BesetzungOberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.),
Obergerichtssuppleantin Fritz,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Imboden
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger
und
F.________ AG
beschwerte Drittperson
Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchte Nötigung, Drohung, evtl. versuchte Drohung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2025 (PEN 23 184)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 22. Januar 2025 folgendes Urteil (pag. 786 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 04.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. I.6.1. AKS) wird mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
ca. am 05.05.2021 in M.________ (Ort) (Ziff. I.2.1. AKS);
ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo (Ziff. I.2.2. AKS);
am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf);
am 24.04.2022 in Bern (Ziff. I.2.4. AKS);
am 30.08.2022 in T.________(Ort) und evtl. anderswo bzw. in der Region von Würenlos (Ziff. I.2.5. AKS);
von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
am 11.08.2021 in Z.________(Ort) (Ziff. I.3.1. AKS);
am 11.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.2. AKS);
am 20.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.3. AKS),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1. AKS);
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
am 16.11.2021 in M.________(Ort) (Ziff. I.1. AKS);
am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht);
der unrechtmässigen Aneignung, begangen ab dem 05.11.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.4. AKS);
der Sachbeschädigung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Sachschaden ca. CHF 2'000.00; Ziff. I.5. AKS);
der üblen Nachrede, begangen wenige Tage vor dem 31.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.2. AKS),
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 40, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 (Fassung per 01.07.2021), 137 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 173 Ziff. 1 und 3, 181 StGB
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 24Monaten.
Die vorläufige Festnahme vom 26.11.2021 von 1 Tag sowie die vorläufige Festnahme/Untersuchungshaft vom 02.09.2022 bis am 06.09.2022 von 5 Tagen werden im Umfang von insgesamt 6 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF15’400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'462.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10'126.40, insgesamt bestimmt auf CHF28'588.90(ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 22'294.90).
[Berechnungstabelle]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF26'588.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 20'294.90).
IV.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'294.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF5'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF7'139.00 (3/4 gemäss ergänzter Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 16.01.2025) an den Straf- und Zivilkläger D.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a Abs. 3 StPO zudem erkannt:
Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB).
Auf die Anordnung des vom Straf- und Zivilkläger D.________ beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 67b und 67c StGB wird verzichtet.
Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Hebeisen klein, silber
Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschuldigten zurückgegeben:
1 Kreuzschlüssel
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die F.________ AG zurückgegeben:
1 Hebeisen silber
1 Geissfuss blau
1 Rohr blau
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 27. Januar 2025 Berufung an (pag. 799).
Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien am 5. Mai 2025 die schriftliche Urteilsbegründung zu (pag. 887 ff.).
In der Berufungserklärung vom 8. Mai 2025 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf die Freisprüche, die Sanktionen und die Landesverweisung (pag. 894 ff.).
D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger), privat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, teilte am 28. Mai 2025 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (pag. 902).
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte am 6. Juni 2025 kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und erhob Anschlussberufung, bezogen auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung, die Sanktionen sowie die Gutheissung der Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers dem Grundsatz nach (pag. 904 ff.).
Weder der Straf- und Zivilkläger (pag. 913 f.) noch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 918 f.) beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten.
Die F.________ AG, beschwerte Drittperson, liess sich oberinstanzlich nicht vernehmen (vgl. pag. 921).
Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers
Der Beschuldigte ersuchte am 6. Juni 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ (pag. 904 ff.). Der Straf- und Zivilkläger verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 913 f.) und die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs (pag. 918 f.). Rechtsanwalt C.________ teilte am 10. Juli 2025 unter Hinweis auf ein beigelegtes Schreiben von Rechtsanwalt B.________ mit, jener stimme einem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu (pag. 926 f.).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung begründet ab. Sie bestätigte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ und hielt fest, dieses bleibe sistiert, solange der Beschuldigte privat verteidigt werde (pag. 929 f.).
Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen
Am 16. Januar 2026 ersuchte der Straf- und Zivilkläger um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung, abgesehen von der eigenen Einvernahme (pag. 1004 f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 hiess die Verfahrensleiterin den Antrag auf Konfrontationsvermeidung und das Dispensationsgesuch antragsgemäss gut (pag. 1007 f.).
Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 7. Januar 2026; pag. 1000 f.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 6. Januar 2026; pag. 988 ff.) und ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 7. Januar 2026; pag. 967 ff.) eingeholt.
An der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt C.________ ein als Leumundsbericht betiteltes Schreiben von S.________, einem Freund des Beschuldigten, zu den Akten (pag. 1012, pag. 1038) und wurden der Straf- und Zivilkläger (pag. 1014 ff.) und der Beschuldigte (pag. 1022 ff.) ergänzend einvernommen.
Anträge der Parteien
6.1 Generalstaatsanwaltschaft
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1030 f., pag. 1039 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.01.2025 (PEN 23 184) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 04.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 1.6.1. AKS) mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
A.________ schuldig gesprochen wurde:
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________
am 16.11.2021 in M.________(Ort) (Ziff. 1.1. AKS);
am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht);
der üblen Nachrede, begangen wenige Tage vor dem 31.08.2021 in T.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.6.2. AKS);
A.________ in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO verurteilt wurde:
zur Bezahlung von CHF 5'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________ und die Genugtuungsforderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde (AKS V.1);
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'139.00 (3/4 gemäss ergänzter Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 16.01.2025) an den Straf- und Zivilkläger D.________ und die Forderung, soweit weitergehend, abgewiesen wurde (AKS V.2);
Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. VI.2 – 5.
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil von D.________ (Ziff. 1.1. AKS);
der unrechtmässigen Aneignung, begangen ab dem 05.11.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil der
R.________ AG (Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.4. AKS);
der Sachbeschädigung, begangen am 16.11.2021 in M.________(Ort), zum Nachteil der R.________ AG (Sachschaden ca. CHF 2'000.00; Ziff. I.5. AKS);
der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
ca. am 05.05.2021 in M.________(Ort) (Ziff. 1.2.1. AKS);
ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo (Ziff. I.2.2. AKS);
am 28.02.2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf);
am 24.04.2022 in Bern (Ziff. I.2.4. AKS);
am 30.08.2022 in T.________(Ort) und evtl. anderswo bzw. in der Region von Würenlos (Ziff. I.2.5. AKS);
der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
am 11.08.2021 in Z.________(Ort) (Ziff. 1.3.1. AKS);
am 11.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.2. AKS);
am 20.08.2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo bzw. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.3. AKS);
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu:
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 26.11.2021 sowie der vorläufigen Festnahme/Untersuchungshaft vom 02.-06.09.2022 im Umfang von insgesamt 6 Tagen auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe;
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 15’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren;
einer Landesverweisung von 7 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung);
den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA).
6.2 Beschuldigter
Für den Beschuldigten beantragte und begründete Rechtsanwalt C.________ an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1031 f., pag. 1041 ff.; Hervorhebungen im Original):
Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend
die Einstellung gemäss Röm. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025 (üble Nachrede);
die Schuldsprüche gemäss Röm. III. Ziff. 2 (versuchte Nötigung) und Ziff. 5 (üble Nachrede) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025;
die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Röm. IV. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025);
die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 5’500.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5% seit dem 16.22.2021 an den Straf- und Zivilkläger (Röm. V Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025);
die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7‘139.00 an den Straf- und Zivilkläger (Röm. V Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025);
die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage (Röm. V Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025); sowie
die weiteren getroffenen Verfügungen gemäss Röm. VI. Ziff. 2-7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Januar 2025
festzustellen.
Das Verfahren gegen Herrn A.________ sei betreffend
unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen am 05.11.2021 und danach in X.________ (Ort) am U.________ (Strasse), zum Nachteil der Firma R.________ AG (Ziff. 4 der AKS vom 27. März 2025); und
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________ (Ort) am N.________ (Strasse), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 5 der AKS vom 27. März 2025)
einzustellen.
Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen
der versuchten Nötigung, angeblich mehrfach begangen
am 05.05.2021 in M.________(Ort) am N.________(Strasse) (Röm. I Ziff. 2.1 AKS);
ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) am U.________ (Strasse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 2.2 AKS);
am 28.02.2022 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort (Röm. I Ziff. 2.3 AKS);
am 24.04.2022 in einem Restaurant im Wankdorf Zentrum an der Papiermühlestrasse in 3014 Bern (Röm. I Ziff. 2.4 AKS);
sowie am 30.08.2022 am Vormittag an der V.________ (Strasse) in T.________ (Ort), eventuell anderswo (Röm. I Ziff. 2.5 AKS),
alles z.N. von D.________
der Drohung, angeblich mehrfach begangen
am 11.08.2021 in Z.________ (Ort) an der Y.________ (Strasse) auf einer Baustelle (Röm. I Ziff. 3.1 AKS);
am 11.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 3.2 AKS);
sowie am 20.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo, bzw. in 2503 Biel an der W.________ (Strassse), evtl. anderswo (Röm. I Ziff. 3.3 AKS),
alles z.N. von D.________.
Eventualbegehren falls keine Einstellung
der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 05.11.2021 und da nach in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), zum Nachteil der Firma R.________ AG (Ziff. 4 der AKS vom 27. März 2025);
Eventualbegehren falls keine Einstellung
der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse), zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 5 der AKS vom 27. März 2025).
Herr A.________ sei hingegen schuldig zu sprechen wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse) zum Nachteil von D.________.
Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu CHF 100.00
unter Verzicht auf eine Verbindungsbusse
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
unter Anrechnung der erstandenen Polizei und Untersuchungshaft
zu verurteilen.
Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers sei abzuweisen.
Die auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (4/5) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Der Kanton Bern sei zu verpflichten dem Verteidiger von A.________ eine Entschädigung der auf die Freisprüche und Einstellungen entfallenden Verteidigungskosten (4/5) gemäss Kostennote vom 20.01.2025 auszurichten.
Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2026 für das Berufungsverfahren auszurichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
6.3 Straf- und Zivilkläger
Für den Straf- und Zivilkläger beantragte und begründete Rechtsanwalt E.________ an der Berufungsverhandlung Nachstehendes (pag. 1034 f., pag. 1046 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Bestätigung erstinstanzliche Urteil:
Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2025 (PEN 23 184) sei – in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ – zu bestätigen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind, insbesondere hinsichtlich:
Der gegen den Beschuldigten/Anschlussberufungsführers ausgefällten Schuldsprüche wegen:
derversuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16.11.2021, ca. 20:15 Uhr, in M.________(Ort), am N.________(Strasse), z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________, gemäss Ziffer I./1. der Anklageschrift
der versuchten Nötigung, z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________,
am 16.11.2021 in M.________(Ort), gemäss Ziffer I./1. der Anklageschrift;
am 28.02.2022 in X.________ (Ort), gemäss Ziffer I./2./3, zweiter Sachverhaltsteil betreffend die Textnachricht gemäss der Anklageschrift
der üblen Nachrede, z.N. des Straf- und Zivilklägers/Opfers D.________, gemäss Ziffer I./6/6.2 der Anklageschrift.
sowie
der an den Straf- und Zivilkläger D.________ erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderungen, d.h.:
der Verurteilung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF5'500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 16.11.2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________, gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer V/1;
der Verurteilung des Beschuldigten/Anschlussberufungsführers A.________ zu einer Parteientschädigung von CHF7'139.00 an den Straf- und Zivilklägers D.________;
der Gutheissung der Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ dem Grundsatz nach und Verweis auf den Zivilweg zwecks vollständiger Beurteilung der Forderung, gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer V/1 zweiter Absatz;
unter Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt.
II.
Kostenfolgen im Berufungsverfahren
Der Beschuldigte/Anschlussberufungsführer A.________ sei zu verurteilen zu den gesamten Verfahrenskosten im Berufungsverfahren.
Das Honorar des Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers D.________, Rechtsanwalt E.________, sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen, und A.________ sei zu einer entsprechenden Parteientschädigung zu verurteilen.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang von Berufung und Anschlussberufung hat die Kammer sämtliche Freisprüche inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung sowie die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Umfang der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, so namentlich im Zivilpunkt.
Die Verfügung betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten ist nicht der Rechtskraft zugänglich. Gleiches gilt für die Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe von Gegenständen. Diese können nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände davon abhängt, ob sie zur Begehung einer Straftat dienten oder nicht (vgl. Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).
Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 und I.2.3 zweiter Sachverhaltsteil der Anklageschrift vom 27. März 2023 (nachfolgend: AKS) und übler Nachrede, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________, die Genugtuung und Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers sowie die Verfügung betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Rahmengschichte
Am 30. November 2020 schlossen die Gebrüder A.________ und G.________ als Bauherren mit der R.________ AG, dem damaligen Bauunternehmen des Straf- und Zivilklägers, einen Werkvertrag betreffend den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses in T.________ (Ort) über CHF 157'548.70 (pag. 372 ff.; ferner pag. 237 Z. 173 ff., pag. 754 Z. 18 ff., pag. 105 Z. 11 ff., pag. 249 Z. 29 ff. und pag. 763 Z. 40 ff.). Der Beschuldigte und sein Bruder wohnen heute im Mehrfamilienhaus. Zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 7. Mai 2021 beglich der Beschuldigte drei Akontozahlungen der R.________ AG über insgesamt CHF 123'000.00 (pag. 499 ff.).
Im Zuge der Bauarbeiten kam es ca. ab Februar 2021 zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Beide machen geltend, der jeweils andere schulde ihm Geld (pag. 109 Z. 115 ff., pag. 110 Z. 155 ff.; pag. 130 Z. 127 ff., pag. 131 Z. 130 ff. und Z. 151 ff., pag. 764 Z. 1 ff., pag. 1024 Z. 38 ff.). Wie es sich damit verhält, wurde zivilrechtlich nicht geklärt und kann offenbleiben.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegten und zu beurteilenden Vorfälle, die sich zwischen dem 5. Mai 2021 und dem 30. August 2022 zugetragen haben sollen, stehen allesamt im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020. Sie sollen vom Beschuldigten in der Absicht verübt worden sein, den Straf- und Zivilkläger derart einzuschüchtern, dass ihm dieser das geforderte Geld bezahlt resp. dass die R.________ AG unentgeltlich Bauleistungen erbringt. Höhepunkt bildete ein Vorfall vom 16. November 2021, auf den sogleich eingegangen wird.
Zum Vorwurf nach Ziff.I.1AKS
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt
Unter Ziff. I.1 AKS wird dem Beschuldigten u.a. versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 528 f.):
begangen am 16.11.2021 um ca. 20:15 Uhr in M.________(Ort) am N.________(Strasse) zum Nachteil von D.________, mit dem der Beschuldigte seit etwa zehn Monaten Streit über die Ausführung eines Vertrags betreffend ein Bauwerk hatte;
bei diesem Streit vertrat der Beschuldigte die Meinung, der Geschädigte schulde ihm Geld, während der Geschädigte der Ansicht war, dass umgekehrt der Beschuldigte ihm Geld schulde. Bei der Tat näherte sich der Beschuldigte dem Geschädigten von hinten, schlug ihm mit einem metallenen Gegenstand an den Hinterkopf, packte ihn mit der Hand am Hals, drückte ihm den Gegenstand während ca. 10-15 Sekunden an den Hals, so dass der Geschädigte Atemnot hatte, schlug ihm mit der Faust gegen die Schulter und schlug ihm den metallenen Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte und gegen den linken Brustbereich. Als der Beschuldigte mit dem Gegenstand erneut ausholte, gelang es dem Geschädigten, den Gegenstand mit der linken Hand zu packen; dabei traf der Gegenstand das linke Handgelenk des Geschädigten.
Die Schläge des Beschuldigten erfolgten mit einem ca. 30-40 cm langen, metallenen Gegenstand, mutmasslich ein Brecheisen; eventuell setzte der Beschuldigte einen metallenen, ca. 6.5 cm mal 6.5 cm grossen sogenannten Schrankkreuzschlüssel ein (beschlagnahmter Gegenstand Ziff. 1.5).
Die Handlungen des Beschuldigten hatten beim Geschädigten die nachstehenden Verletzungen zur Folge: Am Hinterkopf eine ca. 1.5 cm lange und ca. 0.3 cm klaffende Hautdurchtrennung, am Hinterkopf, an der Stirne, an der linken Wange und beim Mund Hautabtragungen, am Kinn mehrere Hautläsionen, am Hals eine Hautrötung und Hauteinblutungen, am rechten Handrücken und am linken Mittelfinger Hautabtragungen und an der linken Hand ein abgetrenntes Hautläppchen. Der Geschädigte konnte sich wegen Schmerzen im Bereich der Rippen während 6 Wochen nicht richtig bewegen, sich nicht gut bücken und nicht gut atmen. Nach ca. 3 Monaten liessen die Schmerzen langsam nach. Weiter hatte der Geschädigte immer wieder Kopfschmerzen. Er war eine Nacht im Spital, musste auch ein MRI machen lassen und nahm während mehreren Wochen Schmerzmedikamente ein. Wegen seinen Verletzungen konnte er ca. 3 Monate nicht arbeiten. Am 19.12.2022 war der Geschädigte schmerzfrei, hatte aber immer noch Angstgefühle und plante, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sodann zog der Geschädigte mit seiner Familie in eine andere Region, um vor dem Beschuldigten in Sicherheit zu sein und sich frei zu fühlen.
Der Schlag an den Kopf hätte, unabhängig davon, ob er mit einem länglichen Gegenstand oder einem Schrankkreuzschlüssel erfolgte, potentiell lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, insbesondere Schädelbrüche oder Blutungen im Schädelinnern. Der Beschuldigte nahm bei seiner Handlung mindestens in Kauf, dass eine solche Lebensgefahr eintritt (versuchte schwere Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen).
[Vorwurf der versuchten Nötigung]
Die Vorinstanz teilte den Parteien an der Hauptverhandlung mit, sie behalte sich vor, den Anklagesachverhalt auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu würdigen (pag. 753). Der Würdigungsvorbehalt erfolgte auf Antrag der Verteidigung (pag. 752) und gilt auch oberinstanzlich.
9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dem Straf- und Zivilkläger einen metallenen Gegenstand an den Kopf geschlagen zu haben. Er bestreitet jedoch, sich dem Straf- und Zivilkläger von hinten genähert und ihn mit einem rund 30 bis 40 cm langen, brecheisenartigen Gegenstand geschlagen zu haben. Er macht geltend, er habe den Schlag zwecks Verteidigung sowie von vorne mit einem ca. 6,5 x 6,5 cm grossen Kreuzschlüssel ausgeführt, nachdem er mit dem Straf- und Zivilkläger diskutiert und ihm dieser einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Strittig sind somit der Beginn der Auseinandersetzung und das Tatwerkzeug.
Die Verteidigung begründete den beantragten Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB oberinstanzlich zusammengefasst damit, dass der Straf- und Zivilkläger lediglich geringfügige Verletzungen erlitten habe, weshalb der Beschuldigte diesem den metallenen Gegenstand nicht mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen haben könne. Auch habe der Beschuldigte weder mit schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB rechnen müssen noch den Straf- und Zivilkläger schwer verletzen wollen (pag. 1036).
Angesichts dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung hat die Kammer beweismässig zu klären, zu welchem Zeitpunkt und wie der Schlag ausgeführt wurde, welche Verletzungen der Straf- und Zivilkläger dadurch erlitt, mit welchem Gegenstand der Schlag ausgeführt wurde sowie ob es der Beschuldigte für möglich hielt, dem Straf- und Zivilkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen und sich gegebenenfalls mit dieser Möglichkeit abfand.
9.3 Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
9.4 Erwägungen der Kammer
9.4.1 Zum Ablauf sowie den Sachverhaltsdarstellungen der Parteien
Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers
Am 16. November 2021 um 20:31 Uhr erhielt die Polizei vom Wirt des «Restaurant Pizzeria O.________» in M.________(Ort) die Meldung, bei ihm befinde sich ein Mann, der geschlagen worden sei und am Kopf blute. Die ersteintreffenden Polizisten trafen auf den Straf- und Zivilkläger, der am Hinterkopf eine blutende Wunde aufwies. Im Verlaufe der ersten Informationen berichtete der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe ihm aufgelauert und mit einem Brecheisen auf den Kopf und den Oberkörper geschlagen (pag. 144).
Erstmals formell einvernommen wurde der Straf- und Zivilkläger am Folgetag ab 15:00 Uhr. In freier Rede berichtete er was folgt (pag. 234 Z. 43 ff.):
Meine Firma befindet sich im 1. Obergeschoss. Gestern ging ich mit dem Lift nach unten, verliess das Gebäude via den Haupteingang für die Mieter auf der Rückseite der Liegenschaft. Wegen Herrn A.________ parkiere ich seit ca. Mai 2021 auf der Rückseite und benutze den dortigen Haupteingang. […] Ich lief zum Geschäftsfahrzeug und schloss den Personenwagen mit der Fernbedienung auf. Die Rückseite verfügt über keine Aussenbeleuchtung und es war dunkel. Links von meinem Fahrzeug stand ein Personenwagen, Marke Q.________ (Automarke).
Plötzlich hörte ich Schritte. Von hinten, d. h. von der linken Seite des Q.________(Automarke) kommend, näherte sich mir eine Person. Es ging schnell. Ich stand zwischen dem Q.________(Automarke) und meinem Fahrzeug und wollte mich gerade abdrehen, als ich einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhielt. Für einen kurzen Moment «wurde es weiss», wie ein Schockzustand. Etwa 2 Sekunden dauerte dieser Zustand. Die Person kam auf mich zu und packte mich mit der linken Hand am Halsbereich. In der rechten Hand hielt die Person einen länglichen Gegenstand.
In diesem Moment erkannte ich, dass es sich um A.________ handelte. Trotz dem geringen Licht erkannte ich ihn, er kam nahe an mein Gesicht heran. Er sagte zu mir: «I has dir gseit, das Ganze wird no äs Nachspiu ha! Bis am Fritig wotti von dir CHF 90'000.00. Schüsch wird äs no Schlimmer wärde! Das isch mini letschti Frischt, schüsch läbsch de nüme. Du weisch nied, mit wäm du ds düe hesch!».
Nun drückte er zusätzlich mit dem Gegenstand in der rechten Hand gegen meinen Halsbereich. Ich wurde gegen mein Fahrzeug gedrückt, d. h. im Bereich hinten links. Ich stellte fest, dass ich am Kopf blutete. Ich spürte, dass Blut hinab tropfte. Der Druck gegen meinen Hals dauerte etwa 10 bis 15 Sekunden. Ich bekam zunehmend Atemnot, packte seine linke Hand und drückte sie weg. Er konnte sich losreissen und schlug mit der linken, zur Faust geballten Hand nach mir. Der Schlag ging gegen meinen Schulterbereich. Darauf schlug Herr A.________ mir mit dem Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte. Er holte wieder aus und schlug mir damit gegen den linken Brustbereich. Da spürte ich, dass es sich um einen massiven Gegenstand handeln musste. Als er erneut ausholte, packte ich den Gegenstand mit meiner linken Hand. Der Schlag traf mich dann an diesem Handgelenk. Ich packte ihn auch an seiner linken Hand. Nun kickte er mit dem Knie gegen mich. Herr A.________ sagte: «La eifach los, schüsch bringe i di um!». Ich forderte ihn auf, nicht mehr zu schlagen und sagte, man kann immer auf eine normale Art eine Angelegenheit klären.
Mit letzter Kraft konnte ich Herrn A.________ von mir wegstossen und mich einige Meter entfernen. In diesem Moment fuhr ein Fahrzeug vom grossen Abstellplatz weg, d. h. nach vorne in Richtung N.________ (Strasse). Ich kann keine Angaben zum Fahrzeug machen. Eventuell handelte es sich um meinen Untermieter, Vorname J.________, Firma K.________, oder den Lastwagenfahrlehrer. Beide stellen ihre Fahrzeuge auf dem Areal ab. Ich rief «Hilfe!», bemerkte aber keine Reaktion vom Lenker.
Ich lief in Richtung N.________(Strasse) und kam dabei auf dem Firmenareal drei Mal zu Fall. Mir war schwindlig und ich blutete. Auf dieser Strasse angekommen, rannte ich in Richtung «Pizzeria O.________». Mir war nicht klar, ob Herr A.________ die Verfolgung aufgenommen hatte. Kurz vor dem Restaurant befindet sich auf der rechten Seite eine Baustelle der Firma L.________. Beim dortigen Baustellenzaun fand ich eine Lücke und schlüpfte hindurch. In diesem Moment fuhr ein Fahrzeug an mir vorbei. Ich erkannte dieses als das Firmenfahrzeug von Herrn A.________. Nun wurde mir auch klar, dass dieses Fahrzeug vorhin links neben dem Q.________(Automarke) parkiert war. Beim Lenker muss es sich um Herrn A.________ gehandelt haben. Ich kann nicht sagen, ob sich noch weitere Personen im Fahrzeug befunden hatten. Der Personenwagen entfernte sich und ich sagte zu mir, nun kann ich mich ein wenig ausruhen. Ich fiel fast zusammen.
