
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 10., 17. und 31. Januar 2025 in F.________(Ort) und G.________(Ort)
und in Anwendung der Artikel
47, 106, 292 StGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Übertretungsbusse von CHF500.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF2'100.00.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskostenvon CHF2’200.00.
Zu eröffnen:
der Beschuldigten/Berufungsführerin
der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
Bern, 22. April 2026
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin: Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.