[…]
Zwei Frau näherten sich auf dem N.________ (Strasse) und liefen in Richtung meiner Firma. Ich kauerte auf der Baustelle am Boden und mir war schwindlig. Ich hatte kaum noch Energie und Mühe mit dem Atmen. Als sie auf meiner Höhe waren, sprach ich die Frau an. Ob sie mir helfen könnten. Ich sei geschlagen worden. Darauf begleiteten sie mich zum «Restaurant Pizzeria O.________». Dort leistete der Wirt erste Hilfe. Ich kenne ihn. Bald kamen die Polizei und anschliessend die Ambulanz.
Das Fahrzeug von Herrn A.________ müsste den Frauen entgegengekommen sein. Wenige Sekunden danach waren sie nämlich bereits bei mir. Ich kann keine Angaben zu den beiden Helferinnen machen. Beide waren im Alter von 42 bis 50 Jahren. Sie sprachen deutsch mit mir. Eine Frau war ca. 180 cm gross, mit normaler Statur. Die andere Frau war ca. 170 cm, schlank, mit schwarzen Haaren. Ich kann nicht sagen, ob sie vorher Gäste im Restaurant waren.
Damit erzählte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall tatnah sehr detailliert, eindrücklich sowie ohne Strukturbrüche und in sich stimmig. Er bettete den Vorfall zeitlich und örtlich ein und schilderte neben dem eigentlichen Tatgeschehen auch Gesprächsinhalte und Nebensächlichkeiten. Zudem machte er Einschätzungen zum verwendeten Gegenstand und Ausführungen zu den erlittenen Verletzungen. Seine Erstaussagen wirken realitätsnah und selbsterlebt, mithin glaubhaft.
Für deren Glaubhaftigkeit spricht neben den vorerwähnten Realkennzeichen auch, dass sie bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung und der Art der erhaltenen Schläge mit den Angaben übereinstimmen, die der Straf- und Zivilkläger laut Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021 unmittelbar nach der Tat gegenüber den Ärzten getätigt hat (pag. 209). Dass im besagten Notfallbericht die Reihenfolge der Schläge anders vermerkt ist als im Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2021 schadet der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Straf- und Zivilklägers nicht. Für die Ärzte war die Reihenfolge der Schläge nicht von Interesse, weshalb sie dieser bei der Niederschrift der Aussagen des Straf- und Zivilklägers kaum Beachtung geschenkt haben dürften.
Untermauert wird der Wahrheitsgehalt der Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers sodann durch eine 36-sekündige Audioaufnahme, die er der Polizei am 22. November 2021 per E-Mail zusandte (pag. 150). Auf der vom 16. November 2021 datierenden Aufnahme ist ein Streitgespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu hören, in dem der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten wiederholt auffordert, aufzuhören («due nid» und «hör uf»), und mehrmals «aua» sagt, womit er erlittene Schmerzen unmissverständlich äusserte. Auch sind Geräusche vernehmbar, die auf eine dynamische Auseinandersetzung mit dumpfen Schlägen schliessen lassen (pag. 162). Zufolge des Straf- und Zivilklägers wurde die Aufnahme zufällig mit seinem Mobiltelefon aufgenommen (pag. 150). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers ist davon auszugehen, dass die Aufnahme nicht den Beginn der Auseinandersetzung wiedergibt und der Straf- und Zivilkläger diese unbewusst startete, als er die Polizei alarmieren wollte, wobei ihm das Mobiltelefon zu Boden fiel (pag. 250 Z. 58 ff.; pag. 109 Z. 107 ff., pag. 755 Z. 7 f., pag. 1016 Z. 22 f.).
Objektiviert werden die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers durch die von der Polizei an seinem Firmenfahrzeug linksseitig und am Boden des Tatorts festgestellten Blutspuren wie auch der von der Polizei an seinem Firmenfahrzeug auf der Heckklappe linksseitig festgestellten Kratzer (pag. 144; eingehend zum Kratzer siehe E. II.10.4 hiernach) sowie der entsprechenden Fotodokumentation (pag. 224 ff.). So stand neben seinem Firmenfahrzeug nachweislich der erwähnte Q.________(Automarke) (pag. 225) und passen die am Firmenfahrzeug linksseitig festgestellten Blutstropfen und Blutabrinnspuren (pag. 225 ff.) zur Schilderung, der Beschuldigte habe ihn linksseitig gegen das Firmenfahrzeug gedrückt, während Blut von seinem Kopf getropft sei. Wenngleich das am Tatort festgestellte Blut nicht näher untersucht wurde, ist davon auszugehen, dass es vom Straf- und Zivilkläger stammt, wies doch nur jener eine blutende Wunde auf. Auch machte der Beschuldigte nie geltend, das Blut stamme von ihm.
Schliesslich stehen die vom Straf- und Zivilkläger an seiner Ersteinvernahme geschilderten Handlungen und berichteten Verletzungen (pag. 236 Z. 146 ff.) auch in Einklang mit den vom Institut für Rechtsmedizin (IRM), kriminaltechnischen Dienst und Spitalzentrum Biel-Bienne dokumentierten Verletzungen (pag. 189, pag. 202 ff., pag. 208 ff.). So passen die Unterkieferprellung links wie auch die an der linken Wange von hinten nach vorne unten verlaufende, ca. 1 cm lange, strichförmige oberflächliche Hautabtragung und die mundnah verlaufende ca. 1,5 cm lange, strichförmige oberflächliche Hautabtragung mit trockenem, rotem Wundgrund und rötlichen, trockenen Abtragungen an den Wundrändern, die Brustkorbprellung links sowie der Druckschmerz im Bereich des linken Handgelenks (pag. 203, pag. 208 f.) zu den berichteten Schlägen mit dem metallenen Gegenstand gegen die linke Gesichtshälfte, den linken Brustbereich und das linke Handgelenk (pag. 235 Z. 72 f., Z. 74 und Z. 75 ff.). Ebenso sind die am Hals und im Nacken flächig wegdrückbaren Rötungen und am Hals vorderseitig von links oben nach rechts unten verlaufenden Linien und mehreren bis ca. 0,3 cm durchmessenden Hauteinblutungen, die am ehesten die Folge stumpf-mechanischer Gewalteinwirkung sind (pag. 204), vereinbar mit dem berichteten Druck des metallenen Gegenstands während 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals (pag. 235 Z. 69 ff.). Ferner sind die an beiden Knien festgestellten Hautabschürfungen (pag. 189, pag. 199 ff., pag. 204) konform mit dem geschilderten dreimaligen Umfallen während der Flucht (pag. 235 Z. 89). Schliesslich decken sich die am Hinterkopf links festgestellte Hautdurchtrennung und die Schädelprellung mit dem geschilderten Schlag mit einem Brecheisen (eingehend dazu E. II.9.4.3 hiernach).
An der Einvernahme vom 1. September 2022 (nur sehr rudimentäre Schilderung; pag. 347 Z. 67 ff.), der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2025 und der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2026 schilderte der Straf- und Zivilkläger das Tatgeschehen mit teilweise anderer Wortwahl und Schwerpunkten, mit weiteren Details und Nebensächlichkeiten sowie mit Präzisierungen, Ergänzungen und teilweisen Auslassungen. Gravierende Unterschiede resp. Widersprüche in zentralen Aspekten sind nicht ersichtlich resp. betreffen entweder nicht das Kerngeschehen oder sind mit dem Zeitablauf sowie dem dynamischen Geschehen erklärbar, das sich unerwartet abends im Dunkeln ereignet hat und eine Vielzahl tätlicher und verbaler Interaktionen aufweist. Das gilt namentlich für die Inkonsistenz dazu, ob sich der Straf- und Zivilkläger vor Erhalt des Schlags zum Beschuldigten abdrehen wollte oder sich bei Erhalt des Schlags bereits zum Beschuldigten umgedreht hatte («Ich stand zwischen dem Q.________(Automarke) und meinem Fahrzeug und wollte mich gerade abdrehen, als ich einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhielt», pag. 234 Z. 57 ff.; «Beim Herauslaufen kam er von hinten. Ich hörte Schritte, drehte mich um. Er packte mich am Hals und schlug mit der Eisenstange auf mich», pag. 347 Z. 69 ff.; «Ich habe mich umgedreht. Er hat mich irgendwie gepackt. Ich habe gar nicht gesehen, was er in der Hand hatte. Dann hat mich etwas seitlich oder hinten am Kopf getroffen», pag. 108 Z. 71 ff.; «Als ich das Auto aufschloss, hörte ich Schritte hinter mir. Ich drehte mich um und er kam auf mich zu und sagte mir, ich schulde ihm Geld für den erlittenen Schaden wegen der unterbrochenen Arbeit. Soweit ich mich erinnern kann, packte er mich dann mit dem linken Arm am Hals. Ein paar Sekunden später "chlepfte" es. Es gab am Hinterkopf einen sehr harten Schlag», pag. 754 Z. 40 ff.; «Ich wollte mein Fahrzeug öffnen, als ich neben mir etwas hörte und mich umgedreht habe. Dann habe ich jemanden gesehen. […] Und dann ist er sogleich auf mich zugekommen und schlug mit dem Brecheisen voll auf meinen Kopf», pag. 1016 Z. 4 ff.; ferner die Angabe im Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021: «Der Patient wollte seine Arbeit verlassen und wurde vor dem Gebäude im Dunkeln von hinten von einer ihm bekannten Person mit einem Brecheisen angegriffen», pag. 20).
Weil die zweite (rudimentäre Schilderung) resp. dritte (detaillierte Schilderung) Einvernahme in dieser Sache fast ein Jahr (1. September 2022) resp. über ein Jahr (19. Dezember 2022), die erstinstanzliche Hauptverhandlung über drei Jahre und die Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre nach dem Vorfall stattfanden, erstaunt nicht, dass der Straf- und Zivilkläger den chronologischen Ablauf später teilweise anders berichtete als in seinen Erstaussagen. Er dürfte zwischen den einzelnen Einvernahmen über den Vorfall nachgedacht und diesen mit Drittpersonen besprochen sowie allfällige Erinnerungslücken gefüllt und eigene Schlussfolgerungen gezogen haben, was sich auf seine Erinnerungen an den Vorfall ausgewirkt und seine Aussagen (unbewusst) beeinflusst haben dürfte. Es fehlen denn auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Letzteres auch deshalb, weil er den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete und stattdessen etwa aussagte, er gehe nicht davon aus, dass dieser sein Firmenfahrzeug absichtlich beschädigt habe (pag. 114 Z. 288 f.). Auch erwähnte er wiederholt, der Schlag gegen die Rippen sei schmerzhafter gewesen als die Kopfverletzung (pag. 113 Z. 247 ff., pag. 756 Z. 28), betreffend welcher der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt ist. Ohnehin wäre bei einer erfundenen Geschichte zu erwarten gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen über alle Einvernahmen hinweg identischer und wortgleicher geschildert hätte.
Im Ergebnis ist beweiswürdigend auf die Sachverhaltsdarstellung des Straf- und Zivilklägers abzustellen. Bei Widersprüchen in den an den einzelnen Einvernahmen getätigten Angaben ist auf seine tatnächsten und glaubhaften Erstaussagen vom 17. November 2021 abzustellen, die mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Entsprechend geht die Kammer gestützt auf die tatnächste Aussage des Straf- und Zivilklägers namentlich davon aus, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger traf, als sich dieser zu ihm umdrehen wollte, aber noch nicht umgedreht hatte.
Zur Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 26. November 2021 und damit zehn Tage nach dem Vorfall erstmals einvernommen. In freier Rede führte er aus, er habe am 16. November 2021 mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollen. Nach einer anfänglichen Diskussion habe er den Straf- und Zivilkläger an der Brust resp. am Kragen gepackt, woraufhin dieser ihm einen Faustschlag in die linke Gesichtshälfte verpasst und im Bereich des linken Auges getroffen habe. Daraufhin habe er zurückgeschlagen: «Ich gab ihm ebenfalls eine Faust und traf ihn dabei an seinem Kopf. Ich schlug ein bisschen überall hin. Ich weiss daher nicht genau, wo ich ihn überall getroffen habe. […] Ich gab ihm dann noch vielleicht zwei Knie» (pag. 249 Z. 40 ff.). Auf Nachfrage, wieso der Straf- und Zivilkläger eine blutende Kopfverletzung erlitten habe, reagierte er ausweichend und meinte, sich auf Erinnerungslücken berufend: «Ich hatte wahrscheinlich einen Kreuzschlüssel in den Händen und schlug ihn damit. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern» (pag. 250 Z. 70 ff.). Im Widerspruch dazu sagte er kurz darauf mit Gewissheit aus, er habe den bei ihm zu Hause sichergestellten, ca. 6,5 x 6,5 grossen Kreuzschlüssel bei der Schlägerei eingesetzt (pag. 250 Z. 84 ff.). Mit den anderslautenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers konfrontiert, bestritt er vehement, diesen von hinten mit einem Brecheisen geschlagen zu haben und machte geltend: «Ich habe zuerst mit ihm gesprochen. Ich habe ihn zu 1000 % nicht von hinten geschlagen. Bevor ich ihn geschlagen habe, fragte er mich "Wer bist du?" und ich antwortete "A.________". Ich rückte dann mit meinem Gesicht ganz nahe an sein Gesicht heran. Und zu diesem Gegenstand kann ich sagen, dass ich zu 1000 % keinen langen Gegenstand dabeihatte. Ich hatte nur diesen Kreuzschlüssel bei mir» (pag. 250 Z. 104 ff.).
An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte an den Einvernahmen vom 2. September 2022 und 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung fest. Er behauptete weiterhin, er habe mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen, bevor er ihn an der Jacke gepackt, seinerseits einen Faustschlag erhalten und zurückgeschlagen habe (pag. 128 Z. 28 ff., pag. 764 Z. 8 ff., pag. 1027 Z. 39 ff.). Er habe sich verteidigt. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn zuerst geschlagen und er habe «natürlich» zurückgeschlagen (pag. 129 Z. 79 ff.; ferner pag. 128 Z. 39 f. und pag. 19 Z. 182 f.). Jeweils erst auf Frage, womit er geschlagen habe, resp. ob er keinen Gegenstand in den Händen gehalten habe, machte er geltend, er habe einen Kreuzschlüssel dabei gehabt, den er plötzlich in der Hand gehalten und wahrscheinlich benutzt habe («Ich weiss, ich habe den Kreuzschlüssel in der Hosentasche oder Jackentasche gehabt und nachher gesehen, dass ich den in der Hand hatte», pag. 128 Z. 50 ff.; «Also ich hatte einfach so einen Kreuzschlüssel von der Arbeit aus der Hose oder Jacke gezogen in dem Moment und habe das wahrscheinlich benutzt. Das war mir aber damals gar nicht bewusst», pag. 764 Z. 23 ff.; ferner pag. 145). Er habe den Straf- und Zivilkläger zu tausend Prozent nicht von hinten geschlagen (pag. 251 Z. 117 f.) und auch kein Brecheisen dabeigehabt (pag. 1025 Z. 9 ff. und Z. 15 ff.).
Dass der Beschuldigte den Kreuzschlüssel unbeabsichtigt behändigt sowie unbewusst und nicht von hinten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen haben will, ist eine Schutzbehauptung. Nicht nur ist realitätsfern, dass er den Kreuzschlüssel instinktiv behändigt und den Straf- und Zivilkläger damit unbemerkt geschlagen haben könnte, auch steht aufgrund des Verletzungsbilds (Hautdurchtrennung am Hinterkopf linksseitig; pag. 196 f., pag. 203) zweifelsfrei fest, dass der Schlag von hinten erfolgt sein muss. Auch kann gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers als erstellt gelten, dass dem Schlag weder ein Gespräch noch ein Faustschlag des Straf- und Zivilklägers vorausgegangen sind, sondern dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unvermittelt von hinten attackierte, d.h. ohne Vorwarnung und für den Straf- und Zivilkläger überraschend aus dem Hinterhalt. Entsprechend handelte der Beschuldigte nicht in Verteidigungsabsicht, sondern war der Aggressor.
Ob der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten allenfalls nach Erhalt des Schlags auf den Hinterkopf einen Faustschlag verpasste, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung irrelevant und kann daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl angemerkt, dass der Amtsarzt am 26. November 2021 am linken Auge des Beschuldigten ein acht bis zehn Tage altes Monokelhämatom feststellte, das durch einen Faustschlag entstanden sein könnte (pag. 231). Der Straf- und Zivilkläger erklärte dessen Entstehung an der Berufungsverhandlung damit, dass er dem Beschuldigten möglicherweise während des Handgemenges mit den Händen «angekommen» sei (pag. 1021 Z. 1 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten das Monokelhämatom durch blosses «Ankommen» zugefügt haben könnte, ist unwahrscheinlich. Hingegen ist problemlos möglich, dass er dem Beschuldigten das Hämatom beim Abwehren des Angriffs durch einen absichtlichen oder unabsichtlichen Schlag verpasste. Ebenso wahrscheinlich wie der vom Beschuldigten behauptete Faustschlag ist somit, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten das Monokelhämatom irgendwann im Laufe des Gerangels zufügte.
Im Ergebnis kann auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nur insoweit abgestellt werden, als sie Zugeständnisse enthält sowie mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers und/oder den objektiven Beweismitteln in Einklang steht.
Zwischenfazit
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die diese untermauernden objektiven Beweismittel gilt als erstellt, dass der 174 cm grosse und damals 80 kg schwere Beschuldigte (pag. 1028 Z. 44 f., pag. 1029 Z. 1 f.) dem 172 cm grossen Straf- und Zivilkläger (pag. 1020 Z. 1 f.) am Abend des 16. November 2021 am Sitz der R.________ AG bewaffnet auflauerte.
Gegen 20:00 Uhr verliess der Straf- und Zivilkläger das Bürogebäude über den Hinterausgang und ging zu seinem auf dem Firmenparkplatz parkierten Firmenfahrzeug. Infolge Sonnenuntergangs und mangels Aussenbeleuchtung war es auf dem Parkplatz relativ dunkel. Die einzige Lichtquelle bildete das Licht, das vereinzelt aus den Fenstern des Firmengebäudes auf den Parkplatz schien (pag. 1015 Z. 40 f. und Z. 43 ff.).
Als der Straf- und Zivilkläger sein Firmenfahrzeug mit der Fernbedienung aufgeschlossen hatte und auf dessen Höhe angekommen war, hörte er, wie sich ihm von hinten eine Person näherte. Als er sich umdrehen wollte, aber noch nicht zum Beschuldigten umgedreht hatte, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solchen erkannt hatte, schlug ihm dieser unvermittelt, d.h. ohne Vorwarnung und für den Straf- und Zivilkläger überraschend, einen metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf.
9.4.2 Zu den Verletzungsfolgen
Der Straf- und Zivilkläger wurde am 17. November 2021 ab 00:05 Uhr im Beisein eines Mitarbeiters des Kriminaltechnischen Dienstes und des Amtsarztes rechtsmedizinisch untersucht.
Laut Rapport Forensik vom 26. Januar 2022 wies er Hautdurchtrennungen und Kratzer am Hinterkopf und im Bereich des linken Jochbeins an der Wange, Hautrötungen am Hals rechtsseitig und vorne sowie Hautabschürfungen an den Knien auf (pag. 189). Die dazugehörige Fotodokumentation findet sich auf pag. 194 ff.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 ist zu entnehmen, dass er Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Brust und der linken Hand berichtete sowie verschiedene frische Verletzungen aufwies. So namentlich eine annährend in Kopfquerachse verlaufende, ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende, eher glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links (pag. 203), die am ehestens die Folge stumpf-mechanischer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung ist. Diese begründete keine akute Lebensgefahr und ist folgenlos abgeheilt. Das IRM wies jedoch daraufhin, dass Gewalteinwirkung gegen den Kopf das Risiko potenziell lebensgefährlicher Verletzungen birgt, insbesondere im Sinne von Schädelbrüchen und Blutungen im Schädelinneren (pag. 205).
Gemäss Notfallbericht des Spitalzentrums Biel-Bienne vom 16. November 2021 wurden beim Straf- und Zivilkläger eine Schädelprellung mit einer 1,5 cm langen Hautdurchtrennung links, eine Unterkieferprellung links, eine Brustkorbprellung links, eine Unterarmprellung links sowie ein Strangulationsversuch diagnostiziert. Das CT des Schädels, Gesichtsschädels und der Halsgefässe zeigte keine Traumafolgen im Sinne von Schädelbrüchen, Blutungen oder Verletzungen der Gefässe. Auch die Röntgen des Brustkorbs und des linken Unterarms waren unauffällig. Nachdem die Hautdurchtrennung am Kopf mit zwei Einzelknopfnähten genäht war, wurde der Straf- und Zivilkläger in schmerzbedingt noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Ihm wurde eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bis am 24. November 2021 attestiert und empfohlen, in rund sieben Tagen den Hausarzt zwecks Fadenentfernung aufzusuchen (pag. 208 ff.; ferner pag. 203).
Gestützt auf die vorerwähnten (rechts-)medizinischen Unterlagen gilt als erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger infolge des Schlags mit dem metallenen Gegenstand gegen seinen Hinterkopf nicht in Lebensgefahr befand. Er erlitt jedoch eine Schädelprellung sowie eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende, eher glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links, die mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden musste. Unmittelbar nach Erhalt des Schlags war ihm «weiss» vor den Augen. Zudem war ihm schwindlig, war er während einer Woche arbeitsunfähig geschrieben und hatte er wiederkehrende Kopfschmerzen (pag. 113 Z. 249 f.). Wie lange er an wiederkehrenden Kopfschmerzen litt, erhellt aus seinen Angaben nicht und muss daher offenbleiben. Betreffend des in der Anklageschrift erwähnten MRI ist anzumerken, dass dieses infolge Verdachts auf ein Artefakt oder einen Tumor aufgrund einer Hypodensität im Bereich der rechten Kleinhirnhemisphäre empfohlen wurde und nicht, weil Hinweise auf eine Traumafolge bestanden hätten (pag. 208 ff.; ferner pag. 113 Z. 258 f.); solche wurden bereits mittels CT ausgeschlossen.
Die weiteren in der Anklageschrift umschriebenen körperlichen und psychischen Verletzungen resp. Verletzungsfolgen sind mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Schlags mit dem metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers irrelevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird.
9.4.3 Zum Tatwerkzeug
Der Straf- und Zivilkläger bezeichnete das Tatwerkzeug unmittelbar nach der Tat als Brecheisen (pag. 144). An der Einvernahme vom 17. November 2021 beschrieb er den Schlaggegenstand auf entsprechende Frage hin wie folgt: «Die Lichtverhältnisse waren schlecht. Als ich den Gegenstand packte, stellte ich fest, dass es sich um ein Brecheisen handelte. Ich kenne solche Werkzeuge von meiner beruflichen Tätigkeit her. Die Länge war etwa 30 bis 40 cm, Farbe vermutlich schwarz. Auf der einen Seite wurde das Eisen schmaler, auf der anderen war eine Abkantung» (pag. 236 Z. 120 ff.). Übereinstimmend dazu bezeichnete er das Tatwerkzeug in einer SMS vom November 2021 an die Polizei wie auch an den späteren Einvernahmen als Eisen, Eisenstange oder Brecheisen (pag. 154, pag. 347 Z. 70, pag. 108 Z. 83, pag. 755 Z. 5, pag. 1016 Z. 15 und Z. 21; ferner pag. 152 f.). Zur Begründung führte er illustrativ und selbsterlebt wirkend – mithin glaubhaft – aus, er habe mit seinen Händen gespürt, dass der Gegenstand gegen oben hin dünner geworden sei, wie bei einem Brecheisen (pag. 111 Z. 176 ff., pag. 755 Z. 4 ff.).
Am 26. November 2021 wurden im Fahrzeug des Beschuldigten vier Metallgegenstände sichergestellt (pag. 366). Darunter ein rund 40 cm langes und 508 g schweres silbernes Brecheisen («Gegenstand A») und ein rund 75 cm langes silbernes Brecheisen («Gegenstand D»), abgebildet auf pag. 369. Zudem wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten aus einer am Boden liegenden Hose ein ca. 6,5 x 6,5 cm grosser Kreuzschlüssel sichergestellt (pag. 367, abgebildet auf pag. 368).
Auf Vorhalt der Abbildung auf pag. 369 erklärte der Straf- und Zivilkläger, bei dem vom Beschuldigten benutzten Gegenstand könnte es sich um eines der beiden Brecheisen («Gegenstand A» oder «Gegenstand D») gehandelt haben. Diese hätten beide einen stumpfen Teil und einen Teil, der nach oben biege. Von der Länge her dürfte es das grössere der beiden Brecheisen gewesen sein (pag. 112 Z. 203 ff., pag. 124). Vermutlich wurde der Straf- und Zivilkläger von den Grössenverhältnissen auf der ihm vorgelegten Abbildung in die Irre geführt, passt doch das grössere Brecheisen mit einer Länge von rund 75 cm nicht zu seiner tatnahen Grösseneinschätzung, wonach das Brecheisen zwischen 30 und 40 cm lang war. Diese Grössenangabe passt vielmehr zum kleineren, rund 40 cm langen Brecheisen.
Laut Rapport Forensik vom 26. Januar 2022 dürfte als Tatinstrument für die Kopfverletzung des Straf- und Zivilklägers eher ein länglicher Gegenstand in Frage kommen (pag. 190). Zufolge Rechtsmedizinischem Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 ist die Hautdurchtrennung am Hinterkopf mit dem Einsatz eines brecheisenartigen Gegenstands vereinbar und eine Entstehung wenige Stunden vor der Durchführung der körperlichen Untersuchung im Rahmen des zu beurteilenden Vorfalls denkbar (pag. 204).
Aufgrund der Behauptung des Beschuldigten, Tatwerkzeug sei nicht ein Brecheisen, sondern der ca. 6,5 x 6,5 cm grosse Kreuzschlüssel (pag. 145, pag. 128 Z. 52 f., pag. 129 Z. 129 ff., pag. 130 Z. 113 ff., pag. 250 Z. 71 ff. und Z. 84 ff., pag. 252 Z. 160 f.; ferner pag. 764 Z. 23 ff. und pag. 1025 Z. 9 ff.), wurde das IRM mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt. Laut diesem bleibt die verschriftete Beurteilung im Rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. Dezember 2021 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers vom 17. November 2021 vom neuerlichen Einbezug des Kreuzschlüssels als mögliches Tatwerkzeug unberührt. Weil der Kreuzschlüssel keine prominenten scharfen Kanten erkennen lasse, dürfte er lediglich für den Befund mit stumpfer Gewalt am Hinterkopf links grundsätzlich in Frage kommen. Weil die Hautdurchtrennung am Hinterkopf keine spezifisch geformten Bereiche aufweise, sei eine nähere Zuordnung dieser Verletzung zum Kreuzschlüssel nicht möglich, weshalb dieser als mögliches Tatinstrument weder näher in Betracht gezogen noch ausgeschlossen werden könne. Als Tatinstrument für die strichförmigen, oberflächlichen Hautabtragungen am Hinterkopf, an der Stirn, an der linken Wange, an den Händen und am linken Oberschenkel sowie das abgetrennte Hautläppchen an der linken Handfläche, die am ehesten die Folge halbscharfer Gewalteinwirkung seien, komme der Kreuzschlüssel hingegen eher nicht in Betracht, weil er weder scharfe Kanten noch Spitzen aufweise (pag. 222.8). Gestützt auf die Expertise des IRM ist die fragliche Hautdurchtrennung am Hinterkopf somit am ehesten die Folge stumpf-mechanischer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung und mit dem Einsatz eines brecheisenartigen Gegenstands wie auch dem 6,5 x 6,5 cm grossen Kreuzschlüssel vereinbar, während Letzterer als Tatwerkzeug für die weiteren Verletzungen eher ausscheidet.
Nicht zur Identifikation des Tatwerkzeugs beizutragen vermögen die Aussagen von I.________, dem Werkstattleiter der damaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten, vom 9. Dezember 2021. Laut diesem soll der Beschuldigte ca. Ende Oktober 2021 ein neues Brecheisen verlangt und «Gegenstand A» erhalten haben, ohne das alte Brecheisen abzugeben (pag. 263 Z. 43 ff., pag. 267). Ob I.________ auf die effektiven Grössenverhältnisse geachtet und dem Beschuldigten tatsächlich ein rund 75 cm langes Brecheisen ausgehändigt hat, ist ebenso unklar wie der genaue Zeitpunkt der Aushändigung. Der Beschuldigte behauptete an der Einvernahme vom 26. November 2021 zunächst, er besitze die in seinem Fahrzeug sichergestellten Metallgegenstände seit etwa drei Jahren und sei sich nicht sicher, ob er «Gegenstand A» und «Gegenstand D» bereits einmal benutzt habe (pag. 254 Z. 259 ff. und Z. 277 ff.). Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben von I.________ modifizierte er seine Aussagen dahingehend, als er «Gegenstand A» rund eineinhalb oder zwei Monate vor dem Vorfall vom 16. November 2021 eingetauscht haben will und das Vorgängermodell bereits vor zwei Jahren kaputt gegangen sein soll (pag. 254 Z. 287 ff., pag. 255 Z. 311 ff.). Diese inkonsistenten und an die Informationen von I.________ angepassten Angaben belegen zwar nicht, dass es sich beim Tatwerkzeug um ein Brecheisen handelte, das der Beschuldigte zwecks Spurenbeseitigung bei I.________ umgetauscht hat. Sie tragen aber auch nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bei. Insgesamt vermögen die Aussagen von I.________ den Beschuldigten jedenfalls nicht zu entlasten.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem oberinstanzlichen Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1036), an den in seinem Fahrzeug sichergestellten Brecheisen seien keine Spuren des Straf- und Zivilklägers festgestellt worden. Weder diese noch der Kreuzschlüssel wurden kriminaltechnisch untersucht.
Nach dem Ausgeführten kann der ca. 6,5 x 6,5 cm grosse Kreuzschlüssel gestützt auf das Verletzungsbild weder eindeutig als Tatwerkzeug identifiziert noch ausgeschlossen werden. Er passt aber offensichtlich nicht zur Wahrnehmung des Straf- und Zivilklägers, der das Tatwerkzeug tatnah als 30 bis 40 cm langes Brecheisen beschrieb. Als Handwerker dürfte es für ihn ein Leichtes sein, ein Brecheisen taktil als solches zu erkennen und von einem Kreuzschlüssel zu unterscheiden sowie dessen Länge relativ zuverlässig zu schätzen. Für das Brecheisen und gegen den Kreuzschlüssel als Tatwerkzeug spricht auch seine Schilderung, der Beschuldigte habe ihm das Tatwerkzeug während zehn bis fünfzehn Sekunden gegen den Hals gedrückt (pag. 235 Z. 67 f.). Einen ca. 6,5 x 6,5 cm kleinen Kreuzschlüssel dürfte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger kaum an den Hals gedrückt haben können. Auch die Rötung im Halsbereich des Straf- und Zivilklägers (pag. 198) und der Kratzer an der Heckklappe links des Firmenfahrzeugs des Straf- und Zivilklägers (eingehend dazu E. II.10.4 hiernach) sind eher mit einem Brecheisen vereinbar und passen besser zu einem spitzzulaufenden Brecheisen mit eckigen Kanten als einem kleinen Kreuzschlüssel.
Für die Kammer steht nach dem Ausgeführten zweifelsfrei fest, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, metallenen Gegenstand handelte, ähnlich dem beim Beschuldigten sichergestellten und als «Gegenstand D» auf pag. 124 abgebildeten, rund 40 cm langen und exakt 508 g wiegenden Brecheisen. Hingegen kann mangels Spurensicherung nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich beim «Gegenstand D» effektiv um das Tatwerkzeug handelte.
9.4.4 Zur Art und Gefährlichkeit des Schlags
Der Straf- und Zivilkläger erwähnte an der Einvernahme vom 17. November 2021 und damit tatnah, er habe mit dem Brecheisen einen «heftigen» Schlag auf den Hinterkopf erhalten (pag. 234 Z. 58 f.). Weil er den Schlag von hinten erhielt, konnte er keine Angaben dazu machen, wie der Beschuldigte den Schlag ausführte, d.h. ob dieser den brecheisenartigen Gegenstand am Ende, eher am Ende oder in der Mitte hielt sowie ob dieser damit aufzog und den Schlag durchzog oder den Schlag mit einer kleinen Bewegung ausführte. Diese Parameter wären jedoch relevant, um die mit dem brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers übertragene Energie und folglich die Gefährlichkeit des Schlags resp. das Risiko für schwere Verletzungen abzuschätzen. Dass sich der unerwartete Schlag mit dem etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand für den Straf- und Zivilkläger «heftig» anfühlte, ist nachvollziehbar. Diese subjektive Wahrnehmung sagt aber nichts dazu aus, mit welcher Intensität/Kraft der Schlag tatsächlich ausgeführt wurde.
Unter Berücksichtigung der Ausgangslage (Schlag von hinten in einer noch nicht dynamischen Situation, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schlag aufgrund des gewollten Umdrehens des Straf- und Zivilklägers inkl. Drehens des Kopfes bereits leicht/minim abgelenkt wurde; keine Abwehr- resp. Reaktionsmöglichkeit des Straf- und Zivilklägers, der den Schlag von hinten nicht kommen sah), des verwendeten Tatwerkzeugs (rund 40 cm langer und etwa 500 g schwerer, brecheisenartiger Gegenstand) und des Verletzungsbilds (Schädelprellung sowie ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links; keine Traumafolgen im Sinne von Schädelbrüchen, Blutungen oder Verletzungen der Gefässe) kann der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer weder ausgesprochen heftig noch sehr schwungvoll und schon gar nicht mit voller Wucht geschlagen haben. Hätte er – wohlgemerkt ein 35-jähriger, mittelkräftiger Handwerker – den Schlag mit voller Kraft ausgeführt, wären schwerere Verletzungen zu erwarten gewesen.
Gleichwohl erachtet es die Kammer als Schutzbehauptung, dass sich der Beschuldigte laut seinem Verteidiger bewusst zurückgehalten haben will (pag. 1036), handelte er doch laut eigenen Angaben in einem Moment der Verzweiflung (pag. 1024 Z. 32 ff.) und berichtete: «Ich war einfach wütend in dem Moment und habe nichts überlegt. […] Der ganze Bau ... Das Haus sah schlimm aus. Man wusste nicht, was geht. Ich war psychisch komplett am Ende» (pag. 765 Z. 13 ff.). Die aggressive Stimmung ist denn auch auf der Audioaufnahme hörbar (pag. 162). Wer einem anderen verzweifelt und wütend mit einem brecheisenartigen Gegenstand auflauert, hält sich kaum zurück. Anders als mit erheblicher Aggressionsbereitschaft lässt sich auch kaum erklären, dass es der Beschuldigte nicht beim Schlag auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers beliess, sondern diesen auch an anderen Körperstellen mit dem brecheisenartigen Gegenstand und der Faust schlug. Gegen einen beherrschten resp. zurückhaltenden Schlag spricht sodann, dass dieser heftig genug war, um dem Straf- und Zivilkläger eine Schädelprellung und eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung zuzufügen. Auch war dem Straf- und Zivilkläger unmittelbar nach dem Schlag «weiss» vor den Augen. Wie heftig resp. stark der Beschuldigte zuschlug, muss ziffernmässig, d.h. in Joule ausgedrückt, offenbleiben.
Notorisch ist jedenfalls, dass der unvermittelte Schlag mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf eines erwachsenen Mannes, ausgeführt durch einen minimal grösseren und mittelstarken Mann, grundsätzlich geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie vorliegend – weder die Heftigkeit des Schlags dosieren noch dessen Auftreffort und -winkel steuern kann und auch nicht beeinflussen kann, ob der brecheisenartige Gegenstand mit der Kante oder der Fläche aufschlägt (siehe dazu auch E. III.15.2 hiernach). Ebenso evident ist, dass beim vorliegenden Schlag nicht ausreichend Energie auf den Schädelknochen des Straf- und Zivilklägers übertragen wurde, um etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren zu verursachen, wobei dies gerade nicht resp. nicht hauptsächlich mit einer Ablenkung des Schlags infolge eines dynamischen Geschehens erklärt werden kann.
9.4.5 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten
Auf Frage, ob er eine Vorstellung davon habe, was man mit einem Schlag mit einem metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf einer anderen Person riskiere, räumte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 ein: «Ja natürlich, je nachdem kann schon Schlimmes passieren. Aber in diesem Moment habe ich nicht gross überlegt» (pag. 129 Z. 86 ff.). Auf Erkundigung, ob er den Gedanken gehabt habe, eine Lebensgefahr bewirken zu können, reagierte er auffallend ausweichend und gab an: «Ja, also… Nachdem habe ich mir schon überlegt, dass ich hoffte, dass nichts Schlimmes passiert war. […] Aber im Moment selber hatte ich den Gedanken nicht. Vielleicht ist der Gedanke kurz gekommen, aber ich weiss es nicht mehr, das ist lange her…» (pag. 130 Z. 99 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19.05.2025 E. 3.2). Ebenso gehört es nach Auffassung der Kammer zum Allgemeinwissen, dass ein Schlag mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf einer Person das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen birgt, wie einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinnern. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden und dürfte mitunter der Grund sein, weshalb er den Einsatz eines Brecheisens trotz der erdrückenden Beweislage bis heute abstreitet. Somit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er den Straf- und Zivilkläger mit dem Schlag gegen den Hinterkopf lebensgefährlich hätte verletzen können.
Ebenso gilt als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger absichtlich, d.h. willentlich, mit dem brecheisenartigen Gegenstand gegen den Hinterkopf schlug. Dass er lediglich mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollte und diesen zwecks Verteidigung resp. unbewusst mit einem Kreuzschlüssel geschlagen haben will, ist – wie bereits erwähnt – eine Schutzbehauptung.
Dass er den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich verletzen wollte, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Ob er allerdings in Kauf nahm, den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich zu verletzen, wird unter E. III.15.2 hiernach geprüft.
9.4.6 Zu den Beweggründen des Beschuldigten
Aufgrund der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung betreffend Ziff. I.1 AKS liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte seinen bis anhin wirkungslos gebliebenen Drohungen wie auch dem Zurückbehalten der im Eigentum der R.________ AG stehenden Materialien und Werkzeuge (eingehend dazu E. II.11, II.12 und II.13 hiernach) Nachdruck verleihen wollte. Er beabsichtigte, den Straf- und Zivilkläger mit dem Schlag gegen den Hinterkopf (sowie weiterer körperlicher Gewalt und mündlicher Drohung) derart einzuschüchtern, dass ihm dieser den verlangten Geldbetrag von CHF 90’000.00 bezahlt. Anders als mit einem massiven Einschüchterungsversuch lässt sich nicht erklären, dass er dem Straf- und Zivilkläger abends und mit einem brecheisenartigen Gegenstand bewaffnet auflauerte.
9.5 Beweisergebnis
Der Hauptanklagesachverhalt hat unter Vorbehalt des hiervor Ausgeführten als erstellt zu gelten. Die Kammer geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:
Am Abend des 16. November 2021 lauerte der 174 cm grosse und 80 kg schwere Beschuldigte dem 172 cm grossen Straf- und Zivilkläger auf dem nicht beleuchteten und eher abgeschiedenen Parkplatz von dessen Firmengebäude auf. Er war mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand bewaffnet.
Gegen 20:00 Uhr verliess der Straf- und Zivilkläger das Firmengebäude über den Hinterausgang und ging zu seinem auf dem Firmenparkplatz parkierten Firmenfahrzeug. Infolge Sonnenuntergangs und mangels Aussenbeleuchtung war es auf dem Parkplatz relativ dunkel. Die einzige Lichtquelle bildete das Licht, das vereinzelt aus den Fenstern des Firmengebäudes auf den Parkplatz schien. Der Parkplatz lag eher abgeschieden und es gab keinen Publikumsverkehr.
Als der Straf- und Zivilkläger bei seinem Firmenfahrzeug angekommen war, hörte er, wie sich ihm von hinten eine Person näherte. Gerade als er sich zum Beschuldigten umdrehen wollte, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solchen erkannt hatte, schlug ihm der Beschuldigte unvermittelt, d.h. ohne Vorwarnung und für den Straf- und Zivilkläger überraschend, mit dem brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf.
In der Folge war dem Straf- und Zivilkläger «weiss» vor den Augen. Er erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen, jedoch eine Schädelprellung sowie eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links, die mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden musste. Zudem war ihm schwindlig, war er während einer Woche arbeitsunfähig geschrieben und litt er an wiederkehrenden Kopfschmerzen.
Der Beschuldigte führte den Schlag weder mit voller Wucht noch zögerlich oder bewusst zurückhaltend aus. Wäre mit dem Schlag hinreichend Energie auf den Schädelknochen des Straf- und Zivilklägers übertragen worden, hätte er etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren erleiden können.
Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger den brecheisenartigen Gegenstand wissentlich und willentlich auf den Hinterkopf. Er beabsichtigte, ihn mit dem Schlag gegen den Hinterkopf (sowie weiterer körperlicher Gewalt und mündlicher Drohung) einzuschüchtern und gefügig zu machen, damit er ihm CHF 90’000.00 bezahlt. Ihm war bewusst, dass sein Handeln das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen birgt. Ob er solche in Kauf genommen hat, wird unter E. III.15.2 hiernach geprüft.
Zum Vorwurf nach Ziff.I.5AKS
10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Ferner wird dem Beschuldigten betreffend den 16. November 2021 unter Ziff. I.5 AKS Sachbeschädigung zum Nachteil der R.________ AG vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 532):
indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand, möglicherweise mit dem in Ziff. 1 vorstehend erwähnten metallenen Werkzeug das Fahrzeug P.________(Automarke) mit den Kontrollschildern BE ________ am Heck zerkratzte.
10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Anklagesachverhalt ist umstritten. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft.
10.3 Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
10.4 Erwägungen der Kammer
Laut Anzeigerapport vom 17. Januar 2022 stellte die Polizei am Abend des 16. November 2021 Kratzer am P.________ (Automarke), dem Firmenfahrzeug des Straf- und Zivilklägers, fest (pag. 143). Die von der Polizei erstellten Fotos dokumentieren auf der Heckklappe linksseitig einen rund 6 cm langen, scharfkantigen Kratzer im Lack (pag. 225, pag. 227).
Auf Vorhalt des bei der Spurensicherung festgestellten Kratzers an der Heckklappe links und Frage, was er dazu sage, gab der Straf- und Zivilkläger am 17. November 2021 an, der Schaden sei neu (pag. 237 Z. 162 ff.). Am 19. Dezember 2022 präzisierte er: «Es hatte Kratzspuren. Ich bin sicher, dass diese vom Gegenstand kamen. Ich habe das nicht direkt gesehen, aber ich bin sicher. Es könnte sein, dass es geschah, als er mich gegen das Auto stiess, gleich am Anfang» (pag. 114 Z. 283). Auf Frage, ob es sein könne, dass der Beschuldigte sein Firmenfahrzeug absichtlich beschädigt habe, antwortete er: «Kann sein, ich denke aber nicht, dass es Absicht war. Ich denke, es geschah beim Kampf» (pag. 114 Z. 288 f.). Damit belastete er den Beschuldigten nicht über Gebühr und räumte Unwissenheit ein, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Eine Falschanschuldigung ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Straf- und Zivilkläger den Sachschaden nicht von sich aus zur Anzeige brachte, sondern von der Polizei darauf angesprochen wurde (pag. 237 Z. 162 ff.). Weil er den Sachschaden dem Beschuldigten (soweit bekannt) bis dato nicht in Rechnung gestellt hat, ist auch kein Motiv für eine Falschanschuldigung erkennbar. Überdies wird seine Angabe, der Kratzer sei neu und am 16. November 2021 vom Beschuldigten verursacht worden, durch die auf dem aktenkundigen Foto erkennbaren scharfen sowie kleinste (Lack-)Fransen aufweisenden Lackkanten (pag. 227) objektiviert. Diese deuten auf einen frischen Lackschaden hin. Auch passt der Ort des Lackschadens (Heckklappe linksseitig) zu seiner Aussage, der Beschuldigte habe ihn gegen das Firmenfahrzeug gedrückt, im Bereich links, (pag. 235 Z. 68) und wiederholt mit dem brecheisenartigen Gegenstand geschlagen.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die aktenkundigen Fotos erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Lackschaden vom Beschuldigten verursacht wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er den Lack des Firmenfahrzeugs nicht absichtlich zerkratzte, sondern zufällig, als er den Straf- und Zivilkläger während des dynamischen Geschehens wiederholt mit dem brecheisenartigen Gegenstand attackierte.
Die Höhe des Sachschadens kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Der Straf- und Zivilkläger schätzte diesen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung «karosseriemässig» auf rund CHF 2'000.00 und führte aus, er habe den Schaden weder schätzen noch reparieren lassen (pag. 777 Z. 1 ff.).
10.5 Beweisergebnis
Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus:
Während der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zerkratzte der Beschuldigte unbeabsichtigt mit dem brecheisenartigen Gegenstand die linke Heckseite des vom Straf- und Zivilkläger genutzten und im Eigentum der R.________ AG stehenden P.________(Automarke). Der Kratzer war rund 6 cm lang.
Zu den Vorwürfen nach Ziff.I.2AKS
11.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Unter Ziff. I.2 AKS wird dem Beschuldigten mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt die Sachverhalte wie folgt (pag. 530 f.):
2.1 ca. am 05.05.2021 in M.________(Ort) am N.________(Strasse),
indem er den Privatkläger mündlich mit dem Tod bedrohte und ihm sagte, er werde seine ganze Familie niederbrennen. Der Geschädigte hatte deswegen Angst. Der Beschuldigte wollte mit seinen Drohungen erreichen, dass die Bauunternehmung des Privatklägers auf seiner Baustelle Leistungen erbringt, ohne dass er hierfür bezahlen muss. Der Geschädigte erfüllte diese Forderung nicht.
2.2 ca. am 10.10.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Handlungsort),
indem der Beschuldigte den Vater des Privatklägers anrief und ihm sagte, er habe einen Konflikt mit dem Geschädigten; dieser schulde ihm CHF 30'000.00; der Geschädigte solle aufpassen; es sei möglich, dass er, der Beschuldigte, jemanden schicke, der dem Geschädigten Leid zufüge, wenn er den geschuldeten Betrag nicht bezahle. Der Geschädigte erfuhr dies ca. zwei Wochen später. Der Geschädigte bezahlte nichts.
2.3 am 28.02.2022 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort in der Schweiz (Handlungsort) bzw. am U.________(Strasse) in X.________ (Ort) (Erfolgsort),
indem der Beschuldigte den Privatkläger auf dessen Natel anrief und ihm sagte, er solle bis am nachfolgenden Tag CHF 120'000.00 aus der in Ziff. I.1. AKS erwähnten Streitigkeit bringen, ansonsten würden wieder schlimme Dinge passieren. Mit der Drohung, dass wieder schlimme Dinge passieren würden, bezog sich der Beschuldigte auf den Vorfall gemäss Ziff. I.1. AKS und drohte dem Privatkläger folglich eine erneute Verletzung an.
[Vorwurf betreffend Textnachricht]
Mit dem Anruf und der Textnachricht wollte der Beschuldigte den Privatkläger dazu bringen, ihm CHF 120’000.00 aus der Streitigkeit gemäss Ziff. I.1. AKS zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte nichts.
2.4 am 24.04.2022 in einem Restaurant im Wankdorf Centrum an der Papiermühlestrasse in 3014 Bern,
indem der Beschuldigte dem Privatkläger anlässlich eines Gesprächs über die in Ziff. I.1. AKS erwähnte Meinungsverschiedenheit sagte, er wolle Geld oder er, der Privatkläger, sei tot; er, der Beschuldigte, sei Gott, während der Privatkläger und seine Familie nichts seien. Mit diesen Sätzen wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Geschädigte ihm CHF 120'000.00 aus der Streitigkeit über den Werkvertrag bezahlt. Der Geschädigte bezahlte nichts.
2.5 am 30.08.2022 am Vormittag an der V.________(Strasse) in T.________(Ort), evtl. anderswo (Handlungsort), bzw. in der Region von 5436 Würenlos/AG (Erfolgsort),
indem der Beschuldigte den Privatkläger anrief und ihm sagte, er suche ihn, er sei in der Nähe, er werde ihn finden, er, der Geschädigte, schulde ihm, dem Beschuldigten, CHF 120'000.00, er, der Geschädigte, müsse sehr aufpassen; was im November 2021 passiert sei, sei noch nichts gewesen; er werde ihn töten, koste es, was es wolle; er werde seine Familie und seine Kinder und seine Frau vernichten; er werde ihn «drannehmen», koste es, was es wollte; er sei sein Gott, er werde seine Familie ficken und seine Frau und seine Kinder vergewaltigen; er suche ihn; er werde dies durchziehen; er solle bereit sein. Auch mit diesem Anruf wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger ihm CHF 120’000.00 aus der Streitigkeit wegen des in Ziff. I.1. AKS erwähnten Werkvertrags bezahlt. Der Geschädigte bezahlte nichts.
11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte bestreitet nicht, zu den angeklagten Tatzeitpunkten persönlich mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen resp. telefoniert zu haben. Er bestreitet jedoch, die in Ziff. I.2.1 bis I.2.4 AKS angeklagten Äusserungen getätigt zu haben und will die in Ziff. I.2.5 AKS erwähnten Äusserungen als «nichts Ernstes», «nur leere Worte» resp. «leere Drohungen» verstanden wissen. Auch die Verteidigung begründete die beantragten Freisprüche oberinstanzlich im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Äusserungen nicht getätigt habe (pag. 1036).
11.3 Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
11.4 Erwägungen der Kammer
11.4.1 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.1 AKS
Der Straf- und Zivilkläger erwähnte an der Einvernahme vom 10. November 2021 spontan, Anfang Mai 2021 sei es im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 30. November 2020 in seinem Büro zu einem Treffen zwischen ihm, dem Beschuldigten, dessen Bruder G.________ und dessen Cousin H.________ gekommen. Der Beschuldigte sei mit dem von ihm vorgeschlagenen neuen Werkvertrag nicht einverstanden gewesen, weil er finanziell mehr hätte leisten müssen als ursprünglich ausgemacht, und sei verbal ausfällig geworden. Er habe ihm mit dem Tod gedroht und gesagt, er brenne seine ganze Familie nieder. Auch habe er ihn schlagen wollen, sei jedoch von dessen Bruder und Cousin zurückgehalten worden (pag. 278 Z. 73 ff.; ferner pag. 301 Z. 41 ff.). Übereinstimmend dazu gab er an den Einvernahmen vom 17. November 2021, 28. Februar 2022, 1. September 2022, 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung zu Protokoll, die (Mord-)Drohungen des Beschuldigten hätten Anfang Mai 2021 begonnen. Jener habe ihm während einer Sitzung mit dem Tod gedroht und ihm angedroht, seine Familie niederzubrennen. Auch habe er ihn tätlich angehen wollen, sei jedoch von dessen Verwandten zurückgehalten worden (pag. 237 Z. 185 ff., pag. 325 Z. 71 ff., pag. 348 Z. 125 ff., pag. 115 Z. 321 ff. und Z. 350 f., pag. 754 Z. 26 ff., pag. 1015 Z. 11 ff.).
Auf Frage, was der Beschuldigte mit seiner Aussage habe erreichen wollen, wonach er seine Familie niederbrenne, vermutete der Straf- und Zivilkläger an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022: «Mir Angst machen. Ich dachte damals noch, es sei ein Ausrutscher. Ich hatte schon etwas Angst, aber nicht viel. Ich dachte einfach, es sei ein Ausrutscher gewesen» (pag. 115 Z. 343 ff.; ferner pag. 757 Z. 29 ff.). Nach dem Motiv des Beschuldigten gefragt, mutmasste er, möglicherweise habe er ihn einschüchtern wollen, damit er ihm das verlangte Geld bringe (pag. 116 Z. 354 ff.). Er denke, der Beschuldigte habe für die nachträglich offerierten Arbeiten nicht bezahlen wollen. Weil der Beschuldigte viele Änderungen verlangt habe, habe sein Bauunternehmen nicht alle Arbeiten ausgeführt und die Offerte angepasst (pag. 116 Z. 372 ff.; ferner pag. 115 Z. 349 ff. und pag. 754 Z. 30 f.). Der Beschuldigte habe von ihm verlangt, gratis weiterzuarbeiten. Das habe er aber nicht getan (pag. 116 Z. 375 ff.).
Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 9. Dezember 2021, dass es Anfang Mai 2021 ein Treffen zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger betreffend die Kosten der Baustelle gab, an welchem auch sein Bruder und sein Cousin anwesend waren. Hingegen verneinte er, wütend geworden zu sein und beabsichtigt zu haben, den Straf- und Zivilkläger körperlich anzugehen. Er sei laut geworden, habe den Straf- und Zivilkläger aber nie angegriffen. Es treffe nicht zu, dass ihn seine Verwandten hätten zurückhalten müssen. Sie hätten ihn lediglich verbal beruhigt und ihm vorgeschlagen, zu gehen (pag. 306 Z. 42 ff.). Auf Frage, was er zum Vorwurf sage, dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tod gedroht und gesagt zu haben, er brenne seine Familie nieder, erwiderte er auffällig ausweichend: «Ich weiss nicht mehr, was ich gesagt habe» (pag. 307 Z. 68 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 bestritt er, dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tod gedroht und gesagt zu haben, er brenne seine Familie nieder (pag. 132 Z. 188 ff.). Ebenso meinte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, das habe er nicht so gesagt (pag. 766 Z. 8 f.). Was er stattdessen gesagt haben will und der Grund gewesen sein soll, dass ihn seine Verwandten verbal beruhigen mussten und ihm vorschlugen, zu gehen, erklärte er nicht.
Anders als die Vorinstanz (siehe S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 842) erachtet die Kammer die Darstellung des Straf- und Zivilklägers für glaubhaft. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass er die angeklagten Äusserungen frei erfunden hätte. Im Gegenteil: Er erwähnte an den verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Vorkommnisse mit dem Straf- und Zivilkläger, wobei er mehrfach auf das Treffen von Anfang Mai 2021 zu sprechen kam sowie die angeklagten Äusserungen konstant schilderte und in das Treffen einbettete. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es denkbar ungünstig gewesen, als angeblichen Tatzeitpunkt resp. -ort das Treffen vom 5. Mai 2021 zu wählen, an welchem mit dem Bruder und Cousin des Beschuldigten potenzielle Zeugen aus dem Verwandtenkreis des Beschuldigten anwesend waren. Dass der Beschuldigte angeblich sein Temperament nicht im Griff hatte und körperlich auf den Straf- und Zivilkläger losgehen wollte, passt zum Vorfall vom 16. November 2021, als er dem Straf- und Zivilkläger abends mit einem brecheisenartigen Gegenstand auflauerte und aus dem Hinterhalt angriff. Auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung und die aktenkundigen SMS auf pag. 285 ff. und pag. 328 ff. illustrieren, dass der Beschuldigte willens und fähig war, sich wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet zu äussern. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach es lediglich zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei (pag. 1036), ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1036) Folgendes entgegenzuhalten: Die schriftlichen Nachrichten des Beschuldigten unterscheiden sich massgeblich von jenen des Straf- und Zivilklägers. Während Letzterer mit der Polizei drohte, drohte Ersterer gegen den Straf- und Zivilkläger und dessen Familie (bspw. pag. 294 ff.). Der Glaubhaftigkeit der Anschuldigung des Straf- und Zivilklägers steht – wider dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 1036) – auch nicht entgegen, dass er den Vorfall vom 5. Mai 2021 erst am 10. November 2021 zur Anzeige brachte, als er im Zusammenhang mit der Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 als beschuldigte Person befragt wurde. Er erwähnte die Todesdrohung und die Drohung gegen seine Familie damals eher beiläufig, sachlich und ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten (pag. 278 Z. 78 ff.). Auch opponierte er nicht, als ihm der befragende Polizist vorschlug, auf diese Drohungen in einer späteren Einvernahme näher einzugehen (pag. 278 Z. 83 ff.). Hätte der Straf- und Zivilkläger die Drohungen aus Rache erfunden, weil ihn der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 30. November 2020 wegen Betrugs angezeigt hatte (pag. 276 ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er diese nicht bloss nebenbei zu Protokoll gegeben hätte.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger – wie angeklagt – mit dem Tod drohte und ihm sagte, er brenne seine ganze Familie nieder, dies in der Absicht, dass das Bauunternehmen des Straf- und Zivilklägers unentgeltlich Bauleistungen erbringt.
Nicht als erstellt gilt hingegen, dass der Straf- und Zivilkläger deswegen Angst hatte. Wie dessen vorerwähnten Aussagen vom 19. Dezember 2022 illustrieren, ging er von einem verbalen Ausrutscher aus. Dazu passt, dass er das Vorgefallene nicht tatnah zur Anzeige brachte und an der Einvernahme vom 10. November 2021 eher beiläufig erwähnte. Kommt hinzu, dass er selbst einen Tag nach dem Vorfall vom 16. November 2021 noch angab, er habe keine Angst vor dem Beschuldigten, Respekt aber schon (pag. 234 Z. 29 ff.).
11.4.2 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.2 AKS
Der Straf- und Zivilkläger schilderte an der Einvernahme vom 10. November 2021 in freier Rede, der Beschuldigte habe vor rund einem Monat seinen Vater angerufen: «Er sagte meinem Vater, dass wir einen Konflikt hätten und ich ihm Geld schulde. Er sagte ihm, dass ich aufpassen soll, dass es möglich wäre, dass er jemanden schicke, welcher mir Leid zufügt» (pag. 301 Z. 65 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 erläuterte er, er habe im September 2021 vom Anruf erfahren. Sein Vater habe ihm zwei Wochen vor dem «Überfall» resp. zwei Wochen nach dem Telefonat davon erzählt (pag. 117 Z. 420 ff.). Dieses habe bei ihm Folgendes bewirkt: «Vorsichtig sein, der meint das Ernst. Ich hatte Angst» (pag. 117 Z. 427 ff.). Damit schilderte der Straf- und Zivilkläger eigene psychische Vorgänge und verknüpfte den Vorfall mit zeitlichen Gegebenheiten, was für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. Überdies passt der angebliche Telefonanruf zum Vorgehen des Beschuldigten, der neben dem Vater auch die Mutter und die Schwester des Straf- und Zivilklägers kontaktierte. Beiden Frauen schickte er im August 2022 auf Facebook eine Freundschaftsanfrage (pag. 348 Z. 109 ff., pag. 350 f.).
Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom 9. Dezember 2021 zu, mit dem Vater des Straf- und Zivilklägers telefoniert und über dessen Schulden informiert zu haben. Hingegen bestritt er, den Straf- und Zivilkläger oder dessen Vater bedroht zu haben (pag. 308 Z. 142 ff.). Auf Frage, warum er den Vater des Straf- und Zivilklägers angerufen habe, erklärte er, bei den Albanern sei es üblich, dass der Älteste grossen Einfluss habe (pag. 309 Z. 161 ff.). Auch an den Einvernahmen vom 2. September 2022 und 19. Dezember 2022 bestritt er nicht, den Vater des Straf- und Zivilklägers kontaktiert zu haben. Den ihm zur Last gelegten Gesprächsinhalt verneinte er jedoch wiederum: «Er ist über 65 und vor älteren Leute würde ich sowieso nicht so reden. Ich habe ihn nur ganz normal informiert, dass er (D.________) mir Geld schuldet und es mir nicht zurückzahlen will. Er solle mit mir reden» (pag. 133 Z. 235 ff.; ferner pag. 356 Z. 159 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, das stimme so nicht (pag. 766 Z. 11 f.).
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte, dies in der Absicht, dass der Straf- und Zivilkläger vom Telefonat erfährt und ihm CHF 30'000.00 bezahlt.
11.4.3 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.3 AKS
Betreffend die Textnachricht vom 28. Februar 2022 um 10:09 Uhr (pag. 329) wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt, weshalb dieser Vorwurf nicht mehr zu prüfen ist.
Hinsichtlich des Telefonats vom 28. Februar 2022 gab der Straf- und Zivilkläger gleichentags zu Protokoll: «Unerwartet habe ich heute einen Anruf von einer Handy-Nummer erhalten, die ich nicht gekannt habe. Ich habe dann abgenommen, schliesslich hätte es ja ein Kunde sein können, der mich braucht – ich habe ja ein Geschäft. Zuerst habe ich die Stimme nicht erkannt. Dann aber merkte ich, dass es A.________ war. Er sagte mir, dass ich ihm das Geld bis morgen bezahlen müsse, ansonsten würden wieder schlimme Dinge passieren… in albanischer Sprache. Ja, sagen wir mal so, dass er mich verletzen wird. Dann beendete ich den Anruf. Eine Minute später rief er wieder an, aber da nahm ich nicht ab» (pag. 324 Z. 49 ff.). Auf Frage, mit welcher Motivation der Beschuldigte diese Aussagen seiner Ansicht nach getätigt habe, vermutete er: «Stolz. Er möchte es "durchziehen". So wie ich ihn einschätze, ist seine Motivation, mich zu verletzen. Er hat mich ja schon verletzt» (pag. 325 Z. 76 ff.). Das Telefonat habe bei ihm Frust ausgelöst und ihn unglaublich sprachlos gemacht (pag. 325 Z. 87 f.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 berichtete er, der Beschuldigte habe während des Telefonats einen Betrag von CHF 120'000.00 verlangt. Mit den Worten, ansonsten würden schlimme Dinge passieren, habe ihm der Beschuldigte sagen wollen, dass der Vorfall vom 16. November 2021 nur ein Vorgeschmack gewesen sei und er ihn nicht unterschätzen soll (pag. 119 Z. 470 ff.).
Diese Darstellungen sind glaubhaft und stehen im Einklang mit der Anrufliste des Straf- und Zivilklägers, laut welcher er am 28. Februar 2022 um 09:36 Uhr einen Anruf von einer nicht gespeicherten und auf den Beschuldigten zugelassenen Mobiltelefonnummer entgegennahm und um 09:37 Uhr erneut mit derselben Mobiltelefonnummer angerufen wurde, diesen Anruf jedoch nicht entgegennahm (pag. 328; ferner pag. 20 Z. 211 f.). Für den Wahrheitsgehalt des vom Straf- und Zivilkläger berichteten Gesprächsinhalts spricht, dass er um 10:09 Uhr eine SMS vom Beschuldigten erhielt, in welcher dieser ebenfalls CHF 120'000.00 verlangte (pag. 329). Der Verdacht des Straf- und Zivilklägers, der Beschuldigte habe ihm mit dem Gespräch sagen wollen, dass der Vorfall vom 16. November 2021 nur ein Vorgeschmack gewesen sei, wird dadurch untermauert, dass der Beschuldigte in der SMS von 10:09 Uhr schrieb: «Was gewesen ist war nur ein Geschenk und tue nicht so, als würdest du nichts kennen. Geh schnell zur Polizei und zeige mich an, nur langsam, nicht dass du umfliegst» (pag. 329).
Auf Vorhalt der vorerwähnten Anrufliste bestritt der Beschuldigte an der Einvernahme vom 21. März 2022 nicht, den Straf- und Zivilkläger zweimal angerufen zu haben (pag. 333 Z. 75 ff.). An der Einvernahme vom 2. September 2022 machte er geltend, der Straf- und Zivilkläger wisse, dass er das Geld nicht bezahlen müsse. Dessen Angst sei gespielt (pag. 21 Z. 256 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wollte er sich nicht mehr an den Inhalt des Telefonats erinnern können, gestand aber ein, «viel beleidigt» zu haben (pag. 135 Z. 299 ff.). Auf Frage, ob es möglich sei, dass er zum Straf- und Zivilkläger gesagt habe, er solle ihm Geld bringen, ansonsten schlimme Dinge passieren würden, antwortete er vage: «Ich denke es nicht, nein» (pag. 135 Z. 305 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reagierte er auffallend ausweichend, als er auf Vorhalt des Anklagesachverhalts meinte: «Ja, also, er hat CHF 123'000.00 erhalten. Ich habe nie CHF 120'000.00 verlangt, das stimmt nicht. Es kann sein, dass mir mal etwas rausgerutscht ist» (pag. 766 Z. 14 ff.). Insofern gestand er die angeklagten Äusserungen zwar nie ein, bestritt diese aber auch nie explizit.
Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen seines Verteidigers (pag. 1036) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das Telefonat zufolge aktenkundiger Anrufliste nur etwa eine Minute dauerte. Dem Straf- und Zivilkläger mitzuteilen, er solle bis am Folgetag CHF 120'000.00 bezahlen, andernfalls schlimme Dinge passieren würden, bedarf keines mehrminütigen Gesprächs. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. September 2022 auf Frage, ob es Drohungen seinerseits gegeben habe, zugestand: «Ja, das gab es. Ich weiss nicht mehr, was ich gesagt habe. Ich habe ihm gesagt, wenn er komme, würde ihm das gleiche passieren. Damit meinte ich, dass ich ihn verschlagen würde. So wie letztes Jahr» (pag. 18 Z. 147 ff.). Damit gestand er ein, Äusserungen wie die ihm zur Last gelegten getätigt zu haben.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die durch die Anrufliste und eine SMS des Beschuldigten untermauert werden, sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte, dies in der Absicht, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 120'000.00 bezahlt.
11.4.4 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.4 AKS
Der Straf- und Zivilkläger gab an der Einvernahme vom 1. September 2022 zu Protokoll: «Wir trafen uns anschliessend am 24.04.2022 noch einmal, A.________ war auch dort. Eigentlich hätte er nicht dort sein dürfen. Ich drehte mich zurück, mein Vater bat mich, mich zu beruhigen. A.________ kam mit einem Blatt Papier und verlangte lediglich Geld. Ich gab sie ihm nicht, ich wollte meine Dokumente nicht verlieren. Ich bin sicher, dass ich sterbe und er mir die Kugel gibt. Ich wurde dort erpresst, sie erpressen mich, sie suchen Fehler bei mir. Doch A.________ hat alles verursacht. Er wolle von mir CHF 120'000.00 bis 180'000.00. Er drohte, er wolle Geld oder ich sei dann tot, auch wenn mein Vater da sei, sei es egal, er sei Gott und wir seien nichts» (pag. 347 Z. 89 ff.). Übereinstimmend dazu berichtete er an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022, wider Erwarten sei der Beschuldigte am Treffen vom 24. April 2022 beim Eingang des YB-Stadions anwesend gewesen. Er selbst habe eigentlich umkehren wollen, aber sein Vater habe ihn beruhigt. Der Beschuldigte habe CHF 120'000.00 von ihm verlangt und Morddrohungen geäussert (pag. 115 Z. 326 ff., pag. 122 Z. 583 ff.). Diese Aussagen enthalten mehrere Realkennzeichen, wie die Verflechtung mit objektivierbaren zeitlichen und örtlichen Umständen und die Wiedergabe eigener psychischer Vorgänge. Auch enthalten sie eher ausgefallene Details, wie etwa, der Beschuldigte habe ein Blatt Papier in den Händen gehabt und gesagt, er sei Gott. Dass sich der Beschuldigte auf Gott bezogen haben soll, ist auch insofern denkbar und daher glaubhaft, als er Gott auch in einer SMS erwähnte (pag. 294). Ebenso passt zum Wortschatz des Beschuldigten, dass er gesagt haben soll, der Straf- und Zivilkläger sei tot, auch wenn dessen Vater da sei. Der Beschuldigte schrieb auch in einer SMS: «Weder das Geld noch die Familie wird dir etwas bringen» (pag. 296). Authentisch und selbstkritisch wirkt sodann, dass der Straf- und Zivilkläger erwähnte, sein Vater habe ihn beruhigen müssen.
Der Beschuldigte bestritt an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022, während eines Treffens zwischen Männern seiner Familie und der Familie des Straf- und Zivilklägers von jenem Geld verlangt und zu jenem gesagt zu haben, andernfalls sei er tot: «Das stimmt nicht. Wir haben da ein Treffen gemacht, dass wir das Ganze regeln. […] Und dann haben wir dort abgemacht, dass er mir das Geld zurückgeben würde bis Ende 2022. […] Ja, er hat dieser Abmachung zugestimmt. Er, sein Vater und zwei weitere von seiner Seite waren da» (pag. 136 Z. 343 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er ab, die angeklagten Äusserungen getätigt zu haben (pag. 766 Z. 25 ff.). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte einmal mehr die unwiderlegbaren Fakten, d.h. das Treffen mit dem Straf- und Zivilkläger, zugestand, aber den Gesprächsinhalt anders schilderte als jener. Dass der Straf- und Zivilkläger eingestanden haben soll, ihm das geforderte Geld zu bezahlen, ist äusserst unwahrscheinlich. An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 damit konfrontiert, hatte der Beschuldigte denn auch keine plausible Erklärung für das angebliche Einlenken des Straf- und Zivilklägers (pag. 137 Z. 357 ff.).
Wiederum erachtet die Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers für glaubhaft und jene des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Sie erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte, dies in der Absicht, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 120'000.00 bezahlt.
11.4.5 Zum Vorfall nach Ziff. I.2.5 AKS
Am 1. September 2022 meldete sich der Straf- und Zivilkläger bei der Polizei und teilte mit, er erhalte erneut telefonisch Morddrohungen vom Beschuldigten (pag. 338 f.). In freier Rede berichtete er: «Am Dienstag am Morgen [Anmerkung der Kammer: 30. August 2022] erhielt ich von einer unbekannten Nummer einen Anruf auf mein Mobiltelefon. Es war leider wieder Herr A.________, […]. Also am Dienstag nahm ich ab, zuerst verstand ich nicht, wer dran ist. Er sagte auf Deutsch und Albanisch, er suche mich, er sei in der Nähe, er würde mich finden, ich schulde ihm CHF 120'000.00. Ich müsse sehr aufpassen, was im November 2021 passiert sei, sei noch nichts. […] Er werde mich töten, egal was es koste, er werde meine Familie vernichten sowie meine Kinder und meine Frau. Ich wurde natürlich emotional. Ich sagte ihm, er wisse genau, dass ich ihm nichts schulden würde, sondern er der Firma. Zuerst gab er es zu, sagte aber dann, es sei ihm egal. Koste es was es wolle, er würde mich drannehmen. Er sei mein Gott. Auch beschimpfte er mich als alles Mögliche, von Familie ficken bis Frau und Kinder zu vergewaltigen, wirklich nicht schön. Er suche mich. Ich könne wieder zur Polizei springen, er sei ja immer noch frei, er werde dies durchziehen. […] Ich hängte auf, ich wollte dies nicht mehr hören. Seit dann habe ich schlaflose Nächte, Sorgen um meine Kinder. Ich muss immer damit rechnen, dass er vor meiner Tür steht. Er kenne keine Grenzen, er sei Gott und ich sei ein Angsthase und er werde mich sowieso vernichten. Ich versuchte mich zu wehren, ich tat so, als hätte ich keine Angst. Ich mache mir aber Sorgen um meine Kinder und dass sie evtl. ohne Vater aufwachsen müssen. Ich versuche nun sehr aufmerksam zu sein. Ich kann aber nicht mehr, ich bin psychologisch am Ende. Er kennt nichts. Ich weiss, dass er das durchziehen wird» (pag. 346 Z. 31 ff.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 bejahte er, der Beschuldigte habe mit den Drohungen erreichen wollen, dass er das Geld bezahle (pag. 119 Z. 503 ff.). Er könne sich noch daran erinnern, wo er damals gewesen sei. Er sei mit dem Auto nach Zürich gefahren und habe sich rund 15 Kilometer vor der Tankstelle Würenlos befunden, wo sein Vater auf ihn gewartet habe (pag. 120 Z. 507 ff.).
Der Beschuldigte gestand an den zwei Einvernahmen vom 2. September 2022, den Straf- und Zivilkläger angerufen und Geld von ihm verlangt zu haben. Übereinstimmend mit dem Straf- und Zivilkläger berichtete er, dieser habe ihn zunächst nicht erkannt (pag. 16 Z. 79 ff., pag. 354 Z. 15 ff.) und abgelehnt, ihm Geld zu zahlen (pag. 16 Z. 89 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe zu ihm gesagt, er wisse, dass er nicht gefährlich sei und ihm nichts tun könne. Er verschlage ihn, bis er tot am Boden liege (pag. 17 Z. 106 ff., pag. 18 Z. 132 f.). Diese Angabe steht in Einklang mit der selbstbelastenden Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach er sich gewehrt und so getan habe, als habe er keine Angst. Ferner gestand der Beschuldigte, den Straf- und Zivilkläger wie auch dessen Frau und Familie beleidigt sowie gesagt zu haben, er ficke die Frau und die Familie des Straf- und Zivilklägers (pag. 17 Z. 125 ff.; ferner pag. 354 Z. 47 f.). Ebenso bejahte er, Drohungen ausgesprochen zu haben: «Ja, das gab es. Ich weiss nicht mehr genau, was ich gesagt habe. Ich habe ihm gesagt, wenn er komme, würde ihm das Gleiche passieren. Damit meinte ich, dass ich ihn verschlagen würde. So wie letztes Jahr. Ich weiss nicht mehr genau, ob ich noch mehr gesagt habe» (pag. 18 Z. 147 ff.). Mit welchen Worten er dem Straf- und Zivilkläger konkret gedroht hatte, wollte er jedoch nicht sagen (pag. 356 Z. 117 ff.). Auch machte er geltend, es sei «nichts Ernstes» gewesen. Er sei in dem Moment aufgeregt gewesen, aber seiner Ansicht nach sei es «nichts Ernstes» (pag. 17 Z. 97 ff.), seien es «nur leere Worte» (pag. 18 Z. 138 ff.) resp. «leere Drohungen» gewesen, die er nicht mehr genau wiedergeben könne (pag. 354 Z. 48). Zudem verneinte er, zum Straf- und Zivilkläger gesagt zu haben, er sei in dessen Nähe und suche ihn, er schulde ihm CHF 120'000.00 und müsse aufpassen (pag. 18 Z. 158 ff.). Ebenso stritt er ab, zum Straf- und Zivilkläger gesagt zu haben, er werde ihn töten, seine Familie vernichten resp. drannehmen, ihn suchen und «das» durchziehen (pag. 19 Z. 185 ff.). Auf Frage, warum der Straf- und Zivilkläger die angeklagten Anschuldigungen erfinden sollte, zuckte er mit den Schultern (pag. 19 Z. 170 f.). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er den Anklagesachverhalt ab (pag. 136 Z. 326 ff., pag. 766 Z. 29 f.).
Wiederum gibt es keine Gründe, nicht auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen. Diese sind in sich stimmig und stehen in Einklang mit der Anrufliste des Straf- und Zivilklägers, laut welcher ihn ein als «A.________ 3» gespeicherter Kontakt um 09:34 Uhr anrief und das geführte Telefonat 5 Minuten und 52 Sekunden dauerte (pag. 352). Auch wirken sie erlebnisbasiert, zumal der Straf- und Zivilkläger seine eigene Gefühlslage schilderte und sich insofern selbst belastete, als er angab, er sei emotional geworden und habe versucht, sich zu wehren, indem er so getan habe, als habe er keine Angst. Demnach erweist sich auch das oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung als unbehilflich, wonach sich niemand während sechs Minuten nötigen lasse (pag. 1036). Die Dauer des Telefonats steht im Einklang mit der Darstellung des Straf- und Zivilklägers, wonach er den Worten des Beschuldigten nicht stillschweigend zuhörte, sondern sich verbal wehrte.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte, dies in der Absicht, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 120'000.00 bezahlt.
11.5 Beweisergebnis
Die Anklagesachverhalte sind erstellt, mit der Ausnahme, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Äusserung vom 5. Mai 2021 (Ziff. I.2.1 AKS) keine Angst hatte.
Zu den Vorwürfen nach Ziff.I.3AKS
12.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt
Unter Ziff. I.3 AKS wird dem Beschuldigten mehrfache Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt die Sachverhalte wie folgt (pag. 531 f.):
3.1 am 11.08.2021 in Z.________(Ort) an der Y.________(Strasse) auf einer Baustelle,
indem der Beschuldigte Mitarbeitern der Firma des Geschädigten sagte, sie sollten diesem ausrichten, er solle das nächste Flugzeug nehmen und die Schweiz verlassen, sonst «komme es nicht gut» mit ihm, er werde nicht mehr lange leben. Der Geschädigte erfuhr dies noch gleichentags. Er hatte wegen den Äusserungen Angst.
3.2 am 11.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Handlungsort), bzw. in 2503 Biel/Bienne an der W.________(Strassse), evtl. anderswo (Erfolgsort),
indem der Beschuldigte dem Privatkläger ein SMS schickte mit dem Inhalt, er werde zu ihm nach Hause kommen und seine Mutter «ficken». Damit drückte der Beschuldigte aus, dass er bereit wäre, der Mutter des Geschädigten ein Übel anzutun. Der Geschädigte hatte wegen dieser Nachricht Angst um seine Familie.
3.3 am 20.08.2021 in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), evtl. anderswo (Handlungsort), bzw. in 2503 Biel/Bienne an der W.________(Strassse), evtl. anderswo (Erfolgsort),
indem der Beschuldigte dem Geschädigten ein SMS schickte mit dem Inhalt, es sei von heute an besser für ihn, Selbstmord zu begehen, denn das Leben werde ihm nichts mehr bringen, weder mit Drogen noch mit Antidepressiva, irgendwann werde er, der Beschuldigte, ihn, den Geschädigten, finden, er solle sich nicht verstecken. Damit drückte der Beschuldigte aus, er werde dem Geschädigten ein Übel antun. Der Geschädigte hatte deswegen Angst.
An der Berufungsverhandlung gab die Vorsitzende den Parteien bekannt, die Kammer behalte sich vor, diese Anklagesachverhalte auch unter dem Tatbestand der versuchten Drohung nach Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB zu würdigen (pag. 1013).
12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte bestreitet, die in Ziff. I.3.1 AKS umschriebenen Äusserungen getätigt zu haben. Hingegen anerkennt er, dem Straf- und Zivilkläger die in Ziff. I.3.2 und I.3.3 erwähnten SMS geschickt zu haben, will diese jedoch als Beleidigungen verstanden wissen.
Die Verteidigung begründete die beantragten Freisprüche oberinstanzlich zusammengefasst damit, dass der Straf- und Zivilkläger infolge der Äusserung wie auch der zwei SMS keine Angst gehabt habe. Der Straf- und Zivilkläger fürchte sich erst seit dem Vorfall vom 16. November 2021 vor dem Beschuldigten (pag. 1036).
12.3 Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
12.4 Erwägungen der Kammer
12.4.1 Zum Vorfall nach Ziff. I.3.1 AKS
Der Straf- und Zivilkläger berichtete an der Einvernahme vom 10. November 2021 in freier Rede: «Am 11.08.2021 kam ich von den Ferien zurück. Ich habe erfahren, dass er mich auf der Baustelle in Z.________ (Ort), Y.________ (Strasse), aufsuchte. Dort belästigte er meine Mitarbeiter und sagte ihnen, dass sie mir sagen sollen, dass ich das nächste Flugzeug nehmen und die Schweiz verlassen solle, sonst komme es nicht gut mit mir» (pag. 301 Z. 54 ff.). Weitgehend dasselbe schilderte er eine Woche später: «Am 11.08.2021 tauchte er auf einer Baustelle in Z.________(Ort), Y.________ (Strasse), auf und sagte meinen Mitarbeitern, dass «ich den nächsten Flieger nehmen und die Schweiz verlassen sollte. Ich würde nicht mehr lange leben» (pag. 237 Z. 205 ff.). Diese Aussagen bestätigte er an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 (pag. 116 Z. 385 ff., pag. 117 Z. 396 ff.). Somit schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 11. August 2021 konstant und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit seiner Anschuldigung spricht auch deren Originalität in dem Sinne, dass sich der Vorfall auf einer seiner Baustellen zugetragen und der Beschuldigte gesagt haben soll, er solle die Schweiz mit dem nächsten Flugzeug verlassen.
Untermauert wird die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Straf- und Zivilklägers durch zwei SMS, die er am 11. August 2021 um 21:48 Uhr und 21:59 Uhr dem Beschuldigten schrieb. In diesen konfrontierte er den Beschuldigten tatnah mit dem Baustellenbesuch («No einisch betrittsch e Busteu, sofort lüti Polizei a», pag. 177 Nr. 58; «Du geisch no einisch ufe Bousteu vo üs, denn isch fertig lustig», pag. 178 Nr. 62) und den angeklagten Todesdrohungen («Fertig, la mi wo dir nit la bedrohe und verarsche», pag. 177 Nr. 58; «Du hesch mi mit em Tod bedroht und du meinsch, bisch der einzig wo eier het oder was?», pag. 178 Nr. 62). Auch bezog er sich auf das Flugzeug, mit dem er angeblich die Schweiz verlassen sollte («Mal luege, wer te flüger muess näh!», pag. 178 Nr. 62). Insbesondere weil der Straf- und Zivilkläger den Vorfall erst Monate später zur Anzeige brachte (pag. 270), ist nicht davon auszugehen, dass er diese SMS verfasst hatte, um sie als Beweismittel vorlegen zu können.
Der Beschuldigte bestätigte an der Einvernahme vom 9. Dezember 2021, auf der Baustelle des Straf- und Zivilklägers gewesen zu sein. Er habe von zwei Firmen Rechnungen erhalten, welche die R.________ AG hätte bezahlen sollen. Darüber habe er mit dem Straf- und Zivilkläger sprechen wollen. Dessen Mitarbeitenden hätten ihm jedoch gesagt, dieser sei in den Ferien. Er wisse nicht mehr genau, was er selbst gesagt habe. Er habe sehr viel gesagt (pag. 307 Z. 73 ff.). Auch an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 gab er zu, auf der Baustelle gewesen zu sein, machte aber wiederum geltend, lediglich nach dem Straf- und Zivilkläger gefragt zu haben (pag. 132 Z. 198 ff.). Falls er etwas gesagt haben sollte, dann lediglich, dass sich der Straf- und Zivilkläger bei ihm melden soll (pag. 133 Z. 206 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er den Anklagesachverhalt in Abrede (pag. 766 Z. 34 f.).
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und dessen SMS vom 11. August 2021 sowie unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen tätigte.
Nicht als erstellt gilt hingegen, dass der Straf- und Zivilkläger deswegen verängstigt war. Zwar antwortete er an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 auf Frage, was das Verhalten des Beschuldigten bei ihm bewirkt habe «Ich merkte, dass etwas mit ihm nicht in Ordnung ist. Vorsichtig sein, der hört nicht auf. Der will etwas von mir, aber ich kann nicht abschätzen, was er will. Dass ich seine Morddrohungen ernst nehmen muss, ich hatte Angst» (pag. 117 Z. 405 ff.) und gab auch an der Berufungsverhandlung an, Angst und Unsicherheit verspürt sowie sich gefragt zu haben, ob der Beschuldigte fähig sei, seine Worte in Taten umzusetzen (pag. 1020 Z. 4 ff.). Nach Auffassung der Kammer waren diese Angaben/Erinnerungen jedoch geprägt vom Vorfall vom 16. November 2021, während welchem der Straf- und Zivilkläger schmerzlich erfahren musste, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, die wiederholt angedrohte körperliche Gewalt umzusetzen. In den vom Straf- und Zivilkläger am Abend des 11. August 2021 an den Beschuldigten verschickten SMS finden sich demgegenüber keine Hinweise darauf, dass ihn die Worte des Beschuldigten damals geängstigt hätten. Er reagierte in fast gleicher Art und Weise wie der Beschuldigte mit Beleidigungen und Herabsetzungen (pag. 176 Nr. 54, pag. 177 Nr. 58 und Nr. 60) und schrieb «Meinsch i ha Angst vor dir?» (pag. 179 Nr. 5). Auch eine Woche später hielt er in einer SMS vom 18. August 2021 fest, keine Angst zu haben (pag. 179 Nr. 17, übersetzt auf pag. 294). Dafür, dass der Straf- und Zivilkläger die Worte des Beschuldigten tatnah nicht ernst nahm und folglich nicht verängstigt war, spricht ferner, dass er die Polizei nicht zeitnah involvierte. Jener gegenüber erwähnte er den Vorfall erst und eher nebenbei, als er am 10. November 2021 als beschuldigte Person im Zusammenhang mit der Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 einvernommen wurde (pag. 279 Z. 118 ff.). Bezeichnenderweise berichtete er an der Einvernahme vom 11. September 2022 denn auch, er habe anfangs versucht, Ruhe zu bewahren und das Ganze nicht so ernst zu nehmen. Doch nun habe er Angst. Es werde immer schlimmer und er müsse das Ganze ernst nehmen (pag. 348 Z. 142 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte er auf Vorhalt von Ziff. I.3 AKS und Frage, ob er diese Drohungen des Beschuldigten ernst genommen habe: «Ganz am Anfang nicht. Ab dem Schlag dann aber schon. Am Anfang dachte ich, das sei nur ein Ausrutscher. Aber dann versuchte er es ja umzusetzen» (pag. 757 Z. 26 ff.).
12.4.2 Zum Vorfall nach Ziff. I.3.2 AKS
Gemäss aktenkundigem Printscreen erhielt der Straf- und Zivilkläger am 11. August 2021 um 21:53 Uhr eine von der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten verschickte und auf Albanisch verfasste SMS, lautend auf Deutsch wie folgt (pag. 292):
Du Hurensohn, du weisst nicht mit wem du es zu tun hast, du bist noch ein Kind, dieses Mal hast du es verbockt und dich mit dem Falschen angelegt. Für meinen Sachen würde ich nicht zur Baustelle sondern zu dir nach Hause kommen du Hurensohn. 100 Anzeigen kannst du machen und es juckt mich nicht. Und wenn ich es will, komme ich überall hin, zur Baustelle, ins Büro und zu Hause. Pass auf du Nutte, denn für 5 Cent werde ich deine Mutter ficken.
Der Straf- und Zivilkläger erklärte an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 auf Frage, was ihm der Beschuldigte mit dem Satz, dass er zu ihm nach Hause komme und seine Mutter ficken werde, habe sagen wollen: «Das soll zeigen, dass er durchziehen werde, was er angedroht habe. Ich weiss nicht, wie ich das verstehen soll. Er wollte damit aufzeigen, dass er fähig ist, einen Mord zu begehen. Mit "Ficken" meinte er wohl "Töten"» (pag. 117 Z. 412 ff.). Die SMS habe bei ihm Angst um seine Familie ausgelöst. Er habe sich gefragt, was seine Mutter damit zu tun habe und ob er seine Familie beschützen könne (pag. 118 Z. 431 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, verunsichert gewesen zu sein und sich gefragt zu haben, was passieren könnte und wie er sich und seine Familie schützen könne (pag. 1020 Z. 8 ff.).
Der Beschuldigte machte an der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung geltend, die Äusserung, dass er zum Straf- und Zivilkläger nach Hause gehen und dessen Mutter ficken werde, sei bloss eine Beleidigung gewesen, nichts anderes resp. nichts Ernstes. Der Straf- und Zivilkläger und er hätten sich damals gegenseitig beleidigt (pag. 133 Z. 218 ff., pag. 766 Z. 37 f., pag. 1026 Z. 10 ff.; ferner pag. 253 Z. 212 ff.).
Gestützt auf das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten und die weiteren verfügbaren Beweismittel gilt als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagte SMS verfasste und an den Straf- und Zivilkläger schickte. Nicht als erstellt gilt hingegen unter Verweis auf das unter E.II.12.4.1 hiervor Ausgeführte, dass der Straf- und Zivilkläger deswegen verängstigt war. Angst hatte er – wie von der Verteidigung vorgebracht (pag. 1036) – erst ab dem Vorfall vom 16. November 2021.
12.4.3 Zum Vorfall nach Ziff. I.3.3 AKS
Laut aktenkundigem Printscreen erhielt der Straf- und Zivilkläger am 20. August 2021 um 20:07 Uhr eine von der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten verschickte und auf Albanisch verfasste SMS, lautend auf Deutsch wie folgt (pag. 297):
Von heute an ist es besser für dich Selbstmord zu begehen, denn das Leben wird dir nichts mehr bringen, weder die Drogen noch die Antidepressiva, irgendwann werde ich dich finden, versteck dich nicht du Hurensohn, du Hure eines Mannes, Zigeuner.
An der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger an, er habe Unfassbarkeit und Angst verspürt, als er die SMS gelesen habe. Dass er Selbstmord begehen solle, sei ein beängstigender Gedanke. Er habe versucht, sich mit Gegen-SMS zu wehren (pag. 1020 Z. 13 ff.).
Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts und Frage, ob dieser zutreffe, gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu: «Ja. Wieder als Reaktion auf eine Beleidigung von ihm und er hat dann nicht mehr reagiert» (pag. 766 Z. 34 f.).
Gestützt auf dieses Geständnis und die weiteren verfügbaren Beweismittel gilt als erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagte SMS verfasste und an den Straf- und Zivilkläger verschickte. Nicht als erstellt gilt hingegen unter Verweis auf das unter E.II.12.4.1 hiervor Ausgeführte, dass der Straf- und Zivilkläger deswegen verängstigt war.
12.5 Beweisergebnis
Die Anklagesachverhalte sind erstellt, mit der Ausnahme, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Äusserung und der SMS vom 11. August 2021 (Ziff. I.3.1 und I.3.2 AKS) wie auch der Äusserung vom 20. August 2021 (Ziff. I.3.3 AKS) keine Angst um sich resp. seine Familie hatte.
Zum Vorwurf nach Ziff.I.4AKS
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Unter Ziff. I.4 AKS wird dem Beschuldigten unrechtmässige Aneignung zum Nachteil der R.________ AG vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 532):
begangen am 05.11.2021 und danach in X.________ (Ort) am U.________(Strasse), zum Nachteil der Firma R.________ AG,
indem der Beschuldigte sich weigerte, die folgenden, sich bei ihm auf der Baustelle befindenden und im Eigentum der R.________ AG stehen den Gegenstände herauszugeben: 1 Spitzhammer der Marke Hilti, 1 Baustromverteiler der Marke Satellit, mehrere Abschalungskonsolen, mehrere Deckenstützen, mehrere Dreibeine für Deckenstützen und für Deckenstützen-Köpfe, mehrere Doka-Träger, mehrere Gerüstladen, mehrere Schaltafeln, mehrere PP-Kanalisationsrohre inkl. Formstücke, mehrere Baustellenabschrankungen inkl. Fuss sowie 1 Kabelbrücke und 2-3 zugehörige, mit Beton gefüllte Fässer. Der Beschuldigte plante, die Gegenstände zu verkaufen. Am 19.12.2022 hatte er sie immer noch nicht herausgegeben.
13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Vorbringen der Verteidigung
Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich einen Freispruch aus rechtlichen Gründen (pag. 1036; siehe E. III.18.2 hiernach).
Angesichts dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung hat die Kammer beweismässig einzig zu klären, ob der Beschuldigte beabsichtigte, Deliktsgut im Wert von mehr oder weniger als CHF 300.00 zurückzubehalten.
13.3 Beweismittel
Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 844 f. resp. sogleich) und die amtlichen Akten verwiesen.
13.4 Erwägungen der Kammer
Mit den Parteien und der Vorinstanz erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erstellt. Zur Begründung wird integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, lautend wie folgt (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 844 ff.):
Der Privatkläger gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 10.11.2021 an, der Beschuldigte behalte Geräte und Maschinen zurück, welche im Eigentum seiner Firma R.________ AG stehen würden. Am 05.11.2021 habe sein Polier die sich noch auf der Baustelle des Beschuldigten befindlichen Gegenstände (gemäss Liste auf pag. 312) abholen gehen wollen, wofür dieser einen entsprechenden Transporter organisiert habe. Auf der Baustelle sei der Polier auf den Beschuldigten getroffen, der ihm gedroht habe, dass «hier nichts angerührt werde». Der Polier habe die Geräte und Maschinen schlussendlich nicht verladen können (pag. 302 Z. 70 ff., Z. 91 ff.). Am 19.12.2022 gab der Privatkläger bei der Staatsanwältin zu Protokoll, die Gegenstände seien der R.________ AG immer noch nicht retourniert worden (pag. 118 Z. 441 f.).
Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 09.12.2021 eingeräumt, gewisse Gerätschaften der R.________ AG gemäss der Materialliste (pag. 312) zurückbehalten zu haben. Das Material befinde sich immer noch in seinem Besitz. Er habe dem Privatkläger im Juli und August (2021) drei Briefe (eingeschrieben und mit normaler Post) zukommen lassen. Darin habe er ihn gebeten, das Material innerhalb von glaublich 14 Tagen von der Baustelle zu räumen und habe darauf hingewiesen, dass er das Material bei Nichtabholen als sein Eigentum betrachten werde. Der Privatkläger habe auf diese Briefe nicht reagiert resp. der eingeschriebene Brief sei zurückgekommen. Dass der Polier der R.________ AG im November 2021 auf die Baustelle gekommen sei und Gegenstände habe abholen wollen, bestätigte er. Er habe diesem gesagt, er sei als Privatperson jederzeit willkommen, nicht aber als Vertreter der Firma R.________ AG. Daraufhin sei dieser ohne das Material wieder gegangen (pag. 308 Z. 112 ff.). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte am 19.12.2022 gegenüber der Staatsanwältin sinngemäss (pag. 133 Z. 240 ff.) und ergänzte, er habe die Geräte immer noch bei sich zu Hause; sie würden dort herumliegen, bis er sie verkaufe (pag. 134 Z. 258 ff.). Die Frage, ob er die Sachen verkaufen wolle, obwohl sie ihm nicht gehörten, bejahte er und führte aus, dem Privatkläger ja dreimal unter Ansetzung einer Frist geschrieben zu haben, dass er sie abholen könne. Er sei davon ausgegangen, dass die Sachen ihm gehören würden, wenn nicht auf die Schreiben reagiert werde (pag. 134 Z. 264 ff.).
An der Hauptverhandlung gab der Privatkläger an, die Sachen nach wie vor nicht zurückerhalten zu haben (pag. 757 Z. 36 f.). Dass er vom Beschuldigten Briefe erhalten habe, sei ihm nicht bekannt (pag. 757 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte erklärte wiederum, dass der Privatkläger auf seine Schreiben nicht geantwortet resp. diese nicht angenommen habe. Er habe nur noch einen Spitzhammer, die anderen Sachen habe er weggeworfen (pag. 767 Z. 1 ff.).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Parteien erstellt. Ob der Beschuldigte dem Privatkläger tatsächlich Briefe schrieb, was von Letzterem bestritten wird, erscheint aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nicht bereit war, die Gegenstände an den mitsamt Transporter auf der Baustelle erschienenen Polier des Privatklägers herauszugeben, zweifelhaft. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Seine Aussagen, angenommen zu haben, er könne über die Gegenstände verfügen, wenn der Eigentümer sich nicht fristgerecht melde, sind als Schutzbehauptungen zu werten, zumal er die Sachen auch nach dem Hinweis der Staatsanwältin, dass keine solche gesetzliche Regelung existiere (pag. 134 Z. 270 ff.), weiterhin nicht an den Privatkläger herausgab, obwohl die Sachen zu jenem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben noch bei ihm verfügbar waren. Stattdessen will er sie in der Folge grösstenteils entsorgt haben.
Mangels Angaben zum Wert der aufgeführten Gegenstände ist von einem unbekannten Deliktsbetrag auszugehen, welcher allerdings CHF 300.00 ohne Weiteres übersteigt.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Der Straf- und Zivilkläger bezifferte den Wert der vom Beschuldigten zurückbehaltenen Materialien und Werkzeuge an der Einvernahme vom 10. November 2021 auf total rund CHF 15'000.00 (pag. 302 Z. 100 ff.) resp. CHF 20'000.00 (pag. 279 Z. 115 f.). Mit der Vorinstanz schätzt die Kammer den für die Bestimmung des Deliktsbetrags relevanten Verkehrs- resp. Zeitwert der Materialien und Werkzeuge auf über CHF 300.00, beläuft sich doch bereits der Neuwert für einen Spitzhammer der Marke Hilti auf mehrere hundert Franken. Der genaue Deliktsbetrag braucht mit Blick auf die rechtliche Würdigung nicht beziffert werden, weil für die von der Verteidigung angerufene Privilegierung als geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB nicht einzig der erlangte Deliktsbetrag massgebend ist, sondern auch der vom Beschuldigten beabsichtigte Deliktsbetrag (eingehend dazu E. III.18.1 hiernach). Dieser liegt bei den vom Beschuldigten zurückbehaltenen Materialien und Werkzeuge offenkundig bei über CHF 300.00. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte möglichst viele und kostspielige im Eigentum der R.________ AG stehende Materialien und Werkzeuge zurückbehalten wollte, um möglichst viel Druck auf das Bauunternehmen des Straf- und Zivilklägers ausüben zu können.
13.5 Beweisergebnis
Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte weigerte sich, nachstehende und sich am 5. November 2021 auf seiner Baustelle befindlichen und der R.________ AG gehörenden Materialien und Werkzeuge an diese herauszugeben, deren Wert bei total über CHF 300.00 liegt:
1 Spitzhammer der Marke Hilti
1 Baustromverteiler der Marke Satellit
mehrere Abschalungskonsolen
mehrere Deckenstützen
mehrere Dreibeine für Deckenstützen und für Deckenstützen-Köpfe
mehrere Doka-Träger
mehrere Gerüstladen
mehrere Schaltafeln
mehrere PP-Kanalisationsrohre inkl. Formstücke
mehrere Baustellenabschrankungen inkl. Fuss
1 Kabelbrücke und 2-3 zugehörige, mit Beton gefüllte Fässer
Der Beschuldigte wollte möglichst viele und kostspielige Materialien und Werkzeuge der R.________ AG zurückbehalten.
III. Rechtliche Würdigung
Anwendbares Recht
Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten zwischen dem 5. Mai 2021 und 30. August 2022 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit dieser erfuhren die vorliegend relevanten Tatbestände der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB und qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB redaktionelle Änderungen. Zudem wird eine schwere Körperverletzung neu mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren sanktioniert, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorgesehen war. Die Übrigen relevanten Tatbestände haben keine Änderung erfahren.
Weil sich das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der vorliegend relevanten Tatbestände als das mildere erweist, gelangt jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung. Soweit sich das StGB inhaltlich und/oder redaktionell von dem zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht unterscheidet, wird es nachfolgend mit aStGB abgekürzt.
Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
15.1 Rechtliche Grundlagen
15.1.1 Eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung
Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 aStGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt.
In objektiver Hinsicht ist ein Zustand erforderlich, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 131 IV 1 E. 1.1)
Subjektiv ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg billigt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2025 vom 13.11.2025 E. 5.3.3; so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31.01.2022 E. 1.6.2).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1).
15.1.2 Qualifiziert einfache Körperverletzung
Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB umfasst alle Körperverletzungen, die weder als schwer im Sinne von Art. 122 (a)StGB noch als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. So etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, wie auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 123 StGB).
Eine qualifiziert einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14.11.2019 E. 1.3.2). Subjektiv ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, der sich auch auf das Qualifikationsmerkmal erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 36 zu Art. 123 StGB).
15.1.3 Abgrenzung und Kasuistik
Die Tatbestände der einfachen und schweren Körperverletzung unterscheiden sich ausschliesslich durch den Erfolg. Die Tatbegehung und das Tatwerkzeug sind unerheblich. Bei einer schweren Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 Bst. a aStGB muss die (konkrete) Lebensgefahr Folge der Verletzung selbst und nicht (der Art und Weise) der Tathandlung sein. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt selbst bei vorsätzlicher Begehung des Grunddelikts der einfachen Körperverletzung lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Verletzung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12.01.2016 E. 1.4.2).
Der wesentliche Unterschied zwischen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB besteht in der Willenskomponente: Bei Ersterer will der Täter das Opfer nicht lebensgefährlich verletzen und tut dies auch nicht, obgleich er einen Gegenstand so verwendet, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB besteht. Bei Letzterer verletzt der Täter das Opfer ebenfalls nicht lebensgefährlich, hat dies aber zumindest in Kauf genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen und Fusstritten von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen. wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Schlägen oder Fusstritten gegen den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19.05.2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten resp. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden. In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Desgleichen wurde ein Schlag mit einem (Hart-)Gummihammer gegen den Kopf, wobei der Schlag zu einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde am Kopf führte, in der kantonalen Rechtsprechung als einfache Körperverletzung qualifiziert. Umgekehrt mündete ein kräftiger und gezielter Schlag mit einem Maurerhammer gegen den Kopf, wodurch der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt wurde, angesichts der damit einhergehenden Lebensgefahr in einer Verurteilung wegen versuchter Tötung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31.01.2022 E. 1.3.5 mit Hinweisen).
15.2 Subsumtion
Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger einen rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen und damit einen metallenen Gegenstand auf den Hinterkopf. Dadurch fügte er ihm eine Schädelprellung sowie eine annährend in Kopfquerachse verlaufende, ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links zu. Diese musste mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden und hatte Schwindel, wiederkehrende Kopfschmerzen sowie eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Die vom Beschuldigten kausal verursachte Verletzung, die medizinischer Behandlung bedurfte, Schmerzen verursachte und eine gewisse Heilungszeit erforderte, geht über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Weil der Straf- und Zivilkläger nicht lebensgefährlich verletzt wurde, ist der Taterfolg von Art. 122 Abs. 1 aStGB nicht eingetreten und eine versuchte schwere Körperverletzung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger den brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf schlug, überschritt er die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg der lebensgefährlichen Verletzung ist nicht eingetreten, weil mit dem Schlag nicht ausreichend Energie auf den Schädelknochen des Straf- und Zivilklägers übertragen wurde, um etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren zu verursachen.
Der Beschuldigte wusste um die Gefahr resp. das Risiko, dem Straf- und Zivilkläger mit seinem Handeln lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Die Wissenskomponente ist zu bejahen.
Fraglich ist hingegen, ob er eine schwere Verletzung des Straf- und Zivilklägers in Kauf nahm (Willenskomponente):
Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger einen rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf. Vorausgesetzt, es wird hinreichend Energie auf den Schädelknochen übertragen, birgt der Schlag mit einem solchen Tatwerkzeug auf den Hinterkopf das Risiko potenziell lebensgefährlicher Verletzungen wie eines Schädelbruchs oder Blutungen im Schädelinneren. Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – der Schlag für das Opfer unerwartet kommt und es daher keine Reaktionsmöglichkeit hat, mithin weder dem Schlag ausweichen noch den Kopf mit den Händen schützen kann, worauf nachfolgend noch detailliert eingegangen wird. Das Ausbleiben lebensgefährlicher Verletzungen ist denn auch nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken. In der konkreten Situation (schlechte Lichtverhältnisse sowie unvorhersehbares Verhalten des Straf- und Zivilklägers, der im Begriff war, sich umzudrehen) konnte der Beschuldigte weder den Auftreffort und -winkel des Schlags steuern noch beeinflussen, ob der brecheisenartige Gegenstand mit der Kante oder der Fläche aufschlägt. Ebenso wenig konnte er die Heftigkeit des Schlags dosieren. Mangels (rechts)medizinischer Expertise wusste er auch nicht, wie heftig er den Straf- und Zivilkläger wo am Hinterkopf treffen konnte, ohne ihn lebensgefährlich zu verletzen. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war angesichts der erwähnten Umstände gross und der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, den Straf- und Zivilkläger nicht lebensgefährlich zu verletzen, konnte er doch das ihm bekannte Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kontrollieren. Daher kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass er sich damit abgefunden hat, den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich zu verletzen.
Auch die Art der Tathandlung spricht dafür, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger nicht lebensgefährlich verletzen wollte, dies jedoch in Kauf genommen und entsprechend eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er näherte sich dem Straf- und Zivilkläger im Dunkeln von hinten und schlug ihm den brecheisenartigen Gegenstand ohne Vorankündigung auf den Hinterkopf. Damit unterband er jegliche Möglichkeit zur Abwehr. Der Straf- und Zivilkläger empfand den Schlag als «heftig» und sah unmittelbar nach Erhalt des Schlags «weiss» vor den Augen. Kommt hinzu, dass es der Beschuldigte nicht bei diesem körperlichen Angriff aus dem Hinterhalt beliess. Im anschliessend dynamischen Geschehen drückte er dem Straf- und Zivilkläger den brecheisenartigen Gegenstand gegen den Hals, schlug ihm diesen gegen die linke Gesichtshälfte und den linken Brustbereich und verpasste ihm einen Faustschlag gegen die Schulter. Auch das Verletzungsrisiko dieser Schläge konnte er nicht kalkulieren. Wie er selbst sagte, war es dunkel und bewegten sich beide viel (pag. 129 Z. 67 ff.). Alles sei sehr schnell gegangen (pag. 130 Z. 113) und er habe «ein bisschen überall hin» geschlagen (pag. 250 Z. 56 f.). Er sei psychisch am Ende resp. verzweifelt und wütend gewesen und habe nichts überlegt (pag. 765 Z. 13 ff., pag. 1024 Z. 32 ff.). Auch diese Umstände zeugen von einer nicht unerheblichen Aggressionsbereitschaft sowie einem Schlag aus Verzweiflung und in Rage und damit von der Bereitschaft, den Straf- und Zivilkläger lebensgefährlich zu verletzen.
Der Beschuldigte handelte aus eigennützigen Motiven finanzieller Art. Er wollte seinen wirkungslos gebliebenen Drohungen vom 5. Mai 2021, 11. August 2021, 20. August 2021 und 10. Oktober 2021 wie auch dem Zurückbehalten der im Eigentum der R.________ AG stehenden Materialien und Werkzeuge Nachdruck verleihen. Mit dem Schlag gegen den Hinterkopf (sowie weiterer körperlicher Gewalt und mündlicher Drohung) wollte er den Straf- und Zivilkläger derart einschüchtern, dass ihm dieser die verlangten CHF 90’000.00 bezahlt. Das wiegt umso verwerflicher, als die Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Betrugs eröffnet hatte (pag. 276) und der Beschuldigte den Zivilweg hätte beschreiten können, um seine angebliche Geldforderung aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 durchzusetzen resp. gerichtlich beurteilen zu lassen. Statt den vertraglichen Konflikt mit dem Straf- und Zivilkläger auf legalem Weg zu lösen, beging er Selbstjustiz. Er wollte seine pekuniären Interessen eigenmächtig durchsetzen und fand sich offensichtlich damit ab, den Straf- und Zivilkläger dabei nötigenfalls lebensgefährlich zu verletzen.
Der Beschuldigte lauerte dem Straf- und Zivilkläger abends auf einem nicht beleuchteten und relativ abgeschiedenen Parkplatz ohne Publikumsverkehr sowie mit einem brecheisenartigen Gegenstand bewaffnet auf, um ihn massiv einzuschüchtern und gefügig zu machen. Er schlug ihm diesen Gegenstand ohne Vorwarnung und daher überraschend von hinten auf den Hinterkopf. Angesichts dieses mindestens minimal geplanten sowie hinterhältigen, rücksichts- und skrupellosen Vorgehens wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, was ebenfalls für eventualvorsätzliches Handeln spricht.
Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte vernünftigerweise nur in Kauf genommen und sich damit abgefunden haben, den Straf- und Zivilkläger mit dem Schlag gegen den Hinterkopf lebensgefährlich zu verletzen. Er handelte eventualvorsätzlich. Folglich liegt ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich und entgegen seinen Behauptungen handelte der Beschuldigte nicht mit Verteidigungsabsicht.
15.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 Bst. a aStGB schuldig zu erklären.
15.4 Konkurrenz
Zwischen dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Bst. a aStGB betreffend Ziff. I.1 AKS und dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Art. 181 aStGB betreffend Ziff. I.1 AKS besteht echte Konkurrenz (vgl. BGE 104 IV 170 E. 2; Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 181 StGB).
Versuchte Nötigung, mehrfach begangen
16.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun (Art. 181 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile ist unerheblich, ob diese gegenüber dem Opfer selbst oder einer Drittperson erfolgt, und das Opfer von der Äusserung erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 02.08.2022 E. 7.3).
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres ist insbesondere gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2024 vom 28.03.2025 E. 2.1 und 2.4.5). Erreicht der durch die Anordnung ernstlicher Nachteile erreichte Zwang die Intensität einer schweren Drohung im Sinne von Art. 181 StGB, ist das Nötigungsmittel stets unerlaubt und die Nötigung entsprechend unrechtmässig.
Eine versuchte Nötigung liegt vor, wenn sich das Opfer nicht so verhält, wie es der Täter will. So, wenn es nicht zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 65 f. zu Art. 181 StGB).
16.2 Subsumtion betreffend Ziff. I.2.1 AKS
Der Beschuldigte wollte mit seiner Äusserung erreichen, dass das Bauunternehmen des Straf- und Zivilklägers unentgeltlich Bauleistungen erbringt. Weil der Straf- und Zivilkläger diesem Verlangen nicht nachkam, ist der beabsichtigte Nötigungserfolg ausgeblieben und eine versuchte Nötigung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tod drohte und sagte, er brenne dessen ganze Familie nieder, kündigte er diesem einen ernstlichen Nachteil für Leib und Leben von ihm und seiner Familie an, der ohne Weiteres geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Straf- und Zivilklägers gefügig zu machen und in der Freiheit der Willensbetätigung zu beschränken. Die Anwendung eines objektiven Massstabs unter Berücksichtigung der konfliktgeladenen geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die angedrohten Nachteile schwer wiegen und auch eine besonnene Drittperson in der Lage des Straf- und Zivilklägers hätten gefügig machen können. Ob der Beschuldigte seine Worte wahrmachen wollte, ist unerheblich. Es liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils vor.
Der Beschuldigte tat nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil der Straf- und Zivilkläger von einem verbalen Ausrutscher ausging und dem Verlangen des Beschuldigten nicht nachkam.
Die Todesdrohungen sind als schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren, womit die Rechtswidrigkeit der versuchten Nötigung durch die Unrechtmässigkeit des Nötigungsmittels indiziert wird.
Der Beschuldigte agierte in Kenntnis um die Unrechtmässigkeit seines Handelns und wollte den Straf- und Zivilkläger dazu bringen, dass dessen Bauunternehmen unentgeltlich Bauleistungen erbringt. Er handelte direktvorsätzlich. Es liegt folglich ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
16.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.2.2 AKS
Der Beschuldigte wollte mit seinem Telefonat erreichen, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 30'000.00 bezahlt. Weil der Straf- und Zivilkläger diesem Verlangen nicht nachkam, ist der beabsichtigte Nötigungserfolg ausgeblieben und eine versuchte Nötigung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte den Vater des Straf- und Zivilklägers anrief und ihm sagte, der Straf- und Zivilkläger müsse aufpassen und wenn der Straf- und Zivilkläger den angeblich geschuldeten Betrag von CHF 30'000.00 nicht bezahle, schicke er möglicherweise jemanden, wovon der Straf- und Zivilkläger rund zwei Wochen später erfuhr, drohte er dem Straf- und Zivilkläger einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB an und überschritt die Schwelle zum strafbaren Versuch.
Die Androhung körperlicher Gewalt ist rechtswidrig, womit die Rechtswidrigkeit der versuchten Nötigung gegeben ist.
Der Beschuldigte agierte in Kenntnis um die Unrechtmässigkeit seines Handelns und wollte den Straf- und Zivilkläger dazu bringen, ihm CHF 30'000.00 zu bezahlen. Er handelte direktvorsätzlich. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
16.4 Subsumtion betreffend Ziff. I.2.3 AKS (1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf)
Der Beschuldigte wollte mit dem Telefonat erreichen, dass ihm der Straf- und Zivilkläger bis am Folgetag CHF 120'000.00 bezahlt. Weil der Straf- und Zivilkläger diesem Verlangen nicht nachkam, ist der beabsichtigte Nötigungserfolg ausgeblieben und eine versuchte Nötigung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anrief und ihm sagte, wenn er ihm nicht bis am Folgetag CHF 120'000.00 bezahle, passierten erneut schlimme Dinge, drohte er ihm unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 16. November 2021 einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB an und überschritt die Schwelle zum strafbaren Versuch.
Für die Rechtswidrigkeit der versuchten Nötigung und das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. III.16.2 und E. III.16.3 hiervor verwiesen. Es liegt wiederum ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
16.5 Subsumtion betreffend Ziff. I.2.4 AKS
Der Beschuldigte wollte mit seiner Äusserung wiederum erreichen, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 120'000.00 bezahlt. Weil der Straf- und Zivilkläger diesem Verlangen nicht nachkam, ist der beabsichtigte Nötigungserfolg ausgeblieben und eine versuchte Nötigung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte zum Straf- und Zivilkläger sagte, er wolle das Geld oder er sei tot, drohte er ihm einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB an und überschritt die Schwelle zum strafbaren Versuch.
Für die Rechtswidrigkeit der versuchten Nötigung und das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. III.16.2 und E. III.16.3 hiervor verwiesen. Es liegt wiederum ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
16.6 Subsumtion betreffend Ziff. I.2.5 AKS
Der Beschuldigte wollte mit dem Telefonat erneut erreichen, dass ihm der Straf- und Zivilkläger CHF 120'000.00 bezahlt. Weil der Straf- und Zivilkläger diesem Verlangen nicht nachkam, ist der beabsichtigte Nötigungserfolg ausgeblieben und eine versuchte Nötigung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger anrief und ihm namentlich sagte, er werde ihn finden, er müsse aufpassen, was am 16. November 2021 passiert sei, sei noch nichts gewesen, und er werde ihn töten und seine Familie vernichten, drohte er ihm einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB an und überschritt die Schwelle zum strafbaren Versuch.
Für die Rechtswidrigkeit der versuchten Nötigung und das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. III.16.2 und E. III.16.3 verwiesen. Es liegt wiederum ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
16.7 Fazit
Der Beschuldigte ist betreffend Ziff. I.2.1, I.2.2, I.2.3 (1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf), I.2.4 und I.2.5 AKS der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, schuldig zu erklären.
Drohung, mehrfach begangen, evtl. Versuch dazu
17.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Drohung begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB).
In objektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Erforderlich ist zudem, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 StGB hervorzurufen, ist nicht ausschliesslich auf die vom Verfasser verwendeten Begriffe abzustellen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände, da sich die Drohung auch aus einer Geste oder einer Andeutung ergeben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18.06.2025 E. 6.2.2). Nicht erforderlich ist, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Der Verlust des «Sicherheitsgefühls» genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 06.05.2014 E. 10.3)
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 180 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Er muss das Opfer in Schrecken oder Angst versetzen wollen und sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB).
Eine versuchte Drohung liegt vor, wenn der Täter zwar eine schwere Drohung geäussert hat, das Opfer aber wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 41 zu Art. 180 StGB).
17.2 Gültiger Strafantrag
Als Antragsdelikt wird Drohung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers liegt vor und datiert vom 10. November 2021 (pag. 272).
17.3 Subsumtion betreffend Ziff. I.3.1 AKS
Der Beschuldigte suchte eine Baustelle des Straf- und Zivilklägers auf und liess ihm ausrichten, er solle das nächste Flugzeug nehmen und die Schweiz verlassen, andernfalls es nicht gut mit ihm komme und er nicht mehr lange leben werde. Die damit verbundene Ankündigung eines Nachteils für Leib und Leben ist geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen, wiegt doch die Androhung des eigenen Todes besonders gravierend. Es liegt eine schwere Drohung vor.
Weil der Straf- und Zivilkläger durch die besagten Worte nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde, ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten und eine versuchte Drohung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte Vorerwähntes gegenüber Mitarbeitenden des Straf- und Zivilklägers äusserte, tat er nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat.
Das Verhalten des Beschuldigten kann angesichts der Gesamtumstände nicht anders gedeutet werden, als dass er den Straf- und Zivilkläger einschüchtern und in Angst versetzen wollte sowie wusste, dass seine Äusserung grundsätzlich geeignet ist, ebendies zu bewirken. Er handelte direktvorsätzlich. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Drohung schuldig gemacht.
17.4 Subsumtion betreffend Ziff. I.3.2 AKS
Der Beschuldigte schrieb dem Straf- und Zivilkläger per SMS, er komme zu ihm nach Hause und ficke seine Mutter. Mit der Vorinstanz (siehe S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 834) erkennt die Kammer darin weder die Androhung einer Vergewaltigung noch eines Tötungsdelikts, sondern vielmehr – und wie vom Beschuldigten geltend gemacht – eine Beleidigung. Ein mit den Worten «Ich ficke deine Mutter» möglicherweise verbundener Angriff auf die Ehre erfüllt nicht den Tatbestand von Art. 180 StGB, sondern ist allenfalls als Beschimpfung nach Art. 177 StGB strafbar. Eine solche ist nicht angeklagt.
Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Drohung freizusprechen.
17.5 Subsumtion betreffend Ziff. I.3.3 AKS
Der Beschuldigte schickte dem Straf- und Zivilkläger eine SMS mit folgendem Inhalt: «Von heute an ist es besser für dich Selbstmord zu begehen, denn das Leben wird dir nichts mehr bringen, weder die Drogen noch die Antidepressiva, irgendwann werde ich dich finden, versteck dich nicht du Hurensohn, […]». Damit stellte er ihm in Aussicht, ihn körperlich anzugehen, womit er eine schwere Drohung äusserte, die geeignet ist, auch einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in einer vergleichbaren Situation in Angst oder Schrecken zu versetzen. Weil der Straf- und Zivilkläger durch die SMS nicht in Angst oder Schrecken versetzt wurde, ist eine versuchte Drohung zu prüfen:
Indem der Beschuldigte besagte SMS abschickte, überschritt er die Schwelle zum strafbaren Versuch.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte den Straf- und Zivilkläger mit der SMS einschüchtern und in Angst versetzen. Auch wusste er, dass seine SMS grundsätzlich geeignet ist, ebendies zu bewirken. Folglich liegt ein vollendeter Versuch vor.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte hat sich der versuchten Drohung schuldig gemacht.
17.6 Fazit
Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Drohung nach Ziff. I.3.2 AKS freizusprechen sowie betreffend die Vorwürfe nach Ziff. I.3.1 und I.3.3 AKS der versuchten Drohung nach Art. 180 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen, schuldig zu erklären.
Unrechtmässige Aneignung
18.1 Rechtliche Grundlagen
Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis Art. 140 StGB erfüllt sind (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 855 f.).
Richtete sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert, wird die unrechtmässige Aneignung zu einem Antragsdelikt, mit Busse bestraft und beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (Art. 172ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 303 Abs. 1 StPO). Entscheidend für die Privilegierung ist die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg. Die Privilegierung greift nur, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War sein (Eventual-)Vorsatz auf eine den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag gerichtet, gelangt die Privilegierung auch dann nicht zur Anwendung, wenn der erlangte Deliktsbetrag unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (BGE 123 IV 155 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13.06.2025 E. 1.3 und 6B_158/2018 vom 14.06.2018 E. 2.2).
18.2 Subsumtion
Der Beschuldigte verweigerte ab dem 5. November 2021 mehrere im Eigentum der R.________ AG stehende Materialien und Werkzeuge herauszugeben und beabsichtigte, diese zu verkaufen. Damit verfügte er wie ein Eigentümer über die für ihn fremden, beweglichen Sachen und handelte mit Aneignungs- wie auch Bereicherungsabsicht. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB sind erfüllt.
Der Beschuldigte wollte möglichst viele und kostspielige Materialien und Werkzeuge der R.________ AG zurückbehalten. Er nahm einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf. Daher liegt unabhängig vom effektiven Wert der zurückbehaltenen Materialien und Werkzeuge kein privilegierter Fall im Sinne eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB vor. Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 1036) ist die Tat daher weder ein Antragsdelikt noch verjährt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
18.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, schuldig zu erklären.
Sachbeschädigung
19.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856 f.).
19.2 Subsumtion
19.2.1 Gültiger Strafantrag
Als Antragsdelikt wird Sachbeschädigung nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 StPO). Bei juristischen Personen ist strafantragsberechtigt, wer ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren resp. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Demzufolge ist bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung des Strafantrags nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag abzustellen. Massgebend ist vielmehr, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16.10.2010 E. 3.4.1).
Am 17. November 2021 stellte der Straf- und Zivilkläger betreffend den Vorfall vom 16. November 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung (pag. 159). An der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 bejahte er auf entsprechende Frage, den Strafantrag wegen Sachbeschädigung nicht für sich gestellt zu haben, sondern für die R.________ AG als geschädigte juristische Person (pag. 114 Z. 294 ff.). Gemäss öffentlich einsehbarem Handelsregistereintrag war er damals deren einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied und Alleinaktionär.
Das Strafantragsformular dürfte an der Einvernahme vom 17. November 2021 von der Polizei ausgefüllt und dem Straf- und Zivilkläger unterzeichnet worden sein. Während dieser erklärte der Straf- und Zivilkläger, er wolle wegen dem Kratzer am Kofferraum links Strafanzeige wegen Sachbeschädigung einreichen (pag. 237 Z. 164), wobei er zuvor erwähnte, es handle sich um sein Geschäftsfahrzeug (pag. 234 Z. 52). Weil das Strafantragsformular von der Polizei (und nicht dem Straf- und Zivilkläger) ausgefüllt wurde, darf der R.________ AG nicht zum Nachteil gereicht werden, dass als geschädigte Person fälschlicherweise der Straf- und Zivilkläger mit seiner Privatadresse aufgeführt und nicht ersichtlich ist, dass jener den Strafantrag wegen Sachbeschädigung nicht als Privatperson gestellt hat, sondern als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der R.________ AG als geschädigte juristische Person. Das Strafantragserfordernis soll sicherstellen, dass kein Strafverfahren gegen einen Dritten ohne den Willen der antragsberechtigten Person durchgeführt wird. Vorliegend ist evident, dass der Strafantrag dem Willen der Organe der R.________ AG entsprach und der Straf- und Zivilkläger den gesamten sich am 16. November 2021 zugetragenen Lebenssachverhalt strafrechtlich verfolgt und geahndet wissen wollte, wobei er als juristischer Laie und ohne anwaltliche Vertretung verständlicherweise nicht differenzierte, ob er als Privatperson oder als Organ resp. Alleinaktionär der R.________ AG geschädigt ist.
Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 1036) liegt ein gültiger Strafantrag vor.
19.2.2 Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Beschuldigte zerkratzte mit einem brecheisenartigen Gegenstand den Lack des P.________(Automarke) am Heck links. Der Kratzer war rund 6 cm lang und minderte die Ansehnlichkeit des Fahrzeugs. Der objektive Tatbestand von Art. 144 StGB ist erfüllt.
Der Beschuldigte zerkratzte den Lack unbeabsichtigt und handelte daher nicht direktvorsätzlich. Indem er den Straf- und Zivilkläger unmittelbar neben dessen Firmenfahrzeug wiederholt mit einem brecheisenartigen Gegenstand attackierte, fand er sich jedoch damit ab, dieses zu beschädigen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs war insbesondere aufgrund des dynamischen Geschehens und des von Wut geleiteten Verhaltens des Beschuldigten derart wahrscheinlich, dass dessen Bereitschaft, diesen als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Sachbeschädigung in der Art der eingetretenen gewertet werden kann. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 StGB erfüllt ist.
Bereits aufgrunddessen, dass sich der Beschuldigte keine Gedanken über die Höhe des Sachschadens machte, liegt kein privilegierter Fall im Sinne eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter StGB vor. Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 1036) ist die Tat daher nicht verjährt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.
19.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung
Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher versuchter Drohung, Sachbeschädigung, unrechtmässiger Aneignung und übler Nachrede.
Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 859 ff. und S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 863).
Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall
Schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft (Art. 122 Bst. a aStGB).
Unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung werden mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 137 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, sowie wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 01.10.2025 E. 3.1.2). Für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 AKS erachtet die Kammer aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit jenem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS wie auch aus präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe für angezeigt. Für die weiteren Schuldsprüche, für die auf eine Geldstrafe wie auch eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, erscheinen Geldstrafen als mildere Sanktion ausreichend.
Üble Nachrede wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen sanktioniert (Art. 173 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Demnach sind für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS und versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 AKS Freiheitsstrafen auszufällen und ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei bildet der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Einsatzstrafe und ist dem engen Sachzusammenhang der beiden Schuldsprüche mit einem vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 Rechnung zu tragen.
Für die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.1 bis I.2.5 AKS, versuchter Drohung nach Ziff. I.3.1 und I.3.3 AKS, unrechtmässiger Aneignung nach Ziff. I.1.4 AKS, Sachbeschädigung nach Ziff. I.5 AKS und übler Nachrede Ziff. I.6.2 AKS sind Geldstrafen auszusprechen und ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dabei ist von der versuchten Nötigung nach Ziff. I.2.3 AKS als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist um die weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen, wobei der übliche Asperationsfaktor von 2/3 zur Anwendung gelangt.
Soweit versuchte Deliktsbegehungen zu beurteilen sind, bildet die Kammer nachfolgend jeweils zunächst die hypothetische Strafe für die vollendete Tat und reduziert diese anschliessend angemessen.
Freiheitsstrafe
23.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS
23.1.1 Objektive Tatschwere
Der Straf- und Zivilkläger erlitt eine Schädelprellung sowie eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,3 cm klaffende, eher glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit ausgeprägter Hautschwellung in der Umgebung am Hinterkopf links, die mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden musste. Unmittelbar nach Erhalt des Schlags war ihm «weiss» vor den Augen. Zudem war ihm schwindlig, war er während einer Woche arbeitsunfähig geschrieben und litt er an wiederkehrenden Kopfschmerzen. Wenngleich die Kopfverletzung keine akute Lebensgefahr begründete, war das Handeln des Beschuldigten geeignet, dem Straf- und Zivilkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, wie einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit des hypothetisch vollendeten Delikts wiegt daher nicht unerheblich, im Vergleich zu den weiteren von Art. 122 StGB erfassten Taterfolgen, die nicht bloss temporärer Natur sind (wie etwa eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts), aber noch leicht.
Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt zu dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er dem Straf- und Zivilkläger abends an dessen Arbeitsort auf einem nicht beleuchteten und relativ abgeschiedenen Parkplatz ohne Publikumsverkehr mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auflauerte sowie ihm diesen ohne Vorwarnung auf den Hinterkopf schlug. Ein solcher Schlag aus dem Hinterhalt ist gefährlich und geeignet, potenziell lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund des Überraschungsangriffs von hinten keine Abwehr- resp. Reaktionsmöglichkeit hatte und der Beschuldigte weder steuern noch vorhersehen konnte, mit welcher Heftigkeit und Seite des brecheisenartigen Gegenstands (d.h. ob mit der Kante oder der Fläche) sowie wo genau er den Straf- und Zivilkläger am Kopf trifft. Dass der Straf- und Zivilkläger keine schwereren Verletzungen davontrug, ist denn auch primär dem Zufall zu verdanken resp. dem Umstand, dass mit dem Schlag nicht hinreichend Energie auf seinen Schädelknochen übertragen wurde, um ihm etwa einen Schädelbruch oder Blutungen im Schädelinneren zuzufügen. Wenngleich der Beschuldigte weder besonders heftig noch in blinder Wut noch mehrfach auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers schlug, handelte er aus Wut sowie brutal, heimtückisch und rücksichtslos. Dass er dem Straf- und Zivilkläger an dessen Arbeitsplatz auflauerte und ihn mit einem extra hierfür mitgeführten brecheisenartigen Gegenstand attackierte, um ihn einzuschüchtern und gefügig zu machen, zeugt zudem von einer gewissen Planung und erheblichen kriminellen Energie.
Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (von zwischen sechs Monaten und zehn Jahre Freiheitsstrafe) ist das objektive Tatverschulden des hypothetisch vollendeten Delikts am oberen Rand des ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten für angemessen.
23.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art und obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Namentlich hätte er den Zivilweg beschreiten können, um seine angeblichen Forderungen aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 durchzusetzen resp. gerichtlich beurteilen zu lassen.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensmindernd aus.
23.1.3 Strafmilderung zufolge Versuchs
Der Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Für den Versuch erscheint eine Reduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
23.1.4 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden angemessen.
23.2 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 AKS
23.2.1 Objektive Tatschwere
Betreffend die Verletzung des geschützten Rechtsguts der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit sowie der Handlungsfreiheit des hypothetisch vollendeten Delikts ist zu beachten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, den Straf- und Zivilkläger mittels körperlicher Gewalt und verbaler Todesdrohung dazu zu bringen, ihm CHF 90'000.00 zu bezahlen, auf die er laut dem Straf- und Zivilkläger keinen Anspruch hatte. Zufolge des Straf- und Zivilklägers wirkt sich das Erlebte bis heute psychisch auf ihn aus, ist auch das Sicherheitsgefühl seiner Ehefrau nachhaltig beeinträchtigt und zog die Familie aufgrund des Vorfalls um, um einen Neustart zu tätigen und vom Beschuldigten nicht ausfindig gemacht werden zu können (pag. 1014 Z. 14 ff., pag. 1016 Z. 39 ff., pag. 1019 Z. 3 ff., pag. 1020 Z. 31 ff.).
Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich mehrerer Nötigungsmittel bediente. Einerseits drohte er dem Straf- und Zivilkläger verbal einen ernstlichen Nachteil für Leib und Leben an, indem er von ihm CHF 90'000.00 verlangte, andernfalls es noch schlimmer resp. er nicht mehr leben werde. Andererseits wendete er körperliche Gewalt an, indem er dem Straf- und Zivilkläger mit einem rund 40 cm langen und etwa 500 g schweren, brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf, gegen die linke Gesichtshälfte und den linken Brustbereich schlug, ihn am Hals packte und ihm den brecheisenartigen Gegenstand während 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals drückte sowie ihm einen Faustschlag gegen die Schulter verpasste. Damit fügte er dem Straf- und Zivilkläger namentlich eine Schädelprellung mit einer ca. 1,5 cm langen und bis ca. 0,3 cm klaffenden Hautdurchtrennung links, eine Unterkieferprellung links, eine Brustkorbprellung links und eine Unterarmprellung links zu. Der Schlag auf den Hinterkopf des Straf- und Zivilklägers war geeignet, diesen lebensgefährlich zu verletzen, was der Beschuldigte in Kauf nahm und mit dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS abgegolten ist. Die ausgeübte körperliche Gewalt ging hinsichtlich ihrer Intensität deutlich über das hinaus, was zur Erfüllung des Nötigungsmittels der Gewalt erforderlich ist. Der Beschuldigte ging äusserst brutal vor und offenbarte eine erhebliche kriminelle Energie.
Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen für angemessen.
23.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
23.2.3 Strafmilderung zufolge Versuchs
Der Beschuldigte tat alles dafür, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Das Ausbleiben des Taterfolgs ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Straf- und Zivilkläger der Zahlungsaufforderung nicht nachkam. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Für den Versuch erscheint eine Reduktion um 20 Tage angemessen.
23.2.4 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.1 AKS eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen als dem Verschulden angemessen. Diese ist aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Einsatzstrafe im Umfang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 50 Tage Freiheitsstrafe.
23.3 Zwischenfazit
Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafe zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitstrafe von 31 Monaten und 20 Tagen.
23.4 Täterkomponenten
23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juli 2015 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), begangen im April 2015, schuldig erklärt, und zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 verurteilt (pag. 1001 f.). Wenngleich die Vorstrafe weit zurückliegt und nicht einschlägig ist, illustriert sie, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Mühe oder kein Interesse hatte, sich rechtskonform zu verhalten.
Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (siehe S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.) und die Ausführungen unter E. V.26.2 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus.
23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte wurde während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig. Weder die polizeiliche Anhaltung und delegierte Einvernahme vom 26. November 2021 (pag. 4 ff., pag. 247 ff.) noch ein polizeiliches Fernhaltungs- und Kontaktverbot, das am 26. Februar 2022 endete (pag. 334 Z. 116 ff.), vermochten ihn vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Er delinquierte am 28. Februar 2022, 24. April 2022 und 30. August 2022 einschlägig weiter. Er liess den Straf- und Zivilkläger erst in Ruhe, nachdem er vom 2. bis 6. September 2022 in Polizei- und Untersuchungshaft war (pag. 4 ff.) und ihm daraufhin verboten wurde, den Straf- und Zivilkläger zu kontaktieren und sich ihm zu nähern (pag. 42 ff.). Das zeugt von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den durch diese geschützten Rechtsgüter des Straf- und Zivilklägers und ist straferhöhend zu berücksichtigen.
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden.
Entgegen der Vorinstanz (siehe S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.) erachtet die Kammer eine Strafminderung unter dem Titel von Einsicht und Reue nicht für angezeigt. Der Beschuldigte entschuldigte sich zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung beim Straf- und Zivilkläger und beteuerte, seinen Fehler eingesehen zu haben (pag. 769, pag. 1035; ferner pag. 1028 Z. 37 ff.), zeigte sich aber bis zum Schluss nicht vollständig geständig. Trotz der erdrückenden Beweislage bestritt er insbesondere bis zum Schluss vehement, den Straf- und Zivilkläger unvermittelt und von hinten mit einem brecheisenartigen Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Auch hat er dem Straf- und Zivilkläger die diesem erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochene Genugtuung von CHF 5'500.00 zzgl. Zins noch nicht bezahlt (pag. 1018 Z. 11 ff., pag. 1023 Z. 14 ff., pag. 1029 Z. 22 ff.). Die Kammer wertet die erst- und oberinstanzlichen Entschuldigungen des Beschuldigten weniger als aufrichtige Einsicht und Reue, denn als Versuch, sich vor Gericht in einem guten Licht darzustellen.
23.4.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
23.4.4 Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend aus und die Freiheitsstrafe wird auf 34 Monate erhöht.
23.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
23.5.1 Rechtliche Grundlagen
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen für angemessen er weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzutun, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27.02.2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367).
23.5.2 Erwägungen der Kammer
Die zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 16. November 2021. Nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf weitere Vorfälle, die sich zwischen dem 5. Mai 2021 und 30. August 2022 zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zugetragen haben, sowie Durchführung mehrerer Einvernahmen und Einholung von (Ergänzungs-)Gutachten beim IRM, erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 27. März 2023 Anklage bei der Vorinstanz und überwies jener die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es sind keine längeren Phasen auszumachen, in denen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland untätig gewesen wäre.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz am 6. Juni 2023, die R.________ AG in Liquidation werde als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren gewiesen und neu als beschwerte Drittperson ins Verfahren aufgenommen. Nach durchgeführter Terminumfrage vom 7. Februar 2024 teilte die Vorinstanz den Parteien am 27. Juni 2024 den Wechsel der Verfahrensleitung mit und kündigte eine weitere Terminumfrage an. Gestützt auf die Terminumfrage vom 28. Juni 2024 wurden die Parteien am 3. Juli 2024 zur Hauptverhandlung vom 20. Januar 2025 mit Urteilseröffnung am 22. Januar 2025 vorgeladen. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2025 und wurde den Parteien gleichentags zugestellt. Die achtmonatige Untätigkeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2023 und der ersten Terminumfrage wie auch die viereinhalbmonatige Untätigkeit zwischen der ersten und zweiten Terminumfrage sowie der Umstand, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst zwei Jahre nach Eingang der Akten bei der Vorinstanz stattfand, verletzt das Beschleunigungsgebot.
Das oberinstanzliche Urteil ergeht am 27. Januar 2026 und damit rund viereinhalb Jahre nach der Tatbegehung. Die Gesamtverfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung um 2 Monate, womit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.
23.6 Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.
23.7 Teilbedingter Vollzug
23.7.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem müssen der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufgeschobenen und vollziehbaren Teils der Strafe im Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Legalprognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 09.01.2026 E. 5.9.2).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich die Bemessung der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls biete (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2023 vom 20.02.2025 E. 9.1).
23.7.2 Erwägungen der Kammer
Mit Blick auf das unter E. V.26.2.6 hiernach Ausgeführte ist dem Beschuldigten zumindest keine Schlechtprognose zu stellen, weshalb ihm für die 32-monatige Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Aufgrund seines nicht unerheblichen Tatverschuldens und weil er während des hängigen Strafverfahrens wiederholt einschlägig straffällig wurde, sind der zu vollziehende Teil wie auch die Probezeit leicht über dem gesetzlichen Minimum festzusetzen.
Von der 32-monatigen Freiheitsstrafe sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
23.8 Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft
Der Beschuldigte befand sich am 26. November 2021 sowie vom 2. bis 6. September 2022 in Polizei- resp. Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Die sechs Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die dem Beschuldigten in der Zeit vom 6. September 2022 bis 27. Juni 2023 auferlegten Ersatzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend den Straf- und Zivilkläger; pag. 60 ff. und pag. 585 ff.) sind nicht in analoger Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen, weil sie die persönliche Freiheit des Beschuldigten nicht nennenswert eingeschränkt haben (eingehend dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865 ff.).
23.9 Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Die Polizei- resp. Untersuchungshaft von 6 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Im Dispositiv vom 27. Januar 2026 wurde versehentlich geschrieben, die Polizei- resp. Sicherheitshaft von 6 Tagen werde vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dieser offensichtliche Verschrieb wird hiermit in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Dispositiv entsprechend angepasst.
Geldstrafe
24.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.3 AKS
24.1.1 Vorbemerkung
Die dem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.3 AKS (1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf) und dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach I.2.3 AKS (2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht) zugrunde liegenden Einzelhandlungen beruhten auf demselben Willensakt und erscheinen aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Sie bilden daher eine Handlungseinheit, für die ein einziger Schuldspruch und entsprechend eine einzige Geldstrafe auszufällen ist.
24.1.2 Objektive Tatschwere
Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit sowie der Handlungsfreiheit des hypothetisch vollendeten Delikts wiegt vergleichsweise leicht: Der Beschuldigte beabsichtigte, den Straf- und Zivilkläger mittels schriftlicher und verbaler Drohung sowie bezugnehmend auf den Vorfall vom 16. November 2021 dazu zu bringen, ihm CHF 120'000.00 zu bezahlen. Aufgrund des am 16. November 2021 Vorgefallenen nahm der Straf- und Zivilkläger die Drohungen ernst und alarmierte die Polizei. Gewalt als Nötigungsmittel liegt hingegen keine vor.
Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er dem Straf- und Zivilkläger zunächst telefonisch androhte, es passierten erneut schlimme Dinge, sollte er ihm nicht bis am Folgetag CHF 120'000.00 bezahlen. Knapp dreissig Minuten später doppelte er mit einer SMS nach. Darin kündigte er dem Straf- und Zivilkläger einen Nachteil für Leib und Leben an, sollte er ihm den geforderten Geldbetrag nicht aushändigen, wobei er nunmehr auch die Familie des Straf- und Zivilklägers in seine Drohungen miteinbezog («Schau, wenn du oder deine Schwester oder sonst jemand von deiner Familie meinen Namen erwähnt oder schlecht über mich redet, dann verschwindet lieber irgendwo. […], werde ich alle ficken, ich werde dir deine Frau zu Hause nehmen und deine Nuttenschwester, […]»). Bezeichnend für das hartnäckige Vorgehen und die nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten ist, dass der Telefonanruf und die SMS zwei Tage nach Ablauf eines polizeilichen Fernhaltungs- und Kontaktverbots erfolgt sind.
Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen.
24.1.3 Subjektive Tatschwere
Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.23.2.2 hiervor verwiesen.
24.1.4 Strafmilderung zufolge Versuchs
Für den vollendeten Versuch erscheint mit Blick auf das unter E. IV.23.2.3 hiervor Ausgeführte eine Reduktion von 15 Tagessätzen angemessen.
24.1.5 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.3 AKS eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
24.2 Asperation für die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.1, I.2.2, I.2.4 und I.2.5 AKS
24.2.1 Vorbemerkung
Für die vier Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.1, I.2.2, I.2.4 und I.2.5 AKS ist je eine Geldstrafe auszufällen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Weil die Kammer die Tatschwere der vier Schuldsprüche für vergleichbar erachtet, werden diese nachfolgend gemeinsam betrachtet.
24.2.2 Objektive Tatschwere
Für die vergleichsweise leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit sowie der Handlungsfreiheit des hypothetisch vollendeten Delikts wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.24.1.2 hiervor verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Straf- und Zivilkläger die versuchte Nötigung nach Ziff. I.2.1 AKS für einen Ausrutscher hielt und einzig aufgrund jener nach Ziff. I.2.5 AKS, die nach dem Vorfall vom 16. November 2021 datiert und tatnah zur Anzeige gebracht wurde, verängstigt war.
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich jeweils des Nötigungsmittels der Androhung ernstlicher Nachteile bediente. Die Drohungen erfolgten mündlich oder telefonisch gegenüber dem Straf- und Zivilkläger oder durch Kontaktaufnahme mit dessen Vater und richteten sich gegen Leib und Leben des Straf- und Zivilklägers resp. dessen Familie. Sie bezweckten im Fall von Ziff. I.2.1 AKS, dass das Bauunternehmen des Straf- und Zivilklägers unentgeltlich Bauleistungen erbringt, sowie in den Fällen von Ziff. I.2.2, I.2.4 und I.2.5 AKS, dass der Straf- und Zivilkläger den angeblich geschuldeten Betrag von CHF 30'000.00 resp. CHF 120'000.00 bezahlt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte auch die Familie des Straf- und Zivilklägers in seine Drohungen miteinbezog. Sei es, indem er dem Straf- und Zivilkläger ein Übel für die Rechtsgüter seiner Ehefrau, Kinder und/oder Schwester in Aussicht stellte (weil er etwa damit drohte, die Familie des Straf- und Zivilklägers niederzubrennen oder zu vernichten) oder seine Drohung beim Vater des Straf- und Zivilklägers deponierte. Der Beschuldigte agierte hartnäckig und zielgerichtet.
Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere der hypothetisch vollendeten vier Delikte je eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für angemessen
24.2.3 Subjektive Tatschwere
Für die sich jeweils neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.23.2.2 hiervor verwiesen.
24.2.4 Strafmilderung zufolge Versuchs
Für die vollendeten Versuche erscheint mit Blick auf das unter E. IV.23.2.3 hiervor Ausgeführte eine Reduktion von jeweils 10 Tagessätzen angemessen.
24.2.5 Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für die vier Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung nach Ziff. I.2.1, I.2.2, I.2.4 und I.2.5 AKS je eine Gelstrafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von rund je 2/3, ausmachend 25 Tagessätze, insgesamt somit 100 Tagessätze, zu asperieren.
24.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen versuchter Drohung nach Ziff. I.3.1 und I.3.3 AKS
24.3.1 Vorbemerkung
Weil die Kammer die Tatschwere der zwei Schuldsprüche wegen versuchter Drohung nach Ziff. I.3.1 und I.3.3 AKS für vergleichbar erachtet, werden diese nachfolgend gemeinsam betrachtet.
24.3.2 Objektive Tatschwere
Beim Vorfall nach Ziff. I.3.1 AKS suchte der Beschuldigte eine Baustelle des Straf- und Zivilklägers auf und liess diesem über Mitarbeitende ausrichten, er solle die Schweiz mit dem nächsten Flugzeug verlassen, andernfalls es nicht gut mit ihm komme und er nicht mehr lange leben werde. Beim Vorfall nach Ziff. I.3.3 AKS schickte er dem Straf- und Zivilkläger eine SMS mit dem Inhalt, es sei besser für ihn, Selbstmord zu begehen, und er solle sich nicht vor ihm verstecken, irgendwann finde er ihn. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts des inneren Friedens und des Sicherheitsgefühls des hypothetisch vollendeten Delikts wiegt vergleichsweise leicht.
Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Drohung hinaus. Gleichwohl zeigte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Hartnäckigkeit wie auch kriminelle Energie, namentlich als er selbst Mitarbeitende des Straf- und Zivilklägers als Sprachrohr nutzte.
Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere der hypothetisch vollendeten zwei Delikte je eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für angemessen
24.3.3 Subjektive Tatschwere
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus eigennützigen Beweggründen finanzieller Art und obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.
24.3.4 Strafmilderung zufolge Versuchs
Der Beschuldigte tat jeweils alles dafür, damit die Delikte zur Vollendung gelangen. Das Ausbleiben der Taterfolge ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Straf- und Zivilkläger nicht verängstigt war.
Für die vollendeten Versuche erscheint jeweils eine Reduktion von 10 Tagessätzen angemessen.
24.3.5 Fazit
Die Kammer erachtet für die zwei Schuldsprüche wegen versuchter Drohung nach Ziff. I.3.1 und I.3.3 AKS je eine Gelstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von je 2/3 zu asperieren, ausmachend insgesamt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
24.4 Zwischenfazit sowie Täterkomponenten und Strafmilderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen, sich zusammensetzend wie folgt:
Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung nach I.2.3 AKS
45 Tage
Asperation für die versuchte Nötigung nach Ziff. I.2.1 AKS
25 Tage
Asperation für die versuchte Nötigung nach Ziff. I.2.2 AKS
25 Tage
Asperation für die versuchte Nötigung nach Ziff. I.2.4 AKS
25 Tage
Asperation für die versuchte Nötigung nach Ziff. I.2.5 AKS
25 Tage
Asperation für die versuchte Drohung nach Ziff. I.3.1 AKS
20 Tage
Asperation für die versuchte Drohung nach Ziff. I.3.3 AKS
20 Tage
Asperation für die unrechtmässiger Aneignung nach Ziff. I.4 AKS
p.m.
Asperation für die Sachbeschädigung nach Ziff. I.5 AKS
p.m.
Asperation für die üble Nachrede nach Ziff. I.6.2 AKS
p.m.
Total
185 Tage
Weil die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 Abs. 1 StGB), erübrigt sich eine ziffernmässige Ausscheidung der für die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachbeschädigung und übler Nachrede auszufällenden Geldstrafen wie auch der sich leicht straferhöhend auswirkenden Täterkomponenten, weil die Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls nur leicht strafmindernd, und damit höchstens in dem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen ist wie die Täterkomponenten straferhöhend ausfallen.
Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.
24.5 Tagessatzhöhe
24.5.1 Rechtliche Grundlagen
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; Mathys, a.a.O., N. 439).
24.5.2 Erwägungen der Kammer
Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'958.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 998, pag. 1027 Z. 16 ff.) sowie unter Berücksichtigung eines mittleren Pauschalabzugs von 25 %, eines monatlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 2'500.00 (pag. 1027 Z. 13 f.) und eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00.
24.6 Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 23’400.00, zu verurteilen.
24.7 Bedingter Vollzug
24.7.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1).
Schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der verurteilten Person trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Verbindungsbusse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und 1.3.2; Mathys, a.a.O., N. 455).
24.7.2 Erwägungen der Kammer
Mit Blick auf das unter E. IV.23.7.2 hiervor und E. V.26.2.6 hiernach Ausgeführte ist dem Beschuldigten zumindest keine Schlechtprognose zu stellen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Weil dem Beschuldigten bereits mit der teilbedingten Freiheitsstrafe ein spürbarer Denkzettel verpasst wird, erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse nicht für notwendig, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten.
Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
24.8 Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 23’400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
V. Landesverweisung
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 871 ff.). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21.01.2025 E. 2.2.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12.03.2025 E. 2.3.6).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 05.01.2024 E. 1.4.4).
Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11.03.2024 E. 4.3).
Erwägungen der Kammer
26.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat
Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
26.2 Härtefallprüfung
26.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte wurde am ________ (Geburtsdatum; Jahr 1984) im Kosovo geboren und reiste am ________ (Datum; Jahr 1998) als 13-jähriger mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Er hält sich seit nunmehr 27 Jahren in der Schweiz auf (pag. 967, pag. 994).
Wenngleich der Beschuldigte nicht in der Schweiz geboren ist, verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil seiner prägenden Jugendzeit und der obligatorischen Schulzeit und darüber hinaus auch sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz. Das spricht grundsätzlich für die Annahme eines Härtefalls und gegen die Anordnung einer Landesverweisung.
26.2.2 Familiäre Situation
Der Beschuldigte ist kinderlos und seit dem ________ (Datum, Jahr 2012) mit einer Landsfrau verheiratet, die im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist und ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (pag. 1027 Z. 1 f., pag. 967, pag. 762 Z. 11 ff.). Ob sie den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in ihr gemeinsames Heimatland begleiten würde, hat das Paar noch nicht besprochen (pag. 1023 Z. 30 ff.).
Die Eltern wie auch die vier Brüder und drei Schwestern des Beschuldigten leben in der Schweiz. Einer der Brüder lebt in demselben Zweifamilienhaus wie der Beschuldigte und dessen Ehefrau (pag. 348 Z. 20 f., pag. 995).
Insofern hat der Beschuldigte keine eigentliche Kernfamilie im Sinne einer Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, die einer Landesverweisung entgegenstehen würde. Zwar würde eine Landesverweisung einen Eingriff in das Eheleben bewirken, jedoch ist es der Ehefrau des Beschuldigten möglich und zumutbar, ihn für die Dauer der Landesverweisung in das gemeinsame Heimatland zu begleiten und sich dort wiedereinzugliedern: Sie ist im Kosovo aufgewachsen, erst im jungen Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und ihre Familie lebt, abgesehen von einem Onkel, im Kosovo (pag. 762 Z. 26 ff.). Daher ist das durch Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht berührt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12.01.2024 E. E. 1.4.3 und E. 1.5.4 sowie 6B_643/2023 vom 08.01.2024 E. 1.5.2 und E. 1.6.3).
26.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse
Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz die Grundschule/Oberstufe von der 7. bis zur 9. Klasse. Danach hätte er gerne eine Ausbildung als Automechaniker oder Maler abgeschlossen. Er fand jedoch keine Lehrstelle, weil er noch zu wenig gut Deutsch konnte. Er sammelte praktische Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern (unter anderem als ________ und ________) und absolvierte im Jahr 2010 eine Anlehre als ________. Seit sieben Jahren ist er bei der F.________ AG als ________ tätig (pag. 248 Z. 20 f., pag. 761 Z. 33 ff., pag. 995, pag. 1026 Z. 41 ff.). Seine Arbeitgeberin stellte ihm am 4. Januar 2025 einen ausgesprochen guten Leumundsbericht aus, in dem sie zusammenfassend festhielt, der Beschuldigte stelle für jedes Unternehmen eine wertvolle Bereicherung dar. Seine Loyalität, sein Pflichtbewusstsein, die Einhaltung von Regeln und sein vorbildliches Verhalten machten ihn zu einem aussergewöhnlichen Mitarbeiter. Darüber hinaus sei seine Integration in die Schweizer Gesellschaft ein weiterer Pluspunkt, der ihn zu einem geschätzten Mitglied seines Umfelds mache (pag. 750). Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis um das laufende Strafverfahren und steht in Einklang mit dem Eindruck des Polizisten, der den Leumundsbericht vom 6. Januar 2026 erstellte (pag. 996).
Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500 exkl. 13. Monatslohn (pag. 998, pag. 1027 Z. 16 ff.) und wurde nie vom Sozialdienst unterstützt (pag. 977, pag. 979). Er hat Wohneigentum und diesbezüglich Hypothekarschulden von CHF 600'000.00 (pag. 763 Z. 11 ff., pag. 998). In den Betreibungsregisterauszügen vom 10. Dezember 2025 sind keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine vermerkt. Verzeichnet ist einzig eine bezahlte Betreibung über CHF 7'073.05 vom 25. Oktober 2022 (pag. 970 ff.).
Obwohl er keinen Berufsabschluss hat, ist der Beschuldigte beruflich gut integriert, und verfügt über geregelte finanzielle Verhältnisse.
26.2.4 Integration in der Schweiz
Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch (vgl. Audioaufnahme auf pag. 1036). Er hat drei «beste Freunde». Darunter S.________, mit dem er die Oberstufe besucht und der ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zu Handen des Gerichts einen positiven Leumund attestierte (pag. 1023 Z. 41 ff., pag. 1038). Zu seinen Freizeitaktivitäten zählt der Beschuldigte Fischen und Fussball, sowohl aktiv als Spieler als auch passiv als Zuschauer (pag. 248 Z. 20 f., pag. 995).
Somit verfügt der Beschuldigte über soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungen zur Schweiz. Diese gehen indessen nicht über eine Eingliederung hinaus, wie es bei einer ab dem 13. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsenen Person gewöhnlicherweise zu erwarten ist.
26.2.5 Gesundheitszustand
Beim Beschuldigten sind keine schweren Krankheiten bekannt (pag. 995). An der Berufungsverhandlung gab er an, er sei gesund (pag. 1022 Z. 18 ff.), nehme aber nach wie vor in kleinen Dosierungen Pantoprazol gegen Magendarmbeschwerden und das Antidepressiva Trazodon (pag. 1027 Z. 21 ff.; ferner pag. 5 und pag. 248 Z. 20 ff.).
Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Eine medikamentöse Behandlung und ärztliche Versorgung seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Beschwerden ist auch im Kosovo möglich.
26.2.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussicht auf Fortführung der Eingliederung in der Schweiz
Der Beschuldigte ist wegen eines Vergehens gegen das UVG, begangen im April 2015, vorbestraft (pag. 1001). Die Vorinstanz verurteilte ihn rechtskräftig wegen mehrfacher versuchter Nötigung und übler Nachrede, begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers. Mit vorliegendem Urteil wird er schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfachen versuchten Nötigung, mehrfachen versuchten Drohung, unrechtmässigen Aneignung und Sachbeschädigung, begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers resp. dessen ehemaligem Bauunternehmen. Seit den zwischen dem 5. Mai 2021 und 30. August 2022 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers begangenen Delikte ist der Beschuldigte (soweit bekannt) strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt, ob er etwas zur Sache zu ergänzen habe, führte der Beschuldigte aus: «Ich möchte mich einfach für die Verletzung, die ich dem Privatkläger zugefügt habe, entschuldigen. Das meine ich wirklich ernst. Ich wollte nicht, dass es zu einer Schlägerei kommt, das war nicht meine Absicht» (pag. 768 Z. 6 ff.; ferner pag. 769). An der Berufungsverhandlung beteuerte er, der Straf- und Zivilkläger müsse keine Angst mehr vor ihm haben (pag. 1024 Z. 11 ff.). Für ihn sei es kein Problem, sich persönlich bei ihm zu entschuldigen. Zeitweise habe jedoch ein Kontaktverbot zum Straf- und Zivilkläger bestanden (pag. 1024 Z. 15 ff.).
Die dem Straf- und Zivilkläger erstinstanzlich rechtskräftig zugesprochene Genugtuung von CHF 5'500.00 zzgl. Zins und Parteientschädigung von CHF 7'139.00 hat der Beschuldigte (noch) nicht beglichen. Zur Erklärung führte er an der Berufungsverhandlung aus, er habe nicht gewusst, dass dieser Punkt rechtskräftig sei, resp. angenommen, eine Zahlungsaufforderung zu erhalten (pag. 1023 Z. 14 ff.). Auf Ergänzungsfragen hin bejahte er, die Genugtuung und die Parteientschädigung zu bezahlen, wenn er dazu aufgefordert werde. Er könne jedoch nicht den gesamten Betrag auf einmal bezahlen, sondern vielleicht CHF 500.00 pro Monat (pag. 1029 Z. 22 ff.).
Weil die jüngsten Straftaten des Beschuldigten allesamt mit der zivilrechtlichen Streitigkeit aus dem Werkvertrag vom 30. November 2020 zusammenhängen und er seither, d.h. nunmehr seit dreieinhalb Jahren, (soweit bekannt) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, erachtet die Kammer seine Rückfallgefahr als gering. Relativierend ist jedoch zu beachten, dass der zivilrechtliche Konflikt mit dem Straf- und Zivilkläger bis dato ungelöst ist und Streitigkeiten mit Geschäftspartnern grundsätzlich jederzeit wieder auftreten können.
Zumal der Beschuldigte beruflich und gesellschaftlich in der Schweiz gut integriert ist sowie seine teilbedingte Freiheitsstrafe auf Gesuch hin in Form der Halbgefangenschaft oder des Electronic Monitoring sollte verbüssen können, bestehen günstige Aussichten auf Fortführung seiner Eingliederung in der Schweiz.
26.2.7 Eingliederungschancen im Heimatland
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gefragt, ob er sich vorstellen könnte, wieder im Kosovo zu leben, antwortete der Beschuldigte: «Schwierig. Eher nicht» (pag. 762 Z. 42 f.). Er habe sich in der Schweiz eingelebt und seine ganze Familie sei hier. Abgesehen einiger entfernter Verwandter kenne er im Kosovo niemanden (pag. 762 Z. 45 ff.). Übereinstimmend dazu erläuterte er an der Berufungsverhandlung auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde: «Das wäre wieder ein ganz anderes Leben. Ich bin seit dem Jahr 1998 hier und habe mich hier eingelebt. Meine ganze Familie ist hier. Das wäre wieder ein komplett anderes Leben» (pag. 1023 Z. 24 ff.). Auf Erkundigung, wohin er im Falle einer Landesverweisung gehen würde, meinte er, vermutlich in das Dorf, in dem er als Kind mit seiner Familie gelebt habe (pag. 1026 Z. 36 ff.).
Gemäss eigenen Angaben pflegt der Beschuldigte kaum soziale Kontakte in den Kosovo, wo er keine nahen Verwandten und Freunde mehr haben will (pag. 762 Z. 36 ff.). Die Familie seiner Ehefrau lebt, abgesehen von einem Onkel, im Kosovo (pag. 762 Z. 26 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach seiner Beziehung zum Kosovo gefragt, sagte der Beschuldigte: «Nicht gross. Ich kam mit 14 Jahren hierher. Ich habe nicht grosse Beziehungen zum Kosovo» (pag. 762 Z. 30 f.). Auf Nachfrage, ob er regelmässig in den Kosovo gehe, antwortete er: «Für Kurzferien einige Wochen pro Jahr» (pag. 762 Z. 33 f.). Demgegenüber gab er an der Berufungsverhandlung an, er sei einmal in zwei/drei Jahren im Kosovo. Letztmals sei er an Weihnachten 2025 für fünf Tage dort gewesen (pag. 1026 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt seiner anderslautenden Auskunft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, früher sei er öfters im Kosovo gewesen. Im Jahr 2024 seien es jedoch lediglich drei Tage und im Jahr 2025 nur fünf Tage gewesen (pag. 1026 Z. 27 ff.).
Der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025 äussert sich zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland wie folgt (pag. 977):
Es darf davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor mit der Kultur, Sprache und den Gegebenheiten seines Heimatlands bestens vertraut ist. Für seine berufliche Integration im Heimatland dürften Herrn A.________ die in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrungen hilfreich sein. Die Widereingliederungsaussichten können als gut beurteilt werden.
Die Kammer teilt diese Einschätzung. Wenngleich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit der Schweiz näher verbunden ist als mit dem Kosovo, verfügt er über intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland. Er ist bis im Alter von 13 Jahren dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, spricht die Landessprache Kosovo-Albanisch, ist mit der Kultur vertraut, hat entfernte Verwandte im Kosovo und sein Vater lebt zeitweise dort (pag. 248 Z. 20 f., pag. 762 Z. 23 ff.). Wie oft und lange der Beschuldigte in den letzten Jahren im Kosovo weilte, ist unklar. Mit Blick auf seine erstinstanzlichen Angaben sowie vor dem Hintergrund, dass er sich nur wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung im Kosovo aufhielt und die Verwandten seiner Ehefrau dort leben, erachtet es die Kammer jedenfalls für wenig glaubhaft, dass er in den letzten zwei Jahren nur jeweils einmal pro Jahr für wenige Tage in seinem Heimatland gewesen sein will. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Beschuldigten möglich ist, den Kontakt zu seinen entfernten Verwandten, zu früheren Kontakten und/oder zu den Verwandten seiner Frau (wieder)aufzunehmen und zu intensivieren. Dabei dürften ihn sein Vater und seine Ehefrau unterstützen können. In beruflicher wie gesellschaftlicher Hinsicht dürften ihm sein Alter, seine beruflichen Erfahrungen im handwerklichen Bereich (unter anderem als ________, ________ und ________), seine Sprachkenntnisse (Kosovo-Albanisch und Deutsch) sowie sein kulturelles Verständnis (das er während seiner Kindheit wie auch von seinen Eltern, seiner Ehefrau und während seinen Ferienaufenthalten mitbekam) zugutekommen.
Der Beschuldigte verfügt über intakte Eingliederungschancen im Kosovo. Diese stehen einer Landesverweisung nicht entgegen.
26.2.8 Gesamtwürdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 874) kann beim Beschuldigten in beruflicher, gesellschaftlicher, kultureller, sozialer wie auch sprachlicher Hinsicht von einer guten Integration in die Schweiz gesprochen werden. Wenngleich eine Eingliederung in sein Heimatland möglich erscheint, ist er in der Schweiz derart und lange verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. Damit liegt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
26.3 Interessenabwägung
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Beschuldigten aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer – er kam als Kind in die Schweiz und lebt seit nunmehr 27 Jahren hier – und seiner guten Integration ein gewichtiges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Angesichts seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bedarf es in Anbetracht der unter E. V.25 hiervor erwähnten «Zweijahresregel» jedoch aussergewöhnlicher Umstände, damit dieses das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Solche liegen mit Blick auf das unter E. V.26.2 hiervor Ausgeführte nicht vor:
Die beruflichen, familiären, finanziellen, gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten stehen einer Landesverweisung nicht entgegen und er verfügt über intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland.
Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung und damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der mit der körperlichen Integrität des Straf- und Zivilklägers ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 05.08.2024 E. 4.3), was eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Daher genügt bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16.12.2021 E. 4.3.4). Mit Blick auf die vom Beschuldigten verübte Katalogtat, deren objektives Tatverschulden an der Grenze zum mittleren Bereich liegt, ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung evident. Das gilt umso mehr, als der der Katalogtat zugrunde liegende zivilrechtliche Konflikt bis dato ungeklärt ist und der Beschuldigte während rund sechzehn Monaten (5. Mai 2021 bis 30. August 2022) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers delinquierte. Erst die Polizei- resp. Untersuchungshaft vom 2. bis 6. September 2022 und ein darauffolgendes, Annäherungs- und Kontaktverbot (pag. 4 ff., pag. 60 ff., pag. 585 ff.) vermochten ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das zeugt von einer eindrücklichen Gleichgültigkeit der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber.
In Anbetracht der über zweijährigen Freiheitsstrafe für ein Gewaltdelikt und mangels Vorliegens aussergewöhnlicher Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig und ist anzuordnen.
26.4 Keine Vollzugshindernisse
Laut Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 22. Dezember 2025 kann eine strafrechtliche Landesverweisung in den Kosovo grundsätzlich vollzogen werden (pag. 977). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
26.5 Dauer der Landesverweisung
Angesichts des gerade noch leichten Tatverschulden und des geringen Rückfallrisikos des Beschuldigten sowie vor dem Hintergrund, dass die Interessenabwägung aufgrund der «Zweijahresregel» zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, erachtet die Kammer eine Landesverweisung für eine vergleichsweise kurze Dauer von 6 Jahren für ausreichend.
26.6 Fazit
Der Beschuldigte ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen.
VI. Zivilpunkt
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Schadenersatzklage wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875 f.).
Erwägungen der Kammer
Der Straf- und Zivilkläger beantragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei für sämtlichen Schaden (insbesondere ungedeckte Behandlungs- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten und Sachschaden), der ihm im Zusammenhang mit den Vorfällen nach Ziff. I.1, I.2, I.3 und I.6.2 AKS erwachsen sei oder in Zukunft erwachsen würde, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100 %. Zur Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung sei die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung führte er aus, die psychotherapeutische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und betreffend den Erwerbsausfall während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit seien Abklärungen bei der Unfallversicherung pendent, weshalb die Schadenersatzklage noch nicht spruchreif sei (pag. 705, pag. 714, pag. 775 f.). Oberinstanzlich beantragte er, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei seine Schadenersatzklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1047).
Bis heute, mehr als fünf Jahre seit den Vorfällen, hat der Straf- und Zivilkläger die geltend gemachten Schadenersatzpositionen (ungedeckte Behandlungs- und Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten und Sachschaden) nicht belegt. Er reichte weder Arztrechnungen noch die Ergebnisse der angeblichen Abklärungen bei der Unfallversicherung zu den Akten. An der Berufungsverhandlung gefragt, ob ihm aufgrund der angeklagten Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten Kosten entstanden seien, antwortete er: «Ja, sicher Arztkosten. Die Untersuchung im Spital. Man musste ein MRI am Kopf machen, weil ein Fleck festgestellt wurde. Glücklicherweise war es nichts» (pag. 1017 Z. 37 ff.). Besagtes MRI steht nicht im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten, sondern wurde zwecks Ausschlusses eines Kleinhirntumors gemacht (pag. 211). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers an der Berufungsverhandlung legen zudem nahe, dass er bis heute keine resp. nur kurzzeitig psychotherapeutische resp. psychologische Behandlung in Anspruch genommen hat (pag. 1014 Z. 26 ff., pag. 1017 Z. 19 ff.).
Weil der Straf- und Zivilkläger seine Schadenersatzklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weder beziffert noch hinreichend begründet hat, ist die Kammer nicht ausreichend dokumentiert, um diese zumindest dem Grundsatz nach prüfen zu können. Sie kann weder beurteilen, ob der Straf- und Zivilkläger einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, noch ob dieser gegebenenfalls in einem kausalen Zusammenhang mit den Vorfällen nach Ziff. I.1, I.2, I.3 und I.6.2 AKS steht.
Fazit
Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers ist auf den Zivilweg zu verweisen.
Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden.
VII. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
30.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'294.90 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
30.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6’000.00 sind vom insofern unterliegenden Beschuldigten zu bezahlen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Parteientschädigung
31.1 Rechtliche Grundlagen
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigungsfrage wird durch den Kostenentscheid präjudiziert. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
31.2 Beschuldigter
31.2.1 Keine erstinstanzliche Parteientschädigung
Dem Kostenentscheid folgend hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
31.2.2 Oberinstanzliche Parteientschädigung
Dem Kostenentscheid folgend ist der Beschuldigte im Umfang von 1/13 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen.
Rechtsanwalt C.________ beantragte für den Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote vom 26. Januar 2026 eine Parteientschädigung von CHF 7'318.37 (Honorar von CHF 6'750.00 + Auslagen von CHF 20.00 + Mehrwertsteuer von CHF 548.37) und bezifferte seinen Aufwand auf rund 25 Stunden (pag. 1044 f.). Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten:
Die Position «Teilnahme an Einvernahme bei der Polizei Brügg vom 06.01.2026» ist nicht entschädigungswürdig. Die Begleitung des Mandanten an eine Einvernahme zwecks Erstellens eines Leumundsberichts gilt praxisgemäss nicht als notwendiger Aufwand.
Die Position «Telefonat mit Obergericht» ist als administrative Arbeit bereits im Stundensatz enthalten und daher nicht separat zu verfügen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 20.01.2025).
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte im Umfang von 1/13 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen ist, erachtet die Kammer eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen.
31.3 Straf- und Zivilkläger
31.4 Erstinstanzliche Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung von CHF 7'139.00 zu bezahlen.
31.5 Oberinstanzliche Parteientschädigung des Straf- und Zivilklägers
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt E.________ für den Straf- und Zivilkläger gestützt auf die Honorarnote vom 23. Januar 2026 eine Parteientschädigung von CHF 9'581.94 (Honorar von CHF 8'466.70 + Reisezuschlag von CHF 150.00 + Auslagenpauschale von CHF 258.50 + Mehrwertsteuer von CHF 706.74). Er bezifferte seinen Aufwand auf 31,33 Stunden und den Ausschöpfungsgrad des Rahmentarifs auf 33 % (pag. 1048 ff.).
Das ist unter Berücksichtigung, dass der in der Sache gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache wie auch die Schwierigkeit des Prozesses unterdurchschnittlich waren, deutlich überhöht und steht auch in keinem Verhältnis zu dem vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwand von 25 Stunden. Der Straf- und Zivilkläger war nicht (Anschluss-)Berufungsführer und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Insofern wurden seine Interessen vom persönlich an der Berufungsverhandlung auftretenden stellvertretenden Generalstaatsanwalt gewahrt und war ein Erscheinen seines Rechtsbeistands an der Berufungsverhandlung nicht notwendig. Diesem war das Erscheinen an der Berufungsverhandlung denn auch freigestellt (pag. 948). Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt E.________ gemäss eigenen Angaben 15 Minuten plädieren wollte und in seinem Parteivortrag weitgehend das bereits erstinstanzlich Vorgebrachte wiederholte, ist auch nicht nachvollziehbar, dass er für «erneutes Aktenstudium», «Vorbereitung Hauptverhandlung inkl. Redaktion Plädoyer und schriftliche Anträge» sowie «Besprechung mit Klient und Vorbereitung Berufungsverhandlung» 10 Stunden fakturierte. Auch dauerte die Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung nicht die geschätzten 7,5 Stunden, sondern 4,5 Stunden zzgl. telefonischer Mitteilung des Urteils.
Unter Berücksichtigung einer Ausschöpfung des Rahmentarifs von rund 10 % erachtet die Kammer eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Dieser Betrag entspricht rund einem Drittel der dem Straf- und Zivilkläger erstinstanzlich zugestandenen Parteientschädigung und erscheint insofern auch unter Plausibilitätsüberlegungen angebracht.
Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
Amtliche Entschädigung
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 6'294.00.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'294.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Beschlüsse
33. SIS-Ausschreibung
33.1 Rechtliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze).
Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27.10.2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 06.12.2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat vorausgesetzt. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
33.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Er wird mit vorliegendem Urteil unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen. Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig.
Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS Verordnung-Grenze sind erfüllt.
33.3 Fazit
Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen.
34. Weitere Beschlüsse
Für die weiteren Beschlüsse wird auf das Dispositiv verwiesen.
Betreffend Ziff. VII.2 und VII.3 des Dispositivs ist anzumerken, dass sämtliche beschlagnahmten metallenen Gegenstände und insbesondere auch das «Hebeisen klein, silber» an die jeweilige Eigentümerschaft zurückzugeben sind, weil nicht erstellt ist, dass sie der Begehung der versuchten schweren Körperverletzung nach Ziff. I.1 AKS gedient haben (Art. 69 StGB e contrario).
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Januar 2025 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 4. August 2021 in T.________(Ort) zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. I.6.1. AKS) mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
am 16. November 2021 in M.________(Ort) (Ziff. I.1. AKS);
am 28. Februar 2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 2. Sachverhaltsteil betreffend Textnachricht);
der üblen Nachrede, begangen wenige Tage vor dem 31. August 2021 in T.________(Ort) zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.6.2. AKS).
die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 6'294.00 bestimmt
und festgehalten wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'294.00 entschädigt.
A.________ in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 StPO verurteilt wurde
zur Bezahlung von CHF 5'500.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2021 an den Straf- und Zivilkläger D.________
und die Genugtuungsforderung soweit weitergehend abgewiesen wurde;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'139.00 (3/4 gemäss ergänzter Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ vom 16. Januar 2025) an den Straf- und Zivilkläger D.________
und die Forderung soweit weitergehend abgewiesen wurde.
für die Beurteilung der Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ keine Kosten ausgeschieden wurden.
weiter verfügt wurde, dass auf die Anordnung des vom Straf- und Zivilkläger
D.________ beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 67b und 67c StGB verzichtet wurde.
III.
A.________wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 11. August 2021 in X.________ (Ort), evtl. anderswo resp. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.2. AKS),
unter Tragung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF500.00 durch den Kanton Bern
sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF600.00 (inkl. Auslagen und MwSt).
IV.
A.________wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 16. November 2021 in M.________(Ort) zum Nachteil vonD.________ i (Ziff. I.1. AKS);
der versuchten Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
ca. am 5. Mai 2021 in M.________(Ort) (Ziff. I.2.1. AKS);
ca. am 10. Oktober 2021 in X.________ (Ort) und evtl. anderswo (Ziff. I.2.2. AKS);
am 28. Februar 2022 in X.________ (Ort) (Ziff. I.2.3. AKS, 1. Sachverhaltsteil betreffend Anruf);
am 24. April 2022 in Bern (Ziff. I.2.4. AKS);
am 30. August 2022 in T.________(Ort), evtl. anderswo resp. in der Region von Würenlos (Ziff. I.2.5. AKS);
der versuchten Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________:
am 11. August 2021 in Z.________(Ort) (Ziff. I.3.1. AKS);
am 20. August 2021 in X.________ (Ort), evtl. anderswo resp. in Biel/Bienne und evtl. anderswo (Ziff. I.3.3. AKS);
der unrechtmässigen Aneignung, begangen ab dem 5. November 2021 in X.________ (Ort) zum Nachteil der R.________ AG (Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.4. AKS);
der Sachbeschädigung, begangen am 16. November 2021 in M.________(Ort) zum Nachteil der R.________ AG (Sachschaden rund CHF 2'000.00; Ziff. I.5. AKS);
und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2. hiervor
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 30, 34, 40, 41, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122 Bst. a (in der Fassung vom 1. Juli 2021), 137 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 173 Ziff. 1 und 3, 180 Abs. 1 und 181 StGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 32Monaten;
Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 6 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
zu einer Geldstrafe von 180Tagessätzenzu CHF 130.00, ausmachend CHF23'400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
zu einer Landesverweisungvon 6Jahren.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF22'294.90.
zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF6'000.00.
zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigungvon CHF3'000.00(inkl. Auslagen und MwSt) an den Straf- und Zivilkläger D.________.
V.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'294.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Im Zivilpunktwird erkannt:
Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird beschlossen:
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.________ zurückgegeben:
1 Kreuzschlüssel
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die F.________ AG zurückgegeben:
1 Hebeisen klein, silber
1 Hebeisen silber
1 Geissfuss blau
1 Rohr blau
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h, Abs. 3 und Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________
dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt und Notar E.________
der Generalstaatsanwaltschaft
F.________ AG (beschwerte Drittperson; auszugsweise)
Mitzuteilen:
Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise)
der Vorinstanz
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 27. Januar 2026 (Ausfertigung: 30. April 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin: Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.